JurPC Web-Dok. 36/1997 - DOI 10.7328/jurpcb/1997121229

Wolfgang Tauchert *

Programm und Patent - Betrachtungen im Zusammenhang mit dem Technikbegriff

JurPC Web-Dok. 36/1997, Abs. 1 - 61


Einleitung

Die Unsicherheit in der Beurteilung des technischen Charakters bei Erfindungen aus dem Bereich der Datenverarbeitung/software-bezogene Erfindungen führte in der Vergangenheit zu unbefriedigenden - auch höchstrichterlichen - Entscheidungen; unbefriedigend waren und sind negative, auf mangelnde Technizität gestützte Beschlüsse besonders dann, wenn sie sich auf Algorithmen oder Programme beziehen, die überwiegend im Umfeld technischer Prozesse Anwendung finden und auch unter Einbeziehung der technischen Anwendungen beansprucht werden. Es sei hierbei beispielsweise auf die BGH-Entscheidungen "Walzstabteilung" und "Flugkostenminimierung" verwiesen. Unbefriedigend ist dies an erster Stelle für die von einer Zurückweisung betroffenen Anmelder, für die die Entscheidungslage - wenngleich in rechtlichem Sinne begründet - in sachlicher Hinsicht nicht nachvollziehbar ist. Ebenso ist auch die Öffentlichkeit allgemein verunsichert, der die Zuordnung eines im Umfeld der Technik eingesetzten, programmgesteuerten Gerätes oder Verfahrens (beispielsweise eben einer Vorrichtung oder eines Verfahrens zur Walzstabteilung oder zur Flugkostenminimierung) zum nicht-technischen Bereich zumindest als befremdlich erscheinen muß; aber auch die Erteilungsbehörden selbst spüren - jedenfalls zum Teil - das Fehlen eines einfach zu handhabenden, einheitlichen, allgemein akzeptierten Konzeptes im Zusammenhang mit der Beurteilung des technischen Charakters der Lehre. JurPC Web-Dok.
36/1997, Abs. 1
Zwar hat es in den vergangenen Jahren nicht an Ansätzen gefehlt, diese Situation zu klären. Erwähnt sei besonders der Vorschlag von Beyer, den Technik-Begriff durch Einbeziehung der Information als dritter Grundgröße zu erweitern; jedoch wurde dadurch die Problematik nur zum Teil beseitigt. Einerseits mag dies auf eine - nach Beyers eigener Aussage - zurückhaltende Akzeptanz dieses Ansatzes zurückzuführen sein, andererseits mag auch die Konkurrenz-Situation zwischen den Erteilungsbehörden (Deutsches und Europäisches Patentamt) dazu geführt haben, die Frage der Technizität mit einem unsystematischen "in dubio pro" - Verhalten auf sich beruhen zu lassen. Dadurch wurde zwar eine sich restriktiv entwickelnde Rechtsprechung abgefangen, es ist jedoch nicht überzeugend und läßt darüberhinaus in unangemessener Weise persönlichen Interpretationen Raum. Daher halte ich eine systematische Analyse des Technik-Begriffes und seine Anpassung und Weiterentwicklung für eine für den Prüfer handhabbare wie für die Anmelder nachvollziehbare Beurteilung der Technizität von Anmeldungen unverzichtbar. Andererseits erscheint mir der Begriff "Programm", auch "Programm für Datenverarbeitungsanlagen" zu komplex, um eine allgemeine positive oder negative Beurteilung bezüglich des technischen Charakters zu geben. Eine differenzierte Beurteilung nach den verschiedenen Erscheinungsformen des Begriffs ist im Zusammenhang mit dem Patentschutz von Programmen unvermeidlich. Im Ergebnis sollte es selbstverständlich sein, daß vergleichbare Sachverhalte - unabhängig von ihrer Formulierung - eine gleiche patentrechtliche Bewertung erfahren. Abs. 2

Ausgangssituation (gesetzliche Grundlage)

Patente werden - gemäß § 1 Abs. 1 PatG - für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Erfindungen müssen dem Bereich der Technik zuzuordnen sein; dies ergibt sich indirekt bei Einbeziehung der §§ 3 und 4 PatG; danach muß eine patentfähige Erfindung neu und erfinderisch sein gegenüber dem Stand der Technik. Um dies zu gewährleisten, so ist zu folgern, muß sie selbst dem Bereich der Technik zuzuordnen sein. Das Patent ist schon dadurch - wenn auch nur implizit - im Bereich der Technik verankert. Der Ausdruck "nichttechnische Erfindung" ist danach schon in sich widersprüchlich, auch wenn er bisweilen verwendet wird. Wie dieser Bereich der Technik zu definieren ist, sagt das PatG nicht. Abs. 3
Unabhängig von dieser Bindung des Patents an den Bereich der Technik gibt § 1 Abs. 2 PatG eine nicht abschließende, beispielhafte Aufzählung von Gegenständen, die nicht dem Bereich der Technik zuzuordnen sind; hier heißt es:Abs. 4
"Als Erfindungen im Sinne des Abs. 1 werden insbesondere nicht angesehen:
  1. Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
  2. ästhetische Formschöpfungen;
  3. Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;
  4. die Wiedergabe von Informationen".
Abs. 5
Abs. 3 des § 1 PatG stellt zudem - wenn auch oft übergangen, so doch ausdrücklich - fest:Abs. 6
"Abs. 2 seht der Patentfähigkeit nur insoweit entgegen, als für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird." Abs. 7
Die Negativliste nach § 1 PatG ist ersichtlich weder systematisch noch abschließend; Technizität wird nicht positiv definiert, sondern das Fehlen von Technizität anhand von Einzelbeispielen beleuchtet. Zusätzlich werden die aufgeführten Gegenstände nicht gänzlich, sondern nur insoweit ausgeschlossen, als für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten "als solche" Schutz begehrt wird. Die Bedeutung der Einschränkung "als solche" wird im Gesetz ebenfalls nicht näher erläutert, man könnte sie - wiederum unter Verwendung des nicht definierten Technik-Begriffes - interpretieren "soweit nicht technische Verfahren oder Vorrichtungen im Zusammenhang mit den genannten Begriffen angesprochen sind". Abs. 8
Beispiele dazu:
Muster ("als solches" nicht patentfähig, da ästhetische Schöpfung) - Verfahren oder Vorrichtung zu seiner Erzeugung auf einem beliebigen Träger (patentfähig);
Spiel als solches (Spielregel, d.h. Algorithmus ohne Bezug zur Technik, nicht patentfähig) - körperliche Umsetzungen (Figuren, Spielbretter, patentfähig).
Abs. 9
Wenn - wie eingangs festgestellt - Patente ohnehin auf den Bereich der Technik festgelegt sind, stellt sich die Frage der Sinnhaftigkeit der Negativliste des § 1. Nach meiner Auffassung sollen § 1 Abs. 2 und 3 des deutschen Patentgesetzes insbes. die Koexistenz der verschiedenen Formen des gewerblichen Rechtsschutzes sicherstellen. Eine vergleichbare Einschränkung ist notwendig, will man die verschiedenen Formen des gewerblichen Rechtsschutzes (Patent/Gebrauchsmuster, Topographie, Geschmacksmuster, Marken) auseinanderhalten. Dies ermöglicht, daß ein und derselbe Gegenstand unter verschiedenen Aspekten verschiedenen Formen des gewerblichen Rechtsschutzes zugeordnet werden kann. Z.B. kann die bestimmte Form einer Flasche unter technischen (Druckfestigkeit), gestalterischen (Aussehen) oder markenrechtlichen (Unterscheidungskraft) Gesichtspunkten formuliert und entsprechend als Patent, Geschmacksmuster und Marke geschützt werden. Will man die bestehenden Formen des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere Patent und Urheberrecht, voneinander getrennt halten, dann darf der technische Charakter nicht allein in der Verkörperung von Programmschritten in Strukturen eines Rechners oder Datenspeichers zu erreichen sein. Denn dann könnten auch rein beschreibende oder künstlerische Darstellungen über ihre elektronische Speicherung patentfähig werden. Ein beschreibender Text oder ein Bild wird durch Verkörperung auf einem elektronischen Speicher ebensowenig technisch wie durch Druck auf Papier. Eben dies hat auch der BGH in seiner Rechtsprechung, insbesondere zu "Dispositionsprogramm" /1/ so bestätigt. Diese Entscheidung scheint mir, eben wegen ihrer Bedeutung für die Abgrenzung der verschiedenen Bereiche des gewerblichen Rechtsschutzes, auch heute noch von Bedeutung. Abs. 10
Der Bundesgerichtshof hat in seinen Leitentscheidungen (genannt seien beispielsweise neben "Dispositionsprogramm" /1/"Prüfverfahren"/2/, "ABS -Antiblockiersystem - /3/, "Walzstabteilung" /4/, "Flugkostenminimierung" /5/, "Seitenpuffer" /6/, "chinesische Schriftzeichen"/7/ und "Tauchcomputer" /8/) den im Patentgesetz nicht näher festgelegten Begriff der Technik definiert und angewandt. Er hat sich in dem oben dargelegten Sinn mehr an diesem selbst und nicht nur an der Negativliste des § 1 orientiert (vergl. insbes. auch die Entscheidung zu "chinesische Schriftzeichen" /7/; der technische Charakter dieses Gegenstandes wurde verworfen mit dem Hinweis: "Einer Untersuchung, ob es sich um ein Programm als solches handelt, bedurfte es nicht mehr"). Abs. 11
Es wurde immer wieder betont, daß Computerprogramme keineswegs generell nicht patentfähig seien (vergl. z.B. /2/), allerdings müsse die Verwendung technischer Mittel Bestandteil der Problemlösung sein (vergl. /1/), also Bestandteil der Merkmale des Anspruchs 1. Zieht man hierbei die Entscheidungen zum Lösungsumfang im Zusammenhang mit der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit in Betracht, so sollen dort alle Merkmale des Anspruchs 1, auch bereits bekannte, zur erfinderischen Lösung beitragen (vergl. "Kreiselegge" /9/). Entsprechend ist zu erwarten, daß dann auch alle Merkmale des Anspruchs 1 zur Beurteilung des technischen Charakters heranzuziehen sind. Eine allgemein gültige Entscheidung in diesem Sinne ist bisher jedoch nicht erfolgt. Die "Tauchcomputer"-Entscheidung kann nicht in diesem Sinne interpretiert werden, da sie sich auf ein technisches Programm (im Sinne von ABS) bezieht, wo Differenzbetrachtungen ohnehin nicht anzuwenden waren. Der Bundesgerichtshof hat sich bei der Beurteilung der Technizität - davon abweichend - teilweise am Stand der Technik orientiert und den technischen Charakter einer programmbezogenen Erfindung (nach der obigen Definition) jedenfalls teilweise in Differenz zu diesem Stand der Technik beurteilt. Speziell dieses Vorgehen und die damit verbundenen Unschärfen und Interpretationsmöglichkeiten haben erheblich zu den eingangs erwähnten Unklarheiten bei der Beurteilung des technischen Charakters geführt. Abgesehen davon, daß auch der Bundesgerichtshof Differenzbetrachtungen nur eingeschränkt zur Bewertung des technischen Charakters herangezogen hat, nämlich nur im Zusammenhang mit den sog. "nicht-technischen Programmen" (wo also nicht Prozeß- oder Meßwerte über ein Rechnerprogramm in Echtzeit verarbeitet werden), halte ich dies für schwer verträglich mit dem Antragsgrundsatz und mit der oben angeführten Rechtsprechung zur erfinderischen Tätigkeit, wo ebenfalls der Gegenstand als Ganzes zu beurteilen ist (vergl. BGH-Entscheidung zu "Kreiselegge" /9/). Spätestens mit der ganzheitlichen Beurteilung des Anspruchs 1 hinsichtlich der Lösung der gestellten Aufgabe wäre auch bei der Bewertung des technischen Charakters der Weg frei für eine entsprechende Beurteilung gewesen. Ich verweise hierzu auf die Ausführungen unter /10/.Abs. 12
Da der Begriff der Technik und der technische Charakter für ein Patent eine gesetzlich festgelegte, unabdingbare Voraussetzung ist, erscheint eine nähere Betrachtung diese Begriffes sinnvoll.Abs. 13

Zum Begriff der Technik

Mangels einer positiven Definition dieses Begriffs, bzw. was denn als "technisch" oder "Technik" zu verstehen sein soll, wurde im Patentgesetz durch die genannte, nicht abgeschlossene Negativliste des § 1 der Bereich des Technischen zur Vermeidung einer Konkurrenz mit dem Urheberrecht in negativer Weise, d.h. durch Festlegung dessen, was mit anderen Bereichen des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere mit Bereichen des Urheberrechts in Konflikt kommen könnte, abgegrenzt. Die Rechtssprechung - auch hier Spiegelbild der herrschenden Meinung - hat den Technik-Begriff bisher überwiegend in klassisch-mechanistischer Weise interpretiert, was - zusammen mit der Kerntheorie - zu entsprechend restriktiven Entscheidungen geführt hat (vergl. "Walzstabteilung", Flugkostenminimierung", "chin. Schriftzeichen").Abs. 14
Technik wird verstanden als konstruktives Schaffen von Erzeugnissen, Vorrichtungen und Verfahren unter Benutzung der Stoffe und Kräfte der Natur und unter Berücksichtigung der Naturgesetze. Für das technische Schaffen sind so wesentlich: Die schöpferische Idee, die Kenntnis der Naturgesetze, der Materialien und ihrer Eigenschaften sowie der Möglichkeit ihrer Bearbeitung und schließlich das wirtschaftliche und gesellschaftliche Bedürfnis (so entnommen aus Brockhaus der Naturwissenschaften und Technik, /11/). Abs. 15
Dies erscheint bei allgemeiner Interpretation der Begriffe zumindest unvollständig, da durch diese Definition auch das künstlerische Schaffen allgemein (z.B. bei einem Maler oder Bildhauer) eingeschlossen wird. Dem entsprechend definiert der BGH in der "Antiblockiersystem"-Entscheidung Technik als:Abs. 16
"Eine Lehre zum planmäßigen Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolgs, der ohne Zwischenschaltung menschlicher Verstandestätigkeit die unmittelbare Folge beherrschbarer Naturkräfte ist." Abs. 17
Zu betonen ist dabei der letzte Halbsatz, der Erfolg muß die unmittelbare Folge beherrschbarer Naturkräfte, ohne Zwischenschaltung menschlicher Verstandestätigkeit sein. Die Definition der Technik nach dem BGH schließt damit beispielsweise künstlerisches Schaffen aus, da nach meinem Verständnis dabei der kausal übersehbare Erfolg eben unter Zwischenschaltung der menschlichen Verstandestätigkeit erreicht wird. Abs. 18
Entsprechend ist z.B. interaktives Arbeiten mit einer Anlage, wie etwa die Beurteilung der laufenden Produktion durch einen Operator mit persönlicher Entscheidung über den weiteren Fortgang bei einem Produktionsprozeß, somit in aller Regel wegen der zwischengeschalteten abwägenden und beurteilenden Schritte durch den menschlichen Verstand ein Indiz für mangelnde Technizität (vergl. BGH in "Prüfverfahren" /2/). Der Erfolg ist damit nicht mehr unmittelbare Folge der beherrschbaren Naturkräfte. In weiterer Entwicklung dieser Rechtsprechung hat der 23. Senat des Bundespatentgerichts dies dahingehend spezifiziert, daß die bei einer programm-bezogenen Patentanmeldung die Abfrage und Auswahl zwischen einer begrenzten Anzahl von Möglichkeiten dem technischen Charakter nicht abträglich ist /12/.Abs. 19
Entscheidend für technisches Handeln sind - in Ergänzung der BGH-Definition - die Kenntnis und Anwendung von Information über Stoffe, Kräfte und Naturgesetze sowie den Gesetzen der Logik zur reproduzierbaren Darstellung oder Schaffung von Erzeugnissen, Vorrichtungen und Verfahren. Abs. 20
Der in der BGH-Definition verwendete Begriff "Naturkräfte" beinhaltet erkennbar die Grundgesamtheiten (Entitäten) Materie und Energie, implizit aber auch die Entität Information, zumindest soweit sie in den Naturgesetzen enthalten ist; denn ein kausal übersehbarer Erfolg beim planmäßigen Einsatz von Naturkräften außerhalb der Naturgesetze ist nicht vorstellbar. Die Anwendung der Naturgesetze setzt das Wissen um die damit verbundene Information voraus. Die Information und ihre Verarbeitung ist also bereits in der Technik-Definition des BGH implizit mit enthalten. Dies ergibt sich auch daraus, daß Information nur mit dem Einsatz von Naturkräften darzustellen und zu verarbeiten ist. Abs. 21
Selbstverständlich sind unter "Naturkräften" alle beherrschbaren Wechselwirkungen zwischen Teilchen, also nicht nur die mechanischen sondern auch elektromagnetische und Kernkräfte, zu verstehen. In diesem Sinne erscheint die Technik-Definition des Bundesgerichtshofs nach wie vor brauchbar und allenfalls in ihrer Interpretation - nämlich der Einbeziehung der Information - nicht in ihrer Formulierung zu verbessern. Die Verdeutlichung dieses Sachverhalts, insbesondere seine ausdrückliche Erweiterung auf die implizit enthaltene Information, geht auf Beyer /13/ zurück.Abs. 22
Logik allein dagegen ist keine Naturkraft, sondern eine Schöpfung des menschlichen Geistes, zunächst ohne Anwendungsbezug. In der Anwendung der Logik auf natürliche oder auch künstliche Prozesse können sich allerdings technische Bezüge ergeben, die zu einer positiven Beurteilung des technischen Charakters dieser Anwendung in der Gesamtheit ihrer Merkmale führen können. Dies gilt um so mehr, als Logik in die Mathematik eingebettet und diese die Ausdrucksform von Naturwissenschaft und Technik ist. Abs. 23
Zur Behebung und damit zur Klärung der eingangs genannten unbefriedigenden weil unklaren Situation ist ein verallgemeinerter Zugang zum Technik-Begriff - unabhängig von klassisch-mechanistischer Vorstellung - zu entwickeln. Es sind also Parameter in Form positiver Attribute oder Indizes zu formulieren, die für technisches Handeln oder Technik charakteristisch sind. Im Ergebnis sollen nach einer derartigen Erweiterung die in der Vergangenheit entwickelten Figuren des gewerblichen Rechtsschutzes (Patent, Urheberrecht, Marke, Geschmacksmuster) erhalten bleiben. Dies erscheint mir auch mit dem Beyer'schen Ansatz der Einbeziehung der Information als dritte, selbständige Grundgröße erforderlich, da ansonsten auch bisher dem Urheberrecht zuzuordnende Sachverhalte im Hinblick auf die damit zweifellos vermittelte Information vom Patentschutz erfaßt würden. Daß Technik auch Information beinhaltet, einen Teil der vermittelbaren Information darstellt, ist selbstverständlich. Information umgekehrt zur Definition der Technik heranzuziehen, führt meines Erachtens zu einer rekursiven Darstellung der Problematik, die zweifellos wesentliche Aspekte beleuchtet und in erheblichem Maße zur Vertiefung des Verständnisses beiträgt, nicht aber zu einem leicht anwendbaren Ergebnis bezüglich der Feststellung der Technizität, gerade im Hinblick auf die Unterscheidung gegenüber anderen Formen des gewerblichen Rechtsschutzes führt. Information ist eben Bestandteil aller Formen des gewerblichen Rechtsschutzes, eine Unterscheidung zwischen den Formen des gewerblichen Rechtsschutzes muß sich an der Art der vermittelten Information orientieren. Damit hängt man für die Beurteilung der Patentfähigkeit wieder am Begriff der Technik. Eine gegenüber der des Bundesgerichtshofs verbesserte Definition des Begriffs "Technik" ist hier nicht zu geben. Will man über die Definition des BGH hinausgehen, bleibt z. B. der Ansatz von Popper, der Technik allgemein als "Mittel zu Zwecken" definiert. Denn ein wesentliches notwendiges, wenn auch nicht hinreichendes Attribut der Technik ist zweifellos die Funktionalität. Abs. 24
Legt man die Definition des BGH zugrunde, so wird verständlich, daß im Patentgesetz der tragende Begriff der Technik nicht näher definiert ist. Denn er ist offenbar im gesellschaftlichen Kontext interpretationsfähig und auch -bedürftig. Der Bereich Technik wurde und wird durch die zunehmende Kenntnis der Naturkräfte und die zunehmende Erfahrung im planmäßigen Umgang damit verändert. Die damit einhergehende Entwicklung neuer Werkzeuge und Verfahren hat den Bereich der Technik selbst verändert und gestaltet. Die Wurzel des Wortes Technik kommt aus dem Griechischen ("techne") und bedeutet dort Kunst! Gemeint war natürlich die Kunst im Sinne eines objektiven Könnens, also die individuelle Fähigkeit bezüglich der Errichtung z.B. eines Bauwerk (nicht im heutigen Sinne einer oft interpretationsbedürftigen Darstellung von subjektiver Empfindung). Die Entwicklung hat den Begriff der Technik von der individuellen Fähigkeit weg zu den mit den entstehenden Werkzeugen und den damit möglichen Vorrichtungen und Verfahren verlagert. Entsprechend hat die Einführung des Buchdrucks die Reproduktion einer Schrift, wie z.B. der Bibel, von einem künstlerischen zu einem technischen Vorgang werden lassen. In diesem Sinne hat auch die Entwicklung des Rechners und seine Miniaturisierung und Leistungssteigerung seinen Einsatzbereich vervielfältigt. Dabei kann die Anwendung eines Rechners für geeignete Vorgänge zu einem Qualitätssprung von nichttechnisch nach technisch führen. Denn der Einsatz eines Rechners macht viele Vorgänge einer funktionalen, systematischen Bearbeitung zugänglich, die in der Vergangenheit das Ergebnis individueller Fähigkeiten waren, z. B. die Spracherkennung und die Übersetzung von Sprachen. Der Bereich der Technik erweitert sich also durch die Technik selbst und hat, wie die genannten Beispiele zeigen, auch Gebiete ursprünglich geistiger Tätigkeit erreicht. Ein Teil dieser Erweiterung geht dabei unmittelbar in die technische Entwicklung des Rechners selbst (also nach dem obigen Bild in die Druckerpresse), ein anderer Teil in die entsprechende Anwendung, die Anpassung des Rechners an diese Anwendung (oder umgekehrt) und in die nutzerbezogene Darstellung (ergonomische Aspekte), wobei für jede spezielle Anwendung spezielle Programme zu entwickeln und bereitzustellen sind. Dabei ergibt sich dann der Konflikt, daß Programme vom Patentschutz ausgeschlossen sein sollen, jedenfalls Programme für Datenverarbeitungsanlagen "als solche". Abs. 25
Die substantielle Bedeutung dieser Einschränkung ist unter anderem auch deshalb schwer zu erarbeiten, da Programme eben mit technischen Vorrichtungen, nämlich mit Rechnern oder allgemein mit Datenverarbeitungsanlagen (DVA) funktionell untrennbar verbunden sind, etwa wie bei Schlüssel und Schloß. Weder der Rechner noch das Programm sind für sich allein funktionsfähig. So betrachtet, mag es für den Laien schwer verständlich sein, Programme für Datenverarbeitungsanlagen überhaupt auf der Negativliste des § 1 zu finden. Entsprechend wurde auch schon angeregt, die Negativliste des § 1 PatG gänzlich zu streichen. Ich halte dies im Hinblick auf die schon angesprochene Koexistenz der verschiedenen Bereiche des gewerblichen Rechtsschutzes für nicht sinnvoll. Wichtig dagegen für die Beurteilung des technischen Charakters und der Technik ist nach meiner Auffassung eine differenzierte Betrachtung des Begriffs "Programm", speziell auch "Programm für Datenverarbeitungsanlagen". Der Begriff des Programms ist eben mehrschichtig, und nur Programme "als solche" sind ausgeschlossen. Auf die verschiedenen Bedeutungen des Begriffs "Programm" ist daher einzugehen. Abs. 26
Ausgangspunkt ist die Definitionen aus dem Brockhaus der Naturwissenschaften und Technik /11/:Abs. 27

"Programm: Eine zur Lösung einer Aufgabe vollständige Anweisung zusammen mit allen erforderlichen Vereinbarungen (Software). Die einzelnen Anweisungen werden im Steuerwerk einer Datenverarbeitungsanlage zeitlich nacheinander verarbeitet und in Rechenoperationen oder Steuerfunktionen umgesetzt. .... Bei der Ausführung ist das Programm gespeichert, z. B. in analoger Form in Kurvenscheiben oder digital in Lochstreifen, Magnetbändern, -platten, Kernspeichern, Halbleiterspeichern."

Abs. 28
Die Definition für "Programm" (für DVA) enthält damit implizit auch die für den "Algorithmus", nämlich die Anweisung zur schrittweisen Lösung eines Problems. Dies ist nicht überraschend, da ein Algorithmus eine schrittweise Lösung erfordert und die Voraussetzung für eine automatische bzw. "maschinelle" Lösung ist ("Turing-Prinzip"). Abs. 29
Ein Programm stellt also eine Vorschrift für einen Prozeßablauf dar, die einen oder auch mehrere Algorithmen enthalten kann, wobei zusätzlich alle verwendeten Größen, Parameter und Zuweisungen in ihrer Art und Bedeutung abschließend definiert und damit zur Abarbeitung in einer digitalen Datenverarbeitungsanlage geeignet sind. Abs. 30
In weiterem Sinne ist neben dem "Algorithmus" auch das "Verfahren" inhaltlich mit dem Begriff "Programm" verknüpft: Ein Algorithmus stellt die mathematische Formulierung von Verfahrensschritten dar; ein Programm unterscheidet sich vom Algorithmus dadurch, daß es neben diesem auch die zur maschinengerechten Verarbeitung erforderlichen Vereinbarungen und Zuweisungen enthält. In der oben dargestellten Definition wird dies entsprechend ausgedrückt. Umgekehrt wird durch ein Verfahren der Ablauf von Vorgängen rein qualitativ beschrieben, über einen Algorithmus ergibt sich in der Regel auch der quantitative Zusammenhang, das Programm beinhaltet darüber hinaus einen für eine Datenverarbeitungsanlage verarbeitbaren, quantitativen Zusammenhang. Dabei ist wieder auf das Turing-Prinzip hinzuweisen. Danach kann jede Aufgabe, deren Lösung durch einen Algorithmus beschreibbar ist, prinzipiell durch eine Maschine ("Turing-Maschine", in der Praxis eine Datenverarbeitungsanlage mit entsprechend geladenem Programm) gelöst werden. Darauf hat bereits v. Hellfeld /14/hingewiesen. So betrachtet unterstützt das Vorliegen eines Algorithmus - wegen der damit gegebenen Möglichkeit der "maschinellen" Problemlösung - den technischen Charakter, wobei dies natürlich in der Lehre des Anspruchs zum Ausdruck kommen muß. Auch die aktuelle Rechtsprechung /15/ unterstützt diese Betrachtungsweise. Abs. 31
Die Umsetzung des in einem Algorithmus beschriebenen Sachverhalts in ein Programm, d. h. das schrittweise Abarbeiten eines Algorithmus und die Vereinbarung und Zuweisung der verwendeten Größen in der Weise, daß sie von einer Datenverarbeitungsanlage abgearbeitet werden kann, beinhaltet sowohl geistig-schöpferische wie auch technische Elemente; der technische Charakter eines derartigen Vorgangs oder seines Ergebnisses kann nur im Einzelfall unter Einbeziehung aller tragenden Aspekte entschieden werden. Dabei kann Technizität nicht nur im Zusammenhang mit einem neuen (und erfinderischen) Aufbau der Datenverarbeitungsanlage hergestellt werden sondern auch dadurch, daß die Datenverarbeitungsanlage auf eine neue (bisher nicht übliche und auch nicht naheliegende) Weise benutzt wird (vergl. /1/). Insbesondere die letzte Formulierung ist so zu interpretieren, daß nicht nur maschinen-orientierte Merkmale (z.B. ein Programm zur Steuerung der Festplatte) sondern auch nutzer-orientierte Maßnahmen (z.B. eine spezielle Benutzeroberfläche) technischer Natur sein können. Dieser Gesichtspunkt erscheint mir in der Vergangenheit zu kurz gekommen zu sein. Daß die entsprechenden Merkmale und Maßnahmen auch neu und erfinderisch sein müssen, ist dabei selbstverständliche Voraussetzung für ihre Patentfähigkeit, nicht für den technischen Charakter.Abs. 32
Ein Kriterium für eine unterschiedliche Bewertung in Bezug auf Technizität kann - wie sich aus den vorstehenden Betrachtungen ergibt - aus den Definitionen der Begriffe weder allgemein noch für den "als solches"-Fall hergeleitet werden. Entsprechend bereitet es kein Problem, Algorithmen und Programme als Verfahren darzustellen. Die Beurteilung der Technizität hat vielmehr inhaltsbezogen zu erfolgen; es ist doch so, daß es Verfahren, Algorithmen und Programme sowohl technischer als auch nicht-technischer Natur gibt. Abs. 33
Allerdings ist der Begriff Programm mehrdeutig und wird nicht in der definitionsgemäßen Strenge verwendet. Er umfaßt eine strukturierte Darstellung von Verfahrensschritten (z.B. in einem Flußdiagramm) ebenso wie Abläufe in einer höheren Programmiersprache und in Maschinensprache. Die Art des Programms kann für die Beurteilung des technischen Charakters entscheidend sein. Insbesondere sind hier die Pole Programmbezogene Erfindungen, Betriebssystem - Anwenderprogramm und die sog. "Produktkategorie" (Speicher mit Programm) zu diskutieren.Abs. 34
Sollen die Lösungsmerkmale nur allgemein, ohne Anspruch auf eine umfassende, vollständige Lösung dargestellt werden, werden die Merkmale nur qualitativ, im Rahmen eines Verfahrensanspruchs angeordnet. Abs. 35

Programmbezogene Erfindungen

Da einem Programm regelmäßig ein Algorithmus zugrundeliegt, der Algorithmus in der Regel als Verfahren formuliert werden kann, sollte es problemlos möglich sein, funktionelle Merkmale eines Programms in einem Verfahrensanspruch zu formulieren und "patentgerecht" darzustellen. Dies wird von den Anmeldern weitgehend und erfolgreich wahrgenommen. Abs. 36
In diesem Sinne wurde der Begriff der "programmorientierten Erfindung" entwickelt und auch in die Anmeldebestimmungen des Deutschen Patentamts eingeführt. Damit soll die in einem Programm gegebenenfalls enthaltene, unter den klassischen Patentkategorien (Verfahren, Vorrichtung, ...) beschriebene technische Lehre angesprochen werden. Dabei ist die mit dem Programm erreichbare technische Funktion unter Zugrundelegung eines entsprechenden technischen Umfelds und ausgehend von einer technischen Aufgabenstellung wiederzugeben. Dabei ist im Anspruch zum Ausdruck zu bringen, daß die technische Funktion - auch im Patentanspruch - mit der zu ihrer Umsetzung in der Regel erforderlichen Datenverarbeitungsanlage dargestellt wird. Dies ergibt sich selbstverständlich im Hinblick auf die Forderung nach der Vollständigkeit der Lehre des Anspruchs. Unterbleibt diese Darstellung im Zusammenhang mit der zu ihrer Umsetzung erforderlichen Datenverarbeitungsanlage, so stellt sich die beanspruchte Funktion alleine oft als eine Aufgabenstellung oder die Anweisung an einen Programmierer dar. Abs. 37

Betriebssysteme-Anwenderprogramme

Das Betriebssystem wird definitionsgemäß beschrieben als eine Gruppe übergeordneter Programme, die zur Abwicklung der für die einzelnen Anwendungsfälle hergestellten Programme dienen und die Leistung großer Rechenanlagen in ähnlichem Maße bestimmen wie die verfügbaren technischen Einrichtungen. Entsprechend der zentralen Bedeutung für die Leistung der DVA hat der BGH in der "Seitenpuffer"-Entscheidung /6/ ausdrücklich Programme, die die Arbeitsweise der Datenverarbeitungsanlage betreffen, als patentfähig erklärt. Damit sind implizit Programme bzw. Algorithmen, die die Steuerung der Anlage beeinflussen, erfaßt, denn diese greifen bestimmungsgemäß in die Arbeitsweise ein. Betriebssysteme können in diesem Sinne verstanden werden und auf der Basis der Seitenpuffer-Entscheidung als patentfähig beurteilt werden. Mit dieser Entscheidung hat der BGH also den programmgesteuerten Rechner nach v. Neumann als eine technische Einheit gesehen und auch rein zur Steuerung der Anlage dienende, organisationsbezogene mathematische Methoden (Verfahren bzw. Algorithmen "die die Arbeitsweise der DVA betreffen") als technisch bewertet. Abs. 38
Reine Anwender-Programme setzen dagegen auf dem Betriebssystem auf. Das Funktionspotential im Sinne des Rechners wird durch sie nicht verändert, wohl aber das Funktionspotential im Sinne des Benutzers; diesem wird der Rechner ausschließlich über Anwenderprogramme erschlossen. Abs. 39
Wohl in Erkenntnis dieser beiden Möglichkeiten in der Orientierung von Programmen kann die "neue Brauchbarkeit" im Sinne des BGH in zwei Aspekten hervortreten: zum einen in einem neuen und erfinderischen Aufbau und zum anderen in einer neuen und nicht naheliegenden Benutzung des Rechners. Bisher wurden beide Aspekte vorwiegend in Maßnahmen Änderung der Hardware oder des Betriebssystems gesehen. Das Funktionspotential des Rechners wird aber auch durch Maßnahmen verändert, die in der Erschließung des Rechners für den Anwender liegen. Für den Anwender erschließt sich die Brauchbarkeit jedoch in der Regel über ein auf dem Betriebssystem aufsetzendes Anwenderprogramm. Damit erscheint die Negativliste des § 1 weitestmöglich eingeschränkt. Denn damit besteht die Möglichkeit, daß alles, was über Algorithmen ausgedrückt werden kann, vom Patentschutz nicht auszuschließen ist, wenn Maßnahmen sowohl zum Aufbau des Geräts wie auch zur Erschließung des Geräts für seinen Bediener angesprochen sind. Dies gilt bei klassisch-mechanischen Geräten und ist entsprechend im Sinne einer Gleichbehandlung unter Einbeziehung der BGH-Rechtssprechung ("Dispositionsprogramm") auf Datenverarbeitungsanlagen zu erstrecken. Abs. 40
Auf der freien Vereinbarkeit der in einem Programm zu verwendenden Größen und der Erfassung auch innerer Abhängigkeiten (durch bedingte Anweisungen, Schleifen und Sprungbefehle) beruht wesentlich die große Flexibilität der Datenverarbeitung auch für komplexe Aufgaben. Diese erstreckt sich nicht nur auf die zu lösende, anwendungsbezogene "Rechenaufgabe", die in der Recheneinheit der Datenverarbeitungsanlage bearbeitet wird, sondern auch auf die Organisation für die Verarbeitung der Daten, also auch auf die Steuerung der Anlage, die in gleicher Weise auf der Basis von Algorithmen bzw. Programmen erfolgt. Diese einheitliche Architektur folgt aus dem bekannten v. Neumann-Prinzip, nach dem alle modernen Datenverarbeitungsanlagen aufgebaut sind und wodurch sich "programmgesteuerte" Rechenmaschinen - Datenverarbeitungsanlagen - eben auszeichnen. Es mag zwar möglich sein, dieses einheitliche (v. Neumann-) Organisationsprinziprinzip für die patentrechtliche Bewertung im Zusammenhang mit der Technizität aufzutrennen und den Bereich der Steuerung des Rechners und die dort verwendeten Methoden/Verfahren (Algorithmen, Programme) als nichttechnische Organisationsregeln bzw. mathematische Methoden zu bewerten und demgegenüber den Bereich der im Rechenwerk ablaufenden, ein eingegebenes Problem bearbeitenden Anwendungsprogramme mit den zugehörigen Algorithmen als Verfahren (oder in anderen Patentkategorien) dem Patentschutz zugänglich zu machen; im Blick auf diese vorteilhafte und bewußt gewählte Einheit der Rechnerarchitektur und das vorteilhafte Zusammenwirken ihrer Komponenten erscheint dies jedoch nicht sachgerecht. Abs. 41

Sourcecode (Quellcode)- und Runtime (Laufzeit)-Programme

Die oben genannte Definition für "Computerprogramme als solche", nämlich eine auf einem Träger gespeicherte Abfolge von Rechneranweisungen mit allen für ihren Ablauf erforderlichen Vereinbarungen unterscheidet nicht zwischen compilierten, also auf dem Rechner lauffähigen Programmen in der entsprechenden Maschinensprache unter Einbindung der Betriebsmittel des Betriebssystems (Runtime- oder Laufzeitprogramme) und Programmen in der von Programmierern erstellten Formulierung in einer höheren, problemorientierten Programmiersprache (z.B. "BASIC", "FORTRAN" oder "C", Quellcode oder Sourcecode). Beide Versionen erfüllen die oben genannte Definition für ein Computerprogramm als solches, da sie alle auf einem Träger gespeicherten Anweisungen und alle für den Ablauf erforderlichen Vereinbarungen enthalten. Beim Quellcode sind diese eben in der höheren Progammiersprache aufgelistet, bei der Laufzeitversion in Maschinensprache unter zusätzlicher Einbindung der Betriebsmittel des Betriebssystems. Insbesondere diese Einbindung in das Betriebssystem könnte - eine entsprechende Formulierung des Anspruchs vorausgesetzt - eine weitere Möglichkeit einer Differenzierung in Richtung auf eine positive Bewertung des technischen Charakters eines Computerprogramms eröffnen. Was die Datenverarbeitungsanlage tatsächlich in Aktion bringt, ist nur das kompilierte Programm. Der in einer höheren Programmiersprache geschriebene Quellcode setzt den Rechner in der Regel nicht in Aktion (abgesehen von Lösungen auf Interpreter-Basis). Entsprechend liegt es auf der Hand, Programmen bzw. programmbezogenen Anmeldungen, bei denen die Maschinenlesbarkeit ausdrücklich angesprochen, vorausgesetzt, unterstellt oder sonst für den Fachmann ohne weiteres entnehmbar ist, technischen Charakter zu indizieren. Daran ändert auch nichts, daß Programme im Quellcode über sog. "Interpreter" Zeile für Zeile im Computer abgearbeitet werden können. Hier liegt der technische Bezug allenfalls dort, wo der technische Ablauf des Programms im Rechner sichergestellt wird, also im Interpreter.Abs. 42
Der bloße, in der Programmiersprache formulierte Quellcode sollte jedoch auf den Schutzbereich des Urheberrechts beschränkt bleiben. Wenn also zu entnehmen ist, daß der Gegenstand auf formale, nicht funktionelle Änderungen in der höheren Programmiersprache beschränkt bleibt, ist dies als ein Indiz für mangelnden technischen Charakter anzusehen. Abs. 43

Programme als solche - Versuch einer Einschränkung

Eine die vorstehenden Ausführungen angemessen berücksichtigende Arbeitsdefinition des Begriffs "Programme für Datenverarbeitungsanlagen als solche" kann nach den vorstehenden Ausführungen folgendermaßen festgelegt werden:Abs. 44
Computerprogramm als solches ist ein auf einem Träger gespeicherte, jedoch nicht ausführbare Rechneranweisung mit allen für ihren Ablauf erforderlichen Vereinbarungen.Abs. 45
Diese Definition beinhaltet also nur und nichts anderes als das vollständigen "Listing", den Quellcode, die Beschreibung der Vereinbarungen und Ablaufschritte eines Programms auf einem beliebigen Träger, jedoch ohne funktionelle Kopplung an eine Datenverarbeitungsanlage und ohne beschreibende Elemente. Ohne funktionelle Kopplung heißt: das Programm ist nicht - auch nicht zum Teil, also nur mit den erforderlichen Treibern - in den Computer geladen und somit auch nicht vom Computer über die auf externen Trägern (magnetische oder optische Platte, RAM-Card) gespeicherten Programme ausführbar. Es soll also nicht so sein, daß rein beschreibende Darstellungen, z. B. ein Programm in einer höheren Programmiersprache, aber auch die z.B. auf einer CD-ROM gespeicherte Bildsequenzen oder Filme dem Patentschutz zugänglich sind. Abs. 46
Nur der durch diese Definition beschriebene Sachverhalt, also der Quellcode in einer beliebigen Programmiersprache, ohne funktionelle Kopplung, wird somit als "Programm für Datenverarbeitungsanlage als solches" vom Patentschutz ausgeschlossen und markiert somit den Übergang zum Bereich des Urheberrechts. Der damit erfaßte Gegenstand wäre auch nach anderen Gesichtspunkten (z.B. der nicht erfüllten Anforderung der deutschen Sprache) nicht patentfähig. Abs. 47
Die technische Lehre, d.h. die Art der funktionellen Kopplung an die DVA, z.B. spezielle Treiberprogramme, kann technischer Natur sein. Abs. 48
Diese Definition ist technisch gut zu erfassen, somit praktisch handhabbar und stellt gegenüber dem ebenfalls für den Schutz von Programmen in Betracht kommenden und den Quellcode schützenden Urheberrecht eine sinnvolle Abgrenzung dar. Schränkt man die in § 1 Abs. 2 PatG angesprochenen Programme für Datenverarbeitungsanlagen als solche auf diese Definition ein, so sollte nach Wahl des Anmelders sowohl der Quellcode durch das Urheberrecht wie auch gegebenenfalls technische Gesichtspunkte durch ein darauf gerichtetes Patent adäquat zu schützen sein. Abs. 49
Eine noch weitere Fassung des Begriffs "Programm als solches" erscheint im Hinblick auf die Abgrenzung zum Urheberrecht nicht sinnvoll: Wird beispielsweise ein - wie in den USA vor kurzem erfolgt (vergl. /16/ "in re Lowry") - auf einem Träger maschinenlesbar aufgezeichnetes Programm noch als technisch und somit grundsätzlich als patentfähig erachtet, kann dies in Zukunft dazu führen, daß auch auf Papier geschriebene Listings, also derzeit nur urheberrechtlich zu schützende Programme, in den Bereich des Patentschutzes fallen können. Denn darunter kann auch die Speicherung des Quellcodes auf einem Datenträger verstanden werden. Denn es ist nicht auszuschließen, daß in absehbarer Zukunft nicht nur auf magnetischen oder optischen Speichern aufgezeichnete Programme, sondern auch auf Papier gedruckte vom Computer direkt ausgeführt werden können.Abs. 50

Zur "Produktkategorie"

Die in den Richtlinien als "Produktkategorie" bezeichnete Anspruchsart ist offenbar an den vor dem US-PTO erteilten /16/ "Lowry"-Anspruch angelehnt:Abs. 51
"Speicherelement zur Speicherung von Daten für den Zugriff durch ein auf einer Datenverarbeitungseinheit ausgeführtes Anwendungsprogramm, umfassend ....." (es folgen Verfahrens- oder Wirkungsangaben einer programm-bezogenen Erfindung).Abs. 52
Dabei werden die Verfahrensmerkmale in ihrem Ablauf oder in ihrer Wirkung beschrieben und als Datenobjekte eines Speicherelements, also einer Vorrichtung dargestellt, wobei eine Datenverarbeitungsanlage über ein Anwenderprogramm auf die Daten des Speicherelementes zugreift oder selbst auf dem Speicherelement gespeichert ist. Abs. 53
Eine derartige Formulierung eines speziellen Vorrichtungsanspruchs erscheint formal hinnehmbar, zumal z. B. Wirkungsangaben in Vorrichtungsansprüchen, und dabei handelt es sich bei dem beschriebenen Speicherelement, erlaubt sind (vergl. z.B. /17/ BGH GRUR 72, 707 "Streckwalze", /18/ BGH GRUR 65, 533 "Typensatz").Abs. 54
Allerdings ist nach einer grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs ("Dispositionsprogramm", /1/) die Verkörperung der Programmschritte auf der Datenverarbeitungsanlage, entsprechend dann auch auf dem Speicherelement, kein hinreichendes Indiz für den technischen Charakter der Lehre. Dafür ist vielmehr ein neuer erfinderischer Aufbau oder eine neue, nicht naheliegende Benutzung der Datenverarbeitungsanlage erforderlich. Die unter 1) angegebenen Einschränkungen gelten somit ebenso für die hier betrachtete Produktkategorie. Es hängt allein von der zugrundeliegenden Problemstellung und der offenbarten Lösung ab, ob das Programm auf dem Speicherelement technischen Charakter aufweist. Auch hier gilt, daß technische Mittel Bestandteil der Problemlösung sein müssen. Eine programmbezogene Erfindung, insbesondere im Zusammenhang mit einem Anwendungsprogramm, begründet sich aus den Funktionen oder Wirkungen des zugrundeliegenden Verfahrens oder der Vorrichtung und nicht aus der Installation auf einer allgemeinen DVA oder einem allgemeinen, sie aufnehmenden Speichermedium. Abs. 55
Wenn nun der technische Charakter der auf den Speicher verkörperten, programmbezogenen Lehre als gegeben unterstellt wird, so sind für einen nach der "Produktkategorie" formulierten Anspruch dennoch Probleme bei der Sachprüfung zu erwarten: Abs. 56
Denn die programmbezogenen Funktionen oder Wirkungen, die über dem Speicherelement zugeordnetete Datenstrukturen in Verbindung mit einer Datenverarbeitungsanlage beschrieben werden, beinhalten nur den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Speicherelements. Sie sind damit allenfalls neue, aber in der Regel keine erfinderischen Ausgestaltungen in Bezug auf das Speicherelement, sondern Funktionen oder Wirkungen in Bezug auf ein beliebiges Verfahren oder eine beliebige Vorrichtung einer programmbezogenen Lehre. Abs. 57
Bei der Sachprüfung des programmbezogenen Produktanspruchs in der Formulierung als "Speicherelement ... mit Programm" durch die zuständige Prüfungsstelle für elektronische Speicher, ist nach der deutschen Rechtsprechung und der Prüfungspraxis in der Regel sein Scheitern mangels eines erfinderischen Schrittes zu erwarten. Denn der Speicher wird im allgemeinen durch das Programm nicht weitergebildet, sondern nur bestimmungsgemäß genutzt. Bestimmungsgemäßer Gebrauch beinhaltet keinen erfinderischen Schritt (vergl. /1/). Spezialfälle, z.B. Programmme, bei denen der Speicher durch das Programm tatsächlich weitergebildet wird, sind natürlich differenziert zu betrachten. Abs. 58
Auch wenn man den Produktanspruch als Verwendungsanspruch betrachtet, da eben das Speicherelement nicht ausgebildet sondern nur im Rahmen seiner physikalischen Möglichkeiten verwendet wird, ergibt sich nichts anderes. Denn nach deutscher Rechtsprechung beinhaltet eine übliche Verwendung eines technischen Gegenstandes keinen erfinderischen Schritt. Ein allgemeines Speicherelement dient bestimmungsgemäß zur Speicherung aller möglichen Anwendungsprogramme und zu ihrer Ausführung in Verbindung mit einer geeigneten Datenverarbeitungsanlage, ein erfinderischer Schritt ist damit nicht indiziert, das Speicherelement mit dem Programm sonach nicht patentfähig. Damit ist aber das mit dieser Anspruchskategorie angestrebte Ziel nicht zu erreichen, nämlich die für Produkte erleichterte Durchsetzung des Verbots der unmittelbaren Benutzung. Denn diese ist bei Verwendungsansprüchen sowenig möglich wie bei Verfahrensansprüchen. Im Hinblick auf eine mögliche Nebenordnung zu einem Verfahrens- oder Vorrichtungsanspruch wird auf die im Ergebnis abweichenden Entscheidungen des Bundespatentgerichts /19/ und /20/verwiesen. Abs. 59
Patentansprüche des beschriebenen Typs "Speicherelement für den Zugriff eines auf einer DVA auszuführenden Anwenderprogramms, gekennzeichnet durch ...." erscheinen somit für sich und formal möglich, aber wenig erfolgversprechend. Inhaltlich wird man allenfalls die Neuheit mit den durch den Programmablauf definierten Datenstrukturen im Speicherelement begründen können, schwerlich die erfinderische Tätigkeit und wegen "Dispositionsprogramm" gar nicht den technischen Charakter der Lehre. Abs. 60

Zusammenfassung

Das Patent ist durch das Patentgesetz dem Bereich der Technik zugeordnet. Die Negativliste des § 1 PatG stellt nur eine Ordnungsvorschrift dar zur Vermeidung von Kollisionen mit anderen Bereichen des gewerblichen Rechtsschutzes. Die Definition des Technik-Begriffes durch den Bundesgerichtshof gemäß der "Antiblockiersystem"-Entscheidung ist aktuell, wenn man die implizit enthaltene Information berücksichtigt. Eine allgemeine Einordnung des Begriffs "Programm" hinsichtlich seines technischen Charakters ist wegen der Mehrdeutigkeit des Begriffs und der Entwicklung der Technik nicht möglich. Vielmehr ist eine inhaltliche Prüfung des Einzelfalls unverzichtbar. Die Wiedergabe eines Programms als "Produktkategorie" beinhaltet in der Regel die bestimmungsgemäße Benutzung eines elektronischen Speichers (mit der Folge für Neuheit/Erfindungshöhe) und trägt zur Beurteilung des technischen Charakters nicht bei. Da ein Speicherelement bestimmungsgemäß zur Aufnahme von Daten und Programmen vorgesehen ist, ist die entsprechende Verwendung ohne weiteres möglich.
JurPC Web-Dok.
36/1997, Abs. 61

Fußnoten:

/1/ "Dispositionsprogramm": BGH GRUR 1977, 96 = Bl. 77, 20

/2/ "Prüfverfahren": BGH GRUR 1978, 802 = Bl. 77, 341

/3/ "ABS – Automatisches Bremssystem": BGH GRUR 1980, 849 = Bl. 81, 70

/4/ "Walzstabteilung": BGH GRUR 1981, 39 = Bl. 81, 254

/5/ "Flugkostenminimierung": BGH GRUR 1986, 531

/6/ "Seitenpuffer": BGH Bl. 1991, 388 = NJW 92, 374

/7/ "Chinesische Schriftzeichen": BGH Bl. 1991, 388 = NJW 92, 374

/8/ "Tauchcomputer": BGH Bl. 1992, 255

/9/ "Kreiselegge": BGH GRUR 1984, 194 und 1989, 187

/10/ Tauchert: JurPC 1996, 296 (= JurPC Web-Dok. 27/1997)

/11/ Brockhaus der Naturwissenschaften und Technik, 1989, Bd. 4

/12/ "Einparkhilfe": BPatGE 36, 77

/13/ Beyer: GRUR 1990, 399

/14/ v. Hellfeld: GRUR 1989, 471

/15/ "Viterbi-Algorithmus": BPatGE GRUR 1996, 866

/16/ "in re Lowry": Mitt. 1996, 48

/17/ "Streckwalze": BGH GRUR 1972, 707

/18/ "Typensatz": BGH GRUR 1965, 303

/19/ BPatGE 29, 177

/20/ BPatGE 33, 153


* Dr. Wolfgang Tauchert ist Leiter der Patentabteilung 53 (Datenverarbeitung) des Deutschen Patentamts. Der Beitrag gibt seine persönliche Auffassung wieder.
[15.12.97]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Tauchert, Wolfgang, Programm und Patent - Betrachtungen im Zusammenhang mit dem Technikbegriff - JurPC-Web-Dok. 0036/1997