JurPC Web-Dok. 71/2001 - DOI 10.7328/jurpcb/200116470

Hartmut Schmidtmayr, Rainer Knyrim *

Freie Werknutzung (Panoramafreiheit) in der virtuellen Realität

Die Rechtslage in Österreich mit einem Blick nach Deutschland

JurPC Web-Dok. 71/2001, Abs. 1 - 36


Durch die rasante Entwicklung in der Hard- und Softwaretechnik ist es heute möglich, auf jedem PC ganze Gebäude, Städte oder Landschaften im Computer originalgetreu bis in das kleinste Detail als virtuelle Realität nachzubilden. Dadurch kann man in einem Computerspiel auf einer berühmten Autorennstrecke fahren, mittels eines CD-Rom-Lexikons durch Museen spazieren oder im Internet in einem bekannten Einkaufszentrum einkaufen. Obwohl die genannten Anwendungsmöglichkeiten virtueller Realität besonders bei Computerspielen weit verbreitet sind, wurde bislang noch nicht untersucht, ob dies aus urheberrechtlicher Sicht überhaupt zulässig ist. Dieser Artikel soll die diesbezügliche österreichische Rechtslage mit Blick auf die deutsche Rechtslage darstellen.JurPC Web-Dok.
71/2001, Abs. 1

I. Anwendbares Recht:

Das Entstehen, der Inhalt und das Erlöschen von Immaterialgüterrechten ist nach dem Recht des Schutzlandes zu beurteilen, in dem eine Benützungs- oder Verletzungshandlung gesetzt wird (Territorialitätsprinzip). Bei Urheberrechtsverletzungen in mehreren Ländern sind diese nach dem Recht im jeweiligen Verletzungsstaat zu beurteilen. Dies gilt auch im deutschen Urheberrecht.(1) Demgemäss sind Urheberrechtsverletzungen in Deutschland oder Österreich nach deutschem oder österreichischem Recht zu beurteilen.(2)Abs. 2

II. Schutz des Urhebers

1.) Anwendbarkeit des UrhG

Eine perfekte virtuelle Realität(3)enthält alles, was in der natürlichen Umgebung für den Beobachter ebenfalls zu sehen ist, d.h. Landschaft, Gebäude, Personen, Bilder, Kunstgegenstände etc. Von dieser Untersuchung ausgeklammert werden Personen (Recht am eigenen Bild) und Werke der Lichtbildkunst (Filme), da diese in der virtuellen Realität nicht häufig angetroffen werden. Die Beurteilung beschränkt sich daher zunächst auf Bauwerke, Landschaften und Werke der angewandten Kunst wobei als erstes zu prüfen ist, inwiefern diese überhaupt unter das UrhG fallen:(4)Abs. 3
a) Bauwerke
Gemäß § 3 Abs. 1 UrhG(5)bzw. § 2 Abs. 1 Z 4 dUrhG sind Werke der Baukunst vom Urheberrecht umfasst. Dies allerdings mit der Einschränkung, dass eine "eigentümliche" (§ 1 Abs. 1 UrhG) oder "persönliche" (§ 2 Abs. 2 dUrhG) "geistige Schöpfung" vorliegt. Ob es sich um ein Werk im Sinne des UrhG handelt, ist eine vom Gericht zu lösende Rechtsfrage. Die österreichische Judikatur geht regelmäßig davon aus, dass Eigentümlichkeit dann vorliegt, wenn das Werk "das Ergebnis schöpferischer Geistestätigkeit ist, das seine Eigenheit, die es von anderen Werken unterscheidet, aus der Persönlichkeit des Schöpfers empfangen hat".(6) Eine bestimmte Werkhöhe ist dabei nach neuerer Judikatur nicht mehr erforderlich. Das Bauwerk muss allerdings "objektiv als Kunst interpretierbar" sein.(7) Abs. 4
Da es für die Schutzfähigkeit nach dem UrhG nicht auf den Zweck des Bauwerkes ankommt,(8) sind grundsätzlich alle Arten von Bauwerken, wie z.B. Bürogebäude, Fabriken, Stadien, Brücken oder Tunnel vom UrhG umfasst.(9) Die Gestaltung eines Bauwerkes, die nicht von der "Persönlichkeit des Schöpfers" geprägt, sondern nur durch technische Gegebenheiten oder die Erfordernisse der Sportart vorgegeben ist, wird nicht geschützt. Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob und inwieweit der Architekt einem Bauwerk den "Stempel der Einmaligkeit und der Zugehörigkeit" aufgeprägt hat.(10) Abs. 5
Auch das OLG Saarbrücken nutzte die Gelegenheit, anhand eines Zweckbaus (eines Verbindungsganges) ausführlich darzustellen, welches die Kriterien seien, die nach dem dUrhG den urheberrechtlichen Schutz von Bauwerken begründen. Nach Ansicht des Gerichts entbehrt der Verbindungsgang, der eine Architekturleistung darstellte, die sich in einer konstruktiven Minimallösung für einen der beabsichtigten Nutzung entsprechenden Baukörper sowie dessen Anpassung an die bauliche Umgebung und die Landschaft erschöpfte, des besonderen, dem Urheberrecht zugänglichen schöpferisch-ästhetischen Gehalts. Der urheberrechtliche Schutz von Bauwerken setze voraus, dass diese eine schöpferische Leistung darstellen, die über die Lösung einer zweckgebundenen baulichen Aufgabe hinausgehen und einen eigentümlichen ästhetischen Wert aufweisen, dessen künstlerische Originalität sie aus der Masse des alltäglichen Bauschaffens herausragen lässt. Dementsprechend sind nach dieser Entscheidung etwa Wohnhäuser üblichen Zuschnitts und Zweckbauten ohne besonderen ästhetischen Anspruch und Originalität nicht urheberrechtlich geschützt.(11) Abs. 6
Es ist daher ein entsprechend strenger Maßstab zur Beurteilung des urheberrechtlichen Schutzes z.B. von Zweckbauten wie Sportstätten anzuwenden und es wird genau zu prüfen sein, ob die Ausformung derselben nicht nur aus rein technischen(12) oder natürlichen Gegebenheiten beziehungsweise der Sportart resultieren, sondern ob sich diese aus der "Masse des alltäglichen Bauschaffens" abheben. Letztlich bleibt es aber besonders in Grenzfällen Sache des "für Fragen der Kunst aufgeschlossenen und mit ihnen einigermaßen vertrauten Gerichtes, dies aus eigener Sachkunde"(13) oder aber mit Hilfe von Sachverständigen zu beurteilen.Abs. 7
b) Landschaften
Besonders bei Flugzeug- und Autosimulationen ist die Darstellung von Landschaften unumgänglich. Natürlich gewachsene Landschaften fallen mangels geistiger Schöpfung eines Menschen nicht unter das UrhG. Anderes kann jedoch bei durch Menschenhand veränderten Landschaften wie Parks, Gärten oder auch Golfplätzen gelten. In Österreich ist die Frage, ob ein Park oder Garten grundsätzlich urheberrechtlichen Schutz genießt - soweit ersichtlich - weder in der Judikatur noch der Literatur erörtert worden. Es ist daher offen, ob derartige künstlich geschaffene Landschaften überhaupt urheberrechtlichen Schutz genießen. Nach Ansicht der Autoren sind von Menschenhand geschaffene Landschaften unter den Begriff "Bauwerk" zu subsumieren und nach den gleichen Kriterien zu beurteilen. Somit ist auch bei künstlich geschaffenen Landschaften zu prüfen, inwieweit diesen durch deren Schöpfer ein "Stempel der Einmaligkeit und Zugehörigkeit" aufgeprägt wurde. Dementsprechend wird ein lediglich von einem Gärtner betreutes natürliches Waldbiotop nicht diese Einmaligkeit aufweisen, während ein Golfplatz, dem der Architekt durch die Anordnung der Fairways, Bunker und Greens seinen persönlichen Stempel unverkennbar aufgeprägt hat, durchaus urheberrechtlichen Schutz genießen könnte. Dabei wird allerdings ebenfalls zu berücksichtigen sein, inwieweit die Formgebung z.B. eines Gartens oder Parks durch natürliche Gegebenheiten veranlasst war, so wie bei Gebäuden die Formgebung durch technische Vorgaben bestimmt sein kann. Abs. 8
c) Werke der angewandten Kunst
Werke der angewandten Kunst i.S.d. § 3 Abs. 1 UrhG bzw. § 2 Abs. 1 Z 4 dUrhG werden in der virtuellen Realität vor allem in Anwendungen wie virtuellen Museumsrundgängen anzutreffen sein. Der virtuelle Städtetourist wird weiters die auf öffentlichen Plätzen aufgestellten Kunstwerke bewundern können.(14)Abs. 9
Für die Frage des Werkcharakters gilt das bereits zu a) und b) ausgeführte, wobei die Beurteilung hier regelmäßig einfacher erscheint, da es sich meist nicht um Zweckschöpfungen handelt. Die Frage, wie Gegenstände der angewandten Kunst, die in einem Bauwerk enthalten sind, rechtlich zu behandeln sind, wird im folgenden Punkt unter cc) erörtert.Abs. 10

2.) Freie Werknutzung

Ist das Ergebnis der Prüfung gemäß oben 1.), dass ein Objekt unter den Schutz des Urheberrechts fällt, so ist dennoch unter bestimmten Voraussetzungen eine Verwendung der Objekte in einer virtuellen Realität möglich, ohne die Zustimmung des Urhebers einzuholen. Dies ist, abgesehen von einem etwaigen Ablauf der allgemeinen Schutzfristen des Urheberrechts, im Rahmen einer freien Werknutzung gemäß § 54 UrhG zulässig. Diese ist der sogenannten "Panoramafreiheit" gemäß § 59 dUrhG sehr ähnlich, aber nicht mit der freien Benutzung gemäß § 24 dUrhG zu verwechseln.(15) Abs. 11
a) Werke der Baukunst
Gemäß § 54 Abs. 1 Z 5 UrhG ist es zulässig, Werke der Baukunst nach einem ausgeführten Bau zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch optische Einrichtungen öffentlich Vorzuführen und durch den Rundfunk zu senden; ausgenommen ist das Nachbauen. In der Hundertwasserhaus-E(16) hielt der OGH ausdrücklich fest, dass § 54 Abs. 1 Z 5 UrhG so zu verstehen ist, dass nur Formen der Vervielfältigung und Verarbeitung, die zu einer Wiederholung des Werks führen, also nur das tatsächliche Nachbauen eines Werks der Baukunst, unzulässig sind. Bauwerke können dagegen laut OGH fotografiert, abgezeichnet oder abgemalt werden.(17) Die Reproduktion in einer virtuellen Realität fällt daher - selbst wenn man das virtuell nachgebaute Werk mittels Hilfsgeräten wie Datenhandschuhen "anfassen" kann - wohl allgemein unter die Begriffe "Vervielfältigung und Verbreitung"(18) des § 54 Abs. 1 Z 5 1. HS UrhG und unterliegt daher der freien Werknutzung. Problematischer stellt sich die Situation hingegen nach § 59 dUrhG dar, welcher enger formuliert ist und die Vervielfältigung und Verbreitung im Rahmen der freien Werknutzung nicht allgemein zulässt, sondern nur durch Mittel der Malerei, Grafik, Lichtbilder oder Film. Im Rahmen der in Deutschland in Judikatur und Lehre geführten Diskussion(19) über die Anwendung des § 31 Abs. 4 dUrhG auch auf neue Nutzungsarten wurde dabei überwiegend die These vertreten, dass das Urheberrecht auch auf neue technische Entwicklungen angewendet werden kann. Dementsprechend kann auch in einer virtuellen Realität eine freie Werknutzung gemäß § 59 dUrhG vorgenommen werden.(20) Abs. 12
Bei Werken der Baukunst ist zu beachten, dass in Österreich gemäß § 54 Abs. 1 Z 5 1. HS UrhG bei diesen, im Gegensatz zu anderen Werken der bildenden Künste, die freie Werknutzung nicht voraussetzt, dass sich diese an einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Ort befinden. Der in Österreich gebräuchliche Begriff der "Freiheit des Straßenbildes" erweist sich daher als zu eng.(21) Der OGH führt ausdrücklich an, dass sich die Freiheit des Straßenbildes auch auf die Hofansicht eines Hauses bezieht, ebenso auf die Innenteile des Bauwerkes wie Treppenhaus, Vorhalle, einzelne Säle oder Zimmer.(22)Dies ist für die Vervielfältigung mittels virtueller Realität besonders bedeutsam, da mit Hilfe der Computertechnik auch Ansichten dargestellt werden können, die mit anderen Techniken (Film, Photographie) nicht sichtbar gemacht werden können, weil diese z.B. unzugänglich,(23) gesperrt, verbaut oder unzureichend beleuchtet sind. Allerdings setzt die freie Werknutzung des § 54 Abs. 1 Z 5 UrhG stets voraus, dass ein ausgeführter Bau vorhanden ist,(24) sodass es nicht zulässig wäre, ein virtuelles Bauwerk lediglich nach den Plänen eines fremden Architekten entstehen zu lassen. Abs. 13
Im Gegensatz dazu erstreckt sich in Deutschland die Befugnis zur freien Werknutzung ausdrücklich nur auf die äußere Ansicht,(25) wobei auch die zu Hilfe nahme von Hilfsmitteln bei der Aufnahme unzulässig ist.(26)Abs. 14
b) Landschaften
Die in § 54 Abs. 1 Z 5 UrhG enthaltene "Freiheit des Straßenbildes" wird auch als "Freiheit des Straßen- und Landschaftsbildes" bezeichnet.(27) Schon diese Bezeichnung sowie der in Deutschland gebräuchliche Begriff der "Panoramafreiheit" führen zu dem Ergebnis, dass für die freie Werknutzung von künstlich geschaffenen Landschaften das gleiche wie für Bauwerke gilt.Abs. 15
c) Werke der angewandten Kunst
Hinsichtlich Werken der angewandten Kunst ist die Gesetzeslage in Österreich und Deutschland gleich. Diese müssen sich auf einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Ort bleibend befinden, um unter die freie Werknutzung zu fallen. Die Diskussion um das Bleibende,(28)wie sie in Deutschland anlässlich der Verhüllung des Berliner Reichstages geführt wurde,(29) hat in Österreich bislang nicht stattgefunden.(30) Abs. 16
Der OGH hat allerdings die Frage der freien Werknutzung von Werken der angewandten Kunst mit jener von Bauwerken verknüpft und ist dabei zu einer sehr weiten Interpretation gelangt: In einer Entscheidung betreffend das Wohnhaus des bekannten Wiener Architekten Adolf Loos hielt der OGH fest,(31) dass die freie Werknutzung nicht nur alle Innenteile eines Bauwerks umfasse, sondern darin auch alle Bestandteile eines Bauwerks, wie Portale, Türen, Stiegengeländer oder Kamine enthalten seien. Es sei die gesamte Innenarchitektur (!) einschließlich der natürlichen und künstlichen Beleuchtung, der Möblierung und des Einbaus besonderer Einrichtungen mitumfasst. Durch ihre Verbindung mit einem bestimmten Raum würden die einzelnen Bestandteile zu einem einheitlichen Kunstwerk. Somit ist auch ein virtueller "Spaziergang" durch die Innenräume, unter Darstellung sämtlicher Einzelheiten des Raumes, zulässig. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Raum von dem Architekten selbst gebaut wurde. In einer Folgeentscheidung hielt der OGH einschränkend fest,(32) dass die Einrichtungsgegenstände nicht derart im Vordergrund stehen dürfen, dass der Zusammenhang mit dem sie umgebenden Raum nicht mehr zu erkennen sei. Da es bei einem virtuellen "Spaziergang" möglich sein könnte, so nahe an einen Einrichtungsgegenstand "heranzutreten", dass nur mehr dieser für den Betrachter zu sehen ist, ist fraglich, ob eine solche Darstellung aus der freien Werknutzung wieder herausfällt. In diesem Fall müsste wohl argumentiert werden, dass der virtuelle Besucher weiß, dass er sich in einem bestimmten Raum aufhält, in dem sich dieser Einrichtungsgegenstand befindet, womit zumindest eine gedankliche Verbindung des Betrachters zu dem umgebenden Raum entsteht. Abs. 17

3.) Bearbeitung und freie Benutzung

Im Rahmen der Beurteilung virtueller Realität ist auch zu berücksichtigen, dass die Computertechnik die Realität (meist) nicht originalgetreu wiedergibt, sodass sich die Frage nach den rechtlichen Grenzen solcher Abweichungen stellt. Welche Änderungen rechtfertigen noch die freie Werknutzung gemäss § 54 Abs. 1 Z 5 UrhG bzw. § 59 dUrhG? Wann handelt es sich um eine unfreie Bearbeitung im Sinn der §§ 5 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 UrhG bzw. § 23 dUrhG und wann um eine sogenannte "freie Benutzung", bei der in Anlehnung an das Originalwerk ohne Zustimmung des Urhebers ein völlig neues Werk im Sinn des § 5 Abs. 2 UrhG bzw. § 24 Abs. 1 dUrhG geschaffen wird?Abs. 18
In diesem Zusammenhang führte der OGH in der Hundertwasserhaus-E(33) aus, dass freie Werknutzung i.S.d. § 54 Abs. 1 Z 5 UrhG dort ihre Grenze finde, wo sie ideelle Interessen der Urheber verletze. Die freie Werknutzung schließt gemäß OGH ausdrücklich eine Bearbeitung des Werkes aus. Ausgangspunkt des Falles war die stilisierte Darstellung des Hundertwasserhauses in Wien auf Flaschenetiketten. Der OGH entschied, dass bei der gewählten Darstellung eine freie Werknutzung i.S.d. § 54 Abs. 1 Z 5 UrhG nicht vorliege, da die Etiketten eine stilisierte Darstellung zeigten, die durch die charakteristischen Stilelemente des Hundertwasserhauses geprägt waren. Eine stilisierte Darstellung sei jedoch keine Abbildung, da die Darstellung weder der architektonischen Grundstruktur des Bauwerks gerecht werde, noch dessen Form und Fassade so wiedergebe, wie sie ausgeführt seien. Mit dieser Darstellung sei das Hundertwasserhaus demnach nicht vervielfältigt worden, wodurch sich der Beklagte nicht auf die freie Werknutzung berufen könne. Abs. 19
Daher ist auch in einer virtuellen Realität keine stilisierte Darstellung des Originalwerkes zulässig. Unklar ist jedoch, ab wann eine Stilisierung oder Bearbeitung vorliegt. Problematisch könnte dies zum Beispiel dann sein, wenn eine EDV-Anlage aufgrund ihrer technischen Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, das Originalwerk detailgetreu wiederzugeben. Insbesondere bei einfacheren 3D-Computerspielen ist die Auflösung der Grafik oftmals so gering, dass Oberflächen ohne Details dargestellt werden und lediglich die Konturen sichtbar sind. Hinsichtlich Fotografien wird von Kucsko die Meinung vertreten, dass Veränderungen, die sich etwa durch verkleinerte Wiedergabe eines Stadtbildes oder durch Wiedergabe lediglich in Schwarz-weiß-Technik ergeben, zulässig sind.(34) Unter Berufung auf Kucsko(35) stellt weiters der OGH in der Hundertwasserhaus-E(36) fest, dass die Wiedergabe eines Bauwerks in einem Gemälde oder in einer Graphik schon ihrer Natur nach keine fotografisch exakte Abbildung sei und daher dem das Werk auf diese Art Vervielfältigendem ein relativ großer Spielraum eingeräumt werden muss. Es ist daher davon auszugehen, dass ein solcher Spielraum auch bei der Abbildung durch Computeranimation einzuräumen ist. Abs. 20
Die Schranken für Abweichungen von der Realität werden dagegen enger sein, falls diese bewusst - etwa durch einfaches Verzerren der X-, Y-, oder Z-Achse eines Bauwerkes, oder durch farbliche Veränderungen - vorgenommen werden. Wird dem realen Werk auf diese Weise in der virtuellen Realität in seiner äußeren Form eine neue Gestaltung gegeben, so handelt es sich um eine abhängige - und daher nur mit Zustimmung des Urhebers zulässige - Bearbeitung. Nur dann, wenn "das Vorbild hinter die Individualität der neuen Schöpfung zurücktritt",(37) liegt eine freie Benutzung vor. Abs. 21
Mit einer Entscheidung des Kammergerichtes zum verhüllten Reichstag(38) wurde die Abgrenzung zwischen unfreier Bearbeitung und freier Benutzung aufgezeigt: Der Präger einer Gedenkmedaille, auf der der von Christo verhüllte Reichstag dargestellt war, brachte vor, dass diese Medaille eine freie Benutzung darstelle und damit zulässig sei. Das KG entschied, dass bei einer freien Benutzung im Sinne von § 24 Abs. 1 dUrhG ein neues, selbstständiges Werk entstehe, mit einem neuen Wesenskern. Dagegen seien die Merkmale des geschützten älteren Werkes auf der Medaille lediglich "abgekupfert" und damit bearbeitet worden. Die Münze enthalte keinen hinreichenden Abstand zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des Originalwerkes und es sei dies bezüglich auch kein zu milder Maßstab anzulegen. Abs. 22
Somit ist bei der Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken in virtuellen Realitäten darauf zu achten, dass eine möglichst idente Wiedergabe gewählt wird, um zu einer freien Werknutzung zu gelangen, wobei ein gewisser Spielraum im Falle von rein technisch bedingten Abweichungen besteht. Sonstige Abweichungen in virtueller Realität sind nicht ratsam, außer es handelt sich bei diesen Änderungen um eigenpersönliche geistige Schöpfungen, welche das Original derart in den Hintergrund treten lassen, dass eine freie Benutzung vorliegt. Abs. 23

III. Weitere Schutzrechte

Obwohl sich diese Untersuchung grundsätzlich auf die freie Werknutzung in der virtuellen Realität aus urheberrechtlicher Sicht beschränken muss, soll dennoch aus Gründen der Aktualität ein kurzer Überblick über weitere, allenfalls zu berücksichtigende Schutzrechte hinsichtlich derartiger Werknutzungen gegeben werden, der jedoch keinesfalls den Anspruch der Vollständigkeit erhebt.Abs. 24

1.) Weitere urheberrechtliche Schutzrechte

Bei der "Herstellung" virtueller Realität ist zu beachten, dass bereits die Speicherung oder das Scannen von Bildmaterial eine die Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers beeinträchtigende Vervielfältigung im Sinne des § 15 Abs. 1 UrhG bzw. § 16 dUrhG darstellen kann. Weiters kann die Wiedergabe von Werken der angewandten Kunst, die Abbildungen von Personen enthalten, die Persönlichkeitsrechte der Abgebildeten beeinträchtigen.(39) Überdies besteht eine Pflicht zur Quellenangabe und es ist weiters zu berücksichtigen, dass die Wiedergabe in einem multimedialen Produkt weiteren Einschränkungen unterliegen kann.(40)Abs. 25

2.) Schutz des Eigentümers

Dieses Thema ist in Deutschland besonders aktuell, seit dem ein Unternehmen in größeren Städten die Straßenzüge abfotografiert und diese Aufnahmen als CD-Rom verkauft, so dass es möglich ist, "Stadtrundfahrten" per CD-Rom zu unternehmen. Das LG Waldshut-Tiengen(41) gab dem Eigentümer eines Hauses, der sich dagegen vorab wehrte, nicht recht. Einerseits sei eine dringliche Gefahr nicht gegeben, da von dem Unternehmen noch nicht einmal geplant sei, die Stadt des Klägers optisch zu erfassen. Andererseits würde - selbst wenn dies der Fall wäre - entgegen dem Vorbringen des Klägers dieser als Eigentümer hierdurch in seinem Eigentumsrecht nicht beeinträchtigt, da die fotografische Erfassung der Außenansicht eines Gebäudes vom öffentlichen Straßenraum aus sowie die Veröffentlichung einer solchen Abbildung keine nach §§ 823 Abs. 1, 903 Satz 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB abwehrfähigen Eingriffe in das Eigentumsrecht seien. Die Verwertung der Außenansicht des Hauses sei von der eigentumsrechtlichen Sachherrschaft getrennt und ausschließlich dem geistigen Urheber innerhalb der durch §§ 11 ff UrhG gezogenen Grenzen zugeordnet. Abs. 26
Folgt man dieser Rechtsmeinung, so besteht keine Möglichkeit, unter Berufung auf das Eigentumsrecht zu verhindern, dass Bauwerke in eine virtuelle Realität übertragen werden, soweit diese lediglich von außen aufgenommen werden und dabei nicht das Eigentumsrecht z.B. durch Betreten des Grundstückes verletzt wird. Zum urheberrechtlichen Aspekt entschied das LG, dass - wie in diesem Beitrag dargestellt - gemäß § 59 dUrhG die fotografische Verbreitung der äußeren Ansicht eines Gebäudes dem Urheberrechtsschutz entzogen ist und somit der Kläger nicht einmal dann, wenn er selbst geistiger Schöpfer des Bauwerkes wäre, diese Vervielfältigung untersagen könne.(42) Abs. 27
In Österreich hat sich der OGH - soweit ersichtlich - bislang erst einmal mit der Frage des Schutzes des Eigentümers von Werken befasst: Im Fall Riegersburg(43) stellte der OGH fest, dass das Fotografieren und die (kommerzielle) Nutzung der Aufnahmen von Gegenständen weder die Substanz noch die Nutzung des fremden Eigentums beeinträchtigt, wodurch auch der Eigentümer eines Bauwerkes kein Monopol zum Vertrieb von Ansichtskarten derselben für sich beanspruchen könne. Die Eigentümerin der Riegersburg konnte daher nichts dagegen unternehmen, dass ein Dritter ein von diesem selbst angefertigtes Bild der Riegersburg als Ansichtskarte vertrieb. Auch ein Verwendungsanspruch stand der Eigentümerin laut OGH nicht zu. Dies allerdings unter der Voraussetzung, dass, wie es bei der Riegersburg der Fall war, das Gebäude, ohne das Grundstück zu betreten, fotografiert wurde.Abs. 28
Aus der Riegersburg-E gelangt man daher e contrario zum Ergebnis, dass das Fotografieren ohne Zustimmung des Grundeigentümers nicht erlaubt ist, wenn dazu das Grundstück betreten werden muss. Der OGH selbst zitiert die Schloss Tegel-Entscheidung des BGH(44) in seiner Entscheidung. In dieser bejahte der BGH den Unterlassungsanspruch des Grundeigentümers aus der Erwägung, dass das Gebäude nur nach Betreten des Grundstücks fotografiert werden konnte und der Eigentümer, dem es grundsätzlich frei gestanden wäre, den Zutritt zu verbieten oder nur unter bestimmten Bedingungen zu gewähren, zwar das Fotografieren, nicht aber die gewerbliche Nutzung der Lichtbilder gestattet hatte.Abs. 29
Somit könnte die Nutzung von Bauwerken in virtueller Realität insofern eingeschränkt sein, als ohne Genehmigung des Eigentümers nur solche Ansichten oder Objekte verwendet werden können, die ohne Betreten des Grundstückes erfasst werden können. Abs. 30

3.) Datenschutz

In der bereits zitierten Entscheidung des LG Waldshut-Tiengen(45) befasste sich dieses auch mit der Frage der Verletzung des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung und gelangte zu dem Ergebnis, dass durch die digitale Erfassung der Gebäudeaußenseite des Wohnhauses des Klägers kein Verstoß gegen § 29 BDSG vorliege. Dies unter anderem deshalb, da eine exakte Zuordnung der Bilddaten zu dem auf der CD-Rom ebenfalls enthaltenen Telefon- und Adressbuches nicht möglich sei und überdies selbst eine rein kommerzielle Verwertung der Bilddaten nichts an der Entscheidung ändere, da auch die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit grundgesetzlichen Schutz genieße und in einer Interessenabwägung daher zu berücksichtigen sei.(46)Abs. 31
In Österreich gibt es zu dieser Frage - zumindest bis das in Deutschland tätige Unternehmen auch dort tätig wird - noch keine entsprechende Entscheidung.Abs. 32

4.) Ergebnis

Werke der bildenden Kunst, insbesondere Bauwerke, Landschaften und Werke der angewandten Kunst können in virtueller Realität aus urheberrechtlicher Sicht wiedergegeben werden, da die Wiedergabe in virtueller Realität als Vervielfältigung i.S.d. § 54 Abs. 1 Z 5 UrhG und nicht als Wiederholung anzusehen ist und daher der freien Werknutzung gemäß § 54 Abs. 1 Z 5 UrhG unterliegt. Ob dies gemäß § 59 dUrhG ebenso zulässig wäre, ist noch unklar.Abs. 33
Zu beachten ist, dass die Freiheit des Straßen- und Landschaftsbildes gemäß § 54 Abs. 1 Z 5 UrhG - im Gegensatz zu § 59 Abs. 1 dUrhG - sogar die Wiedergabe von Ansichten von Gebäuden gestattet, die sich nicht an dem öffentlichen Verkehr dienenden Orten befinden und auch Hof- oder Innenansichten von Gebäuden umfasst. Sogar Einrichtungsgegenstände können im Rahmen der freien Werknutzung unter der Voraussetzung, dass sie vom selben Architekten wie der sie umgebende Raum stammen und im Zusammenhang mit diesem abgebildet werden, wiedergegeben werden. Abs. 34
Weiter ist zu beachten, dass die Wiedergabe in der virtuellen Realität im Rahmen der technischen Möglichkeiten möglichst originalgetreu geschehen muss, da sonst eine Bearbeitung entsteht, welche nicht ohne Genehmigung des Schöpfers durchgeführt werden darf. Eine stilisierte Darstellung eines Gebäudes wurde vom OGH ausdrücklich als Bearbeitung eingeordnet, der OGH billigt allerdings einen gewissen technischen Spielraum bei der Abbildung zu. Bewusste Veränderungen sind jedenfalls nur dann zulässig, wenn in Anlehnung an das vorhandene Werk ein völlig neues und eigenständiges Werk geschaffen wird.Abs. 35
Abgesehen vom Aspekt der freien Werknutzung sind bei Beurteilung der Zulässigkeit virtueller Realitäten auch sonstige Rechte des Urhebers sowie Leistungs- und Persönlichkeitsschutzrechte zu berücksichtigen. In gewissem Rahmen kann auch das Eigentumsrecht die Zulässigkeit der Verwertung bestimmter Ansichten in virtueller Realität beschränken, nach derzeitiger Judikatur und Rechtslage ist dies im Rahmen des Datenschutzrechtes hingegen kaum möglich. Die bisherige Judikatur und Literatur insbesondere zum urheberrechtlichen Aspekt dieses Themas ist sowohl in Österreich als auch in Deutschland nach wie vor spärlich.
JurPC Web-Dok.
71/2001, Abs. 36

Fußnoten:

(1) OGH MR 1994, 26 ("Adolf Loos II").
(2) Zur Rechtsentwicklung auf EU-Seite siehe Zscherpe, MMR 1998, 404, 411.
(3)Der Begriff der virtuellen Realität wird in verschiedenen Bedeutungen verwendet (siehe z.B. die Definition in der Webopaedia (http://webopedia.internet.com), die Autoren verstehen unter virtueller Realität für diesen Beitrag insbesondere hochauflösende, dreidimensionale Computeranimationen.
(4) Weiter nicht Thema dieser Arbeit sind Werke der Tonkunst sowie Multimediaanwendungen sowie der Schutz von Computerprogrammen oder Datenbanken an sich. Siehe zu diesen Fragen insbesondere Wiebe/Funkat, MMR 1998, 69 sowie Zscherpe, MMR 1998, 404 und Loewenheim, GRUR 1996, 830.
(5) Mit "UrhG" zitierte Paragraphen bezeichnen jene des öUrhG.
(6)Dittrich, Urheberrecht, Komm., 3. Aufl., § 1 UrhG E. 16 m.w.Nw.
(7) OGH ÖBl 1992, 81 ("Bundesheer-Formblatt").
(8) Begründung der Staatsregierung zu § 4 Abs. 1 Zi. 6 UrhG 1920, 855 BlgKNV, siehe Kucsko, in: Die Freiheit des Straßenbildes, GedS Schönherr 126, 130.
(9) Kucsko (o. Fußn. 8), S. 130.
(10) Dittrich (o. Fußn. 6).
(11) OLG Saarbrücken GRUR 1999, 420.
(12) So stellt auch der OGH bereits 1927 fest, dass das Dach einer Fabrikhalle keinen Werkcharakter habe. OGH SZ 9/103, Dittrich, (o. Fußn. 6), § 3 UrhG E. 13.
(13) OLG Saarbrücken (o. Fußn. 11).
(14) Fotografien werden hier nicht eigens behandelt. Aufgrund des selbstständigen Verwertungsrechtes des Lichtbildherstellers gemäß § 74 Abs. 1 UrhG bzw. § 72 Abs. 1 dUrhG kann für solche Werke Abweichendes gelten.
(15) Zur freien Benutzung siehe unten Punkt 3).
(16) OGH ÖBl 1994, 285 ("Hundertwasserhaus")
(17) Gemäß dieser Entscheidung ist der Zweck der Nutzung dabei unerheblich und schließt auch kommerzielle Zwecke ein.
(18) Siehe dazu §§ 15 und 16 UrhG.
(19)Siehe z.B. Reber, GRUR 1998, 792; Reuter, GRUR 1997, 23; Loewenheim, GRUR 1996, 830.
(20) Ernst, ZUM 1998, 475, 477 geht allerdings davon aus, dass eine Einbindung des Werkes in ein multimediales Produkt nur unter besonderen Umständen möglich ist.
(21) Kucsko, (o. Fußn. 8), S. 131.
(22) OGH - Adolf Loos I - ÖBl 1989, 197.
(23) OGH (o. Fußn. 22).
(24) Kucsko, (o. Fußn. 8), S. 131.
(25) Der Entwurf eines neuen österreichischen UrhG im Jahr 1932 sah eine Angleichung an die deutsche Regelung vor, welche jedoch wieder verworfen und damit diese Einschränkung der freien Werknutzung bewusst nicht übernommen wurde. (Kucsko, (o. Fußn. 8), S. 131.
(26) Ernst, ZUM 1998, 475. Siehe bei diesem auch die Erläuterung der Frage der Öffentlichkeit.
(27) OGH MR 1994, 204 ("Glasfenster").
(28) Pfennig, ZUM 1996, 658.
(29) KG GRUR 1997, 129 ("verhüllter Reichstag II") .
(30) Lediglich Kucsko, (o. Fußn. 8), S. 128 hat dieses Thema angeschnitten und vorgeschlagen, dass man auf Grund einer erkennbar "provisorischen" oder einer ersichtlich "dauerhaften" Verankerung eines Werkstückes mit dem Boden beurteilen könne, ob es "bleibend" aufgestellt sei.
(31) OGH (o. Fußn. 22).
(32) OGH (o. Fußn. 27) S. 204.
(33) OGH (o. Fußn. 16), S. 285.
(34) Kucsko (o. Fußn. 8), S. 134, 135.
(35) Kucsko (o. Fußn. 8), S. 134.
(36) OGH (o. Fußn. 16), S. 285.
(37) OGH (o. Fußn. 16), S. 285.
(38) KG GRUR 1997, 128 ("Verhüllter Reichstag I").
(39) Zu beiden Themen siehe insbesondere Reuter, (o. Fußn. 19), S. 23ff.; Loewenheim, (o. Fußn. 19), 834, Zscherpe,(o. Fußn. 2), S. 406, 408.
(40) Siehe dazu Zscherpe,(o. Fußn. 2), S. 404ff und Ernst (o. Fußn. 20), S. 477.
(41)LG Waldshut-Tiengen, 28.10.1999, 1 O 200/99, JurPC Web-Dok. 5/2000.
(42) Die gegenständliche Entscheidung wurde kürzlich vom OLG Karlsruhe bestätigt. OLG Karlsruhe, 16.3.2000, 4 U 145/99, JurPC Web-Dok. 114/2000.
(43) OGH MR 1989, 23 ("Riegersburg").
(44)BGH NJW 1975, 778 ("Schloss Tegel").
(45) LG Waldshut-Tiengen (o. Fußn. 41).
(46) Siehe dazu auch die unterschiedlichen Äußerungen des Bundesdatenschutzbeauftragten (VG Köln, 11.3.99, 20 L 3757/98, Unterlassung von Äußerungen des Bundesdatenschutzbeauftragten, JurPC Web-Dok. 81/1999 und des Landesbeauftragten für Datenschutz Niedersachsen, http://www.lfd.niedersachsen.de/aktuelles/pressemitteilungen/gebaeude.html.
* MMag. Dr. Hartmut Schmidtmayr und Dr. Rainer Knyrim sind Rechtsanwälte in Wien. Da die Autoren nicht dem deutschen Rechtsgebiet entstammen, stehen sämtliche Ausführungen insbesondere zur deutschen Rechtslage, Lehre und Judikatur unter dem Vorbehalt der Richtigkeit und Vollständigkeit.
[online seit: 02.04.2001]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Schmidtmayr, Hartmut, Freie Werknutzung (Panoramafreiheit) in der virtuellen Realität - JurPC-Web-Dok. 0071/2001