JurPC Web-Dok. 4/1998 - DOI 10.7328/jurpcb/19981315

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.12.1995 (Az.: 22 U 80/95)

Pflicht des Anwenders zur Beschreibung seiner Anforderungen an die EDV

JurPC Web-Dok. 04/1998, Abs. 1 - 17


BGB § 276, BGB § 433

Leitsatz

Der Betreiber einer EDV-Anlage, der bei seinem Lieferanten eine Erweiterung des Arbeitsspeichers auf 20 MB in Auftrag gibt, muß darlegen und beweisen, daß der Lieferant eine Beratungspflicht verletzt hat. Macht er geltend, daß die Speichererweiterung für die von ihm vorgesehene Nutzung (ohne Bildverarbeitung) nicht erforderlich gewesen sei, hat der Lieferant eine Beratungspflicht nur dann verletzt, wenn der Anwender auf die Art der Nutzung bei der Erörterung über die Notwendigkeit der Speichererweiterung hingewiesen hat (Aufgabenstellung durch den Anwender).

Entscheidungsgründe

Die auf den Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 13.10.1995 durchgeführte neue Verhandlung führt - abgesehen von einem geringen Teil des geltend gemachten Zinsanspruchs - zu keiner für die Beklagte günstigeren Entscheidung.JurPC Web-Dok.
04/1998, Abs. 1
Die Berufung der Beklagten, mit der diese sich gegen den 701,10 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 5.11.1992 übersteigenden Klageanspruch wendet, ist nicht begründet.Abs. 2
Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 23.11.1992 zur Zahlung der Vergütung für die gemäß Pos.60 der Rechnung vom 6.3.1992 (Bl.12 GA) von der Gemeinschuldnerin gelieferte Speichererweiterung verurteilt. Die Beklagte stellt nicht in Abrede, der Gemeinschuldnerin die Erweiterung des Arbeitsspeichers ihres Rechners in Auftrag gegeben zu haben. Sie behauptet allerdings, sie sei durch den unzutreffenden Hinweis des (damaligen) Mitarbeiters der Gemeinschuldnerin B., mit dem von ihr angeschafften Betriebssystem "APPLE 7.0" könne nur bei einer Erweiterung des vorhandenen Arbeitsspeichers (RAM) auf 20 MB funktionsgerecht gearbeitet werden, zu der Auftragserteilung veranlaßt worden. Das läßt die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der – hinsichtlich ihrer Höhe nicht beanstandeten - Vergütung aber nicht entfallen.Abs. 3
Daß der Zeuge B. den Geschäftsführer der Beklagten auf die Notwendigkeit der Speichererweiterung hingewiesen hat, ist allerdings durch die erstinstanzliche Beweisaufnahme erwiesen. Der Zeuge hat bei seiner Vernehmung durch das Landgericht bestätigt, er habe nach der Installation des Betriebssystems "Mac Intosh 7.0" (offenbar identisch mit "APPLE 7.0") festgestellt, daß die Kapazität des Arbeitsspeichers für die Bildverarbeitung, die "über einen der PC" habe erfolgen können, ein effizientes Arbeiten nicht ermöglicht habe. Nachdem er – so hat der Zeuge weiter ausgesagt - mit dem Geschäftsführer der Beklagten über die Bildverarbeitung gesprochen habe, sei "irgendwann" der Auftrag der Beklagten, den Rechner auf 20 MB aufzurüsten, dagewesen.Abs. 4
Die Beklagte könnte deshalb möglicherweise im Wege des Schadensersatzes wegen Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht (positiver Vertragsverletzung) die Befreiung von dem durch die Beauftragung mit der Speichererweiterung entstandenen Vergütungsanspruch der Gemeinschuldnerin verlangen, wenn der Zeuge B. die Beklagte insoweit falsch beraten hätte. Das kann aber nicht festgestellt werden. Die Speichererweiterung auf 20 MB war erforderlich, damit das schon vorher von der Beklagten beschaffte und von der Beklagten installierte Betriebssystem "MacIntosh 7.0" für die Bildbearbeitung voll genutzt werden konnte. Die Vorteile bestanden zum einen in einer Verbesserung der Qualität von Abbildungen, die über einen Scanner in Texte eingefügt wurden, und zum anderen darin, daß auch größere Abbildungen auf die genannte Weise verarbeitet werden konnten. Diese Darstellung des Zeugen B. wird auch durch die Aussage des Zeugen bestätigt, daß nach der von ihm zu einem späteren Zeitpunkt erneut durchgeführten Installation des Betriebssystems "Mac Intosh 7.0" die Kapazität von 20 MB voll genutzt werden konnte. Mit dieser Aussage des Zeugen B. ist zugleich auch die Behauptung der Beklagten widerlegt, B. habe "das Programm 7.0" auf der vorhandenen Hardware installiert, ohne die Erweiterung der Speicherkapazität in Anspruch zu nehmen (vgl. Bl.181 GA).Abs. 5
Die Gemeinschuldnerin konnte deshalb durch den von ihrem Mitarbeiter B. gegebenen Hinweis, die Kapazität des Arbeitsspeichers müsse auf 20 MB erhöht werden, nur dann ihre Beratungspflicht in einer ihre Verpflichtung zum Schadensersatz begründenden Weise verletzt haben, wenn die Beklagte zu erkennen gegeben hätte, daß ihr an einer Verbesserung der Bildqualität und der Verarbeitung auch größerer Abbildungen nicht gelegen war. Nur dann mußte sich die Gemeinschuldnerin darüber im klaren sein, daß eine Speichererweiterung von der Beklagten nicht benötigt wurde und lediglich unnötige Kosten verursachte. Tatsächliche Umstände, die aus der Sicht der Gemeinschuldnerin einen solchen Schluß nahegelegt hatten, sind jedoch von der Beklagten nicht vorgetragen. Insbesondere behauptet die Beklagte nicht, ihr Geschäftsführer L. habe bei der Besprechung, die nach der Darstellung des Zeugen B. aus Anlaß der Installation des Betriebssystems "Mac Intosh 7.0" stattgefunden hat und die Bildverarbeitung zum Gegenstand hatte, darauf hingewiesen, daß eine Bildverarbeitung in ihrem Betrieb gar nicht stattfinde und deshalb auf die volle Ausnutzung der Leistungsfähigkeit von Rechner und Betriebssystem kein Gewicht gelegt werde.Abs. 6
Da hiernach schon eine auch nur leicht fahrlässige Verletzung von Beratungspflichten seitens der Gemeinschuldnerin nicht festgestellt werden kann, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Haftung der Gemeinschuldnerin gemäß Ziffer 9 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschrankt ist.Abs. 7
Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, daß die Gemeinschuldnerin sich mit der kostenfreien Rücknahme der gelieferten und in den Rechner der Beklagten eingebauten Speichererweiterung einverstanden erklärt hat.Abs. 8
Der Zeuge H., der im Jahre 1992 bei der Gemeinschuldnerin als Vertriebsberater angestellt war, hat bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung nicht bestätigt, der Beklagten die Rücknahme der Speichererweiterung zugesagt zu haben. Er hat zwar eingeräumt, der Beklagten erklärt zu haben, daß außer dem Programm "Ragtime", an das er sich noch erinnern konnte, auch andere "Dinge" zurückgenommen werden sollten. Da die Gutschrift über netto 3.200,00 DM lautet, das Programm "Ragtime" aber nur mit netto 1.548,00 DM in Rechnung gestellt worden war, liegt das auch nahe. Der Zeuge konnte sich aber nicht mehr daran erinnern, um welche Gegenstände es sich dabei gehandelt hat, insbesondere auch nicht daran, daß er sich gegenüber der Beklagten auch mit der Rücknahme der Speichererweiterung einverstanden erklärt hat. Die Zusammensetzung des gutgeschriebenen Betrages läßt sich auch nicht anhand der unter den einzelnen Positionen der Rechnung aufgeführten Einzelpreise ermitteln, da diese in keiner Kombination den Betrag der erteilten Gutschrift ergeben.Abs. 9
Die Frage, ob der Zeuge H. gegenüber der Beklagten das von dieser behauptete Einverständnis mit der kostenfreien Rücknahme der gemäß der Rechnung vom 6.3.1992 gelieferten SIMM-RAM-Module erklärt hat, kann jedoch letztlich unentschieden bleiben. Selbst wenn der Zeuge die behauptete Erklärung abgegeben hat, kann ihre Verbindlichkeit für die Gemeinschuldnerin angesichts des Bestreitens der Vollmacht (vgl. Bl.197 GA) nicht festgestellt werden.Abs. 10
Der Preis der Speichermodule überstieg mit mehr als 6.000,00 DM den Warenwert von 2.000, bis zu dem der Zeuge H. - wie der Kläger einräumt – befugt war, von sich aus die Rücknahme von Waren zu erklären. Daß und in welcher Weise der Zeuge H. von der Gemeinschuldnerin bevollmächtigt war, auch über diese Grenze hinaus Waren zurückzunehmen, ist von der Beklagten nicht dargetan.Abs. 11
Die Tatsache einer Bevollmächtigung des Zeugen H. ergibt sich auch nicht aus dessen Aussage vor dem Landgericht. Nach den Bekundungen des Zeugen war ihm eine diesbezügliche Vollmacht nicht erteilt worden; durch ihn vorgenommene Warenrücknahmen wurden von der Gemeinschuldnerin vielmehr lediglich im Einzelfall geduldet und durch Erteilung einer Gutschrift bestätigt. Dies ist hinsichtlich der nach Darstellung der Beklagten zugesagten Rücknahme der Speichermodule aber nicht geschehen.Abs. 12
Bei dieser Sachlage besteht auch zu der von der Beklagten angeregten Vernehmung ihres Geschäftsführers zu der behaupteten Rücknahmezusage des Zeugen H. kein Anlaß und zwar unabhängig von der Frage, ob H.L. - wie die Beklagte nunmehr geltend macht - inzwischen sein Amt als Geschäftsführer der Beklagten niedergelegt hat und deshalb als Zeuge zur Verfügung steht oder ob die Vorgänge, über die sich die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 25.10.1995 vorgelegten Urkunden verhalten, eine andere Gesellschaft betreffen.Abs. 13
Der Zinsanspruch ist für die Zeit seit dem 1.6.1992 in dem zuerkannten Umfang begründet (§§ 284 Abs. 1, S. 1, 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB). Gemäß Ziffer 4.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gesamtschuldnerin kann der Kläger Verzugszinsen in Hohe von 2% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen. Der Zinssatz war gemäß dem Antrag des Klägers nach oben auf 6% und im Hinblick auf die von der Gemeinschuldnerin gemäß den §§ 352, 353 HGB zu beanspruchenden Kaufmannszinsen nach unten auf 5% zu begrenzen. Soweit der Kläger hiernach mit einem Teil des geltend gemachten Zinsanspruchs unterlegen ist (der Diskontsatz ist am 7.9.1995 unter 4% gesunken und beträgt seither nur noch 3,5%), war der Anteil des Unterliegens verhältnismäßig gering und hat keine besonderen Kosten verursacht. Der Senat hat deshalb gemäß § 92 Abs.2 ZPO der Beklagten die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.Abs. 14
Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 344, 523, 708 Nr.10, 713 ZPO.Abs. 15
Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlaß (§ 546 Abs.1 ZPO).Abs. 16
Streitwert für die Berufungsinstanz und Beschwer der Beklagten: 7.259,52 DM.
JurPC Web-Dok.
04/1998, Abs. 17
[19.01.98]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Düsseldorf, OLG, Pflicht des Anwenders zur Beschreibung seiner Anforderungen an die EDV - JurPC-Web-Dok. 0004/1998