JurPC Web-Dok. 188/1999 - DOI 10.7328/jurpcb/19991410162

Jörg Berkemann *

Freies Recht für freie Bürger!

JurPC Web-Dok. 188/1999, Abs. 1 - 79


Hinweis der Redaktion:
Der vorliegende Beitrag ist das Manuskript des Eröffnungsvortrags von Prof. Dr. Dr. Berkemann, der auf dem diesjährigen 8. EDV Gerichtstag (15. - 17. September) in Saarbrücken gehalten wurde. Die Vortragsform ist beibehalten worden.
Meine sehr geehrten Damen und Herren -
liebe Kolleginnen und Kollegen -
liebe Gäste -
Bürgerinnen und Bürger!
Freie Bürger auf der Suche nach dem freien Recht!
JurPC Web-Dok.
188/1999, Abs. 1

I.

1.1 Ein erstes Bild:

1.1.1 Sie werden vermutlich Johann Georg Krünitz nicht kennen. Johann Georg Krünitz ist gleichsam der gedankliche Urgroßvater von Brockhaus und Meyer. Er war Verfasser einer gern gelesenen Enzyklopädie. Diese erschien im Jahre 1779. Abs. 2
Unser Autor machte sich auch Gedanken darüber, wie in einem geordneten, bürokratisch geleiteten Staat die Rechtskenntnisse seiner Untertanen verbessert werden könnten. Bereits dies macht dreierlei sichtbar: Zum einen: Es gab und gibt zuviel an "Recht", und derartige Mengen, daß man es sich nicht mehr leicht merken konnte. Die Zeiten der zehn Gebote mosaischer Tradition waren und sind längst vorbei. Zum anderen und in ideologiekritischer Sprache ausgedrückt: Krünitz hatte das Herrschaftswissen und die Herrschaftsmacht von Information erkannt, auch wenn er dies anders genannt hätte. Und schließlich: Recht ist Ausübung von Macht. Macht ist interessengeleitet, sie ist wandelbar in den Zeiten. Und so ist auch das Recht wandelbar. Das verschärft das Mengenproblem zusätzlich. Abs. 3
Auf diesen einfachen Befund antwortet Johann Georg Krünitz in einer typisch aufklärerischen und demokratischen Weise. Sein Mittel hieß Steigerung der Informationsteilhabe. Dazu machte er konkrete Vorschläge. Nach seiner Meinung war es nötig, "daß Landesgesetze dem gemeinen Manne billig durch Kalender beygebracht werden sollten". Ein solcher jährlich erscheinender Polizeikalender hätte dann die Aufgabe, "den Leuten nach und nach den Inhalt der alten und in Observanz stehenden sowohl, als neuen Polizey- und Landes-Gesetze und Verordnungen auszugsweise, und durch Erinnerungen und Anmerkungen, bekannt zu machen, und ihnen dadurch mit der Zeit ganze Sammlungen derselben in die Hände zu bringen." Abs. 4
Krünitz meinte, dieser Polizeikalender sei das wirksamste Mittel, eine umfassende Gesetzeskenntnis zu erreichen. Die Erwachsenen, die Kinder und das Gesinde würden die Texte "oft, und wenn es auch nur zur Verkürzung der Zeit geschehen sollte", lesen und diesem dadurch "zuletzt vollkommen bekannt werden". - Man sieht es gerade vor sich: Der Familienvater - die jüngste Sendung des Polizeikalenders in den Händen - liest der Familie in abendlicher Runde die neuen Rechtsnormen vor, vergewissert sich ob die Kenntnisse aus früheren Tagen noch vorhanden sind. Abs. 5
1.1.2 Ich weiß nicht, ob der Verfasser des Allgemeinen Landrechts, Carl Gottlieb Svarez unseren Johann Georg Krünitz persönlich gekannt hat. Das mag gut möglich sein. Jedenfalls muß Svarez von dem Erfolg der Ratschläge des Enzyklopädisten Krünitz gehört haben und überzeugt gewesen sein. Denn wir lesen in § 12 pr. ALR, was den Untertanen des preußischen Staates zu ihren Lasten angetan wurde: "Es ist aber auch ein jeder Einwohner des Staats sich um die Gesetze, welche ihn oder sein Gewerbe und seine Handlungen betreffen, genau zu erkundigen gehalten; und es kann sich niemand mit der Unwissenheit eines gehörig publizierten Gesetzes entschuldigen." Abs. 6
Das klingt nun gar nicht mehr so aufklärerisch. Unkenntnis schützt vor Strafe nicht, entschuldigt nicht, sagt das Sprichwort. Ignorantia juris nocet, fast ein Werbespruch der juris GmbH, niedergelegt allerdings vor fast 1.800 Jahren in den Digesten (Paul. Dig. 22, 6, 9 pr.). Wir nähern uns unserem Thema. Ignorieren kann man nur - so sollte man meinen -, was man weiß. Oder genügt hier vielleicht grobe oder leichte Fahrlässigkeit? Wir werden sehen. Abs. 7
1.2 Bevor wir ein zweites Bild betrachten: In Saarbrücken ist es angemessen, einen Blick über die Grenzen nach Frankreich zu werfen. Das revolutionäre "Bulletin des lois" erscheint seit 1793. Es wurde portofrei versandt; der maßvolle Preis im Abonnement betrug 9 Frs. jährlich.(1) Eine Information des "Volkes" ist das erklärte Ideal. Das ist eine bemerkenswerte Wende in einer offensiven Informationspolitik des "Gesetzgebers". Bis zur Französischen Revolution 1789 war es üblich gewesen, Gesetze und Verordnungen durch die Gerichtshöfe - vor allem das Pariser Gericht - registrieren zu lassen und durch Anschlag an der Gerichtstafel oder durch Verlesen bekanntzugeben.(2) Abs. 8
1.3 Das alles erinnert sehr an die Geschichte von Esra und Nehemia im Alten Testament (Nehemia 8,1 ff.): Als die Juden aus der Babylonischen Gefangenschaft nach Jerusalem zurückgekehrt waren, stellte der Prophet Esra fest, daß sie die mosaischen Gesetze (in Unkenntnis der hebräischen Sprache) nicht mehr kannten. Um diesen Zustand zu beenden, hatten die heimkehrenden Juden auf dem Marktplatz zu erscheinen, und die Angehörigen des Stammes Levi, die Leviten, hatten ihnen die mosaischen Texte vor- und auszulegen. Ich vermute kostenfrei. Man hatte anfangs viel vorzulesen, die Bibel schreibt, man habe angefangen am "lichten Morgen bis zum Mittag". Zunächst las Esra. Bei Nehemia 8,1 heißt es dazu: Abs. 9

"Als nun der siebente Monat herangekommen war und die Israeliten in ihren Städten waren, versammelte sich das ganze Volk wie ein Mann auf dem Platz vor dem Wassertor, und sie sprachen zu Esra, dem Schriftgelehrten, er solle das Buch des Mose holen, das der HERR Israel geboten hat. Und Esra, der Priester, brachte das Gesetz vor die Gemeinde, Männer und Frauen und alle die es verstehen konnten, am ersten Tag des siebenten Monats und las daraus auf dem Platz vor dem Wassertor vom lichten Morgen an bis zum Mittag vor Männern und Frauen und wer`s verstehen konnte. Und die Ohren des ganzen Volkes waren dem Gesetzbuch zugekehrt. Und Esra, der Schriftgelehrte, stand auf einer hölzernen Kanzel, die sie dafür gemacht hatten ... ."

Abs. 10
Später lasen die Leviten, die das Volk in der rechten Kenntnis unterwiesen (Nehemia 8, 9). Abs. 11
Man darf dieses Bild nicht vorübergehen lassen, ohne einen sich aufdrängenden Vergleich. Unsere Bundesjustizministerin, Prof. Dr. Herta Däubler-Gmelin, - sie hat dem 8. EDV-Gerichtstag ein freundliches Grußwort zugedacht - erscheint vor dem "Wassertor" am lichten Morgen und beginnt, das BGBl. vorzulesen. Kostenfrei. Übrigens endete das Vorlesen des Textes noch mit einer "satten" Empfehlung (Nehemia 8, 12). Man beendete den Tag - wie auf dem EDV-Gerichtstag - mit einem guten gemeinsamen Essen. Abs. 12
1.4 Die Franzosen werden den Deutschen zum Vorbild. Baden beginnt am 5. Juli 1803. Seinem neuen "Regierungsblatt" ist ein Vorbericht vorangestellt. Er enthält Belehrungen darüber, in welcher Weise die jeweiligen Ortsvorgesetzten den Inhalt des Blattes weiterzugeben haben. Das ist Gesetzespädagogik. Noch erwartet man keine allgemeine Verfügbarkeit des Textes. Abs. 13
Wie sieht die Lage in Preußen nach der verlorenen Schlacht bei Jena und Auerstedt (1806) aus? In preußischer Reformzeit vor dem Wiener Kongreß bildet eine königliche Verordnung vom 27.10.1810 die Grundlage, eine "Gesetzessammlung für die (verkleinerten) Königlichen Preußischen Staaten" einzurichten.(3) In der Erwägungsformel des ersten Verordnungsblattes heißt es: "In Betracht, daß die bisherige Publication allgemeiner Gesetze weder an sich den vorausgesetzten Zweck gehörig erreicht, noch den Gebrauch und die Uebersicht erleichtert, verordnen Wir hiermit: ...". Auch hier erstrebt man, daß jedermann die Veröffentlichung mit geringem Aufwand erreichen kann. Die Möglichkeit soll ihm nicht in unzumutbarer Weise erschwert werden. Ein Abonnement ist vorgesehen. Die Sammlung wird portofrei versandt (§ 10). Der Normadressat kann sich durch eigene Lektüre der Veröffentlichung kundig machen. Das ist gewiß auch Ausdruck der kurzen preußischen Reformzeit. Abs. 14

2. Ein zweites Bild als aufklärerisches Zwischenbild:

2.1 Was ist nach zweihundert Jahren aus dem portofreien Abonnement geworden? Was würde ein Svarez, was ein Krünitz heute sagen? Bitte stellen Sie sich die bühnenreife Szene vor: Der "freie Bürger" tatsächlich (!) auf der eigenen Suche nach dem freien Recht! Er will sein "ignorantia juris nocet" aus eigener Kraft überwinden. Man ist bereit zu helfen, indes zu wirtschaftlichen Bedingungen. Welch ein aufschlußreiches Bild also: Der freie Marktbürger auf der Suche nach dem ökonomisch kostengünstigen Angebot. Abs. 15
Die Marktübersicht ergibt, was geboten wird. Vielfalt ist entstanden: Da das Bundesgesetzblatt, als Traditionsgabe. Das Halbjahresabo des Bundesgesetzblattes (Teil I) kostet gut 100 DM. Schönfelder (print): 58,- DM; Sartorius ebenso; beides "noch" handlich; modern: Schönfelder/Sartorius auf CD; juris-CD "Bundesrecht Recht", jetzt mit Suchfunktion; Warenhausangebote aller Art und Qualität; Internet-Angebote (man kann sich die Adresse des anfragenden Kunden notieren und ihm einen Prospekt zusenden); juris-online, abgerechnet nach Zeichenmenge, Bundesrecht bei Nomos, auch Studienausgabe. - Die Frage nach dem Preis-Leistungsverhältnis drängt sich auf. Wieviel kostet die einzelne Norm? - juris hat auch hier die Antwort, zumindest wenn man online sucht. Abs. 16
2.2 Die alte rechtspolitische Frage kommt jetzt in einem neuen Gewande: Die Rechtsordnung behandelt ihre Rechtsgenossen entweder als unmündige Kinder, die der Hilfe bedürfen, oder als mündige "aufgeklärte" Bürger, die sich aus ihrer Unmündigkeit mit Hilfe ihres Verstandes befreien können. - "Selbstverschuldet ist diese Unmündigkeit, wenn die Ursache derselben nicht am Mangel des Verstandes, sondern der Entschließung und des Mutes liegt, sich seiner ohne Leitung eines anderen zu bedienen", meinte Kant in seiner kleinen Schrift "Beantwortung der Frage: Was ist Aufklärung?" (Dezember 1783). - Faulheit und Feigheit seien die Ursachen. Zudem sei es bequem, unmündig zu sein. Kant war weder faul noch feige. Aber auch er wäre bei allem Fleiß und trainierter Fähigkeit, sich seines eigenen Verstandes zu bedienen, vor der Unmöglichkeit, alle Gesetzestexte in sich aufzunehmen, gescheitert. Abs. 17
2.3 Inzwischen hat sich also die Ökonomie unseres Themas bemächtigt. Es scheint so zu sein: Wir sind für die Freiheit des Bürgers, sich den Folgen des Satzes "ignorantia juris nocet" zu entledigen, wenn er bereit ist, dafür etwas zu bezahlen. Information als Ware, heißt die Parole unserer Zeit. Und so lautet die Frage jetzt vielleicht: Was kostet die Kenntnis einer einzelnen Norm? Das ließe sich rechnen! Abs. 18
Versuchen wir die Zahl der Normen zu ermitteln. Versuchen wir die Kosten der Produktion der Norm zu ermitteln. Und versuchen wir die Kosten der Informationsweitergabe zu ermitteln: Einige Abschätzungen können hilfreich sein: Die Datenbank des Bundesrechts - bei der juris GmbH aufgelegt - enthält derzeit mutmaßlich 12.000 Rechtsvorschriften. Sie werden in etwa 230.000 "Normdateien" erfaßt. Diese repräsentieren schätzungsweise etwa knapp 200.000 Einzelparagraphen. Als aktuelles Recht (konsolidiertes Recht) kann man gegenwärtig von etwa 90.000 Einzelnormen (§§ oder Artikel) ausgehen. Sie stellen etwa 2.100 sog. Stammgesetze dar. Die abrufbare Informationsmenge der gesamten Normdatenbank nur des Bundesrechts besteht dagegen aus schätzungsweise 300 Mio. Zeichen, Leerstellen eingerechnet. Bei einer mittleren Wortlänge von 6 Zeichen und angemessener Berücksichtigung von Leerstellen würde dies etwa 50 Mio. "Normwörtern" entsprechen. - Was für ein Auslegungsmaterial?! Abs. 19
Diese Normwörter verkauft die juris GmbH. Sie lebt nicht schlecht damit, sowohl online als auch durch Verkauf der Bundesrechts-CD. Auch der Beck-Verlag soll - wie man verläßlich hört - durch den Verkauf von Schönfelder und Sartorius ein recht gesundes Standbein haben. Die Ökonomie rechnet sich. Aber soll es dabei bleiben? Gibt es einen ökonomischen Bestandsschutz? Das erwähnte Grußwort der Ministerin zum 8. EDV-Gerichtstag, so freundlich es gewiß gemeint ist, enthält dazu fatale Assoziationen. In nuce scheint hier die Prävalenz rechtsstaatlicher Bezüge in einem wirtschaftlichen Kalkül relativiert zu werden. Das ändert nichts an dem historischen Verdienst etwa eines Beck-Verlags, für den täglichen Gebrauch konsolidierte Textfassungen durch "Schönfelder" und "Sartorius" über Jahrzehnte bereitzustellen. Aber das waren faktische Marktchancen, mehr nicht. Abs. 20

3. Ein drittes Bild.

Bei dieser Normenflut und der damit ausgelösten Informationsflut und der damit außerdem sichtbaren ökonomischen Abhängigkeit wäre es eine radikale Kehrtwendung, wenn man auf die bürokratisch geleitete Normproduktion verzichten würde. Daher radikaler Szenenwechsel: Jerusalem 1984. Ich besuche Prof. Dr. Hans Klinghoffer, österreichischer Jude, rechtzeitig nach dem damaligen Palästina emigriert, Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht an der Hebräischen Universität. Im Jahrbuch für öffentliches Recht berichtete er wiederholt über das Recht im Staate Israel (JöR NF. Bd. 10, 440 ff.; 14, 427 ff.; 24, 504 dd.; 36, 222). Abs. 21
Der noch junge Staat hat eine komplexe Normenlage: Osmanisches Recht, britisches Recht aus der Mandatszeit, neues eigenes, staatliches israelisches Gesetzesrecht. Aus der Mandatszeit hat man das englische Recht weitestgehend übernommen (vgl. JöR NF. Bd. 10, 440 ff. [469]). Man folgt den Präjudizien des House of Lords, des Oberhauses. Aber man folgt nicht nur dieser Rechtssprechung, man ist an die Präjudizien gebunden. Und so kommt es, daß man in Israel die Präjudizien von Old England anzuwenden hat, die bis ins 17. Jahrhundert reichen. Natürlich paßt es "hinten und vorne" nicht mehr so recht. Man legt es aus, man legt es unter. Der gedachte Vorteil, kein geschriebenes Recht zu haben, wendet sich. Das gute Präjudiz zum einen, die erfolgreich beherrschte Methode des "Distinguishing" die Kehrseite. Nun, diese Situation der Präjudizienbindung war selbst unseren britischen Freunden allmählich zu viel. 1966 beschließt das Unterhaus, die Präjudizienbindung durch Gesetz abzuschaffen. Ein Befreiungsschlag für den "freien Bürger", so dürfte dies politisch verkauft worden sein. Abs. 22
Nun, ich frage Prof. Klinghoffer, was man denn nun in Israel gemacht habe, als man 1966 der englischen Präjudizienbindung verlustig geworden war. Es müsse doch eine entsetzliche Leere entstanden sein, so meine naive Vorstellung eines im kontinentalen Recht ausgebildeten Juristen, verbunden mit komplizierten Gedanken aus der Arena des Parlaments- und Gesetzesvorbehalts. Ja, ja, bestätigte der Professor: Man hat die Leere alsbald beseitigt. Die Knesseth, das israelische Parlament, habe alsbald ein Gesetz gemacht. Danach habe der Richter nach mosaischem Recht zu entscheiden, wenn es ihm an gesetzlichen Rechtsnormen fehle. Abs. 23
Ich dachte unwillkürlich an den Perfektionismus des Schweizerischen Obligationsgesetzes - an jenen berühmten Art. 4 Abs.1 ZGB, der selbst die Lücke noch positivistisch normiert. Ich unterdrückte jedoch diesen Gedanken und fragte eher beiläufig, ob sich nach Aufgabe der Bindung an englische Präjudizien etwas in Israel geändert habe. Mit einer ausholenden Armbewegung rief Prof. Klinghoffer: "Natürlich nicht". Das war beruhigend und beunruhigend zugleich. Denn im Buch Mose läßt sich auch noch etwas anderes lesen, etwas über das richterliche Personal: Es heißt dort: "Schaffet her weise, verständige und erfahrene Leute unter euren Stämmen, die will ich über euch zu Häuptern setzen" (5. Mose 1, 13). Abs. 24
Mose meinte damit die von ihm handverlesenen Richter. Ist das Recht der freien Bürger auf ein "freies Recht" also als ein Personalproblem zu reformulieren? - Ein schrecklicher Gedanke und ein hoffnungsloses Unterfangen. Die Zahl der Rechtsanwälte liegt über 100.000. Die Zahl der hauptamtlichen Richter liegt etwa bei 18.000. Die universitären Kollegen von Prof. Klinghoffer habe ich noch gar nicht mitgezählt. Abs. 25
Also der Ausflug in die radikale Lösung bleibt ein gedanklicher, wenngleich reizvoller Ausflug. Im Zeichen der Europäisierung unserer gesamten Rechtsordnung ein hoffnungsloses Unterfangen. Aber dies belegt einmal mehr, wie der Zustand unserer Informationsgesellschaft inzwischen auch in der Normenwelt tatsächlich ist. Abs. 26

II.

Nach diesen historischen Ausflügen über die "Vermittlung" von Normtexten sehen wir daher der Frage nach dem "freien Recht" für einen "freien Bürger" nunmehr direkt ins Gesicht, nämlich ob - erstens - vorhandene Rechtsinformationen etwas kosten müssen oder kosten sollten (starke These), - zweitens - etwas kosten dürfen (schwache These) oder - drittens - in einem zentralen Rechts- und Ordnungssystem kostenfrei (starke These) zu sein haben. Dies alles de lege lata oder zumindest de lege ferenda. Abs. 27
Staatliche (hoheitliche) Rechtsinformationen, die wir üblicherweise brauchen, setzen sich aus zwei Hauptbereichen zusammen. Es sind dies - erstens - Informationen über vorhandene Normtexte und - zweitens - Informationen über gerichtliche Entscheidungen, deren Begründungen eingeschlossen, damit mittelbar über die tatsächliche Bedeutung vorhandener staatlicher Normtexte. Wie steht es damit? Abs. 28

1. Rechtsprechung:

1.1 In einem novellierenden Gesetz, in dem man dies nicht vermutet, hat der Bundesgesetzgeber jedenfalls für die maschinenlesbaren Texte 1998 eine Regelung getroffen. Um es ganz korrekt zu sagen: Durch Art.3 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung und anderer Gesetze vom 18. Februar 1998 wurde § 5 der Verordnung über die Kosten im Bereich der Justizverwaltung, zuletzt geändert durch Art.8 des Gesetzes vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 833), geändert. (Sie hören übrigens richtig: Das Änderungsgesetz vom 18.2.1998 änderte eine Verordnung, die erst am 4.5.1998 geändert wurde. Welche Prophetie hat hier den Bundesgesetzgeber geführt. Immerhin ist das Änderungsgesetz vom 18.2.1998 erst am 13. Mai 1998 im BGBl. veröffentlicht worden.) Abs. 29
Danach werden gemäß § 5 Abs.1 der JVKostO bei der Übermittlung elektronisch gespeicherter Daten "Datenträgerauslagen" erhoben. Bei einem Datenträger mit einer Speicherkapazität bis zu 2 Megabytes kostet dies 15 DM, bis zu 500 Megabytes 50 DM, darüber hinaus 100 DM. Die einfache Diskette kostet also 15 DM. Die Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen "in Form elektronisch auf Datenträgern gespeicherter Daten" kostet je Entscheidung 10 DM, höchstens 85 DM, wenn man eine einfache Diskette braucht. Wer mitgerechnet hat: Jede Entscheidung über die siebte hinaus ist auf der handelsüblichen Diskette gleichsam "kostenlos", die Zahl ist nur durch das Speichervolumen der Diskette begrenzt. Abs. 30
1.2 Nun, ein Diskettenpreis von 15 DM erscheint auf den ersten Blick überhöht; aber der Rechtsausschuß des Bundestages, in dessen Schoß die seit Jahren "angebratene" Regelung endlich geschaffen wurde, hat mit Recht erwogen, daß die Tätigkeit der Gerichte personellen Einsatz nach sich zieht und pauschal abgegolten werden sollte. So mag man es sehen, wenn man vom Kostendeckungsprinzip ausgehen will. Darf man das? Ja, noch schärfer gefragt: Darf oder muß man gar zum Äquivalenzprinzip übergehen, wenn man an marktorientierte Fachverlage denkt? Wer soll sich hier die "goldene Nase" verdienen? Der Rechtsausschuß hat jedenfalls gemeint, sich am Kostendeckungsprinzip ausrichten zu sollen.(4) Bei dieser pointierten Fragestellung darf ich abermals an das Grußwort der Bundesjustizministerin zum 8. EDV-Gerichtstag erinnern. Abs. 31
1.2.1 Das Äquivalenzprinzip besagt, daß man nicht Auslagen, sondern Gebühren erheben darf, um an einem entstehenden Vorteil angemessen beteiligt zu sein. Das ist "an sich" eine verfassungsrechtlich einwandfreie Zielsetzung des Staates. Abs. 32
Wohl als erster hat der Hamburger Finanzsenator die Möglichkeit entdeckt, mit einer gewissen Vermarktung der gerichtlichen Entscheidungen etwas zur Verbesserung des Staatshaushaltes beizutragen. Der Senator hat - im Benehmen mit dem Justizsenator - vor einigen Jahren die Hamburger Verwaltungsgerichtsbarkeit ausersehen, zielstrebig die eigenen Entscheidungen gewinnbringend "an die Frau und an den Mann" zu bringen. Das war die Geburtsstunde der Datenbank "VERIS" - ein hübscher Name, der dem Kunden den Gedanken der Wahrhaftigkeit suggeriert. Daß die Hamburger Verwaltungsrichter selbst die Idee hatten, ihre Entscheidungen edv-mäßig zu erschließen, steht diesen haushälterischen Absichten nicht entgegen. Ich weiß nicht, wie die Geschäfte gehen. Jedenfalls hat man sich nach einiger Zeit mit der juris GmbH verständigt. Die juris GmbH stellt - wohl mit einem weinenden und einem lachenden Auge - den Hamburgern die technische Infrastruktur bereit und man teilt sich den Gewinn. Abs. 33
Einen ganz anderen Weg ist die Sozialgerichtsbarkeit im Saarland gegangen. Sie stellt - von Amts wegen und damit wohl als erste deutsche Gerichtsbarkeit eines Bundeslandes überhaupt - ihre Entscheidungen kostenlos ins Internet. Das OVG Koblenz ist gefolgt. Das Bundesverfassungsgericht erklärt am 20. September 1999, es werde seine Entscheidungen kostenlos ins Internet stellen (http://www.bundesverfassungsgericht.de). - Ich persönlich habe keinen Zweifel, daß dieser Vorgehensweise - auf Dauer gesehen - die Zukunft gehört. Dabei habe ich durchaus zwei Seelen in meiner Brust. Ich bin außerordentlich daran interessiert, daß die Rechtsprechungsdatenbank der juris GmbH nicht finanziell notleidend wird. Denn diese Datenbank ist - auch im internationalen Maßstab - von hoher Qualität. Sie vereinigt so viele Vorzüge, daß es geradezu eine rechtspolitische Forderung ist, die Rechtsprechungsdatenbank der juris GmbH zu erhalten, ja ihrerseits im Internet "wertschöpfend" auszubauen. Abs. 34
1.2.2 Indes gibt es für den kostenlosen Internetzugriff bereits Bedenkenträger. Diese Bedenken sollen begründen, daß es unzulässig sei, gerichtliche Entscheidungen - von Amts wegen - im Internet kostenlos zur Verfügung zu stellen (vgl. K. Stöhr, Gesetze im Internet - wer zahlt?, in: NJW 1999, 1440, in Erwiderung auf M. Herberger, NJW 1998, 2801 [2801]; J. Berkemann, in: Herberger/Berkemann [Hrsg.], Standort juris, S.83 ff. [113]; J. Berkemann, Jur-PC 1996, 208 [216]). Man müsse gleichsam eine Mautgebühr für den Daten-Highway erheben. Abs. 35
Man reibt sich die Augen und fragt: Gibt es ein ausdrückliches Verbot. Nein, wird gesagt, das nun gerade nicht, aber die vorhandenen gesetzlichen Regelungen lassen ein derartiges Verbot mittelbar erkennen. Drei Argumente werden hier - neben anderen - vorgebracht: Abs. 36
(1) Erstes Argument: Die Regelung des § 5 Abs.1 der JVKostO enthält ein indirektes Verbot, gerichtliche Entscheidungen in elektronisch lesbarer Form ohne Entgelt zur Verfügung zu stellen. Abs. 37
(2) Zweites Argument: Der Staat, also Bund und Länder, sind kraft Haushaltsrechts verpflichtet, Wirtschaftsgüter nicht zu verschenken. Sie müssen gemäß § 63 Abs.3 BHO ein angemessenes Entgelt verlangen. Dieser Grundsatz werde verletzt, wenn man eine gerichtliche Entscheidung kostenlos ins Internet stelle, so daß jedermann sie verwenden könne. Abs. 38
(3) Drittes Argument: Kombination des ersten und des zweiten Arguments. Abs. 39
Diese so gegebene Begründung ist m.E. leicht zu widerlegen. Das soll jetzt geschehen. Damit wird zwar noch nicht das Gegenteil bewiesen, aber man kann den weiteren Angriff der Bedenkenträger - sollten sie de lege lata argumentieren - erst einmal abwarten. Beginnen wir mit der Widerlegung: Abs. 40
[1] Die gegebene Begründung verstößt in ihrer Gesamtheit gegen den logischen Satz vom Widerspruch, besser formuliert als der Satz von der gebotenen Widerspruchslosigkeit gleichzeitig aufgestellter Aussagen. Die Logik ist das schärfste Geschütz, das ein Opponent auffahren kann. Nach dem logischen Satz von der Widerspruchsfreiheit kann der Proponent die Aussage A und die Aussage B gleichzeitig nur als richtig behaupten, wenn sie beide zutreffen. Das ist nicht der Fall, wenn beide Aussagen miteinander unverträglich sind. Allerdings wird damit noch nicht gesagt, ob nicht eine der miteinander unverträglichen Aussagen - isoliert betrachtet - zutreffend sein kann. Übertragen wir diese kleine logische Propädeutik auf unseren Fall: Abs. 41
Nochmals zur präzisen begrifflichen Klärung: Kostendeckungsprinzip heißt: Hier orientiert sich die staatliche Gebührenerhebung nur an den Kosten, welche die öffentliche Hand aufwenden muß, um die Benutzung in dem festgelegten Umfang zu ermöglichen (Kostenprinzip). Äquivalenzprinzip heißt: Hier orientiert sich die staatliche Gebührenerhebung (auch) an dem Ausmaß des wirtschaftlichen Nutzens und der Vorteile, die mit der Inanspruchnahme der öffentlichen Leistung für den Bürger verbunden sind (Nutzenprinzip). Abs. 42
Eine Gebühr kann nun nicht beiden Prinzipien gleichzeitig gehorchen. Fällt mithin eines der beiden angeführten Argumente fort, - also entweder die Maßgeblichkeit der Regelung in der JVKostO (Aussage a) oder die Annahme, die gerichtliche Entscheidung sei Wirtschaftsgut im Sinne der Haushaltsordnung (Aussage b) -, dann ist zugleich auch die Kombination dieser Argumente als drittes Argument (Aussage c) hinfällig. In logischer Sprache gesagt: Impliziert die Addition zweier Aussagen eine dritte und ist eine der Aussagen notwendig unzutreffend, dann ist die Implikation als logische Folgerungsbeziehung nicht möglich. Es gilt beliebiges. In lateinischer Sprache: Ex falso sequitur quodlibet! Formalisiert gilt:

[<(a + b) -> c]> + (¬a v ¬b)] -> (¬c v c)]

Abs. 43
[2] Es kommt noch ärger: Das genannte zweite Argument kann nicht als Bestandteil der gültigen Normordnung behauptet werden. Denn § 5 JVKostO versteht sich - zum einen - ersichtlich als abschließend. Die Vorschrift legt - zum anderen - das Kostendeckungsprinzip zugrunde. Damit hat der Gesetzgeber klar entschieden, daß gerichtliche Entscheidungen kein Wirtschaftsgut sind. Denn der Gesetzgeber hat zwar in § 5 JVKostO das Kostendeckungsprinzip zugrunde legen wollen, nicht aber das Äquivalenzprinzip. Darauf komme ich noch zurück. Abs. 44
1.3 Damit kann man nur zwei erste Folgerungen ziehen:
[1] Erstens: Bei Unverträglichkeit beider Aussagen setzt sich die These vom Wirtschaftsgut gegenüber § 5 JVKostO aus eigener Kraft nicht durch. Das wäre - wie bei jeder Normenkollision - nur mit Hilfe einer höherrangigen Norm möglich. Diese gibt es indes nicht. Von einer Forderung kraft Verfassungsrechts scheut auch unser Bedenkenträger dann doch zurück.
Abs. 45
Wer also den Vorrang der "Wirtschaftsgutsthese" vertritt - oder kurz gesagt die These: der Staat darf nichts "verschenken" und annimmt, daß dieser Satz uneingeschränkt gelte -, der trägt die grundgesetzliche Argumentationslast. Daran trägt er schwer. Ich glaube nicht, daß man diesen Satz im Bereich der Kerntätigkeit der Dritten Gewalt solide beweisen kann. Bislang hat man die "Wirtschaftsgutsthese" auf die "wertschöpfende" Tätigkeit der staatlichen Gerichte jedenfalls noch nicht angewandt. Nicht einmal das Kostendeckungsprinzip wird hier erfüllt - mit gutem rechtspolitischen und verfassungsrechtlichem Grund. Abs. 46
[2] Zweitens: Eine zweite Folgerung aus dem Befund ist leicht zu ziehen: Maßgebend bleibt natürlich die Deutung des § 5 JVKostO selbst. Kann man aus der positiven gesetzlichen Regelung Schlüsse dahin ziehen, daß es den Gerichten geradezu verboten ist, ihre Entscheidungen kostenlos - ähnlich einer Amtlichen Sammlung, indes Neuen Typs - ins Internet zu stellen? Wenn diese Frage bejaht wird, dann muß sich eine rechtspolitische Forderung sofort darauf richten, § 5 JVKostO abzuschaffen! Abs. 47
2. Man kann es indes drehen und wenden, wie man will: Ein ausdrückliches Verbot ist nirgends zu sehen. Also vielleicht ein "mittelbares" Verbot, der Geist der Norm vielleicht? Mich erinnert dieser Versuch an eine Geschichte über zwei junge Talmudschüler, die sich wechselseitig in der Auslegung der Tora trainieren, "klären" nennt man das: Abs. 48
"Sagt der eine zum anderen: Glaubst Du, Moshe, daß Abraham, seligen Angedenkens, in Hebron eine Kopfbedeckung trug? Die Tora sagt nichts darüber.
Sagt Moshe: Nu, kannst Du Dir vorstellen, daß Abraham, seligen Angedenkens, die lange Reise von Ur bis Hebron ohne Kopfbedeckung gekommen ist, bei dieser Sonne und der Hitze
Abs. 49
Bedenken Sie, diese Talmudschüler stehen noch am Anfang. Abs. 50
In unsere juristische Fachsprache übersetzt: Enthält also § 5 Abs.3 JVKostO ein "beredtes Schweigen"? - Mitnichten. Normiert werden sollte die individuelle Anforderung. Wenn eine mittelbare Deutung möglich ist, dann liegt sie woanders. § 5 Abs.3 JVKostO setzt voraus, daß jedermann gegen das jeweilige Gericht einen Anspruch auf Übermittlung elektronisch gespeicherter gerichtlicher Entscheidungen hat. § 5 JVKostO ist - wie die gesamte Justizkostenordnung - eine gemäß Art.20 Abs.3 GG erforderliche Ermächtigungsgrundlage, Zahlungen zu verlangen. Mehr nicht. Abs. 51
1.3 Will man es nicht mit der Abwehr der Argumente der Bedenkenträger bewenden lassen, lassen sich aus der neuen Regelung Fingerzeige entnehmen, daß der Gesetzgeber jedenfalls eine kostenlose Vermittlung gerichtlicher Entscheidungen und ihrer Begründungen per Internet nicht versagen wollte. Zwei "einfachrechtliche" Gründe können dies aufweisen: Abs. 52
[1] Erstes Argument: Die Entstehungsgeschichte: Diese läßt in keiner Hinsicht die Erwägung zu, der Gesetzgeber habe ein Verbot aussprechen wollen. Die Dinge liegen völlig anders: Namhafte Verlage wurden vor einigen Jahren bei den obersten Bundesgerichten vorstellig, sie wollten statt des herkömmlichen Papierausdrucks der Entscheidungen maschinenlesbare Exemplare erhalten. Das war eine durchaus vernünftige Forderung, da die Gerichte diese maschinenlesbaren und anonymisierten Fassungen besaßen. Zu Erfüllung dieser verlegerischen Forderung paßte die vorhandene Kostenstruktur der JVKostO jedoch nicht. Der alte Zustand war - volkswirtschaftlich betrachtet - recht unsinnig, weil die Verlage den Papiertext ihrerseits zur Weiterverarbeitung wiederum in elektronisch lesbaren Text umwandelten. Abs. 53
In diesem Zusammenhang eine kleine Seitengeschichte: Abs. 54
Dem Vernehmen nach kam der Heymanns Verlag und das BAG seinerzeit überein, daß dem Verlag gegen kostenfreie Lieferung von einigen Bänden der Amtlichen Sammlung, die beim Heymanns Verlag verlegt wird, - man spricht von 50 Exemplaren - , im Gegenzuge die ausgewählten gerichtlichen Entscheidungen in elektronischer Form überlassen werden sollten. Eine vor dem Grundsatz der Gleichbehandlung auch für ein Oberstes Bundesgericht gewiß zweifelhafte Lösung: Denn wer konnte schon außer dem Heymanns Verlag selbst eine Amtliche Sammlung gerade der Entscheidungen des BAG als Gegenleistung anbieten? Abs. 55
Also war es tatsächlich dringend geboten, eine allgemeine Regelung für einen "Sonderservice" der Gerichte zu schaffen. § 5 Abs.3 JVKostO deutet diesen Anlaß zur Gesetzgebung noch an. Der Gesetzgeber erlaubt nämlich ausdrücklich, mit Kunden - gemeint sind die verlegerischen Großkunden - die Abnahme der gerichtlichen Entscheidungen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zu regeln. Die Mitglieder des Rechtsausschusses waren sich darüber im Klaren, daß die zu schaffende Kostenregelung indes nicht exklusiv zugunsten der Fachverlage ausgestaltet werden sollte. Man wollte bewußt eine "Jedermann-Lösung" schaffen. Abs. 56
[2] Das zweite "wertende" Argument zugunsten der Zulässigkeit kostenloser Abgabe enthält das Gesetz selbst. In § 7 a Abs.2 JVKostO wird nämlich ausdrücklich zugelassen, daß auf eine Gegenleistung verzichtet werden kann, "wenn Entscheidungen für Zwecke verlangt werden, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt". Wir sind jetzt an der Stelle, wo rechtspolitische Sensibilität uns fragen läßt, ob es in unserer bereits breit angelegten Informationsgesellschaft Abs. 57
- erstens - ein zu beachtendes öffentliches Interesse an der allgemeinen, nicht individuell gesteuerten Kenntnisnahmemöglichkeit gerichtlicher Entscheidungen gibt,
- zweitens -, ob dieser Zweck gerade durch das Medium Internet gut erreichbar ist und
ob - drittens - hierfür überwiegende Belange sprechen.
Abs. 58
Daß in unserem Rechtssystem die Kenntnis gerichtlicher Entscheidungen für die Rechtspraxis und anderes mehr von zentraler Bedeutung ist, muß man nicht näher begründen. Das ist wiederholt untersucht und belegt worden. Unsere gesamte Leitsatzkultur, die amtlichen Sammlungen und das Postulat des BGH, jeder Anwalt müsse aus Haftungsgründen sorgfältig die wöchentliche NJW studieren, belegen dies hinreichend. Der Gesetzgeber des Urhebergesetzes entzieht - m.E. nur klarstellend - den amtlichen Leitsatz ausdrücklich dem Gesichtspunkt staatlicher wirtschaftlicher Verwertung. Es bestehen inhaltliche öffentliche, nämlich rechtspolitische Interessen an der Kenntnis gerichtlicher Entscheidungen, gewiß nicht jeder, aber doch derjenigen, um die es sich hier handelt. Wenn die Textwahl des Gesetzgebers in § 7 a JVKostO also keine allgemeine Floskel sein soll, dann fragt man natürlich, welche anderen Interessen bestehen, um angesichts der rechtspolitischen Ausgangslage ein "Überwiegen" der öffentlichen Interessen verhindern zu können: Abs. 59
Nicht-öffentliche Interessen sind im allgemeinen ökonomische Verwertungsinteressen und konkrete individuelle Interessen. Selbst wenn es diese Interessen hinreichend gibt, rechtfertigt dies, die Masse jener an der kostenlosen Information auszuschließen, die weder ökonomische Verwertungsinteressen haben noch konkrete individuelle Interessen verfolgen? Hat jemand für die in der Amtl. Sammlung der Obersten Bundesgerichte publizierten Entscheidungen je behauptet, der Veröffentlichung liege kein öffentliches Interesse zugrunde? Die Frage so stellen, heißt sie verneinen. Wer anders gewichten will, sollte sich dessen bewußt sein, daß er damit der Sache nach eine Wettbewerbsfrage miteinscheidet und in Wahrheit - ohne es ausdrücklich zu sagen - ökonomische Interessen Dritter als ungesagte Rahmenbedingung des Problems akzeptiert. Abs. 60
Wir sind auf Umwegen also wiederum zu der Frage gekommen, ob gerichtliche Entscheidungen nicht doch ein Wirtschaftsgut darstellen. Nein, lautet unverändert die Antwort. Aber der freie ökonomische Markt ist eben frei, aus einem per se immateriellen Gegenstand einen materiellen zu machen, wenn es dafür einen Markt gibt. Aber es ist ein gewaltiger - rechtsstaatlicher - Unterschied, ob ich eine Vermarktung einer gerichtlichen Entscheidung durch den freien Markt verbiete oder ob ich selbst als öffentliche Hand mich an diesem Marktgeschehen beteilige und dies vielleicht nur deshalb tue, weil ich mich im Marktgeschehen vermeintlich "neutral" verhalten will. Das bereits mehrfach erwähnte Grußwort der Bundesjustizministerin zum 8. EDV-Gerichtstag besitzt hier einen falschen Zungenschlag. Abs. 61
Nach meiner Ansicht ist also die Auffassung "kühn" - um das Wort "abwegig" zu vermeiden - eine gerichtliche Entscheidungsbegründung - die aus rechtsstaatlichen und demokratischen Erfordernissen in unserer Begründungskultur gegeben werden muß - zugleich als Wirtschaftsgut anzusehen. Das ist - bei allem Respekt vor gegenteiligen Auffassungen - ein rechtspolitischer Verfall. Indes daran mögen sich die Geister scheiden! Um es polemisch zu wenden: Wann hat man je gefordert, daß für den Besuch einer Parlamentssitzung Eintritt zu zahlen ist. Der Grund: Öffentliche Kontrolle staatlichen Handelns hat kostenfrei zu sein. Abs. 62
Was wollen also §§ 5 Abs.3, 7 a JVKostO wirklich normieren? Die Antwort ist exegetisch nicht schwer: Die individuelle Anfrage löst konkrete Kosten aus; diese sollen mit dem Kostendecknungsprinzip aufgefangen werden. Derjenige, der abgefragte Entscheidungen gezielt gewerblich nutzen will, soll sich nicht scheinheilig den Mantel des rechtsuchenden Bürgers umwerfen dürfen. Er verfolgt ganz andere Interessen. Also kein allgemeines Verbot kostenloser Internet-Informationen über gerichtliche Entscheidungen. Ein derartiges Verbot ist nicht begründbar. Abs. 63

2. Normtexte (z.B. BGBl.):

Nun der Blick auf die staatlichen Normtexte. Hat hier der "freie Bürger" einen freien Zugang? - Ich darf nochmals an Johann Georg Krünitz erinnern: Ignorantia juris nocet. Ich werde jetzt kurz einen weiteren Zeugen aufrufen. Es ist unserer juristischer Kollege Franz Kafka. Er schrieb kurz nach dem Ersten Weltkrieg in einem Essay "Zur Frage der Gesetze": "Unsere Gesetze sind nicht allgemein bekannt, sie sind Geheimnis einer kleinen Adelsgruppe, welche uns beherrscht".(5) Abs. 64
2.1 Die Rechtskultur - die eine solche sein will - steht gegenwärtig in einem Wandel innerhalb der sie umgebenden Informationsgesellschaft. Es wiederholt sich ein Wandel in der Informationstechnik, der zu Zeiten von Krünitz, Svarez, des preußischen Allgemeinen Landrechts auch eingetreten war, allerdings in anderer Form: Im 18. Jahrhundert wird innerhalb des Buchdrucks das Zeitungsformat er- und gefunden, eine Vorbedingung für das Gesetzblatt. Am Beginn des 19. Jahrhundert tritt die Erfindung der Schnellpresse hinzu. Später folgen Setzmaschinen. Diese technischen Erfindungen machen eine weite, mengenhafte, zeitlich rasche Veröffentlichungspraxis überhaupt erst möglich. Das Papier ist das zentrale Informationsmedium, der allgemeinen Zugang durch Gesetzesblätter gewährleistet. Abs. 65
Dieser technologischen Entwicklung sollte man sich vergewissern. Das Gesetzblatt - als Papier - ist Medium, nicht Inhalt selbst. Die Rechtsnorm ist Gedanke, sprachlich gefaßt, reproduzierbar aufgrund der Schriftlichkeit. Träger der Schrift sind ehedem Stein, Pergament, Papyrus, später Holz und Zellstoff als Papier. Diese "Printmedien" stehen in einer Umbruchsituation, in einem technologischen Wandel. Das elektronische Medium hat als Konkurrent die Bühne der heutigen Informationsgesellschaft betreten. Die Originalausgabe des BGBl. wird in gedruckter Form vertrieben. Das entspricht dem Vorverständnis des Grundgesetzes. Daneben wird aber längst das BGBl. in Form von sog. PDF-Daten im Internet publiziert.(6) Aber das ist hier nicht das Entscheidende. Das wirklich Neue ist der konsolidierte Bestand des aktuellen Rechts. Dieser Bestand - er wird für das Bundesrecht im Bundesjustizministerium laufend hergestellt - ist vorhanden, er wird im Internet angeboten, indes nicht kostenfrei. Die Bedenkenträger behaupten, die Herstellung des konsolidierten Bestandes des aktuellen Rechts stelle eine "Wertschöpfung" dar. Damit handele es sich um eine "Vermögenswert" im Sinne des Haushaltsrechts. Abs. 66
2.2 Ich brauche in dieser Runde die vielfältigen Vorteile des elektronischen Mediums nicht näher aufzuführen. Daß gerade eine konsolidierte Fassung des Rechts sich den Suchstrategien in besonders geeigneter Form öffnet, liegt auf der Hand. Es geht mir zunächst nicht um derartige Vorteile. Entscheidend ist etwas anderes: Wie hat man rechtlich und rechtspolitisch auf den technologischen Wandel zu reagieren? Das ist heute die prinzipielle Frage. Die Publikationspraxis der Normen geht von der Fiktion aus, daß der Rechtsadressat - theoretisch - die Norm kennen könnte. Der Bundespräsident überwacht den Publikationsvorgang mit Unterstützung des Justizressorts. Man muß diese Fiktion aufstellen, denn nur dann ist es überhaupt gerechtfertigt, den Satz "Ignorantia juris nocet" aufzustellen. Aber es bleibt ein fiktives Spiel. Abs. 67
Weshalb diese Fiktion? Es ist weitgehend eine Fiktion aus Kostengründen. Man verzichtet darauf, das Gesetzblatt jedermann in seinen Briefkasten zu werfen. Das steht im inneren Widerspruch zu dem zumeist nur rechtspolitisch gemeinten Gebot, das gesetzte Recht auch effektiv "unter die Leute" zu bringen. Diese Lage beginnt, sich durch die elektronischen Medien nunmehr prinzipiell zu ändern. Abs. 68
Wird der Bürger mit diesem elektronisch vermittelten Normtextangebot vielleicht überfordert? Der Bürger sei im Regelfall "zu dumm", um mit einer Normdatenbank sachgerecht umzugehen, wird gesagt. Nur Fachkräfte können "im Regelfall" die Datenbank sinnvoll nutzen.(7) Das mag wohl als Befund richtig sein. Aber welche vormundschaftliche Haltung steckt hinter dieser Begründung! Und ist jemand je auf die Idee gekommen, den Bürger an dem Bezug des BGBl. zu hindern, weil dieser den Gesetzestext vielleicht mißverstehen könnte? Und warum soll gerade die Kostenfreiheit des Angebotes einen Unterschied zur Kostenlast begründen. Sind diejenigen Bürger, die für die Kenntnis eines Normtextes zu zahlen haben, klüger als die Bürger, die nur im Falle der Kostenfreiheit den Normtext lesen? Nein, hier wird ein recht verquastes Menschenbild vermittelt. Das Grundgesetz nimmt - durchaus fiktiv - einen anderen Standpunkt ein, gewiß einen dogmatischen, eben jenen Immanuel Kants. Und in der Konsequenz dürfen die Bedenkenträger an eine immanente Folgerung erinnert werden: Wer den Bürger für zu "dumm" hält, sollte über den Satz "ignorantia juris nocet" vertieft nachdenken. Abs. 69
2.3 Nehmen wir uns daher ein neues Bild vor, ein Bild, das nicht mehr fernliegt: Jeder Haushalt besitzt einen Internet-Anschluß. Die Bedienung ist kinderleicht. Die Leitungen sind nicht überlastet. Der Umgang mit Internet wird uns geläufig wie Autofahren, Radiohören, Fernsehen, Telephonieren. Bereits jetzt hat jeder vierte Haushalt einen PC. Daher: Was in aller Welt hindert die rechtspolitisch aufgeklärte Informationsgesellschaft, die Normtexte im Internet frei verfügbar einzustellen. Nichts! Abs. 70
2.3.1 Nochmals: Seit Jahren sind die Normtexte des Bundesrechts online abrufbar. Die Normdatei des Bundesrechts wird im Bundesjustizministerium zu eigenen Zwecken hergestellt, um den Überblick über die Gesetzesproduktion zu erhalten. Diese vorhandene Quelle allgemein zugänglich zu machen, ist nichts als ein Abfallprodukt. Die einzige Frage ist daher nur noch, warum der Bürger für jene Zeichenmenge bezahlen muß. Und zwar bei der juris GmbH ebenso viel wie für die aufbereiteten Rechtsprechungsdokumente oder die Literaturdokumente. Das Ganze ist und bleibt eine Frage, welche Art von Rechtskultur unsere Gesellschaft meint, wenn sie das Gesetz als einen zentralen Leitwert unserer Gesellschaft etabliert hat. Abs. 71
Ich höre auch hier erneut den Einwand, auch die Norm sei ein Wirtschaftsgut! - Nein, per se ist die Norm als Gesetzesbefehl kein Wirtschaftsgut. Wir machen sie erst durch den Verkauf der Information über den Bestand einer Norm dazu. Als Mose die Zehn Gebote in der Stiftshütte des Herrn verwahrte, nahm er auch keinen Eintritt. Nun haben gewiß unsere Normen nicht die Qualität des Dekalogs, aber das rechtfertigt erst recht nicht, ihre Kenntnis zu verscherbeln. - Über eines sollten sich alle Rechtspolitiker einig sein: Die rechtswissenschaftlichen Verlage werden - in Kürze - mit ihren Produkten im Internet präsent sein. Zum Informationsangebot werden Normen und gerichtliche Entscheidungen gehören. Der über die Zusammenhänge informierte Bürger wird kaum Verständnis dafür aufbringen, daß er für dieses Informationsangebot zusätzliche Kosten zahlen soll, die bei jeder ökonomisch begründeten Gewinnmaximierung der Verlage notwendig anfallen, obwohl die Urproduktion jeweils in staatlichen Händen lag und aus hoheitlichen Belangen auch nirgendwo anders liegen konnte. Abs. 72
2.3.2 Spätestens an dieser Stelle muß eine grundsätzliche Entscheidung darüber getroffen werden, welchen Weg die deutsche Rechtskultur einschlagen will. Die Begründung knüpft an zwei zentrale verfassungspolitische Dogmen an: Der eine Grund folgt aus dem demokratisch verfaßten Rechtsstaat, hier liegt die Betonung auf Rechtsstaat und seiner inneren Mechanik. Der andere Grund liegt in der Öffentlichkeit als ein Strukturelement der gegenwärtigen Gesellschaft selbst. Wer die Kenntnis von Rechtsnormen als Staat oder mittels seiner Helfershelfer nur gegen Entgelt vermittelt - obwohl ihn die Kostenfreiheit durch Nutzung elektronischer Medien kaum belastet -, der hat nach meiner Auffassung einiges in einem freiheitlichen Gemeinwesen, das dem Recht eine konstitutive Funktion zuweist, noch nicht verstanden. Ihn müssen wir - meine Damen und Herren - aufklären. Abs. 73

3. Resümee:

Fassen wir die Ergebnisse zum Recht des freien Bürgers auf ein "freies Recht" thesenmäßig zusammen:
  1. Rechtsinformation durch den Staat ist geboten. Wird sie über das Internet angeboten, handelt es sich um eine Daseinsvorsorge moderner Art.
  2. Der Zugang zu staatlichen Rechtsinformationen darf auch ökonomisch nicht prohibitiv sein.
  3. Ein subjektiv-rechtliches Postulat der völligen Kostenfreiheit läßt sich zwar de lege lata nicht begründen, aber entsprechende Leistungen sind objektiv bereits de lege lata zulässig und sind demgemäß rechtspolitisch zu fordern.
  4. Zulässig ist einstweilen eine geringfügige Selbstbeteiligung im Sinne einer Anerkennungsgebühr. Sie liegt deutlich unterhalb des Kostendeckungsprinzips. Mehr als ein Eintrittsbillet sollte es nicht sein.
Abs. 74
Hier gilt es zugunsten deutscher Rechtskultur mit dem Bohren dicker Bretter aufklärerisch zu beginnen. Der 8. EDV-Gerichtstag ist zu beglückwünschen, daß er sich dieser Frage mit Sachverstand annimmt. Abs. 75

IV.

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,
ich will mit einer kleinen Geschichte schließen. Ich habe diese Geschichte bei dem Satiriker Ambrose Bierce (1842-1914) gefunden. Bierce hat sie in seinem Wörterbuch des Teufels erzählt. Ich verfremde die Geschichte ein wenig:
Abs. 76
Als der Herrgott die Erzengel eingesetzt hatte, hatte sich nach einiger Zeit der Satan im Himmel sehr unbeliebt gemacht. Er wurde deshalb des Himmels verwiesen und sollte sich nur auf der Erde aufhalten.
Bevor der Satan nun den Himmel verließ, bat er den Herrgott noch um eine Gunst.
"Nenne sie", sagte dieser.
"Wie ich höre", sagte der Satan, "bist Du gerade dabei, für die Erde auch Menschen zu machen. Diese werden - so fürchte ich - nicht ohne Gesetze auskommen."
"Die Menschen brauchen keine Gesetze", sagte der Herrgott bestimmt, "ich habe vorgesehen, daß sie auf Erden keine Erkenntnisse haben werden".
"Wenn aber doch", beharrte der Satan, "ich bitte um die Gunst, daß die Menschen für diesen Fall ihre Gesetze selbst machen müssen."
Der Herrgott war sich seiner Sache sicher. Die Menschen würden keine Äpfel vom Baum der Erkenntnis essen. Wozu bedürften sie daher der Gesetze. Und so willigte der Herrgott leichten Herzens in das Verlangen des Satans ein. Die Menschen sollten ihre Gesetze ggf. selber machen. Der Satan freute sich.
Abs. 77
Wir kennen den Ausgang der Geschichte. Die Schlange war's. Adam schob es auf Eva, mit der üblichen Schutzbehauptung. Und seitdem mehren sich die Menschen nicht nur, sondern sie machen ihre Gesetze auch noch selbst. Viele! Abs. 78
Und um mit Rousseau endgültig zu schließen: Was ist nur aus der volonté genérale geworden? Machen wir sie wieder sichtbar. Im Namen des Volkes, im Internet. Eine "offene" Gesellschaft sollte sich ihrer rechtlichen Grundversorgung versichern. Das Internet mit seiner konsolidierten Rechtsdatenbank und Gerichtsentscheidungen gehört dazu. Wir brauchen den Polizeikalender des Johann Georg Krünitz nicht abzuschaffen. Das Internet ist der Polizeikalender.
JurPC Web-Dok.
188/1999, Abs. 79

Fußnoten:

(1) Beruhend auf dem "Décret sur le mode de gouvernement provisoire et révolutionaire" vom 4.12.1793, dessen Art.1 lautet: "Les lois qui intéressent l'intérêt public ou qui sont d'une exécution générale, seront imprimées séparément dans un Bulletin numéroté, qui servira désormais à leur notification aux autorités constituées. Ce bulletin sera intitulé: Bulletin des lois de la République". Vgl. auch Josef Lukas, Über die Gesetzes-Publikation in Österreich und im deutschen Reiche. Eine historisch-dogmatische Studie, Graz 1903 S. S.69 ff.; vgl. ferner Martin Drath, Der Verfassungsrang der Bestimmungen über die Gesetzblätter, in: Forschungen und Berichte aus dem öffentlichen Recht. Gedächtnisschrift W. Jellinek, München, 1955 S.237 ff. (S.243 ff.).

(2) Vgl. Paul Laband, Das Staatsrecht des Deutschen Reiches, Tübingen, 4. Aufl. 1901, Bd.2 S.16; Herbert Wehrhahn, Die Verkündung und das Inkrafttreten der Gesetze in Frankreich 1789 und danach, in: FG Carlo Schmid, Tübingen 1962 S.213 ff.

(3) GS 1810 S.1; dazu Eduard Hubrich, Die Entwicklung der Gesetzespublikation in Preußen, Greifswald 1918, S. 35 ff.; vgl. auch Ernst-Wolfgang Böckenförde, Die Organisationsgewalt im Bereich der Regierung. Eine Untersuchung zum Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Berlin 1964, S.278 ff.

(4) Vgl. Bericht des Rechtsausschusses vom 11.12.1997 (BT-Drs. 13/9438) S. 10; es wird auf Ermittlungen in den obersten Bundesgerichten verwiesen.

(5) Franz Kafka, Zur Frage der Gesetze, in: ders., Zur Frage der Gesetze und andere Schriften aus dem Nachlaß, Frankfurt/M., 1994 S. 106.

(6) Vgl. Konzelmann JurPC Web-Dok. 51/1998; Herberger NJW 1998, 2801 (2802).

(7) Vgl. K. Stöhr, Gesetze im Internet - wer zahlt?, in: NJW 1999, 1440


* Prof. Dr. iur. utr. Dr. phil. Jörg Berkemann (1937), Richter am Bundesverwaltungsgericht in Berlin (4. Revisionssenat, zuständig für öffentliches Baurecht und Fachplanungsrecht), Honorarprofessor an der Universität Hamburg (allgemeines und besonderes öffentliches Recht einschließlich des Verfassungsrechts, Methodenlehre, Rechtsphilosophie, Rechtsgeschichte), zusätzliche Lehrtätigkeit an der Universität Hamburg für deutsch-jüdische Geschichte. Juris-Beauftragter des Bundesverwaltungsgerichts, Stellvertretender Vorsitzender des Sachverständigenbeirats der juris GmbH, Mitglied des Vorstandes des EDV-Gerichtstages.
[online seit: 11.10.99]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Berkemann, Jörg, Freies Recht für freie Bürger! - JurPC-Web-Dok. 0188/1999