JurPC Web-Dok. 20/1998 - DOI 10.7328/jurpcb/199813218

VG Darmstadt, Beschluß vom 04.04.1997 (Az.: 7 G 568/97 (2))

Rechtsschutz bei Entziehung der Internet-Benutzerkennung

JurPC Web-Dok. 20/1998, Abs. 1 - 15


VwGO § 88, VwGO § 123 Abs. 1 S. 2, Abs. 5

Leitsätze (der Redaktion)

1. Die Benutzerkennung für den Internetzugang einer Universität darf gesperrt werden, wenn ein Student diesen, entgegen der Benutzerordnung, nicht zu Studien- sondern zu privaten Zwecken nutzt.
2. Ein Antrag auf einstweilige Anordnung ist nicht statthaft, wenn in der Hauptsache eine Anfechtungsklage zu erheben wäre.

Gründe

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, die Sperrung des E-Mail-Accounts in den öffentlichen TH-Einrichtung (PC-Pool) aufzuheben, hat keinen Erfolg.JurPC Web-Dok.
20/1998, Abs. 1
Bezüglich der Prozeßfähigkeit ist mangels hinreichender Anhaltspunkte aufgrund der allein im Eilverfahren möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage trotz Bedenken davon auszugehen, daß der Antragsteller prozeßfähig ist, da seine Rechtsverfolgung zumindest nachvollziehbar erscheint.Abs. 2
Eine dem Antrag entsprechende einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist jedoch nicht statthaft (§ 123 Abs. 5 VwGO), da vorliegend in der Hauptsache eine Anfechtungsklage zu erheben wäre. Die Vorschrift des § 123 Abs. 5 VwGO beinhaltet die Regelung, daß einstweilige Anordnungen dann nicht statthaft sind, wenn in der Hauptsache eine Anfechtungsklage zu erheben wäre.Abs. 3
Der Antragsteller wendet sich vorliegend gegen den Entzug der Zugangsberechtigung und gegen die Sperrung seiner Benutzerkennung für den Internetanschluß der Antragsgegnerin. Die Kammer geht davon aus, daß es sich im Hinblick auf die Vergabe einer persönlichen Kennziffer und die Individualisierung des Anschlusses durch ein Erstpasswort bei dieser Berechtigung zum Internetanschluß der TH Darmstadt um eine Einzelfallregelung handelt, durch welche dem Benutzer eine Vergünstigung eingeräumt wird. Da dem Berechtigten für eine begrenzte Zeit der Zugang und die Benutzung des Hochschul-Internetanschlusses ermöglicht wird, handelt es sich nicht lediglich um die Zurverfügungstellung einer Leistung, sondern um eine dem Benutzer gewährte Rechtsposition.Abs. 4
Diese dem Antragsteller mit Übertragung der Benutzerkennung eingeräumte Rechtsposition wurde ihm durch den Entzug der Berechtigung und der sich anschließenden Sperrung des Benutzercodes entzogen.Abs. 5
Sofern der Antragsteller sich gegen diese Entziehung der Berechtigung und der daraus resultierenden Sperrung seiner persönlichen Benutzerkennung wendet, richtet sich sein Begehren gegen einen ihn belastenden Verwaltungsakt. Er müßte daher in der Hauptsache Widerspruch und Anfechtungsklage erheben. Somit ist für einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Rahmen des § 123 VwGO wegen des in § 123 Abs. 5 VwGO normierten Vorrangs kein Raum.Abs. 6
Ob dieser Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung i.S.d. § 88 VwGO in einen Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs umzudeuten wäre, kann dahingestellt bleiben, da auch ein solcher Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs keinen Erfolg haben kann.Abs. 7
Sofern das Schreiben des Antragstellers vom 22.01.1997 an den Präsidenten der TH Darmstadt als Widerspruch zu verstehen wäre, stünde jedoch der Feststellung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs das fehlende Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers entgegen. Sofern das Begehren des Antragstellers so zu verstehen wäre, daß es auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung seines eingelegten Widerspruchs entsprechend § 80 Abs. 5 VwGO gerichtet wäre, würde sich eine derartige Rechtsverfolgung im Hinblick auf die von ihm beabsichtigte Nutzung des Anschlusses als rechtsmißbräuchlich darstellen.Abs. 8
Bei der Vergabe der Benutzerkennung wurde der Antragsteller darüber unterrichtet, daß er den Zugang zu den Rechnern der TH nur für Studienzwecke nutzen dürfte. Ihm wurde der Zugang zu dem Internetanschluß der TH nur im Rahmen der Benutzungsordnung und nur zu Studienzwecken eröffnet. Der Antragsteller hat jedoch immer wieder deutlich gemacht, daß er den Anschluß benötigt, um Artikel gegen die Zensur im Internet und Beiträge, die im unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Person und der von ihm empfundenen Verfolgungssituation stehen, zu versenden. Mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 14.09.1995 (Bl. 8 der Behördenakte) wurde der Antragsteller ausdrücklich darauf hingewiesen, daß er die Rechner nur zu Studierzwecken im Rahmen seines Studiums bei dem Fachbereich Biologie nutzen dürfte.
Dem Vortrag des Antragstellers sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß er den Zugang zu dem Internetanschluß der Hochschule für sein Studium in seinem Fachbereich – Biologie – benötigt. Ob der Informationsaustausch für den Antragsteller mit Hilfe des Internetanschlusses der TH notwendig ist, ist bei dieser Frage nicht von Bedeutung. Maßgeblich ist alleine, ob der Antragsteller die Nutzung seines Anschlusses für Studienzwecke benötigt.
Abs. 9
Da der Antragsteller aber unmißverständlich und eindeutig erklärt hat, daß er die Nutzung seines Zugangs nicht entsprechend der Benutzungsordnung und den Vorgaben der Hochschule erstrebt, stellt sich sein Begehren auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs, mit dem er erreichen würde, daß er den Anschluß praktisch wieder nutzen könnte, obwohl sein Verhalten einen sofortigen Ausschlußgrund rechtfertigen würde, als rechtsmißbräuchlich dar.Abs. 10
Es widerspricht aber dem Sinn einer Rechtsgewährung, lediglich eine leere Rechtsposition zuzusprechen. Allein die formelhafte Feststellung über die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers, ohne daß er die Zugangsberechtigung tatsächlich nutzen könnte – da die Antragsgegnerin bei der von ihm beabsichtigten Nutzung, ihm die Zugangsberechtigung – diesmal gegebenenfalls unter förmlicher Anordnung des Sofortvollzuges – sofort wieder entziehen könnte und sogar müßte – würde weder einen rechtlichen noch einen tatsächlichen Vorteil bieten. Eine Entscheidung ist aber immer dann offensichtlich rechtsmißbräuchlich, wenn auch bei einer positiven Entscheidung des Gerichts keine rechtlichen oder tatsächlichen Vorteile eintreten würden (s. Kopp, VwGO, 10. Aufl., Vorb. zu § 40, Rdziff. 32 c).Abs. 11
Da der Antragsteller weder dargelegt noch glaubhaft gemacht hat, daß er den Anschluß zu Studienzwecken benötigt oder gar nutzt, sondern vielmehr immer wieder gerade auch durch Vorlage seiner Protokolle deutlich gemacht hat, für welche Zwecke er seinen Anschluß benötigt, erstrebt er damit einen Zweck, der von der Hochschule für den zur Verfügung gestellten Zugang zum Internet nicht vorgesehen ist. Da seine so verstandene Rechtsverfolgung offensichtlich rechtsmißbräuchlich wäre, wäre ihm das Rechtsschutzbedürfnis insoweit abzusprechen.Abs. 12
Da der Antragsteller unterlegen ist, hat er die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen.Abs. 13
Der Streitwert wurde gemäß §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG festgesetzt.Abs. 14
- Rechtsmittelbelehrung –
JurPC Web-Dok.
20/1998, Abs. 15
[20.02.98]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Darmstadt, VG, Rechtsschutz bei Entziehung der Internet-Benutzerkennung - JurPC-Web-Dok. 0020/1998