JurPC Web-Dok. 80/2009 - DOI 10.7328/jurpcb/2009244266

Stephan Ott, Simon Möller *

TMG Wiki: Vorschläge für eine Neuregelung der Impressumspflicht für Webseiten

JurPC Web-Dok. 80/2009, Abs. 1 - 28


I n h a l t s ü b e r s i c h t
I.   Allgemeine Einführung
II.   Die Diskussion im TMG-Wiki
      1.     Gesetzgebungskompetenz für die Impressumspflicht
      2.     Begriff der Geschäftsmäßigkeit
      3.     Einschränkung der Impressumspflicht bei nicht geschäftsmäßigen Angeboten
            a.       Forderung nach mehr Anonymität
            b.       Angabe nur der E-Mail-Adresse?
            c.       Angabe nur der DE-Mail-Adresse?
      4.     Erweiterung des Katalogs der Pflichtangaben
III.   Der Vorschlag für die Neuregelung

I.   Allgemeine Einführung

Die heutige Regelung der Impressumspflicht in § 5 TMG bzw. § 55 RStV geht auf die E-Commerce-Richtlinie[2] bzw. genauer auf deren Art. 5 zurück. Umgesetzt wurde die Richtlinie zunächst in § 6 TDG (für Teledienste durch den Bund) und in § 10 MDStV (für Mediendienste durch die Länder). Zurückzuführen ist die Zweiteilung auf die unterschiedliche Gesetzgebungskompetenz: Für Rundfunk und Presse liegt sie gem. Art. 30 i.V.m. Art. 70 Abs. 1 GG bei den Ländern, für das Recht der Wirtschaft (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG) beim Bund. Bund und Länder lagen bei der Frage, wer für die Regelung der neuen Medien zuständig sein sollte, zunächst im Widerstreit. 1997 wurde schließlich ein politischer Kompromiss erzielt: Die Länder sollten für Dienste mit redaktionellen Inhalten zuständig sein, der Bund für alle anderen Dienste. Dies führte zu der künstlichen Trennung in "Teledienste" und "Mediendienste". JurPC Web-Dok.
80/2009,   Abs. 1
Zum 1.4.2007 wurden Tele- und Mediendienste dann unter dem neuen Begriff der Telemedien zusammengefasst. Das TMG des Bundes regelt die wirtschaftsbezogenen Anforderungen, der Rundfunkstaatsvertrag der Länder die inhaltlich ausgerichteten Bestimmungen. Dabei schreibt § 5 TMG ein Impressum für geschäftsmäßige Telemedien vor, während § 55 Abs. 1 RStV eine eingeschränkte Impressumspflicht für nicht geschäftsmäßige Webseiten enthält, d.h. deren Anbieter müssen weniger Angaben als nach § 5 TMG machen und können sich auf die Nennung von Name und Anschrift beschränken. Darüber hinaus sieht § 55 Abs. 2 RStV für Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten vor, dass zusätzlich zu den ansonsten bereits geforderten Angaben ein Verantwortlicher benannt werden muss. Nur wenn ein Telemedium ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dient, besteht überhaupt keine Informationspflicht.[3]  Abs. 2

II.   Die Diskussion im TMG-Wiki[4]

Die Diskussion im TMG-Wiki bezüglich einer Reform der Impressumspflicht drehte sich im Kern um vier Punkte: Abs. 3
  1. Ist die Regelung für nicht geschäftsmäßige Telemedien in § 55 Abs. 1 RStV systemgerecht verortet?
  2. Kann der Begriff der Geschäftsmäßigkeit näher umschrieben werden?
  3. Können die Anforderungen an ein Impressum eines nicht geschäftsmäßigen Anbieters gelockert werden?
  4. Sind die Pflichtangaben in § 5 TMG zu ergänzen?
    Abs. 4
    Dabei war die zwischen Mitte November und Mitte Dezember 2008 geführte Diskussion, an der sich fünf Personen sehr engagiert beteiligt haben, zu den ersten drei Themen äußerst kontrovers.[5] Der im Anschluss wiedergegebene Entwurf eines Gesetzesantrags spiegelt die gefühlte Mehrheitsmeinung der Beteiligten wieder. Er wurde am 20.12.2008 im Wiki eingestellt und ist mangels weiteren Widerspruchs so akzeptiert worden. Abs. 5
    Nicht alle Überlegungen führten letztlich zu verwertbaren Ergebnissen. Sie sollen an dieser Stelle trotzdem Erwähnung finden; einerseits um ein stimmiges Gesamtbild der Arbeit am Wiki zu vermitteln, andererseits, weil sich viele der Änderungs-Hemmnisse an den europarechtlichen Vorgaben oder Absprachen zwischen Bund und Ländern festmachen ließen. Perspektivisch könnten daher weitere Vorschläge z.B. im Rahmen der immer wieder angekündigten Überarbeitung der E-Commerce-Richtlinie aufgegriffen werden. Abs. 6

    1.   Gesetzgebungskompetenz für die Impressumspflicht

    Die Regelung der Impressumspflicht für nicht-geschäftsmäßige Angebote mag auf den ersten Blick nicht recht unter die Gesetzgebungskompetenz des Bundes passen, weil gerade keine wirtschaftliche Betätigung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG vorliegt. Andererseits berücksichtigt § 1 Abs. 4 TMG - als Ergebnis eines politischen Kompromisses - die klassische Länderzuständigkeit für Presse und Rundfunk. Er weist somit den Ländern die Gesetzgebungskompetenz nur für Regelungen zu, die an den Inhalt anknüpfen, z.B. an die journalistisch-redaktionelle Gestaltung. Dies wurde in § 55 Abs. 2 RStV aufgegriffen. Die Anknüpfung an die Geschäftsmäßigkeit lässt sich jedoch unter inhaltliche Anforderungen nur schwer subsumieren. Enthalten Blog A und B die gleichen Inhalte, finanziert sich Blog B jedoch mit Werbebannern, dann fällt Blog A unter den RStV, Blog B unter das TMG. Die Finanzierung, nicht der Inhalt entscheiden somit über die anwendbare Regelung. Abs. 7
    Ein Teil der Diskutierenden sprach sich dafür aus, die politisch ausgehandelte Kompetenzverteilung unangetastet zu lassen, bzw. sah sogar deren Ergebnis durch die grundgesetzliche Kompetenzverteilung als zwingend vorgegeben an. Die Pflichtangaben nicht geschäftsmäßiger Anbieter dürften überhaupt nicht durch den Bund im TMG geregelt werden.[6] Abs. 8
    Der neuerarbeitete Gesetzesentwurf berücksichtigt, dass eine "Neuaushandlung" der Zuständigkeiten erhebliche politische Probleme aufwerfen würde. Er verortet daher die Pflichtangaben nicht-geschäftsmäßiger Anbieter weiter im RStV, weist aber zugleich in einer Vorbemerkung auf systematische Unstimmigkeiten hin, die verfassungsrechtlich nicht unbedenklich sind. Abs. 9
    Abs. 10

    2.   Begriff der Geschäftsmäßigkeit

    Unter Webmastern herrscht noch immer große Unsicherheit darüber, wann ihre Website als geschäftsmäßig i.S.d. § 5 TMG zu gelten hat, mit der Folge, dass sie umfangreiche Angaben über sich machen müssen. Deshalb wurde angeregt, die Formulierung "geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien" näher zu erläutern bzw. mit Hilfe von Regelbeispielen klarer und verständlicher zu machen. Ein derartiges Unterfangen könnte jedoch rasch zu einem Verstoß gegen EU-Recht führen und wäre allenfalls in engen Grenzen durchführbar. Abs. 11
    Der Begriff der Geschäftsmäßigkeit ist gemeinschaftsrechtlich vorgegeben.[7] Jede Umformulierung der deutschen Regelung bzw. jedes Regelbeispiel müsste im Lichte der E-Commerce-Richtlinie gesehen werden und könnte zu neuen Auslegungsschwierigkeiten führen. Ein Teil der am TMG-Wiki Beteiligten sprach sich deshalb gegen eine Modifizierung des Wortlauts aus. Der einzige konkrete Vorstoß sah vor, "in der Regel gegen Entgelt angebotene Angebote" durch den Satz "Geschäftsmäßig sind in der Regel solche Angebote, die entgeltlich betrieben werden" zu ersetzen. Der Vorteil einer derartigen Formulierung erschloss sich nicht allen. Sie wurde bislang nicht in den Gesetzesentwurf aufgenommen. Abs. 12

    3.   Einschränkung der Impressumspflicht bei nicht geschäftsmäßigen Angeboten

    a.   Forderung nach mehr Anonymität

    Ein Hauptanliegen bei der vorgeschlagenen Neuregelung der Impressumspflicht war es, den immer wieder zu lesenden Vorwurf aufzugreifen, dass insbesondere unprofessionelle Betreiber von Blogs und anderen privaten Internetseiten unnötig und unverhältnismäßig einem Eingriff in die Privatsphäre ausgesetzt werden, wenn sie ihre Privatanschrift preisgeben müssen. Dieses Anliegen nach mehr Anonymität ist mit Blick auf Datensammler und Stalker durchaus legitim. Zudem würden sich einige Anbieter beim Schreiben über bestimmte Themen der Gefahr einer Diskriminierung aus ihrem näheren Umfeld aussetzen. Einem Arbeitnehmer können z.B. Äußerungen in einem privaten Blog zu sensiblen Themen wie einer eigenen Behinderung oder religiösen bzw. weltanschaulichen Ansichten zum Nachteil gereichen, wenn Kollegen oder der Arbeitgeber davon erfahren. Abs. 13

    b.   Angabe nur der E-Mail-Adresse?

    In einem ersten Brainstorming wurde z.B. in Erwägung gezogen, die Ausnahmeregelung für rein private Angebote weiter zu fassen oder die Nennung eines frei gewählten Vertreters mit Anschrift statt der eigenen Kontaktdaten zuzulassen. Ebenso wurde erörtert, ob man sich bei nicht geschäftsmäßigen Angeboten mit der Angabe der E-Mail-Adresse begnügen könnte, verbunden mit der Verpflichtung, bei berechtigtem Interesse (z.B. zur Rechtsverfolgung) die vollständigen Kontaktdaten offenbaren zu müssen. In der Diskussion wurden diesbezüglich alle Positionen vertreten, von klarer Befürwortung bis zur Ablehnung als völlig untauglich: Durch diese Privilegierung würde einseitig der Webmaster privilegiert, die Folge wäre die Verzögerung der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen, die (potentiell) Geschädigten würden in ihrem Rechtsschutzinteresse beeinträchtigt. Abs. 14
    Blogs, deren Betreiber Angst vor Nachteilen haben, geben allerdings bereits heute überwiegend gar keine Kontaktdaten an. Würde von Ihnen nur die Nennung einer E-Mail-Adresse verlangt, könnten sie dem ohne weiteres nachkommen und den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Auch für die in ihren Rechten Verletzten wäre dies ein Gewinn, weil sie dann immerhin eine erste Kontaktmöglichkeit haben. Abs. 15
    Befürwortung oder Ablehnung des Vorschlags waren jeweils stark vom "Menschenbild des Websitebetreibers" geprägt. Auf der einen Seite wurde vorgebracht, der Entwurf käme faktisch einer Abschaffung der Impressumspflicht gleich. Es wäre lebensfremd zu glauben, ein Websitebetreiber würde seine Adresse herausrücken, damit er verklagt werden kann.[8] Auf der anderen Seite kann jedoch auch von einem rechtstreuen Anbieter als Leitbild ausgegangen werden, der seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt. Wenn er dies nicht tut, verletzt er zudem eine im Interesse des Verletzten liegende Vorschrift und wird schadensersatzpflichtig für Schäden, die durch ein ungerechtfertigt langes Zögern oder eine Nichtbeantwortung entstehen. Es liegt also im Interesse des Betreibers, zu antworten, zumal seine Identität ohnehin nicht langfristig zu verbergen sein wird. Abs. 16
    Einigkeit bestand darüber, dass sich die Bedenken gegen eine derartige Lösung noch weiter zerstreuen ließen, wenn es gelänge, die Offenlegung der Identität des Websitebetreibers bei einem berechtigten Interesse besser zu garantieren. Dies könnte z.B. dadurch erreicht werden, dass nicht nur dieser, sondern auch ein neutraler Dritter über die Daten verfügt. Und an dieser Stelle kam der Entwurf eines Bürgerportalgesetzes ins Spiel.[9] Abs. 17

    c.   Angabe nur der DE-Mail-Adresse?

    Das BMI arbeitet gemeinsam mit Wirtschaft, Verwaltung und Verbänden an einer Lösung für eine rechtssichere elektronische Kommunikation, die so verbindlich sein soll wie die Papierpost und so einfach wie E-Mail. Ab 2010 sollen per sog. "De-Mail" Nachrichten zuverlässig und vor Veränderungen geschützt in einem sicheren Kommunikationsraum versendet werden können. Das BMI schafft mit dem Bürgerportalgesetz die rechtlichen Grundlagen und definiert die technischen Rahmenbedingungen. Die Umsetzung erfolgt durch private Unternehmen. Diese müssen in einem staatlichen Akkreditierungsverfahren nachweisen, dass sie hohe Anforderungen an Sicherheit und Datenschutz erfüllen. Nutzer können sich nach einer zuverlässigen Feststellung ihrer Identität (§ 3 BPG-E) von diesen dann eine "DE-Mail"-Adresse zuweisen lassen. Diese muss dessen Vor- und Nachnamen enthalten und gegebenenfalls eine Nummer, wenn mehrere Nutzer denselben Vor- und Nachnamen haben.[11] Abs. 18
    Für die Diskussion der Impressumspflicht ist nun die Bestimmung in § 5 Abs. 2 BPG-E von Bedeutung. Nach dieser Vorschrift ist der akkreditierte Diensteanbieter verpflichtet, dem Nutzer zusätzlich eine oder mehrere pseudonymeBürgerportaladressen zur Verfügung zu stellen. Gibt der Nutzer diese dann als einzige Pflichtangabe im Impressum seiner Website an, bleibt er zunächst anonym. Dritte sind dadurch aber nicht von einer effektiven Rechtsdurchsetzung abgeschnitten, denn das Bürgerportalgesetz stellt einen Auskunftsanspruch für Dritte gegenüber dem akkreditierten Diensteanbieter zur Verfügung, sofern "1. der Dritte glaubhaft macht, dass er die Auskunft zur Verfolgung eines Rechtsanspruchs benötigt und 2. das Verlangen nicht offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist, insbesondere nicht allein dem Zweck dient, ein Pseudonym aufzudecken" (§ 16 Abs. 1 BPG-E). Auskunft über die Identität bedeutet in diesem Fall die Aufdeckung der ladungsfähigen Anschrift des Nutzers. Der akkreditierte Diensteanbieter ist verpflichtet, den Nutzer über die Auskunftserteilung zu informieren (Abs. 3). Abs. 19
    Letztlich ist die Anknüpfung an eine DE-Mail-Adresse eine sehr geschickte Lösung, um bei einer nicht geschäftsmäßigen Webseite einen interessengerechten Ausgleich zwischen dem Informationsbedürfnis von Nutzern und dem Geheimhaltungsinteresse von Anbietern zu erzielen. Zudem würde sie einen Anreiz schaffen, eine derartige Adresse zu besorgen und damit ggf. für eine weitere Verbreitung als bei digitalen Signaturen sorgen. Abs. 20
    Sollte sich das Gesetzgebungsverfahren zum Bürgerportalgesetz bzw. die Schaffung der Infrastruktur zu dessen Umsetzung noch länger hinziehen, wäre über eine Übergangsperiode nachzudenken, in der die Nennung einer "normalen" E-Mail-Adresse im Impressum genügt. Der vorgeschlagene Gesetzesantrag stellt bislang alleine auf die DE-Mail-Adresse ab. Abs. 21

    4.   Erweiterung des Katalogs der Pflichtangaben

    Im TMG-Wiki wurde die Idee des Gesetzantrags der FDP-Fraktion aufgegriffen, den Katalog der Pflichtangaben in § 5 TMG um den ggf. bestellten Datenschutzbeauftragten zu ergänzen.[12]Konsequenterweise müsste dann ein ggf. bestellter Jugendschutzbeauftragter (§ 7 JMStV)[13]ebenfalls im Impressum angeführt werden. Abs. 22

    III.   Der Vorschlag für die Neuregelung

    Im Folgenden wird die genaue Ausformulierung des Änderungsvorschlags wiedergegeben. Abs. 23

    Vorbemerkung
    Im Unterschied zur E-Commerce-Richtlinie gilt das TMG für Anbieter von Telemedien grundsätzlich unabhängig davon, ob sie geschäftsmäßig tätig sind oder nicht. So finden die Haftungsvorschriften der §§ 8 ff. TMG ohne weiteres auch auf private Anbieter Anwendung. Systematisch inkonsequent erfolgt bei den allgemeinen Informationspflichten eine Regelung für geschäftsmäßige Anbieter in § 5 TMG, für nicht geschäftsmäßige aber in § 55 Abs. 1 RStV. Die Länder besitzen eine Gesetzgebungskompetenz jedoch nur für die inhaltlich ausgerichteten Anforderungen an Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Inhalten. § 1 Abs. 4 TMG weist folgerichtig nur die an die Inhalte von Telemedien zu richtenden besonderen Anforderungen dem Rundfunkstaatsvertrag zu. Das Merkmal der Geschäftsmäßigkeit knüpft aber nicht unbedingt an den Inhalt, sondern unter Umständen alleine an die Finanzierung eines Angebots an. So unterfällt ein Blog, der sich mit Werbeanzeigen finanziert der Regelung des TMG, ohne diese bei ansonsten gleichen Inhalt dem RStV. Diese Unstimmigkeit, die auch in der Literatur Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der derzeitigen Regelung anklingen lässt (siehe Ott, MMR 2007, 354), sollten Bund und Länder zum Anlass nehmen, die bisherige Verortung der Impressumspflicht in zwei Gesetzen neu zu überdenken. Abs. 24

    Ä n d e r u n g   des  § 55 RStV
    § 55 Abs. 1 RStV wird wie folgt gefasst:Abs. 25
    Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben entweder
    1. Namen und Anschrift sowie
    2. bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten
    • oder ihre DE-Mail-Adresse leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.
      Begründung:
      Nicht geschäftsmäßigen Anbietern wird die Möglichkeit eröffnet, ihren Informationspflichten alternativ mit der Angabe ihrer DE-Mail-Adresse (§ 5 Bürgerportalgesetz-Entwurf) nachzukommen. Dies fördert die grundgesetzlich geschützte Meinungsäußerungsfreiheit und ist erforderlich, um die Gefahr möglicher Diskriminierungen oder Belästigungen der Anbieter zu verringern. So mag z.B. ein schwerbehinderter Mensch in seinem Blog über seine Probleme schreiben und mit anderen Betroffenen diskutieren wollen, davon aber absehen, weil bei der derzeit erforderlichen Nennung seines Namens die Gefahr besteht, dass Personen seines sozialen Umfelds (Arbeitgeber und Kollegen, Freunde und Bekannte) Dinge über ihn erfahren, die er nicht zuletzt aus Angst vor Benachteiligungen von diesen geheim halten möchte. Auch bei Angeboten, die sich mit Religion oder Weltanschauung oder der eigenen sexuellen Identität beschäftigen, kann ein berechtigtes Interesse an einer weitgehenden Anonymität bestehen, wie sie durch die Verwendung einer pseudonymen Bürgerportaladresse (§ 5 Abs. 2 Bürgerportalgesetz-Entwurf) hergestellt werden kann. Damit ist ein interessengerechter Ausgleich zwischen dem Informationsbedürfnis von Nutzern und dem Geheimhaltungsinteresse von Anbietern zu erzielen. Nach § 16 Abs. 1 Bürgerportalgesetz-Entwurf kann ein Dritter, der glaubhaft macht, dass er die Auskunft zur Verfolgung eines Rechtsanspruchs benötigt, von dem akkreditiertern Diensteanbieter Auskunft über die Identität eines Nutzers verlangen. Diese geringfügig verzögerte Möglichkeit zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Anbieter ist bei nicht geschäftmäßigen Angeboten hinnehmbar. Abs. 26

      Ä n d e r u n g   des  § 5 TMG
      Nach Absatz 1 Nummer 7 werden folgende Nummern 8 und 9 eingefügt:Abs. 27
      1. in Fällen, in denen der Diensteanbieter einen Beauftragten für den Datenschutz bestellt hat, die Kontaktdaten
      2. in Fällen, in denen der Diensteanbieter einen Jugendschutzbeauftragten bestellt hat, die Kontaktdaten.
      Begründung:
      Die Erreichbarkeit des gegebenenfalls bestellten Datenschutz- bzw. Jugendschutzbeauftragten ist eine Grundvoraussetzung für dessen Arbeit. So ist beim Jugendschutzbeauftragten anerkannt, dass seine Aufgabe nicht nur in der Beratung des Diensteanbieters selbst besteht, sondern er Nutzern auch als Ansprechpartner zur Verfügung stehen soll (z.B. zur Entgegennahme von Beschwerden oder zum Geben von Hinweisen bzgl. technischer Sicherungsmöglichkeiten). Für den Datenschutzbeauftragten bestimmt bereits § 4 f Abs. 5 Satz 2 BDSG ausdrücklich, dass sich ein Betroffener jederzeit an ihn wenden kann. Diese Möglichkeiten stehen einem Nutzer jedoch nur dann offen, wenn er die bestellten Personen direkt kontaktieren kann. Die entsprechende Ergänzung des Impressums stellt für einen Anbieter einen überschaubaren Aufwand dar.
      JurPC Web-Dok.
      80/2009,   Abs. 28

      F u ß n o t e n
      [1]   Dr. Stephan Ott ist im Zentrum Bayern Familie und Soziales tätig und betreibt die sog. Links & Law Webseiten (http://www.linksandlaw.com,  http://www.linksandlaw.de und http://www.linksandlaw.info); Simon Möller ist Rechtsreferendar in Leipzig und Autor des Weblogs Telemedicus.info.
      [2]   Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr"), ABlEG Nr. L 178/1 vom 17.7.2000.
      [3]   Siehe ausführlicher zur Impressumspflicht Lorenz, K&R 2008, 340 ff.; Ott, MMR 2007, 354 ff.; ders., Impressumspflicht für Websites neu geregelt!,  http://www.heise.de/tp/r4/artikel/24/24689/1.html; ders.,  http://www.linksandlaw.info
      [4]   Zum TMG-Wiki siehe Möller/Ott, Von dem Versuch, ein Gesetz in einem Wiki zu schreiben, JurPC Web-Dok. 81/2009.
      [5]   Die komplette Diskussion einschließlich der Änderungshistorie lässt sich nachvollziehen unter http://tmg.telemedicus.info/wiki/Diskussion:Impressumspflichten.
      [6]   Letzteres dürfte nicht zutreffend sein. Zum einen enthielt das Vorgängergesetz zum TMG, das TDG, in § 2 Abs. 3 TDG noch die Regelung, dass es unabhängig davon Anwendung findet, ob der Anbieter entgeltlich handelt oder nicht. Zumindest Bund und Länder sind damals wie selbstverständlich davon ausgegangen, dass eine derartige Kompetenzverteilung im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben zulässig ist. Zum anderen finden im TMG die Haftungsprivilegierungsvorschriften auch für nicht geschäftsmäßige Angebote Anwendung. Nur im Bereich der Pflichtangaben findet sich ein Bruch.
      [7]   Die E-Commerce-Richtlinie gilt für Dienste der Informationsgesellschaft (Art. 2 a). Zur näheren Begriffsbestimmung wird auf Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 98/34/EG in der Fassung der Richtlinie 98/48/ verwiesen. Nach dieser ist eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft  jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung.
      [8]   Nur mit der E-Mail-Adresse besteht noch keine Ladungsfähigkeit.
      [9]   Der Entwurf samt Begründung findet sich über https://www.e-konsultation.de /buergerportalgesetz/discoursemachine.php?page=viewcompiler_faq &id_view=3&menucontext=29.
      Bürgerportale sind nach § 1 Abs. 1 BPG-E elektronische Kommunikationsplattformen im Internet, deren Dienste sicheren elektronischen Geschäftsverkehr für Bürgerinnen, Bürger, Wirtschaft und Verwaltung ermöglichen und das Internet als Mittel für rechtsverbindliches und vertrauliches Handeln erhalten und ausbauen.
      [10]   Der Entwurf samt Begründung findet sich über https://www.e-konsultation.de /buergerportalgesetz/discoursemachine.php?page=viewcompiler_faq &id_view=3&menucontext=29.
      Bürgerportale sind nach § 1 Abs. 1 BPG-E elektronische Kommunikationsplattformen im Internet, deren Dienste sicheren elektronischen Geschäftsverkehr für Bürgerinnen, Bürger, Wirtschaft und Verwaltung ermöglichen und das Internet als Mittel für rechtsverbindliches und vertrauliches Handeln erhalten und ausbauen.
      [11]   Die Hauptadresse wird bei einer natürlichen Person nach folgendem Schema aufgebaut sein:
                  <Vorname(n)>.<Nachname>[.Nummer]@<BP-Domain>.de-mail.de,
                  ein Beispiel:    ally.koerteker.23@<BP-Domain>.de-mail.de.
      [12]   BT-Drs. 16/11173.
      [13]   Ausführlicher zu den Voraussetzungen, unter denen ein Jugendschutzbeauftragter zu bestellen ist, und zu seinen Pflichten siehe http://www.linksandlaw.org/jugendschutzbeauftragter-jmstv.htm.
      * Dr. Stephan Ott ist im Zentrum Bayern Familie und Soziales tätig und betreibt die sog. Links & Law Webseiten (http://www.linksandlaw.com,  http://www.linksandlaw.de und http://www.linksandlaw.info);
      Simon Möller ist Rechtsreferendar in Leipzig und Autor des Weblogs Telemedicus.info.
      [ online seit: 21.04.2009 ]
      Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
      Zitiervorschlag: Ott, Stephan, TMG Wiki: Vorschläge für eine Neuregelung der Impressumspflicht für Webseiten - JurPC-Web-Dok. 0080/2009