JurPC Web-Dok. 142/2009 - DOI 10.7328/jurpcb/2009247132

OLG Köln
Urteil vom 29.04.2009

6 U 218/08

Vorformulierte Klausel bezüglich Einverständnis mit Werbung unwirksam

JurPC Web-Dok. 142/2009, Abs. 1 - 22


BGB § 307

Leitsätze (der Redaktion)

    1. Eine vorformulierte Klausel, durch die der Kunde sein Einverständnis mit telefonischer Werbung, Werbung per E- Mail oder per SMS erklärt, ist als Allgemeine Geschäftsbedingung einzuordnen. Daran ändert sich dadurch nichts, dass die Einwilligung erst durch das individuelle Markieren eines entsprechenden Feldes abgegeben wird (sog. "Opt-in"- Klausel), da die Klausel vorliegend vorformuliert ist und der Interessent keinen Spielraum hinsichtlich ihrer inhaltlichen Gestaltung hat. Als nicht der AGB-Kontrolle unterliegende Individualvereinbarung könnte allenfalls eine solche Gestaltung angesehen werden, bei welcher der Interessent zwischen klar als gleichwertig präsentierten Alternativen wählen kann, wobei dem Kunden die Wahl einer der Alternativen nicht suggestiv nahegelegt werden darf.
    2. Nach der Rechtsprechung des BGH schließt der Schutz der Privatsphäre wegen der mit Werbeanrufen verbundenen massiven Beeinträchtigungen eine Einwilligung in die Telefonwerbung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen generell aus. Ob dieser Auffassung uneingeschränkt zuzustimmen ist oder der Auffassung der Vorzug gebührt, dass nur diejenige vorformulierte Einverständniserklärung zu einer unangemessenen Benachteiligung führt, die auch über die Belange des bereits bestehenden bzw. des konkret anzubahnenden Vertrages hinausgehende Werbung umfasst, kann offen bleiben. Die angegriffene Klausel hält nämlich auch unter Zugrundelegung der letztgenannten Rechtsauffassung einer Inhaltskontrolle nicht stand. Die Formulierung der Klausel ist so allgemein gehalten, dass sie "interessante Angebote" aus jedem Waren- und Dienstleistungsbereich erfasst. Ein Bezug zu dem konkreten Gewinnspiel wird nicht hergestellt. Zugleich beansprucht das Einverständnis Geltung nicht nur für den Verwender, sondern auch für "Dritte und Partnerunternehmen". Die streitgegenständliche Klausel erlaubt somit die Bewerbung aller möglichen Waren und Dienstleistungen durch einen nicht überschaubaren Kreis von Unternehmen. Dadurch ist für den Verbraucher insbesondere nicht erkennbar, wer sich ihm gegenüber auf seine der Beklagten erteilte Einwilligung berufen kann.
Die Gründe des Urteil sind in Web-Dok. 220/2009 wiedergegeben. Dort sind auch die amtlichen Leitsätze veröffentlicht. JurPC Web-Dok.
142/2009, Abs. 1
[ online seit: 14.07.2009 ]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Köln, OLG, Vorformulierte Klausel bezüglich Einverständnis mit Werbung unwirksam - JurPC-Web-Dok. 0142/2009