JurPC Web-Dok. 116/2000 - DOI 10.7328/jurpcb/2000159149

LG München I
Urteil vom 30.06.1999

7 HK O 5649/99

"buecherde.com"

JurPC Web-Dok. 116/2000, Abs. 1 - 36


Tatbestand

Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin zu 2) handeln im Internet mit Büchern in der Weise, daß sich Kunden in einer Datenbank im Internet die sie interessierenden Bücher aussuchen und bestellen können. Diese Bücher werden dann per Kurier oder Post ausgeliefert. Der Antragsgegner zu 1) ist eines der Vorstandsmitglieder der Antragsgegnerin zu 2).JurPC Web-Dok.
116/2000, Abs. 1
Die mit Gesellschaftsvertrag vom 09.07.1996 und Nachtrag vom 30.07.1996 gegründete Antragstellerin wurde unter HRB 113828 am 12.08.1996 in das Handelsregister bei dem Amtsgericht München eingetragen. Ihre Firma lautete zunächst "E. GmbH, Gesellschaft zur Vermarktung neuer Medien". In der Gesellschafterversammlung vom 20.04.1998 wurde die Änderung der Firma in "buecher.de GmbH" beschlossen. Die Firmenänderung wurde am 12.05.1998 in das Handelsregister eingetragen.Abs. 2
Die Antragstellerin tritt im Internet unter der Internet-Adresse "www.buecher.de" auf .Abs. 3
Die Antragsgegnerin zu 2) wurde am 04.02.1998 gegründet . Sie firmiert seit Anbeginn als "buch.de...".Abs. 4
Am 29.03.1999 wurde der Antragstellerin bekannt, daß der Antragsgegner zu 1) Inhaber der Domain "buecherde.com" war und diese Domain im Internet der Gestalt einsetzte, daß ein Internet -User automatisch auf die Seite mit dem Angebot der Antragsgegnerin zu 2) gelenkt wurde, wenn er die Adresse "buecherde.com" eingab.Abs. 5
Am 31.03.1999 erwirkte die Antragstellerin eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegner, wonach es ihnen bei Meidung von Ordnungsmitteln verboten wurde,

die Internet-Domain

"buecherde.com"

als Internet-Domain-Namen für sich reservieren zu lassen und/oder als Internet-Domain-Namen zu benutzen, insbesondere auf einer Homepage einzusetzen oder einsetzen zu lassen, sie zu veräußern oder veräußern zu lassen, sie zu übertragen oder übertragen zu lassen oder in sonstiger Weise darüber zu verfügen, sofern nicht die Veräußerung, Übertragung oder sonstige Verfügung an die Antragstellerin oder mit deren Zustimmung erfolgt.
Abs. 6
Mit Schriftsatz der Antragsgegnervertreterin vom 05.05.1999 legten die Antragsgegner gegen diese einstweilige Verfügung Widerspruch ein.Abs. 7
Sie sind der Auffassung, die Bezeichnung "buecher.de" , unter der die Antragstellerin firmiere, genieße weder kennzeichnungsrechtlichen noch namensrechtlichen Schutz. Die Bezeichnung "buecher.de" sei erkennbar aus der Domainbezeichnung "www.buecher.de" abgeleitet. Die Endung "de", die sogenannte Top-Level-Domain, sei ein nach ISO 3166 gebildetes geographisches Kürzel, das für Deutschland stehe. Es handle sich somit um eine zusammengesetzte Bezeichnung, die nur dann kennzeichnungskräftig sein könne, wenn wenigstens einer der Bestandteile kennzeichnungskräftig sei. Der Begriff "buecher" bzw. "Bücher" sei als rein beschreibend nicht schutzfähig.Abs. 8
Es handle sich auch nicht um eine eigenartige bzw. phantasievolle Zusammensetzung, der ein gewisser Schutzumfang zukommen könne. Der Begriff "buecher. de" bedeute soviel wie "Bücher Deutschland" und sei damit eine rein beschreibende Sachaussage.Abs. 9
Daß der Bezeichnung "buecher. de" Verkehrsgeltung zukomme, werde bestritten. Die Domain sei der überwiegenden Mehrzahl der Internet-Nutzer unbekannt. Im übrigen sei bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit das Kürzel "de" nicht mit zu berücksichtigen, da die Top-Level-Domain lediglich der Grobeinteilung des Internetangebots diene. Bei der Beurteilung der Frage der Verwechslungsgefahr müsse der Begriff "buecher" dem Zeichen "buecherde" gegenübergestellt werden. Eine Verwechslungsgefahr erscheine hier als eher fernliegend, da die Vergaberegeln und die branchenübergreifende Ausschlußwirkung die Gestaltungsmöglichkeiten beschränke und sich die Nutzer bereits daran gewöhnt hätten, auch geringfügige Unterschiede zu beachten. Die Adressen-Enge im Internet bedinge, daß jedes einzelne abweichende Zeichen regelmäßig einem anderen Anbieter zuzuordnen sei.Abs. 10
Daß "buecher.de" im Handelsregister eingetragen sei, führe noch nicht zur Annahme einer kennzeichenrechtichen Kennzeichnungskraft.Abs. 11
Auch auf § 12 BGB könne sich die Antragstellerin nicht berufen, da die Geltendmachung von Ansprüchen nach dieser Vorschrift ebenfalls das Bestehen von Unterscheidungskraft voraussetze.Abs. 12
Ein Verstoß nach § 1, § 3 UWG sei nicht ersichtlich. Ansprüche wegen Rufausbeutung oder Behinderung kämen schon deshalb nicht in Betracht, weil der Bezeichnung "buecher.de" jegliche Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft fehle . Die Benutzung der Domain "buecherde.com" sei auch nicht geeignet, eine Irreführung im Hinblick auf die Bezeichnung "buecher.de" herbeizuführen. Nach der Verkehrsauffassung führe jede Abweichung auch nur in einem einzelnen Buchstaben grundsätzlich dazu, daß die Adresse einem anderen Urheber zugeordnet werde. Daß die Antragstellerin die Adresse "www.buecher.de" bereits 1997 im Internet benutzt habe, werde bestritten. Anzunehmen sei, daß die Domain von dem damaligen Inhaber der Firma G. L. GmbH & Co. , Hamburg, genutzt worden sei .Abs. 13
Die Antragsgegnerin beantragt daher:

unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 31.03.1999 den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.

Abs. 14
Die Antragstellerin beantragt,

den Widerspruch der Antragsgegner vom 05.05.1999 zurückzuweisen und die einstweilige Verfügung vom 31.03.1999 zu bestätigen.

Abs. 15
Sie trägt vor, sie sei bereits vor ihrer Umfirmierung, nämlich etwa seit Anfang Oktober 1997 im Internet unter der Internet-Adresse "www.buecher.de" aufgetreten. Diese Internet-Adresse sei umfangreich beworben worden. Seit 1998 habe die Antragstellerin für ihren Firmennamen Werbeaufwendungen von über 1,5 Mio. DM getätigt. 1998/1999 seien im Zeitraum eines Jahres etwa 2 Mio. Besucher auf die Seiten der Antragstellerin gelangt.Abs. 16
Durch Verwendung der Domain "buecherde.com" machten die Antragsgegner der Antragstellerin ihren Firmennamen streitig und bewirkten darüber hinaus, daß Kunden der Antragstellerin, die den Firmennamen als Suchadresse eingäben, auf die Homepage der Antragsgegnerin zu 2) gelangten.Abs. 17
Auch wenn dem Firmennamen der Antragstellerin beschreibende Anklänge innewohnten, handle es sich doch um eine originelle und damit von Haus aus kennzeichnungskräftige Bezeichnung. Im übrigen dürften im Rahmen des § 5 Abs . 2 MarkenG und ebenso bei § 12 BGB die Anforderungen an die Kennzeichnungskraft nicht zu hoch geschraubt werden.Abs. 18
Die Antragsgegner machten von der Firmenbezeichnung in identischer Weise Gebrauch und zwar in der identischen Branche.Abs. 19
Darüber hinaus komme der Angabe "buecher.de" aufgrund Verkehrsgeltung Schutz zu. Aufgrund der massiven Berichterstattung über die Antragstellerin in der Presse und infolge der eigenen Werbung der Antragstellerin sei der Bekanntheitsgrad der Bezeichnung "buecher.de" explosionsartig gestiegen. Bei den angesprochenen Verkehrskreisen, den Käufern von Büchern im Internet, sei von einer Verkehrsgeltung von mindestens 80% auszugehen.Abs. 20
Durch die verfahrensgegenständliche Domainbezeichnung werde auch in das Namensrecht der Antragstellerin eingegriffen. Eine Namensverletzung liege bereits dann vor, wenn jemand dem Namensträger das Recht zum Gebrauch des Namens bestreite. Eine solche Namensleugnung liege auch dann vor, wenn ein Dritter ein eigenes Recht an dem Namen in Anspruch nehme. Dies sei durch die Beanspruchung der fraglichen Domain der Fall .Abs. 21
Bereits die Reservierung einer Domain stelle eine Namensleugnung dar. Die Antragstellerin werde so gehindert, sich der Internet-Adresse zu bedienen, die für sie die "natürlichste " Adresse darstelle.Abs. 22
Auch nach §§ 823 , 826 Abs. 1, 1004 analog BGB seien die Antragsgegner zur Unterlassung verpflichtet. Die Anmaßung der Domain stelle eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Antragstellerin und einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. An der Vorsätzlichkeit des Handelns der Antragsgegner könne angesichts der geschickten Umlenkung der Besucherströme auf die eigene Homepage kein Zweifel bestehen.Abs. 23
Auch aus §§ 1 und 3 UWG lasse sich der Unterlassungsanspruch herleiten. Die Wettbewerbswidrigkeit liege unter dem Gesichtspunkt der Ausbeutung greifbar nahe, da die Antragsgegner durch irreführende Praktiken die Kunden der Antragstellerin ausspannten. Zudem werde diese durch die Umlenkung der Besucherströme dabei behindert, ihre eigene Leistung über das Internet auf den Markt anzubieten. Die Antragsgegner beuteten auch den Ruf der Antragstellerin aus, um Interessenten auf ihre Homepage zu lenken.Abs. 24
Die Internet-Benutzer und Kunden der Antragstellerin würden zudem in die Irre geführt .Abs. 25
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien und ihrer zur Glaubhaftmachung vorgelegten Beweismittel wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze mit Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.06.1999 Bezug genommen.Abs. 26

Entscheidungsgründe

Die einstweilige Verfügung vom 31.03.1999 ist unter Zurückweisung des Verfügungsantrags aufzuheben, weil es an einem Verfügungsanspruch fehlt.Abs. 27
Das Oberlandesgericht München hat in seinem Urteil vom 22.04.1999, Az. 29 W 1389/99 (7 HKO 5254/99 LG München I) unter anderem folgendes ausgeführt :Abs. 28
"Die Firma der Antragstellerin ist mehrgliedrig. Ihr kann für die geschäftliche Bezeichnung außerhalb des Internets eine gewisse ursprüngliche Kennzeichnungskraft nicht abgesprochen werden, weil die Verwendung der Top-Level-Domain de als Bestandteil einer Firma anders als bei einer Domain, wo ihre Verwendung zwingend ist, im geschäftlichen Verkehr (noch) ungewöhnlich ist . Die Firma "buecher.de" ist daher geeignet, Waren oder Dienstleistung hinsichtlich ihrer Herkunft aus einem bestimmten Betrieb zu unterscheiden. Es kann ... zugunsten der Antragstellerin auch unterstellt werden, daß ihre Firma eine erhebliche Verkehrsbekanntheit erreicht hat, die zur Stärkung der Kennzeichnungskraft geführt hat. Innerhalb der mehrgliedrigen Firma der Antragstellerin kommt dem Firmenbestandteil "buecher" jedoch keine prägende Wirkung zu. ... "buecher" ist ... die einzig mögliche Bezeichnung eines Produkts, das jedermann kennt. Diesem Begriff fehlt daher von Haus aus eine namensmäßige Kennzeichnungskraft. Auch wenn der unverkürzten Firma der Antragstellerin Schutzfähigkeit zukommt, kann der Firmenbestandteil "buecher" nur bei Verkehrsgeltung Schutz genießen ... . Eine solche Verkehrsgeltung für ihren Firmenbestandteil hat die Antragstellerin selbst nicht behauptet . Bereits deshalb scheidet ein firmenrechtlicher Schutz der Antragstellerin ... aus.Abs. 29
Die Antragstellerin nimmt für ihre Firma "buecher.de" und für ihre Domain "buecher.de" auch Namensschutz gemäß § 12 BGB in Anspruch. Zum Firmenbestandteil "buecher" wurde bereits darauf hingewiesen, daß ein selbständiger Schutz dieses Bestandteils wegen Fehlens originärer oder durch Verkehrsgeltung erlangter Namensfunktion ausscheidet. Die Internet-Domain der Antragstellerin kann jedoch daneben als Name geschützt sein. Für die Beurteilung der Namensfunktion der Domain der Antragstellerin hat die geographische Top-Level-Domain "de" genauso wie eine funktionale Top-Level-Domain "com" außer Betracht zu bleiben, da diese Domains im Internet der Second-Level-Domain zwingend hinzuzufügen sind.Abs. 30
Da, wie bereits dargelegt, "buecher" über keine originäre Kennzeichnungskraft verfügt, könnte die Antragstellerin Namensrechte nur bei Vorliegen von Verkehrsgeltung erworben haben. ... Im Streitfall ist die Produktbeschreibung allgemein üblich. Ausweichmöglichkeiten, Bücher anders als Bücher zu bezeichnen, sind nicht erkennbar. Zwar mag es sein, daß ein allgemeiner Schutz vor Monopolisierung für solche Produktbezeichnungen im Geltungsbereich des Markengesetzes nicht mehr anzuerkennen ist. Die bei produktkennzeichnenden Begriffen wie "Bücher" zu stellenden Anforderungen an den Erwerb eines Namensrechts würden jedoch eine nahezu einhellige Durchsetzung im Verkehr erforderlich machen. Solches kann aus dem Vortrag der Antragstellerin nicht entnommen werden. ..."Abs. 31
Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer in vollem Umfang an. Der geschäftlichen Bezeichnung der Antragstellerin mag außerhalb des Internets eine gewisse Kennzeichnungskraft zuzubilligen sein. Innerhalb des Internets ist dies nicht der Fall. Insbesondere besteht die Internet-Adresse der Antragstellerin lediglich aus dem rein beschreibenden Begriff "buecher" und den Zusätzen "www" sowie "de" ,die der Zuordnung von Adressen innerhalb des Internets dienen und keinesfalls auf eine bestimmte Firma hinweisen.Abs. 32
Selbst wenn man - zum Beispiel wegen bestehender Verkehrsgeltung -, der Internet-Domain der Antragstellerin "www.buecher.de" eine gewisse Kennzeichnungskraft zuerkennen wollte, müßte der Schutzbereich angesichts des überwältigenden Freihaltungsbedürfnisses bezüglich der beschreibenden Angabe "buecher" bzw. "Bücher" auf die identische Übernahme durch einen Verletzer beschränkt sein.Abs. 33
Die Antragsgegner verwenden nicht die Internet-Domain "www.buecher.de" vielmehr die Domain "buecherde.com" . Durch das Entfallen des Punktes zwischen "buecher" einerseits und "de" andererseits wird ein neuartiger, als Phantasiewort erscheinender Begriff "buecherde" geschaffen. Hinzu kommt die für "commerziell " stehende Angabe "com". Angesichts der von den Antragsgegnern zurecht hervorgehobenen begrenzten Gestaltungsmöglichkeiten bei der Schaffung von Internet-Domain-Namen kann hier von einer Verwechslungsgefahr nicht ausgegangen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, daß die Internet-Nutzer keinerlei gedankliche Verbindung zwischen "www.buecher.de" einerseits und "buecherde.com" andererseits herstellen.Abs. 34
Aus den genannten Gründen scheiden auch Ansprüche nach §§ 1, 3 UWG aus. Die Internet-Domain der Antragsgegner "buecherde.com" hebt sich von dem rein beschreibenden Begriff "buecher" und der geographischen Top-Level-Domain so deutlich ab, daß es ausgeschlossen erscheint, der angesprochene Verkehr könne hier irgendeine gedankliche Verbindung zu der Antragstellerin herstellen. Diese wird auch nicht im Sinne von § 1 UWG behindert. Zwar gelangt, wer die Internet-Domain "buecherde.com" anwählt zur Antragsgegnerin zu 2) und nicht zur Antragstellerin. Diese hat aber auch keinen Anspruch darauf, daß jeder Interessent für Bücher im Gebiet Deutschland automatisch zu ihr verwiesen wird. Hier wird lediglich dem Versuch der Antragstellerin entgegengewirkt, den Begriff "buecher" bzw. "Bücher" für sich zu monopolisieren.Abs. 35
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Ziff . 6 , § 711 ZPO.
JurPC Web-Dok.
116/2000, Abs. 36
Anmerkung der Redaktion:
Beachten Sie bitte auch die (im Ergebnis entgegengesetzte) Entscheidung der zweiten Instanz, OLG München, Urteil vom 23.09.1999, 29 U 4357/99 = JurPC Web-Dok. 117/2000.
[online seit: 21.08.2000]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: München I, LG, "buecherde.com" - JurPC-Web-Dok. 0116/2000