JurPC Web-Dok. 163/2004 - DOI 10.7328/jurpcb/2004195123

Matthias Pierson *

Softwarepatente - Meilensteine und Kategorien im Spiegel der patentrechtlichen Rechtsprechung

JurPC Web-Dok. 163/2004, Abs. 1 - 5


Anmerkung der Redaktion:
Der vorliegende Beitrag ist der Einstiegsartikel zu einer Reihe von Materialien zur Softwarepatentierung. JurPC veröffentlicht folgende von Professor Dr. iur. Matthias Pierson erstellte Übersichten:

(1) Softwarepatente - technische und patentrechtliche Grundlagen, mit Erläuterungen und Definitionen der wichtigsten Begriffe = JurPC Web-Dok. 181/2004
(2) Softwarepatente - Meilensteine der patentrechtlichen Rechtsprechung, mit einer Wiedergabe der wesentlichen Grundgedanken der wichtigsten Rechtsprechung = JurPC Web-Dok. 182/2004
(3) Softwarepatente - Kategorien aus patentrechtlicher Sicht, mit einer Systematisierung der Rechtsprechung = JurPC Web-Dok. 183/2004.

Ausgangspunkt

Mit der nahezu weltweiten Etablierung eines gesetzlich verankerten urheberrechtlichen Schutzes von Computerprogrammen Anfang der 1990er Jahre trat die in den 1970er und 1980er Jahren heftigst umstrittene Frage der Patentfähigkeit von Software(1) für ein knappes Jahrzehnt wieder in den Hintergrund. Ausgelöst durch die großzügige Patentierungspraxis softwarebezogener Erfindungen in den USA(2), eine zunehmend liberalere Entscheidungspraxis der Technischen Beschwerdekammern des Europäischen Patentamtes, des Bundespatentgerichts und des BGH(3) sowie nicht zuletzt durch den Richtlinienvorschlag der EG-Kommission über die Patentierbarkeit sog. computerimplementierter Erfindungen vom 20.02.2002(4) wird die Frage eines Patentschutzes von Software in jüngerer Zeit bekanntlich jedoch wieder intensiv und äußerst kontrovers diskutiert. JurPC Web-Dok.
163/2004, Abs. 1
Während Kritiker einer (primär) urheberrechtlichen Verankerung des Softwareschutzes vor gut zehn Jahren auf dem Höhepunkt der Diskussion um einen geeigneten immaterialgüterrechtlichen Schutz von Verfechtern eines urheberrechtlichen Softwareschutzes als "geistige Insulaner", "lebende Fossilien" und "erdgeschichtlich tot" gebrandmarkt wurden(5), hat sich die Beurteilung - trotz gesetzlicher Verankerung im Urheberrechtsgesetz - nach einem (erdgeschichtlich eher zu vernachlässigenden) Zeitraum von nur einer knappen Dekade erneut gewendet. So wird der von der EG-Kommission mit der Richtlinie über den Rechtschutz von Computerprogrammen(6) 1991 vorgegebene Weg, den Schutz von Computerprogrammen (primär) dem Urheberrecht zu unterstellen, durchaus hinterfragt(7) und von namhaften Autoren inzwischen aus guten Gründen (und in vornehmer Zurückhaltung) "als nicht völlig überzeugend" erachtet(8). Die von den Kritikern eines urheberrechtlichen Softwareschutzes seiner Zeit ins Feld geführten kategorialen Bedenken - verkürzt: bei Software handelt es sich im Kern eher um an rationalen Kriterien zu bemessende technische Problemlösungen, nicht um durch die Individualität ihres "Schöpfers" geprägte "Werke der Literatur" - erwiesen sich damit weniger als eine Berufung auf "formaljuristische Argumente"(9) denn als das nüchterne Ergebnis einer wissenschaftlichen Analyse des Zusammenhangs zwischen den Kategorien geistiger Schaffensergebnisse als Schutzgegenständen des Immaterialgüterrechts und der gebotenen normativ-rechtlichen Ausgestaltung entsprechender Schutzbestimmungen(10). So wird denn inzwischen auch - wenn auch nur vereinzelt - zu Recht darauf hingewiesen, dass "die traditionellen Kriterien für die Schutzfähigkeit im Urheberrecht bei der Anwendung von Software weitgehend versagen" und vor allem, dass es bei der Frage des Softwareschutzes "letztlich ... um die Bewertung technischer Sachverhalte" geht, "die sich nur mit den sonst im Bereich der Technik üblichen Kriterien vornehmen" lassen, was es sachgerecht erscheinen lasse, für den Schutz von Software, auf die Regeln des Patentrechts zurückzugreifen(11). Abs. 2

Ziel

Im Hinblick auf die Komplexität des Themas "Softwarepatente" - Literatur, Rechtsprechung und Materialien zum Thema füllen bekanntlich bereits ganze Bibliotheken (und Datenbanken) - scheidet eine auch nur annähernd vollständige Darstellung des Themas an dieser Stelle aus. Primäres Anliegen des vorliegenden Beitrages ist es daher vielmehr, mit Blick auf das Fortschreiten des Gesetzgebungsverfahrens zur Verabschiedung des von der EG-Kommission unterbreiteten Richtlinienvorschlages über die Patentierbarkeit sog. computerimplementierter Erfindungen(12) - in übersichtlicher und nachvollziehbarer Form - einen Überblick über den Wandel zu vermitteln, der sich bereits in den vergangenen Jahren in der patentrechtlichen Entscheidungspraxis zu den Softwarepatenten (auf recht verschlungenen Wegen) vollzogen hat. Dieses Unterfangen erscheint insbesondere deshalb von Wert, weil die Softwarepatentierungs-Richtlinie bekanntlich auf keine Änderung der materiellen Patentierungsvorschriften, sondern lediglich auf eine Präzisierung und Klarstellung der Rechtslage abzielt, um Rechtssicherheit, Transparenz und Rechtsklarheit zu gewährleisten(13). Abs. 3

Gang der Darstellung

Nach einem kurzen Überblick über einige zentrale, für das Verständnis der Diskussion wichtige Grundlagen ("Softwarepatente - technische und patentrechtliche Grundlagen" = JurPC Web-Dok. 181/2004) werden die Meilensteine der einschlägigen Rechtsprechung nachvollzogen, skizziert und kommentiert ("Softwarepatente - Meilensteine der patentrechtlichen Rechtsprechung" = JurPC Web-Dok. 182/2004). Gestützt auf eine Analyse der jüngsten Rechtsprechung des BGH und der Technischen Beschwerdekammern des EPA werden sodann - unter Rückgriff auf die vom BGH entwickelten Kategorien - Anwendungsbereiche aufgezeigt, in denen Patentschutz für softwarebezogene Erfindungen auf der Grundlage der geltenden Bestimmungen nach Maßgabe der aktuellen Entscheidungspraxis des BGH und der Technischen Beschwerdekammern des EPA in Betracht kommen ("Softwarepatente - Kategorien aus patentrechtlicher Sicht" = JurPC Web-Dok. 183/2004).Abs. 4

Heterogener Leserkreis

Im Hinblick auf den heterogenen Leserkreis - Juristen, Patentanwälte, Informatiker u.a. - bittet der Verfasser insbesondere die Informatiker und Ingenieure um Milde und Nachsicht in der Beurteilung der redlichen Bemühungen eines Juristen, sich einem weitgehend technisch durchdrungenen Thema zu nähern. Dort wo es also - trotz besten Willens - an zutreffenden Einsichten und der Vermittlung von Erkenntnisfortschritten fehlen sollte, wünscht der Verfasser dem Leser nicht nur den schlichten Genuss des schönen Gefühls, es besser zu wissen, sondern wäre - im Sinne konstruktiver Kritik - für einen entsprechenden Hinweis dankbar (M.Pierson@FH-Wolfenbuettel.de)!
JurPC Web-Dok.
163/2004, Abs. 5

Fußnoten:

(1) Zum Diskussionsstand während dieser Zeit vgl. z.B. Kraßer, Der Schutz von Computerprogrammen nach deutschem Patentrecht, in Lehmann (Hrsg.), Rechtsschutz und Verwertung von Computerprogrammen, 2. Auflage 1993, Kap. IV. C. S. 43 ff., D. S. 84 ff.; Pierson, Der Schutz der Programme für die Datenverarbeitung im System des Immaterialgüterrechts, 1991, Kap. C. I. S. 24 ff.
(2) vgl. hierzu die Studie im Auftrag des Ausschuss für Recht und Binnenmarkt "Die Patentierbarkeit von Computerprogrammen - Diskussion zu Rechtsvorschriften auf europäischer Ebene über den patentrechtlichen Schutz von Software", 09/2002, S. 10 ff. abrufbar unter: http://www.europarl.ep.ec/hearings/20021107/juri/study_de.pdf; ferner Heide, Patentschutz und Patentverletzungen im Internet, in Bettinger/Leistner, Werbung und Vertreib im Internet, Kap. D., Rdn. 17 ff.
(3) vgl. hierzu u.a. Melullis, GRUR 1998, 843, 848; Nack, GRUR Int. 2000, 853, 856; Anders, GRUR 2001, 555 ff.
(4) KOM (2002) 92 endgültig - abrufbar unter http://europa.eu.int/eur-lex/de/com/pdf/2002/de_502PC0092.pdf(letzter Abruf: 03/2004).
(5) vgl. Marly, Gegen den Rest der Welt, Editorial NJW-CoR 3/93, S. 2 - vgl. hierzu auch die Entgegnung von König, NJW-CoR 4/93, S. 32.
(6) Richtlinie 91/250/EWG des Rates v. 14.5.1991, Abl. L 122 v. 17.5.1991, S. 42
(7) vgl. z.B. Busche, Mitt. 2000, 164 ff., 172 f. , dem trotz der mittlerweile verfestigten Rechtsstrukturen eine spezialgesetzliche Regelung zum Schutz von Computerprogrammen wünschenswert erscheint.
(8) vgl. Melullis, GRUR 1998, 843.
(9) so der Einwand von Marly, Fn. 5.
(10) vgl. u.a. Pierson, aaO Fn. 1, S. 80 ff., 143 ff, 258 f., 267f., 294f.
(11) vgl. Melullis, GRUR 1998, 843, 844.
(12)Nach der ersten Lesung im EP am 24.09.2003, die bekanntlich zu zahlreichen einschränkenden Änderungen geführt hat, wird der Gemeinsame Standpunkt des Rates am 17.05.2004 erwartet. Der Bericht über 1. Lesung EP abrufbar unter http://www2.europarl.ep.ec/omk/...; Informationen zum Stand des Verfahrens abrufbar unter Legislative Observatory http://wwwdb.europarl.ep.ec/oeil...
(13) vgl. die Erwägungsgründe 5,a, 7a und 14 des in des in der 1. Lesung am 24.09.2003 angenommenen Textes (abrufbar unter der in Fn. 12 angegebenen Adresse).
* Dr. iur. Matthias Pierson ist Professor für Wirtschaftsprivatrecht mit den Vertiefungsgebieten Gewerblicher Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht am Fachbereich Recht der Fachhochschule Braunschweig / Wolfenbüttel.
[online seit: 10.05.2004]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Pierson, Matthias, Softwarepatente - Meilensteine und Kategorien im Spiegel der patentrechtlichen Rechtsprechung - JurPC-Web-Dok. 0163/2004