JurPC Web-Dok. 40/2011 - DOI 10.7328/jurpcb/201126340

Sandra Eifler *

Das System des Jugendmedienschutzes in Jugendschutzgesetz und Jugendmedienschutz-Staatsvertrag

JurPC Web-Dok. 40/2011, Abs. 1 - 43


Der Jugendschutz umfasst die Gesamtheit der staatlichen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefährdungen für ihr körperliches, geistiges und seelisches Wohl.(1)Als Teilbereich davon greift der Jugendmedienschutz das besondere Gefährdungspotential auf, das für Kinder und Jugendliche bei der Nutzung von Medien besteht. JurPC Web-Dok.
40/2011, Abs. 1
Dem Jugendschutz kommt Verfassungsrang zu. Diesen hat das Bundesverfassungsgericht aus dem elterlichen Erziehungsrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht von Kindern und Jugendlichen gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitet hat.(2)Das allgemeine Persönlichkeitsrecht Minderjähriger stellt aber nicht nur ein subjektives Abwehrrecht gegen Eingriffe des Staates dar. Es hat vielmehr auch eine objektiv-rechtliche Dimension und verpflichtet den Staat, die Persönlichkeit Minderjähriger effektiv zu schützen.(3)Wie der Staat diese Aufgabe bewältigt, bleibt grundsätzlich seiner Einschätzung überlassen, soweit er sich innerhalb der vom sog. Untermaßverbot gezogenen Grenzen bewegt.(4)Aus diesem Grund konnten sich zum Jugendmedienschutz drei verschiedene Konzepte in Bezug auf drei Medientypen herausbilden, mit denen der Staat den Gefährdungen beim Konsum von Medien begegnen will. Normiert wurden sie von zwei Normgebern in zwei Regelwerken - im Jugendschutzgesetz(5)des Bundes sowie im Jugendmedienschutz-Staats­vertrag(6)der Bundesländer. Schon dieser kurze Überblick zeigt: Dieses Gesamtsystem gestaltet sich kompliziert. Angesichts dessen darf man sich die Frage stellen, ob die Konzepte für sich gesehen wie auch im Zusammenspiel miteinander einen effektiven, verfassungsmäßigen Jugendmedienschutz sicherstellen. Abs. 2
Nachfolgend werden nun die einzelnen Verfahren mit ihrem jeweiligen Charakteristikum vorgestellt. Abs. 3

I n h a l t s ü b e r s i c h t
  1. Das Indizierungsverfahren
  2. Das Altersfreigabeverfahren
  3. Prüfverfahren im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
  4. Konvergenz der Medien
  5. Fazit

1.  Das Indizierungsverfahren

Das Indizierungsverfahren ist in den §§ 17 ff. JuSchG geregelt und befasst sich mit Trägermedien einerseits und Telemedien andererseits. Trägermedien sind gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 JuSchG Medien mit Texten, Bildern oder Tönen auf gegenständlichen Trägern, die zur Weitergabe geeignet, zur unmittelbaren Wahrnehmung bestimmt oder in einem Vorführ- oder Spielgerät eingebaut sind. Darunter fallen z. B. Bücher, DVDs, CDs, Spielkonsolen oder -automaten.(7)Telemedien sind gemäß § 1 Abs. 1 des Telemediengesetzes(8)sowie § 2 Abs. 1 Satz 3 RStV alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes(9), die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 TKG oder Rundfunk nach § 2 Abs. 1 Satz 1, 2 RStV sind. Prominentestes Beispiel für solche elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste sind die Internetangebote. Im Indizierungsverfahren entscheidet die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 JuSchG, ob ein Träger- oder Telemedienangebot in die Liste jugendgefährdender Medien - den sog. Index - aufzunehmen ist. Abs. 4
Eine Listenaufnahme erfolgt dann, wenn zunächst ein Indizierungstatbestand erfüllt ist wie z. B. die Eignung zur Jugendgefährdung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 JuSchG. Abs. 5
Zur Indizierung hinzukommen muss ferner, dass keiner der im Jugendschutzgesetz genannten Ausnahmetatbestände einschlägig ist. Nicht aufgenommen werden darf ein Medium z. B. allein wegen seines politischen, sozialen, religiösen oder weltanschaulichen Inhalts. Ziel dieser sog. Tendenzschutzklausel in § 18 Abs. 3 Nr. 1 JuSchG ist es, dass ein Medium nicht allein wegen seines kritischen Inhalts indiziert wird. Denn Minderjährige sollen sich - ggf. mit Unterstützung ihrer Eltern - mit solchen Themen auseinandersetzen können.(10)Abs. 6
Kommt die Bundesprüfstelle zu der Entscheidung, dass ein Medium zu indizieren ist, greifen Beschränkungen bei der Verbreitung des Mediums ein. So unterliegen Trägermedien, die in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen wurden und deren Indizierung gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 JuSchG bekannt gemacht worden ist, den in § 15 Abs. 1 JuSchG genannten Verbreitungsbeschränkungen. Sie dürfen Minderjährigen z. B. nicht zugänglich gemacht werden (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG) und nicht im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder im Versandhandel angeboten werden (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 JuSchG). Die Rechtsfolgen der Indizierung von Telemedien bestimmen sich gemäß § 16 JuSchG nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag: Die indizierten Telemedien sind entweder absolut unzulässige Angebote (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 JMStV), die überhaupt nicht veröffentlicht werden dürfen, oder relativ unzulässige Angebote (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JMStV), die nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden dürfen (§ 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV). Abs. 7
Beim Indizierungsverfahren handelt es sich um staatliche Fremdregulierung privater Anbieter von Träger- und Telemedien durch den Staat. Dieses bildet das klassische staatliche Regelungsmodell ab, in dem der Staat seine Zielsetzung und Ge- und Verbotsregelungen zu deren Erreichen vorgibt und deren Einhaltung überwacht.(11)Aus diesem Grunde kann man das Indizierungsverfahren auch als hoheitlich-imperativ bezeichnen. Abs. 8
Macht man sich Gedanken um die Effektivität dieses hoheitlich-imperativen Verfahrens, muss man allen voran eine große Herausforderung für das Indizierungsverfahren berücksichtigen, nämlich die Schnelllebigkeit von Telemedien. Dass dies eine besondere Problemstellung ist, zeigt bereits ein Blick auf die Historie dieses Verfahrens. Eingeführt wurde es ursprünglich durch das Gesetz zur Bewahrung der Jugend vor Schund- und Schmutzschriften(12)von 1926 und wandte sich gegen jugendgefährdende Schriften, bezog sich also ausschließlich auf Trägermedien. Erst nachdem die Medienentwicklung mehr und mehr von verkörperten Medien hin zu Telemedien einsetzte, erweiterte man dieses Verfahren 1997 durch Art. 6 IuKDG(13)auch auf Telemedien. Abs. 9
Damit hat man zwar den Anwendungsbereich des Indizierungsverfahrens geändert, nicht aber das Instrumentarium angepasst. Dieses wurde für Trägermedien geschaffen, die per se statisch sind, d. h. einmal geschaffen verändern sie sich nicht mehr. Demgegenüber können sich Telemedien innerhalb von kürzester Zeit verändern. Dass das Indizierungsverfahren damit nicht effektiv umgehen kann, wird offenbar bei den Rechtsfolgen der Indizierung. Denn die Verbreitungsbeschränkungen kommen i.d.R. erst nach der Indizierungsentscheidung und deren Bekanntmachung zum Tragen (§ 15 Abs. 1 JuSchG). Vom Beginn des Verfahrens bis dahin können aber mehrere Monate vergehen.(14)Bis dahin aber kann das Medium weiter öffentlich verbreitet werden. Dies ist oftmals schon in Bezug auf Trägermedien problematisch, noch schwerwiegender ist dies allerdings bei Telemedien. Denn nach einer Inhaltsänderung bleibt eine Verletzung möglicherweise gar ungeahndet.(15)Das Verfahren wird i.d.R. "zu spät" kommen, um Verstöße vor allem im Internet zu ahnden. Abs. 10
Dies wirft die Frage auf, ob das Indizierungsverfahren überhaupt noch zeitgemäß ist.(16)Im Hinblick auf Trägermedien werden gute Ergebnisse mit ihm erzielt. Seine völlige Abschaffung wäre also nicht sinnvoll. Anders verhält es sich bei Telemedien, denn für sie gölten immer noch die Regelungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags in den §§ 13 ff. i.V.m. §§ 4 ff. JMStV. Auf dieses verweist das Jugendschutzgesetz in seinem § 16 ohnehin im Hinblick auf die Rechtsfolgen einer Indizierung. Die Indizierung von Telemedien geht folglich nicht über die Verbreitungsbeschränkungen nach Maßgabe des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags hinaus und vermag damit das Niveau des Jugendmedienschutzes nicht zu steigern. Es spricht mithin einiges dafür, das Indizierungsverfahren auf Trägermedien zu beschränken, ohne dass dies den Schutz Minderjähriger beeinträchtigte.(17)Abs. 11

2.  Das Altersfreigabeverfahren

Mit bestimmten Trägermedien befasst sich auch das Altersfreigabeverfahren. Gemäß § 14 Abs. 1 JuSchG dürfen Filme sowie Film- und Spielprogramme, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, nicht für ihre Altersstufe freigegeben werden. Die geprüften DVDs, Computerspiele oder Spielkonsolen erhalten in diesem Verfahren eine Altersfreigabe und eine Kennzeichnung mit "Freigegeben ohne Altersbeschränkung", "ab sechs Jahren", "ab zwölf Jahren", "ab 16 Jahren" oder "Keine Jugendfreigabe" (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 JuSchG). Abs. 12
Die Entscheidung über die Altersfreigabe und Kennzeichnung ist gemäß § 14 Abs. 2 JuSchG den obersten Landesjugendbehörden zugewiesen. Gemäß § 14 Abs. 6 JuSchG können sie dazu ein gemeinsames Verfahren vereinbaren, das die Prüfergebnisse von Organisationen der freiwilligen Selbstkontrolle zur Grundlage von Freigabe und Kennzeichnung vorsieht und bestimmen, dass ihre Prüfentscheidungen solche der obersten Landesjugendbehörden sind (§ 14 Abs. 6 JuSchG). Machen die obersten Landesjugendbehörden von dieser Möglichkeit Gebrauch, weisen sie den Selbstkontrollorganisationen die inhaltliche Würdigung eines Angebots zur Altersfreigabe zu und können sich dann deren Entscheidung zu Eigen machen. Allerdings treten die Prüfentscheidungen solcher Organisationen nicht an die Stelle der Entscheidungen der obersten Landesjugendbehörden, d. h. ihnen kommt keine Außenwirkung zu. Letzten Endes werden die Altersfreigabeentscheidungen von den obersten Landesjugendbehörden getroffen, und sei es "nur" durch eine Übernahme der Prüfentscheidung einer Organisation freiwilliger Selbstkontrolle. Abs. 13
Die prominentesten Vertreter solcher Selbstkontrollorganisationen sind die "Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft" FSK und die "Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle" USK. Die Prüfung von Bildträgern mit Filmen ist der FSK zugewiesen, während für die Prüfung von Bildträgern mit Spielen die USK bestimmt ist. Abs. 14
Indem Organisationen der freiwilligen Selbstkontrolle an dem Verfahren beteiligt werden können, vereinigt es hoheitliche Regulierung einerseits mit Elementen der Selbstkontrolle andererseits.(18)Aufgrund dessen kann es auch als staatlich-kooperatives Verfahren bezeichnet werden. Abs. 15
Trägermedien i.S.d. § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 JuSchG dürfen nur dann der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, wenn sie nach § 14 Abs. 1, 2 JuSchG für die Altersstufe der Empfänger freigegeben wurden. Art und Umfang der Veröffentlichung hängen von der Altersfreigabeentscheidung ab. Auf diese Weise wird insbesondere in das Grundrecht der Anbieter aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eingegriffen, ihre auf den Trägermedien verkörperte Meinung frei zu äußern und zu verbreiten. Da die Vorschriften zum Altersfreigabeverfahren allerdings gesetzliche Bestimmungen zum Schutz der Jugend nach Art. 5 Abs. 2 GG sind, bilden sie Schranken der Meinungsfreiheit. Allerdings steht vor der Veröffentlichung eines Trägermediums eine Altersfreigabeentscheidung. Daher könnte dieses Verfahren dem verfassungsrechtlichen Verbot der Vorzensur gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG zuwiderlaufen. Dann wäre es der Eingriff in die Meinungsfreiheit verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen.(19)Abs. 16
Eine verfassungswidrige Vorzensur liegt aber nur dann vor, wenn die Veröffentlichung eines Trägermediums von einer vorausgehenden Altersfreigabeprüfung abhängig wäre. Das Jugendschutzgesetz gestattet aber auch die Veröffentlichung nicht gekennzeichneter Medien. In diesem Fall greifen die gesetzlichen Verbreitungsbeschränkungen von § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 3, 4, § 13 Abs. 2 JuSchG ein. Damit ist der formelle Zensurbegriff(20)nicht erfüllt. Abs. 17
Allerdings könnte es sich um einen Fall der sog. faktischen Vorzensur handeln. Diese liegt dann vor, wenn eine Maßnahme einer Zensur gleichkommt, also im Hinblick auf ihre Wirkung dem Einholen eine Freigabe vor Veröffentlichen einer Meinungsäußerung entspricht.(21)Aus diesem Grunde ist der Druck auf die Anbieter von Trägermedien zu untersuchen, sich dem Altersfreigabeverfahren zu unterziehen. Die Bestimmungen zur Altersfreigabe sehen erhebliche Beschränkungen für den Fall vor, dass ein Trägermedium keine Altersfreigabekennzeichnung erhält. Beispielsweise ist nach § 13 Abs. 2 JuSchG das Aufstellen eines Bildschirmspielgeräts nur unter bestimmten Bedingungen möglich. § 12 Abs. 3 Nr. 2 JuSchG hat erhebliche Beschränkungen bei Verbreitung und Vertrieb von Bildträgern mit Filmen oder Spielen zum Gegenstand. Nach dieser Vorschrift dürfen insbesondere Trägermedien ohne Altersfreigabekennzeichnung nicht im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die Kunden nicht betreten, oder im Versandhandel angeboten werden. § 12 Abs. 3 Nr. 2 JuSchG schneidet den Anbietern die wichtigsten Vertriebswege - allen voran der Versandhandel - für nicht gekennzeichnete Trägermedien ab. Legen Anbieter ihr Trägermedium nicht zur Kennzeichnung vor, so hat dies weitreichende Konsequenzen wirtschaftlicher Natur.(22)Um diese drohenden Nachteile abzuwenden, werden sich Anbieter oftmals aus finanziellen Gründen zur Vorlage ihres Trägermediums gezwungen sehen. Das Verfahren nimmt somit erheblichen tatsächlichen Einfluss auf das Vorlageverhalten der Anbieter. Daher ist auch ohne ausdrückliche Vorlagepflicht im Jugendschutzgesetz die staatliche Kontrolle der Inhalte von Trägermedien zumeist sichergestellt. Das Altersfreigabeverfahren kommt damit den Auswirkungen einer Zensur gleich. Damit handelt es sich um eine faktische Zensur, die gegen das Zensurverbot des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG verstößt.(23)Der Eingriff der in die Meinungsfreiheit kann daher nicht gerechtfertigt werden. Das Altersfreigabeverfahren ist daher als nicht verfassungsgemäß einzustufen. Abs. 18
Ein weiteres Defizit zeigt sich an der prominentesten Selbstkontrollorganisation, der FSK. Das Jugendschutzgesetz enthält keine Vorgaben darüber, wie die Verfahren bei den Selbstkontrollorganisationen auszugestalten und ihre Prüfgremien zu besetzen sind. Dies hat das Gesetz den Organisationen selbst überlassen, die dazu eigene, interne Regelwerke geschaffen haben. Eine Prüfung, ob die jeweilige Organisation nach ihrer Besetzung und ihrem Verfahren dazu geeignet ist, unabhängige und staatsferne Altersfreigabeprüfungen vorzunehmen, sieht das Gesetz nicht vor. Die Selbstkontrollorganisationen haben sich daher unterschiedliche Verfahren und Strukturen gegeben. Abs. 19
Das Fehlen gesetzlicher Vorgaben ermöglicht es dem Staat, erheblichen Einfluss auf die Prüfungen der Selbstkontrollorganisationen zu nehmen wie bei der FSK geschehen. Die Prüfung von Filmen erfolgt in verschiedenen Ausschüssen, die mit Interessenvertretern der öffentlichen Hand einerseits und der Film- und Videowirtschaft andererseits besetzt werden.(24)Die Mehrheit der Mitglieder in den Prüfgremien der FSK stellt aber die öffentliche Hand. Folglich behält der Staat trotz der Einbeziehung einer Selbstkontrollorganisation noch immer die Entscheidung über die Altersfreigabe maßgeblich in der Hand. Angesichts dessen bestehen mindestens berechtigte Zweifel daran, ob man bei der FSK überhaupt von einer Selbstkontrolle sprechen kann.(25)Vielmehr handelt es sich um eine fremdbestimmte, staatliche Kontrolle. Der vom Gesetz vorgegebene Rahmen ermöglicht mithin grundsätzlich eine Selbstkontrolle durch Organisationen der freiwilligen Selbstkontrolle, das Jugendschutzgesetz verlangt dies aber nicht. Im Ergebnis kann man bei der FSK also nicht von einem staatlich-kooperativem, als vielmehr von einem hoheitlich-imperativen Verfahren sprechen. Abs. 20

3.  Prüfverfahren im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag

Zuletzt bleibt noch das Prüfverfahren im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, das sich mit länderübergreifenden Angeboten in privaten Telemedien und privatem Rundfunk befasst, d. h. also neben den privaten Internetangeboten auch mit privaten Hörfunk- und Fernsehangeboten. Im Prüfverfahren gemäß §§ 14 ff. JMStV erfahren sie eine Bewertung, anhand derer sich sodann die weiteren Verbreitungsbeschränkungen orientieren. Abs. 21
Die Angebote werden nach dem Grad ihrer Jugendgefährdung in drei verschiedene Kategorien eingeteilt, und zwar in Abs. 22
-absolut unzulässige Angebote (§ 4 Abs. 1, 2 Satz 1 JMStV),
-relativ unzulässige Angebote (§ 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV) und
-entwicklungsbeeinträchtigende Angebote (§ 5 JMStV).
Absolut unzulässige Angebote, wie z. B. solche mit strafrechtlich relevanten Inhalten, dürfen nicht in Rundfunk und Telemedien verbreitet werden. In bestimmten Fällen absoluter Unzulässigkeit gestattet der Staatsvertrag eine Verbreitung in Telemedien, wenn sichergestellt wird, dass dieses Angebot ausschließlich Erwachsenen zugänglich gemacht wird. Hierunter fallen z. B. pornographische Angebote. Man spricht dann von relativ unzulässigen Angeboten. Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote dürfen nur so verbreitet werden, dass sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche der betreffenden Altersstufe sie üblicherweise nicht wahrnehmen. Abs. 23
Für die Prüfung und Bewertung ihrer Angebote sind die Anbieter grundsätzlich selbst verantwortlich. Sie können sich allerdings anerkannten Selbstkontrolleinrichtungen anschließen, um ihre Angebote auf die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen hin zu überprüfen. Eine Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle ist dann anzuerkennen, wenn die in § 19 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 JMStV genannten Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere die Unabhängigkeit und Sachkunde der Prüfer sowie eine Verfahrensordnung. Bislang haben die Landesmedienanstalten zwei Selbstkontrolleinrichtungen anerkannt: die "Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen" FSF und die "Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia" FSM. Abs. 24
Die Aufsicht darüber, ob das veröffentlichte Angebot tatsächlich die Vorschriften des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags eingehalten hat, führen gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 JMStV die Landesmedienanstalten, die sich zur Erfüllung dieser Aufgabe der Kommission für Jugendmedienschutz, der KJM bedienen (§ 14 Abs. 2 Satz 1, 2, § 16 Satz 2 Nr. 1 JMStV). Die KJM hat dabei nicht nur zu überprüfen, ob ein Verstoß vorliegt, sondern auch, ob eine anerkannte Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle beteiligt ist. Denn soweit es sich nicht um ein absolut unzulässiges Angebot handelt, kommt den anerkannten Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle bei ihren Entscheidungen ein Beurteilungsspielraum zu. Dies ergibt sich für den Rundfunk aus § 20 Abs. 3 Satz 1 JMStV, für Telemedien aus § 20 Abs. 5 Satz 2 JMStV. Ist also eine anerkannte Selbstkontrolleinrichtung beteiligt, hat die KJM zu prüfen, ob diese bei ihrer Entscheidung über das vorgelegte Angebot die rechtlichen Grenzen des ihr eingeräumten Beurteilungsspielraums beachtet hat. D. h. die KJM prüft, ob die Selbstkontrolleinrichtung die Verfahrensvorschriften eingehalten hat, den zugrunde zu legenden Sachverhalt vollständig und richtig ermittelt hat und keine willkürliche Erwägungen angestellt hat.(26)Hat sie dies nicht getan, kann die KJM frei über gegen den Anbieter zu ergreifende Maßnahmen wegen Verstoßes gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag entscheiden (§ 20 Abs. 1, 2 und 4 JMStV). Demgegenüber können keine Maßnahmen gegen den Anbieter ausgesprochen werden, wenn die Selbstkontrolleinrichtung bei ihrer Bewertung des Angebots ihren Beurteilungsspielraum nicht überschritten hat und sich der Anbieter an ihre Vorgaben gehalten hat. Abs. 25
Das Modell im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag verbindet die Elemente der hoheitlich-imperativen Steuerung mit solchen der Selbstregulierung.(27)Der Staat wacht darüber, dass die Vorschriften des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags von den Anbietern eingehalten werden. Da das Verfahren den Anbietern einen gesetzlichen Handlungsrahmen vorgibt, innerhalb dessen sie eigenverantwortlich handeln, bezeichnet man dieses Verfahren auch als regulierte Selbstregulierung oder Koregulierung. Im Unterschied zum staatlich-kooperativen Altersfreigabeverfahren, das ebenfalls Elemente der Selbstregulierung enthält, treffen die anerkannten Selbstkontrolleinrichtungen beim koregulativen Verfahren eigenverantwortlich außenwirksame Entscheidungen, die jedoch unter dem Vorbehalt einer späteren Beanstandung durch die KJM stehen.(28)Was war die Motivation der Staatsvertragsgeber, dies zu tun? Abs. 26
Mit Hilfe des koregulativen Modells verringert sich das Arbeitspensum der KJM. Denn die KJM gibt dadurch einen Teil ihrer Aufgaben an die anerkannten Selbstkontrolleinrichtungen ab.(29)Sie kann sich in der Folge in vielen Fällen darauf beschränken, die Tätigkeit der anerkannten Selbstkontrolleinrichtungen zu überwachen. Anderenfalls müsste die KJM ihre Kapazitäten deutlich erweitern und anders organisiert werden, um den Aufgaben des Jugendmedienschutzes hinreichend nachkommen zu können. Denn neben der Zahl neuer Angebote in Rundfunk und Telemedien würde auch die Geschwindigkeit, mit der sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, den Staat mit den Grenzen seiner Handlungsmöglichkeiten konfrontieren. Sie mag für den Bereich des Rundfunks noch relativ übersichtlich sein. Das Internet aber wächst demgegenüber nach wie vor rasant. Dabei ist weniger die Anzahl der Internetseiten an sich von Interesse als vielmehr die permanente Fluktuation und Veränderung von Inhalten auf diesen Seiten. Dies gilt auch, weil gerade im Bereich der Telemedien neue Inhalte keiner Anmeldung oder einer Zulassung bedürfen (§ 4 TMG, § 54 Abs. 1 Satz 1 RStV). Jeder hat die Möglichkeit, Inhalte frei zu veröffentlichen. Abs. 27
Dies macht aber deutlich, dass der Erfolg des koregulativen Jugendmedienschutzmodells von der Mitwirkung der Anbieter privaten Rundfunks und privater Telemedien abhängig ist.(30)Dieses Konzept lebt von der Aktivität der Anbieter. Theoretisch könnte dieses Modell leer laufen, wenn es von den Anbietern nicht angenommen wird. Abs. 28
Ein Eigeninteresse, sich in dieses Konzept zum Jugendmedienschutz einzubringen und Mitglied einer Selbstkontrolleinrichtung zu werden, haben die Anbieter in der Regel nicht. Leitmotiv des privaten Handelns der Anbieter und damit auch der anerkannten Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle ist vorrangig die Verfolgung eigennütziger Ziele. Der Jugendmedienschutz wird damit durch die primär wirtschaftlichen Eigeninteressen der Mitglieder der anerkannten Selbstkontrolleinrichtungen unterlaufen.(31)Offenkundig wird dies im Bereich des privaten Fernsehens, lassen sich doch mit einer Ausstrahlung um 20:15 Uhr weitaus höhere Werbeeinnahmen erzielen, als mit einer Ausstrahlung erst um 22 oder 23 Uhr.(32)Abs. 29
Die regulierte Selbstregulierung bewegt sich im Spannungsfeld zwischen der Durchsetzung des Jugendmedienschutzes und der wirtschaftlichen Interessen der privaten Rundfunk- und Telemedienanbieter.(33)Um dieses zugunsten des Schutzes Minderjähriger zu überwinden, setzt der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag Anreize für Anbieter, die sie dazu motivieren sollen, Mitglied einer anerkannten Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle zu werden und dadurch mittelbar die ihnen grundsätzlich fremden Interessen des Jugendmedienschutzes zu verfolgen.(34)Abs. 30
Den primären Anreiz für Anbieter, sich an den anerkannten Selbstkontrolleinrichtungen als Mitglieder zu beteiligen, setzt der ihnen eingeräumte Beurteilungsspielraum gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 JMStV. Ein Einschreiten der KJM gegen einen Anbieter wegen eines entwicklungsbeeinträchtigenden Charakters eines Angebots ist dann nicht mehr möglich, wenn der Anbieter sein Angebot einer anerkannten Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle vorgelegt hat, deren Entscheidung folgt und die Selbstkontrolleinrichtung den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten hat. Gleichzeitig soll der Anbieter für die Einbeziehung einer anerkannten Selbstkontrolleinrichtung "entlohnt" werden, indem er vor staatlichen Maßnahmen "geschützt" ist.(35)Abs. 31
Relativiert wird dies aber dadurch, dass einem Anbieter, der sich einer anerkannten Selbstkontrolleinrichtung unterwirft, nicht nur die oben genannten Vorteile aus dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag zugute kommen. Indem sich ein Anbieter den Statuten von FSM oder FSF unterwirft, beschneidet er freiwillig seine Position im Wettbewerb mit anderen Anbietern, die dies nicht tun. So unterwerfen sich die Mitglieder dem sog. Vereinsstrafrecht. Verstößt also ein Anbieter gegen die vereinsinternen Regelungen von FSF oder FSM, drohen ihm Sanktionen von FSF oder FSM, z. B. öffentlich ausgesprochene Rügen, Geldbußen oder der Ausschluss aus der Selbstkontrolleinrichtung. Das bedeutet, dass sich ein solcher Anbieter einer "doppelten Strafgewalt" unterwürfe.(36)Im Übrigen müssen sie die jeweilige Selbstkontrolleinrichtung mit ihren Beiträgen finanzieren. Abs. 32
Die zu diesem Zweck gesetzten Anreize zu Kooperation der Anbieter können die fehlende Übereinstimmung öffentlich-rechtlicher und privater Interessen nur bedingt überwinden. Der Staat kann hier allerdings nicht mehr tun, als Anreize setzen. Bislang jedenfalls konnte sich das koregulative Modell trotz seiner Abhängigkeit von der Mitwirkung der Anbieter von privaten Telemedien und privatem Rundfunk behaupten. Denn es hat sich bislang eine große Zahl der Anbieter in den anerkannten Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle organisiert. Die Mehrzahl der Anbieter ist allerdings nicht in den anerkannten Selbstkontrolleinrichtungen organisiert. Es bleibt abzuwarten, ob sich das koregulative Verfahren auch in Zukunft behaupten kann. Abs. 33
Als eine tragende Motivationssäule dieses Verfahrens stellt der Beurteilungsspielraum zugleich einen Nachteil des Verfahrens dar: Einerseits sollen den Anbietern möglichst viele Freiheiten bleiben und vor staatlichen Maßnahmen bewahrt werden, andererseits muss die staatliche Aufsicht aber weiterhin die Einhaltung der Vorschriften des Jugendmedienschutz-Staats­vertrages sicherstellen.(37)Dies gilt erst Recht, wenn der Staat einen Teil der ihm zugewiesenen Aufgaben an Dritte abgibt. Ob der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag den verfassungsrechtlich gebotenen Jugendschutz in privaten Telemedien und privatem Rundfunk noch zu leisten vermag, bedarf - angesichts des Beurteilungsspielraums, der den anerkannten Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle zukommt - einer näheren Untersuchung. Abs. 34
Ein Kontrolldefizit versucht das Erfordernis der Anerkennung gemäß § 19 Abs. 3 JMStV einer Selbstkontrolleinrichtung überhaupt nicht aufkommen zu lassen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass eine anerkannte Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle objektive und inhaltlich richtige Entscheidungen trifft. Die KJM kann so prüfen, ob eine Selbstkontrolleinrichtung voraussichtlich die Vorgaben des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages bei ihren Entscheidungen erfüllen wird.(38)Dies lässt zwar die wirksame Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag vermuten, kann aber nicht mehr als eine positive Prognose für Einzelfallentscheidungen bieten. Die Konformität der einzelnen Entscheidungen mit diesen Vorschriften kann dadurch nicht sichergestellt werden, geschweige denn auf konkrete Entscheidungen Einfluss genommen werden. Die Anerkennung setzt daher lediglich die erforderlichen Rahmenbedingungen für den Jugendmedienschutz durch anerkannte Selbstkontrolleinrichtungen. Abs. 35
Als Korrektiv zur eingeschränkten Kontrolldichte kann man des Weiteren an die Möglichkeit insbesondere der KJM denken, Sendezeitbeschränkungen gemäß § 8 JMStV festzulegen. Die KJM ist zum einen dazu berechtigt, zeitliche Beschränkungen für die Ausstrahlung von Fernsehfilmen oder -serien festzulegen (§ 8 Abs. 1 JMStV). Ferner kann sie im Einzelfall ganze Sendeformate mit einer zeitlichen Beschränkung belegen, sofern deren Themen, ihre Behandlung, Gestaltung oder Präsentation geeignet sind, Minderjährige in ihrer Entwicklung zu beeinträchtigen (§ 8 Abs. 2 JMStV). Aber auch sie geben lediglich einen Rahmen vor, in dem sich die anerkannten Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle bewegen sollen. Letztlich besteht ihr Beurteilungsspielraum in jedem Fall fort, so dass das Kontrolldefizit auch hiermit nicht auszugleichen ist. Abs. 36
Es fehlt damit ein staatliches Korrektiv durch hoheitliche Kontrolle. Ohne dieses Korrektiv wird "die Medienaufsicht […] in die Hände der Selbstkontrolleinrichtungen"(39)gelegt. Die erforderliche öffentlich-rechtliche Letztverantwortung ist damit in Ermangelung umfassender Überprüfungsmöglichkeiten der Entscheidungen der privaten freiwilligen Selbstkontrolle nicht gegeben. Effektiven Jugendmedienschutz in Bezug auf die Einzelfallentscheidungen der anerkannten Selbstkontrolleinrichtungen vermag der Staat damit nicht zu leisten. Die Koregulierung vermag damit in ihrer aktuellen Ausgestaltung den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht zu genügen. Abs. 37

4.  Konvergenz der Medien

Nachdem nunmehr die unterschiedlichen Konzepte des Jugendmedienschutzes vorgestellt und ausgewählte Schwachpunkte erläutert wurden, soll abschließend noch ein Thema aufgegriffen werden, das seit den 1990er Jahren stetig an Aktualität gewonnen hat, die Konvergenz. Unter der Konvergenz der Medien versteht man das Zusammenwachsen und Verschmelzen von bislang - aufgrund fehlender technischer Möglichkeiten - getrennten Kommunikationsbereichen.(40)Ihren Ursprung nahm die in den letzten Jahren stetig voranschreitende Konvergenz in der Digitalisierung von Medieninhalten. Je weiter die technische Entwicklung der Medien vorangeschritten ist und zukünftig noch weiter voranschreiten wird, desto geringer wird die Bedeutung der strukturellen Merkmale von Medien: Diese überlagern sich zunehmend. So wurden Zeitungen ursprünglich auf Papier gelesen, während sie inzwischen auch über die Telefonleitung, d. h. über das Internet abgerufen und am Computer gelesen werden. Abs. 38
In der Konsequenz verlieren die herkömmlichen, um nicht zu sagen die "althergebrachten" Medien wie vor allem Presse und Rundfunk ihre festen Konturen: Medieninhalte bilden nicht mehr länger eine "feste Einheit". Stattdessen treten neue Kommunikationsformen neben die traditionellen Kommunikationswege, welche die Bundes- und Landesgesetzgeber vor neue Herausforderungen stellen.(41)Denn der gleiche Inhalt sollte keine grundsätzlich unterschiedliche Behandlung erfahren abhängig davon, ob er auf Papier gedruckt oder als Telemedium im Internet veröffentlicht wird. Die Medienkonvergenz verlangt mithin ein einheitliches Niveau für den Jugendmedienschutz. Dies ist nicht in allen Bereichen des Jugendmedienschutzes gelungen. Abs. 39
Dafür sollen zwei Beispiele gegeben werden, die die Verbesserungswürdigkeit unter diesem Gesichtspunkt aufzeigen: Abs. 40
Stellt ein Angebot Minderjährige in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Haltung dar, darf es weder als Trägermedium (§ 4 Abs. 1 Nr. 9 JMStV) noch in Rundfunk und Telemedien (§ 15 Abs. 2 Nr. 4 JuSchG) öffentlich verbreitet werden. Damit liegt also zunächst eine einheitliche Bewertung des Inhalts vor.(42)Verstößt ein Anbieter allerdings hiergegen ist zu unterscheiden: Wurde der Inhalt als Trägermedium z. B. als DVD veröffentlicht, begeht der Anbieter nach dem Jugendschutzgesetz eine Straftat (§ 27 Abs. 3 Nr. 1 JuSchG), während der Anbieter desselben Inhalts im Rundfunk oder Internet "nur" als Ordnungswidrigkeit bewertet wird (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 lit. i, j). Ein Verstoß wird also unterschiedlich gewichtet.(43)Abs. 41
Darüber hinaus bewerten Jugendschutzgesetz und Jugendmedienschutz-Staatsvertrag Ordnungswidrigkeiten abweichend: Während eine Ordnungswidrigkeit im Jugendschutzgesetz mit bis zu 50 000 Euro geahndet werden kann (§ 28 Abs. 5 JuSchG), sieht der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag Geldbußen bis 500 000 Euro, also das Zehnfache, vor (§ 24 Abs. 3 JMStV).(44)Dass dies zu Wertungswidersprüchen führt, zeigt folgendes Beispiel: Wird eine DVD mit einem Film, der für die Altersstufe ab 16 Jahren freigegeben wurde, einem 14-Jährigen zugänglich gemacht, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die nach dem Jugendschutzgesetz mit einer Geldbuße bis 50 000 Euro geahndet werden kann. Wird der gleiche Inhalt einem Minderjährigen in Rundfunk oder Telemedien zugänglich gemacht, kann ein Bußgeld von 500 000 Euro zum Tragen kommen. Abs. 42

5.  Fazit

Trotz aller Reformbemühungen von Bund und Ländern, die aktuellen Probleme aus der Medienlandschaft aufzugreifen und einer zufriedenstellenden Lösung zuzuführen, ist dies nicht immer zur Gänze gelungen. Gesetz- und Staatsvertragsgeber haben damit die vom Grundgesetz gestellte Aufgabe, effektiven Jugendmedienschutz sicherzustellen, noch nicht in verfassungsmäßiger Weise erfüllt.
JurPC Web-Dok.
40/2011, Abs. 43

Fußnoten:

(1) Nikles/Roll/Spürck/Umbach, Jugendschutzrecht, 2. Aufl. 2005, Einf., Rdnr. 1; Jung/Müller-Dietz, Jugendschutz und die Neuen Medien, in: Expertenkommission Neue Medien - EKM (Hrsg.), Abschlußbericht, Bd. I, 1981, S. 133 (163); Engels, AöR 122 (1997), 212 (214 f.).
(2) BVerfG v. 27.11.1990, BVerfGE 83, 130 (139 f.).
(3) BVerfG v. 23.3.1971, BVerfGE 30, 336 (347); v. 27.11.1990, BVerfGE 83, 130 (140); Isensee/Axer, Jugendschutz im Fernsehen, 1998, S. 69; Langenfeld, MMR 2003, 303 (305).
(4) BVerfG v. 23.3.1971, BVerfGE 30, 336 (347 f.); v. 27.11.1990, BVerfGE 83, 130 (141 f.); zum Untermaßverbot: BVerfG v. 28.5.1993, BVerfGE 88, 203 (254); v. 10.2.2004, BVerfGE 109, 190 (247).
(5) Jugendschutzgesetz (JuSchG) v. 23.7.2002, BGBl. I S. 2730, in Kraft getreten am 1.4.2003.
(6) Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, JMStV) v. 10. bis 27.9.2002, landesrechtliches Zustimmungsgesetz z. B. in Amtsbl. d. Saarl. 2003, 534.
(7) Siehe dazu detailliert: Scholz/Liesching, Jugendschutz, 4. Aufl. 2004, § 1 JuSchG Rdnrn. 9 ff.; Nikles/Roll/Spürck/Umbach, Jugendschutzrecht, 2. Aufl. 2005, § 1 JuSchG Rdnrn. 17 ff.
(8) Telemediengesetz (TMG) v. 26.2.2007, BGBl. I S. 179, in Kraft getreten am 1.3.2007.
(9) Telekommunikationsgesetz (TKG) v. 22.06.2004, BGBl. I S. 1190.
(10)Siehe dazu BVerfG v. 11.1.1994, BVerfGE 90, 1 (18, 20 f.) zu § 1 Abs. 2 GjS, wonach "Jugendliche nur dann zu mündigen Staatsbürgern werden, wenn ihre Kritikfähigkeit in Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Meinungen gestärkt wird".
(11)Eifert, Regulierungsstrategien, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle (Hrsg.), Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. I, 2006, § 19 Rdnr. 23 f.; Witt, Regulierte Selbstregulierung am Beispiel des Jugendmedienschutzes, 2008, S. 44; Schmidt-Preuß, VVDStRL 56 (1997), 160 (162); Palzer, ZUM 2002, 875 (876 f.); Blaue, ZUM 2005, 30 (38).
(12)Gesetz zur Bewahrung der Jugend vor Schund- und Schmutzschriften (Schund- und Schmutzgesetz) v. 18.12.1926, RGBl. I S. 505.
(13)Gesetz zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste (Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz (IuKDG)) v. 22.7.1997, BGBl. I S. 1870.
(14)Hans-Bredow-Institut (Hrsg.), Analyse des Jugendmedienschutzsystems, 2007, S. 52.
(15)Zur Schnelllebigkeit von Telemedien insgesamt: Begründung des Jugendschutzgesetzes v. 13.5.2002, BT-Drs. 14/9013, S. 27.
(16)So bereits die Länder in der Protokollerklärung im Rahmen der Begründung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags, Saarl. LT-Drs. 12/793 v. 17.12.2002, S. 35.
(17)Vgl. dazu: Pooth, Jugendschutz im Internet, 2005, S. 231 f.
(18)Palzer, ZUM 2002, 875 (877).
(19)Zum Verbot der Vorzensur gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG insbesondere: Starck, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Kommentar zum Grundgesetz, 1. Bd., 5. Aufl. 2005, Art. 5 Rdnr. 173; Bethge, in: Sachs (Hrsg.), Grundgesetz, 5. Aufl. 2009, Art. 5 Rdnr. 129.
(20)Zum formellen Zensurverbot insbesondere: BVerfG v. 25.4.1972, BVerfGE 33, 52 (71 f.); v. 27.11.1990, BVerfGE 83, 130 (155); v. 20.10.1992, BVerfGE 87, 209 (230); siehe dazu auch: Noltenius, Die FSK und das Zensurverbot des Grundgesetzes, 1958, S. 106.
(21)BVerfG v. 20.10.1992, BVerfGE 87, 209 (232 f.) in Bezug auf § 6 JÖSchG; Erdemir, Filmzensur und Filmverbot, 1999, S. 56; Bethge, in: Sachs (Hrsg.), Grundgesetz, 5. Aufl. 2009, Art. 5 Rdnr. 135b.
(22)Degenhart, in: Dolzer (Hrsg.), Bonner Kommentar, Bd. 2, Art. 5 Rdnr. 915 (Stand d. Bearb.: August 2006); Erdemir, Filmzensur und Filmverbot, 1999, S. 56; Stath, Jugendmedienschutz im Bereich der Filme und Unterhaltungssoftware, 2006, S. 259.
(23)Noltenius, Die FSK und das Zensurverbot des Grundgesetzes, 1958, S. 120; Erdemir, Filmzensur und Filmverbot, 1999, S. 188; Liesching, Jugendmedienschutz in Deutschland und Europa, 2002, S. 136 f.; zumindest kritisch in Bezug auf die FSK: Starck, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Kommentar zum Grundgesetz, 1. Bd., 5. Aufl. 2005, Art. 5 Rdnr. 176; ebenso: Degenhart, in: Dolzer (Hrsg.), Bonner Kommentar, Bd. 2, Art. 5 Rdnrn. 915 ff. (Stand d. Bearb.: August 2006).
(24)Siehe zur Besetzung der Ausschüsse der FSK die Grundsätze der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft GmbH (FSK-Grundsätze, FSK-GrS) i.d.F. vom 1.7.2008, abrufbar unter: http://www.spio.de/media_content/422.pdf. Eis
(25)Kritisch auch: Cole, RdJB 2006, 299 (303); Käseberg, Jugendschutz zwischen Selbstregulierung und staatlichem Auftrag, Vortrag zur FSK-Prüfertagung am 7.11.2006, S. 9; Büttner/v. Gottberg, Jugendmedienschutz, Selbstkontrolle und Europäische Gemeinschaft, in: dies. (Hrsg.), Staatliche Kontrolle und selbstregulative Steuerung, 2002, S. 7 (8); v. Gottberg, Selbstkontrolle der Medien und staatliche Regulierung in den Demokratien, in: Büttner/v. Gottberg (Hrsg.), Staatliche Kontrolle und selbstregulative Steuerung, 2002, S. 31 (34 f.), spricht von einer "von der Wirtschaft organisierten Kontrolle durch unabhängige Sachverständige mit staatlicher Beteiligung".
(26)Vgl. BVerfG v. 17.4.1991, BVerfGE 84, 34 (53 f.) zur Kontrolle unbestimmter Rechtsbegriffe mit Beurteilungsspielraum bei prüfungsspezifischen Bewertungen.
(27)Holznagel/Stenner, Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2004, S. 112; Witt, Regulierte Selbstregulierung am Beispiel des Jugendmedienschutzes, 2008, S. 177 f.; 258 f.; Palzer, ZUM 2002, 875 (877); Blaue, ZUM 2005, 30 (38).
(28)Käseberg, Jugendschutz zwischen Selbstregulierung und staatlichem Auftrag, Vortrag zur FSK-Prüfertagung, S. 2.
(29)Vgl. dazu: Ukrow, Selbstkontrolle im Medienbereich in Europa, 2000, S. 22 f.; Holznagel, ZUM 1999, 425 (434); Blaue, ZUM 2005, 30 (37).
(30)Hufen, Die Grundrechte und der Vorbehalt des Gesetzes, in: Grimm(Hrsg.): Wachsende Staatsaufgaben - sinkende Steuerungsfähigkeit des Rechts, 1990, S. 273 (278); Ullrich, ZUM 2005, 452 (458).
(31)Ritter, Das Recht als Steuerungsmedium im kooperativen Staat, in: Grimm(Hrsg.): Wachsende Staatsaufgaben - sinkende Steuerungsfähigkeit des Rechts, 1990, S. 69 (80); Ukrow, Selbstkontrolle im Medienbereich in Europa, 2000, S. 27; Cole, ZUM 2005, 462 (464); Ring, AfP 2004, 9 (12 f.); a. A.: Witt, Regulierte Selbstregulierung am Beispiel des Jugendmedienschutzes, 2008, S. 260, die durch die Anerkennung der Selbstkontrolleinrichtungen nach § 19 Abs. 3 JMStV sichergestellt sieht, dass die im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag vorgegebenen Ziele auch solche der Selbstkontrolleinrichtungen sind.
(32)Hans-Bredow-Institut (Hrsg.), Analyse des Jugendmedienschutzsystems, 2007, S. 128.
(33)Hans-Bredow-Institut (Hrsg.), Analyse des Jugendmedienschutzsystems, 2007, S. 136; Rossen-Stadtfeld, AfP 2004, 1 (3), spricht insofern von "Bändigung, aber auch produktive[r] Aktivierung systemischen Eigensinns"; Rossen-Stadtfeld, ZUM 2008, 457 (459).
(34)Witt, Regulierte Selbstregulierung am Beispiel des Jugendmedienschutzes, 2008, S. 260, spricht gar von einem "Anreizsystem".
(35)Ukrow, Selbstkontrolle im Medienbereich in Europa, 2000, S. 13; Cole, in: Dörr/Kreile/Cole (Hrsg.), Hdb. Medienrecht, 2008, H. IV. 1., S. 275; Löffler, AfP 1971, 16 (17), der dies mit dem Schlagwort "Selbstkontrolle verhindert Staatskontrolle" ausdrückt.
(36)So v. Gottberg, tv-diskurs 25 (2003), 36 (39) über den Zustand der Selbstkontrolle durch die FSF vor der Reform des Jugendmedienschutzes 2003; Gersdorf, Grundzüge des Rundfunkrechts, 2003, Rdnr. 205.
(37)Begr. des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages, Saarl. LT-Drs. 12/793 v. 17.12.2002, S. 38.
(38)Begr. des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages, Saarl. LT-Drs. 12/793 v. 17.12.2002, S. 60.
(39)Hufen, Die Grundrechte und der Vorbehalt des Gesetzes, in: Grimm (Hrsg.): Wachsende Staatsaufgaben - sinkende Steuerungsfähigkeit des Rechts, 1990, S. 273 (278); Langenfeld, MMR 2003, 303 (309).
(40)Blaue, ZUM 2005, 30 (32 f.); Holznagel, ZUM 1999, 425 (433); Koenig, K&R 2000, 1 (2); Gounalakis, ZUM 2003, 180; weiter differenzierend: Hoffmann-Riem/Schulz/Held, Konvergenz und Regulierung, 2000, S. 20 ff., Hain, K&R 2006, 325 (327).
(41)V. Bonin, Kontrolle digitaler Kommunikationsinhalte, 2000, S. 18; Bysikiewicz, Zulassung und Aufsicht von Tele- und Mediendiensten, in: Kröger/Gimmy (Hrsg.), Handbuch zum Internetrecht, 2. Aufl. 2002, S. 297 (299).
(42)Siehe dazu Hans-Bredow-Institut (Hrsg.), Analyse des Jugendmedienschutzsystems, 2007, S. 216 ff.
(43)Siehe dazu Hans-Bredow-Institut (Hrsg.), Analyse des Jugendmedienschutzsystems, 2007, S. 218 f.
(44)Scholz/Liesching, Jugendschutz, 4. Aufl. 2004, § 28 JuSchG Rdnr. 11; Hans-Bredow-Institut (Hrsg.), Analyse des Jugendmedienschutzsystems, 2007, S. 219.
* Dr. Sandra Eifler war wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht von Univ.-Prof. Dr. Christoph Gröpl an der Universität des Saarlandes. Zur Zeit ist sie als Justiziarin in Sulzbach/Saar tätig. Der Beitrag geht auf ihre Dissertation unter dem gleichen Titel zurück.
[ online seit: 09.03.2011 ]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Eifler, Sandra, Das System des Jugendmedienschutzes in Jugendschutzgesetz und Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JurPC-Web-Dok. 0040/2011