JurPC Web-Dok. 44/2003 - DOI 10.7328/jurpcb/2003189246

LG Ulm
Beschluss vom 21.03.2002

2 Qs 2016/02

Auskunft über Verbindungsdaten

JurPC Web-Dok. 44/2003


StPO §§ 100g Abs. 1 S. 1, 100h

Leitsätze (der Redaktion)

1. In § 100g Abs. 1 S. 1 StPO sind zwei Eingriffsmöglichkeiten geregelt: zum einen die Anordnung der Ermittlungsmaßnahme bei Straftaten von erheblicher Bedeutung, zum anderen die Anordnung der Ermittlungsmaßnahme unabhängig vom Gewicht der Straftat, wenn die Tat mittels einer Endeinrichtung im Sinne des § 3 Nr. 3 des Telekommunikationsgesetzes begangen wurde.

2. Richtet sich das Verfahren wegen einer Tat, die mittels einer Endeinrichtung begangen wurde, gegen Unbekannt, stellt § 100h StPO keine weiteren Anforderungen an die Anordnung der Ermittlungsmaßnahme. Insoweit muss sich die Anordnung lediglich am allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausrichten. Auskunft über Verbindungsdaten kann daher bereits verlangt werden, wenn die Tat mittels einer Endeinrichtung begangen wurde, soweit Gründe der Verhältnismäßigkeit nicht entgegenstehen.

Anmerkung der Redaktion
Bitte beachten Sie auch die Entscheidung des AG Ulm - 3 Gs 490/02 - vom 18.03.2002 = JurPC Web-Dok. 40/2003 und die Entscheidung des LG Münster - 8 Qs 2/02 vom 07.01.2002 = JurPC Web-Dok. 50/2003.

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[online seit: 18.08.2003]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok.

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Zitiervorschlag: Ulm, LG, Auskunft über Verbindungsdaten - JurPC-Web-Dok. 0044/2003