JurPC Web-Dok. 15/1997 - DOI 10.7328/jurpcb/1997121015
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OLG München, Beschluß vom 11.04.97 (Az.: 29 W 1174/97)

Vollstreckung eines Auskunftsanspruchs

JurPC Web-Dok. 15/1997, Abs. 1 - 17





Leitsätze



Die Zwangsvollstreckung eines titulierten Auskunfts- und Unterlassungsanspruchs wegen eines in wettbewerbswidriger Weise übernommenen Computerprogramms erstreckt sich nur auf die im Urteil nebst Anlagen beschriebene Programmversion, nicht aber auf einzelne Programmteile oder abgewandelte Versionen, die nicht Gegenstand des Urteils sind. In welchem Umfang der Gläubigerin nach materiellem Recht möglicherweise weitergehende Auskunftsansprüche zustehen, ist unerheblich.

Gründe:



I.



Durch Urteil vom 07.03.1996 wurde der Schuldner verurteilt,
  1. es bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Kopien des in Anlage K 1 beigefügten Computersoftwareprogrammes der Klägerin, mit denen sämtliche regelmäßigen geometrischen Körper, deren Schnitte und Verknüpfungen sowie deren Lage im Raum und Formtoleranzen gemessen werden, und der Klägerin ausschließlich zur Nutzung zustehen, für betriebliche Zwecke zu nutzen und Dritten die Nutzungsmöglichkeit zu uberlassen und
  2. der Klägerin über den Umfang der vorstehend unter 1. bezeichneten Handlungen Rechnung zu legen, unter Angabe des erzielten Umsatzes, aufgeschlüsselt in Kunden, Lieferdaten, -zeiten und -preisen.
JurPC Web-Dok.
15/1997, Abs. 1

Auf Aufforderung der Gläubigerin hin erteilte der Schuldner am 31.05.1996 Auskunft dahin, er habe Kopien des als Anlage K 1 dem Urteil vom 07.03.1996 beigefügten Programms "für betriebliche Zwecke weder selbst genutzt noch Dritten die Nutzungsmöglichkeit überlassen"; er "habe somit auch keinen Umsatz daraus erzielt". Abs. 2

In einem auf Antrag der Gläubigerin vor dem Amtsgericht Rheinberg anberaumten Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über die Richtigkeit der erteilten Auskunft am 07.10.1996 versicherte der Schuldner an Eides statt, "daß er die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe". Zuvor hatte er die vorstehend erwähnte Auskunft wiederholt und die Beantwortung weitergehender Fragen der Gläubigerin verweigert; bezüglich der Einzelheiten wird auf das Protokoll vom 07.10.1996 (Anlage zum Schriftsatz vom 08.11.1996) verwiesen (unstreitig ist die vorgelegte Protokollabschrift insofern unrichtig, als in ihr - nicht im Originalprotokoll - der Vorname des Schuldners unrichtig mit Dieter" angegeben ist). Abs. 3

Die Gläubigerin hat geltend gemacht, der Schuldner schulde über die erteilte Auskunft hinaus weitere Auskunft, nämlich Beantwortung der im Termin vom 07.10.1996 gestellten Fragen. Abs. 4

Sie hat beantragt,

gegen den Schuldner wegen Nichtvornahme der Rechnungslegung gemäß Urteil vom 07.03.1996 ein Zwangsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt ist, festzusetzen und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft, deren Höhe ebenfalls in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.

Abs. 5

Der Schuldner hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Abs. 6

Er hat geltend gemacht, er habe den im Urteil vom 07.03.1996 titulierten Auskunftsanspruch erfüllt. Abs. 7

Durch Beschluß vom 13.02.1997 hat das Landgericht gegen den Schuldner zur Erzwingung (der Erfüllung) seiner Verpflichtung, gemäß Urteil vom 07.03.1996 Rechnung zu legen, ein Zwangsgeld von 10.000,– DM und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft von 20 Tagen angeordnet. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Verpflichtung des Schuldners erstrecke sich auch darauf, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang er Teile des verfahrensgegenständlichen Programmes selbst genutzt oder an Dritte zur Nutzung überlassen habe, ferner darauf, ob er andere - beispielsweise verbesserte - Versionen des Programms genutzt habe. Abs. 8

Gegen diesen ihm am 21.02.1997 zugestellten Beschluß richtet sich die Beschwerde des Schuldners, mit der er erneut geltend macht, der Gläubigerin stünden nach dem Urteil vom 07.03.1996 weitergehende Auskunftsansprüche nicht zu. Abs. 9

Er beantragt, den Beschluß des Landgerichts vom 13.02.1997 aufzuheben, hilfsweise, das festgesetzte Zwangsgeld deutlich zu reduzieren. Abs. 10

Die Gläubigerin hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Beschluß. Abs. 11

II.



Die zulässige Beschwerde des Schuldners erweist sich als begründet. Abs. 12

Für die Entscheidung kommt es nicht darauf an, in welchem Umfang die Gläubigerin nach materiellem Recht möglicherweise vom Schuldner Auskunft beanspruchen könnte, sondern ausschließlich darauf, in welchem Umfang der der Gläubigerin zustehende Auskunftsanspruch im Ürteil des Landgerichts vom 07.03.1996 tituliert ist. Denn nur in diesem Umfang kann die Zwangsvollstreckung erfolgen, § 704 Abs. 1 ZPO. Abs. 13

Gemäß Nr. I. 2. des Urteils vom 07.03.1996 schuldet der Schuldner Rechnungslegung "über den Umfang der vorstehend unter Nr. 1. bezeichneten Handlungen." In Nr. 1. des Urteils ist der Schuldner verurteilt, "es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Kopien des in Anlage K 1 beigefügten Comptersoftwareprogramms der Klägerin .....für betriebliche Zwecke zu nutzen und Dritten die Nutzungsmöglichkeit zu überlassen". Die weitere Beschreibung des Programms im Urteilstenor (unter Berichtigung offensichtlicher sprachlicher Fehler: ".... mit dem sämtliche regelmäßigen geometrischen Körper, deren Schnitte und Verknüpfungen sowie deren Lage im Raum und Formtoleranzen gemessen werden, und das der Klägerin ausschließlich zur Nutzung zusteht,") enthält keine über die Beschreibung des Programms als das "in Anlage K 1 beigefügte Computersoftwareprogramm der Klägerin" hinausgehende Präzisierung, insbesondere aber auch keine Erweiterung des damit beschriebenen Gegenstandes des Unterlassungs- und Auskunftsanspruches. Die der Beschreibung des Programms dienende Anlage K 1 ist dem Urteil und seinen Ausfertigungen beigefügt. Abs. 14

Nach dem Wortlaut des Urteilstenors ist auschließlich das durch die Anlage K 1 beschriebene Urteil Gegenstand des Unterlassungs- und Auskunftsanspruches. Allerdings ist der Urteilstenor unter Heranziehung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe auszulegen. In den Entscheidungsgründen führt das Urteil aus, der Beklagte habe "das Programm (der Klägerin) in sittenwidriger Weise übernommen". Er habe "das für ihn fremde Leistungsergebnis der Klägerin sklavisch nachgeahmt", nämlich "sich das von der Klägerin erstellte Softwareprogramm......zu Zwecken des Wettbewerbs unter Ersparung eigener Kosten und Zeit angeeignet und es ohne eigene Verbesserung insbesondere ohne Berichtigung auf den Markt gebracht". Der Sachverständige sei in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, "daß das von dem Beklagten vorgelegte Programm eindeutig auf das viel früher entstandene Programm der Klägerin" zurückgehe. Die folgenden Ausführungen des Urteils beziehen sich wiederholt auf "die zu vergleichenden Programme", "die beiden Programme" und das "zuerst entstandene Programm der Klägerin" einerseits und "das zeitlich später entstandene Programm des Beklagten" andererseits sowie auf "die geringen Unterschiede beider Programme". (Urteilsgründe, Seite 10 bis 12). Danach lassen der Tenor und die Gründe des Urteils keinen Zweifel daran, daß sich der in dem Urteil tenorierte Unterlassungs-und Auskunftsanspruch auf ein bestimmtes, durch die dem Urteil als Anlage K 1 beigegebene Programmbeschreibung festgelegtes Datenverarbeitungs-programm bezieht. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, daß das Urteil auch Teile oder abgewandelte Versionen des Programms erfassen sollte, lassen sich dem Urteil nicht entnehmen. Abs. 15

Unabhängig davon ist, ohne daß es darauf ankäme, anzumerken, daß erhebliche Zweifel daran bestehen, ob und in welchem Umfang der Gläubigerin über den tenorierten Auskunftsanspruch hinaus materiellrechtlich ein weiterer Auskunfts- oder Rechnungslegungsanspruch zusteht. Da das Urteil auf § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der wettbewerbswidrigen Leistungsübernahme gestützt ist, käme ein weitergehender Rechnungslegungsanspruch nur insoweit in Betracht, als die Nutzung von Programmteilen oder anderer Programmversionen den Tatbestand der sittenwidrigen Leistungsübernahme ebenfalls erfüllt. Daß dies stets und ausnahmslos bei der Nutzung beliebiger Programmteile und beliebiger anderer Programmversionen der Fall wäre, kann nicht angenommen werden. Selbst unter rein materiellrechtlichen Gesichtspunkten erscheinen daher die von der Gläubigerin gemäß Protokoll des Amtsgerichts Rheinberg vom 07.10.1996 gestellten Fragen Nr. 2. bis 6., soweit sie über Frage Nr. 1 hinausgehen, kaum begründbar. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Frage Nr. 4 und 5, die sich allgemein auf mit "Meßsoftware" erzielte Umsätze beziehen. Aber auch insoweit, als sich die Fragen auf Teile oder geänderte Versionen des durch die Anlage K 1 beschriebenen Programms beziehen, könnte die Frage nach dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Auskunftsanspruchs nur nach dem jeweiligen konkreten Fällen des Einzelfalles, also nach den Merkmalen der benutzten Programmteile oder Programmversionen, beurteilt werden. Die Beurteilung dieser Fragen kann nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren erfolgen. Die Gläubigerin, die Kenntnis ersichtlich nur von der Existenz einer Verletzungsform hat, möchte Auskunft darüber, ob es noch andere Verletzungsformen gibt oder gegeben hat. Ein Anspruch auf eine solche Auskunft ist aber im Urteil vom 7.3.1996 nicht zuerkannt. Abs. 16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Schätzung des Streitwertes entspricht § 3 ZPO.


JurPC Web-Dok.
15/1997, Abs. 17

Eingesandt von Günter Freiherr von Gravenreuth, Rechtsanwalt und Dipl. Ing. (FH), München.

[15.10.97]

Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: München, OLG, Vollstreckung eines Auskunftsanspruchs - JurPC-Web-Dok. 0015/1997