JurPC Web-Dok. 99/2001 - DOI 10.7328/jurpcb/2001165110

LG Mannheim
Urteil vom 19.06.2000

24 O 2/00

Headhunting

JurPC Web-Dok. 99/2001, Abs. 1 - 32


UWG § 1; BGB §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1

Leitsatz (der Redaktion)

Der Versuch des Abwerbens von Mitarbeitern eines Unternehmens durch Telefonanruf am Arbeitsplatz stellt weder eine sittenwidrige Wettbewerbshandlung noch einen betriebsbezogenen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar; das planmäßige Abwerben von Mitarbeitern eines Konkurrenten ist vielmehr im Grundsatz erlaubt, da es zum Wesen wirtschaftlichen Wettbewerbs gehört. Eine Sittenwidrigkeit ist nur anzunehmen, wenn die bei der Abwerbung angewandten Mittel oder der erstrebte Zweck sittlich zu missbilligen sind; ein ca. 5-minütiger Telefonanruf im Betrieb reicht dazu alleine nicht aus (entgegen OLG Stuttgart - 2 U 133/99 vom 17.12.1999 = JurPC Web-Dok. 110/2000).

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten mit dem Vorwurf sittenwidrigen Verhaltens bei einem Abwerbungsversuch auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch.JurPC Web-Dok.
99/2001, Abs. 1
Die Muttergesellschaft der Klägerin, die ..., ist Holding Gesellschaft einer der führenden Systemhausgruppen mit 18 selbständigen Niederlassungen in Deutschland und Tochtergesellschaften in ganz Europa. Diese beliefern gewerbliche Abnehmer mit Computersoftware und mit Hardware, insbesondere für Computernetzwerke. Die Klägerin ist als Tochtergesellschaft ebenfalls in diesem Geschäftsfeld tätig. Außerdem leistet die Klägerin, wie die übrigen Tochtergesellschaften Hardware- und Software- Service und führt EDV-Schulungen durch.Abs. 2
Um den hohen Anforderungen der gewerblichen Kundschaft und dem harten Wettbewerb im EDV-Bereich gerecht zu werden, beschäftigt die Klägerin eine Vielzahl hochqualifizierter EDV-Spezialisten, deren Kenntnisse und Fähigkeiten durch aufwendige interne Schulungen stets auf dem neuesten Stand gehalten werden.Abs. 3
Der Beklagte ist ein auf Personalberatung spezialisierter selbständiger Unternehmer und befaßt sich als sogenannter Headhunter mit der Vermittlung von Führung- und Fachkräften. Hierbei ist er für namhafte Personalberatungsunternehmen, wie z.B. ... bei der Suche und Vorauswahl von Führungskräften aus dem oberen und obersten Management tätig. Abs. 4
Angesichts des deutlichen Nachfrageüberhangs auf dem Markt für EDV-Spezialisten sieht sich u.a. die Klägerin erheblichen Abwerbungsversuchen ausgesetzt.Abs. 5
Im Sommer 1999 erhielt der Beklagte von der Firma ... den Auftrag, bei der Suche und Auswahl von hochqualifiziertem Personal für ein ausländisches Softwareunternehmen tätig zu werden. Bei seinen weiteren Ermittlungen im Internet stieß der Beklagte auf den Namen der Zeugin ..., die bei der Klägerin als Projektleiterin für das Warenwirtschaftssystem ... tätig ist. Am 22.9.1999 unternahm der Beklagte gegen 11.00 Uhr den Versuch, die Zeugin ... telefonisch anzusprechen. Die Telefonzentrale der Klägerin teilte auf seine Frage mit, Frau ... sei zur Zeit nicht am Arbeitsplatz, könne aber zurückrufen. Etwa fünf Minuten später rief Frau ... den Beklagten an. Der Inhalt des anschließenden Gesprächs ist zwischen den Parteien streitig.Abs. 6
Auf die Abmahnung des Klägervertreters vom 3.11.1999 meldete sich der Beklagte telefonisch, verweigerte aber schließlich die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.Abs. 7
Die Klägerin behauptet,
der Beklagte habe gegenüber der Mitarbeiterin der Telefonzentrale erklärt, er sie von der Firma "...".
Abs. 8
Bei dem Rückruf von Frau ... habe der Beklagte erklärt, er suche einen Projektleiter für eine amerikanische Softwarefirma, die auf der Fachmesse "SYSTEMS" vorgestellt werden solle. Der Beklagte habe sich sodann erkundigt, ob Frau ... frei sprechen könne oder ob er sie auf ihrem Handy anrufen könne. In diesem Zusammenhang habe der Beklagte kundgetan, daß er die Handy-Nummer der Zeugin und Details aus ihrem Lebenslauf kenne. So habe er gewußt, für welche Computersysteme Frau ... schon gearbeitet habe und wie lange sie bei der Klägerin angestellt sei. Der Beklagte habe erklärt, er habe gehört, daß Frau ... und noch jung sei, daß sie aber auch schon für andere Systeme gearbeitet habe. Sie sei daher für die ausgeschriebene Stelle geeignet. Auf die Frage der Zeugin, woher der Beklagte diese Informationen habe, habe dieser angegeben, er habe sie aus dem Internet. Dies sei aber nicht möglich. Da Frau ... kein Interesse an der angebotenen Stelle gezeigt habe, sei das Gespräch beendet worden.Abs. 9
Die Klägerin ist der Ansicht, Abwerbeanrufe am Arbeitsplatz eines Arbeitnehmers seien sittenwidrig, so daß die geltend gemachten Ansprüche gemäß § 1 UWG und wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gerechtfertigt seien.Abs. 10
Die Klägerin beantragt:

1. Der Beklagte wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu DM 500.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten verurteilt, es zu unterlassen, Mitarbeiter der Klägerin an ihrem Arbeitsplatz zum Zwecke der Abwertung anzurufen und/oder anrufen zu lassen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über diejenigen Telefongespräche, welche der Beklagte in der Vergangenheit mit Mitarbeitern der Klägerin an deren Arbeitsplatz - zu Zwecken der Abwerbung der Mitarbeiter - geführt hat oder hat führen lassen, zu erteilen unter Angabe von Name Anschrift des Anrufenden, Name des angerufenen Mitarbeiters, Zeitpunkt, Dauer und Inhalt des Telefonats, Name und Anschrift des Unternehmens, zu dessen Gunsten abgeworben werden sollte sowie weiter nach dem ersten Anruf erfolgte Telefonate.
3. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, denjenigen Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin aus den Handlungen gemäß Klagantrag Ziff.1 und 2 entstanden ist und noch entstehen wird.

Abs. 11
Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Abs. 12
Der Beklagte behauptet,
er habe ... nicht abwerben wollen. Es sei ihm untersagt gewesen, Mitarbeiter der Klägerin abzuwerben. Seine Aufgabe sei es hingegen gewesen, eine Persönlichkeit für den Geschäftsführerposten eines niederländischen Sofwareunternehmens zu finden. Er habe sich von ... weiterführende Informationen erhofft.
Abs. 13
Auf die Frage der Mitarbeiterin der Telefonzentrale der Klägerin habe er erklärt, es gehe um "Infos, Referenzen".Abs. 14
Beim Rückruf von ... habe er sich und seine Tätigkeit vorgestellt. Er habe gefragt, ob ... einen kleinen Augenblick Zeit habe, um als Brancheninsider vielleicht einen Rat zu geben. Nachdem ... erklärt habe, daß sie momentan Zeit habe und frei sprechen könne, habe er seinen Suchauftrag erläutert. ... habe keinen Hinweis geben können, aber gegebenenfalls einen weiteren Rückruf zugesagt. Zusätzlich habe sie erklärt, sie würde sich freuen, wenn der Beklagte im Gegenzug ihre beruflichen Eckdaten in seine EDV einspeisen könne. Sie wäre in den nächsten ein bis zwei Jahren offen für eine berufliche Veränderung und würde sich über attraktive Angebote mit erster Personalverantwortung sehr freuen. Aufgrund dieses Wunsches habe der Beklagte sodann die persönlichen und beruflichen Eckdaten von ... aufgenommen. Schließlich habe ... erklärt, falls der Beklagte eine schöne Position zu vergeben hätte, solle er sie über ihre Handynummer anrufen.Abs. 15
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Diese waren Gegenstand der ausführlichen Erörterungen im Haupttermin.Abs. 16

Entscheidungsgründe

Die auf § 1 UWG und §§ 823 Abs.1, 1004 Abs.1 BGB gestützte Klage ist zulässig (§ 24 Abs. 2 S. 1 UWG, §§ 32, 256 Abs. 1 ZPO), aber unbegründet. Der von der Klägerin geschilderte Telefonanruf des Beklagten vom 22.9.l999 stellt nämlich weder eine sittenwidrige Wettbewerbshandlung noch einen betriebsbezogenen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar:Abs. 17
Grundsätzlich ist auch das planmäßige Abwerben von Mitarbeitern eines Konkurrenten erlaubt. Es gehört zum Wesen wirtschaftlichen Wettbewerbs (BGH Urteil vom 19.11.1965, GRUR 66, 263; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht 21. Aufl., Rnr. 583 zu § 1 UWG m.w.N.; Piper GRUR 90, 643). Eine zu weite Ausdehnung des Begriffs der Sittenwidrigkeit würde hingegen die berufliche Freizügigkeit der in abhängiger Stellung Tätigen in einer nicht zu vertretenden Weise einschränken (BGH aaO S.265). Zutreffend weist Klaka in diesem Zusammenhang auf die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit der Wahl des Arbeitsplatzes hin (GRUR 66 267), da gerade bei Konkretisierung von Generalklauseln die Werteordnung des Grundgesetzes zu berücksichtigen ist.Abs. 18
Das Abspenstigmachen von Beschäftigten eines Mitbewerbers ist somit nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nur dann sittenwidrig, wenn die bei der Abwerbung angewandten Mittel oder der erstrebte Zweck sittlich zu mißbilligen sind (BGH aaO S.264). Als verwerfliches Mittel kommen dabei insbesondere die Verleitung des Umworbenen zum Vertragsbruch oder der Einsatz irreführender Angaben in Betracht, die die Entscheidung des Umworbenen unsachlich beeinflussen sollen (Piper aaO S. 647).Abs. 19
Als verwerflicher Zweck wurde es angesehen, daß die Abwerbung auf Behinderung oder Schädigung des Konkurrenten gerichtet ist (BGH aaO. S. 265).Abs. 20
Zwar sieht es die Rechtsprechung auch als sittlich anstößig an, wenn die Abwerbung im Zusammenhang mit einem physischen Eindringen des Werbers in die Betriebssphäre des betroffenen Arbeitgebers geschieht (BGH GRUR 671, 104 "Stubenhändler"). Baumbach-Hefermehl (aaO. Rnr. 594) betont in diesem Zusammenhang, das Moment der Störung der fremden Betriebssphäre, die beispielsweise durch den massenhaften Einsatz von Werbern zu befürchten ist. Nach Auffassung der Kammer kann jedoch das elektronische Eindringen in eine fremde Betriebssphäre durch telefonische Ansprache am Arbeitsplatz nicht schematisch dem physischen Eindringen im Sinne der früher entschiedenen Fallgestaltungen gleichgesetzt werden. Um das gesetzliche (Art. 20 Abs. 3 GG) Tatbestandsmerkmal der "Sittenwidrigkeit" nicht völlig in Richtung auf "Lästigkeit" zu überdehnen, ist es geboten, beim elektronischen Eindringen in eine fremde Betriebssphäre das Verdikt der sittlichen Verwerflichkeit von einer nicht unerheblichen Störung des fremden Unternehmens abhängig zu machen. Zu Recht formuliert Baumbach/Hefermehl (aaO. Rnr. 594) deshalb, "nachhaltige und wiederholte Abwerbungsversuche über einen geschäftlichen Telefonapparat" könnten wettbewerbswidrig sein. Nicht zu beanstanden sei es, wenn ein früherer Arbeitskollege, der jetzt in einem Konkurrenzunternehmen tätig sei, bei seinem alten Arbeitgeber anrufe, um sich mit einem ihm bekannten leitenden Angestellten zu einer Besprechung zu verabreden, bei der ein Abwerbungsversuch unternommen werden soll (OLG Frankfurt DB 78, 536).Abs. 21
Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Kriterien kann der von der Klägerin angegriffene Telefonanruf des Beklagten vom 22.9.99 nicht als sittlich anstößig im Sinne des Wettbewerbsrechts bezeichnet werden:Abs. 22
Nach der eigenen Darstellung der Klägerin kann dieser Anruf höchstens fünf Minuten gedauert haben. Gelegentliche private Telefonate seiner Mitarbeiter von derart kurzer Dauer beanstandet kein verständiger Arbeitgeber.Abs. 23
Sofort nach Vorstellung seines Anliegens hat der Beklagte gefragt, ob er ... auf ihrem Handy anrufen solle. Darin kommt zum Ausdruck, daß der Beklagte es vermeiden wollte, auf Kosten der Klägerin zu telefonieren. Die danach erfolgte weitere Inanspruchnahme der Telefonanlage der Klägerin kann dem Beklagten jedenfalls nicht als sittenwidriges Verhalten angelastet werden. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, derzufolge auch der Gewerbetreibende den Telefonanschluß im eigenen Interesse, nicht aber im Interesse des Werbungstreibenden unterhält (BGH "Telefonwerbung IV" GRUR 91, 765), wird also entgegen der Ansicht des Klägervertreters von der Kammer nicht in Frage gestellt.Abs. 24
Nachdem ... ein Interesse am Angebot des Beklagten verneint hatte, beendete dieser das Gespräch. Versuche, die Zeugin zu bedrängen oder das Gespräch unter Ausnutzung entgegengebrachter Höflichkeit künstlich zu verlängern, sind nicht ersichtlich.Abs. 25
Die Kammer vermag auch in dem Umstand, daß die umworbene Person typischerweise auch eine gewisse Zeit nach Beendigung eines derartigen Gesprächs gelegentlich über das erhaltene Angebot nachdenkt, kein generelles Unlauterkeitskriterium zu sehen. Die Heranziehung der Erwägungen des Oberlandesgerichts Stuttgart (K 2 Punkt 3b) über einen "invasiven Eingriff" (?) würde jedenfalls den hier zu entscheidenden Fall überzeichnend bewerten. Nach dem Vortrag der Klägerin handelt es sich nämlich bei der umworbenen ... um eine an Lebensjahren junge, aufgrund einschlägiger Berufserfahrung mit Software-Systemen routinierte, hochqualifizierte EDV-Spezialistin, die alle Anforderungen für den zu besetzenden Geschäftsführerposten erfüllte (Replik S. 2; Bl. 36). Solche Mitarbeiter absolvieren jedoch nicht den Arbeitstag eines untergeordneten Buchhalters, sondern erledigen eigenverantwortlich ihre Projekte. Konzentrationsbedingte Arbeitsunterbrechungen gehen also typischerweise nicht zu Lasten des Arbeitgebers. Dem Hinweis auf diese offenkundigen Umstände (§ 291 ZPO, § 114 GVG) ist die Klägerin im Haupttermin nicht substantiiert entgegengetreten.Abs. 26
Die Klägerin hat auch nicht substantiiert dargetan, daß Anrufe der beanstandeten Art ein Massenphänomen darstellten, welche die Befürchtungen des OLG Stuttgart rechtfertigten (K 2, S. 13 d).Abs. 27
Auch der Schriftsatz vom 16.6.2000 (Bl. 42 f) besagt insoweit nur, daß die zahlreichen Niederlassungen der Klägerin aufgrund des offenkundigen Nachfrageüberhangs nach EDV-Spezialisten zur Zeit überdurchschnittlich stark von Abwerbungsversuchen betroffen sind. Abs. 28
Der Einstufung der allgemeinen Problematik als Massenphänomen stehen zudem die rechtstatsächlichen Untersuchungen entgegen, über die ... (WRP 2000, 33, 36) einleuchtend berichtet hat; dies wurde mit den Parteien im Haupttermin erörtert (vgl. auch Bl. 39a Rs.). Danach ist die vom Beklagten praktizierte Suchmethode für die Interessierten teuer und wird u.a. deshalb nur bei Suchaufträgen nach Personal der ersten und zweiten Führungsebene verwendet. In diesem Bereich fehlt es zudem an gleichwertigen Alternativen zur Personalgewinnung (WRP 2000, 37).Abs. 29
Ein generelles Verbot einer kurzen telefonischen Kontaktaufnahme am Arbeitsplatz zum Zwecke der Vereinbarung eines Abwerbungsgesprächs würde zudem manche Personalberater veranlassen, über Detekteien die Privatsphäre von Führungskräften auszukundschaften, um geeignete Gelegenheiten der Kontaktanbahnung herauszufinden. Auch derartige Folgewirkungen können im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles nicht völlig unberücksichtigt bleiben.Abs. 30
Da somit im vorliegenden Falle der Tatbestand des § 1 UWG nicht erfüllt ist, stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz nicht zu. Da kein Wettbewerbsverstoß vorliegt, liegt selbst dann kein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor, wenn man statt der Subsidiarität von § 823 Abs. 1 BGB (Palandt-Thomas 59. Aufl. 2000, Rnr. 19 zu § 823 BGB) Anspruchskonkurrenz annimmt (Baumbach-Hefermehl aaO. Allg Rnr.130).Abs. 31
Damit war die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 I ZPO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709, 108 ZPO.
JurPC Web-Dok.
99/2001, Abs. 32
Anm. der Redaktion:
1. Gegen die Entscheidung ist Berufung zum OLG Karlsruhe unter dem Az: 6 U 145/00 eingelegt.
2. Vgl. auch die Entscheidungen des OLG Stuttgart vom 17.12.1999 - 2 U 133/99 = JurPC Web-Dok. 110/2000und des LG Heilbronn vom 21.05.1999 - 1 KfH O 152/99 = JurPC Web-Dok. 45/2001.
3. Weiterführend dazu der Aufsatz von Kornbrust/Zierau, "Headhunting" - Der Kampf um "human resources" = JurPC Web-Dok. 18/2000.
[online seit: 28.05.2001]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Mannheim, LG, Headhunting - JurPC-Web-Dok. 0099/2001