JurPC Web-Dok. 112/1998 - DOI 10.7328/jurpcb/1998138111

Michael Fröhlich *

Das Jahr-2000-Problem (Y2K) - eine juristische Bestandsaufnahme

JurPC Web-Dok. 112/1998, Abs. 1 - 31


1. Einleitung

Was wird in den ersten Sekunden des 01. Januars 2000 geschehen ? In vielen Informationssystemen werden Jahresangaben zweistellig gespeichert und verarbeitet; so wird der 27. April 1998 zum Beispiel nur als 27.04.98 wiedergegeben. Dies bedeutet aber, daß am 01.01.2000 die Datumsanzeige auf Null zurückfällt. Daraus folgt, daß im Zählungsprozeß das Jahr 2000, 99 Jahre vor dem Jahr 1999 liegt (99>00). Eine Person die am 31.12.1999 dreißig Jahre alt war, ist dann am 01.01.2000 plötzlich minus siebzig Jahre alt. Ohne entsprechende Anpassungen werden diese Systeme also zu Fehlern führen, wenn auf Zeitpunkte Bezug genommen wird, die nach dem 31. Dezember 1999 liegen. Dieses Phänomen wird als "Jahr 2000-Problem" oder "Y2K" oder "Millennium-Bug" bezeichnet. JurPC Web-Dok.
112/1998, Abs. 1
Es wird während des Jahrtausendwechsels mit erheblichen Fehlfunktionen in allen Bereichen gerechnet. So hat die niederländische Fluggesellschaft KLM etwa bereits beschlossen, aus Sicherheitsgründen in der Sylvesternacht 2000 ihre Flugzeuge am Boden zu belassen; erste Fehlfunktionen (Pkw-Rückrufaktionen von kompletten Fabrikationsserien, zu früh ausgeführte Wartungsarbeiten an Flugzeugen...) sind bereits schon aufgetreten, und andere sind mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit noch zu erwarten, wenn nicht umgehend entsprechende Systemanpassungen vorgenommen werden, um die Zeitbombe noch rechtzeitig zu entschärfen (Backup-Systeme überspielen scheinbar "alte" Dateien vom 01.01.00, Berechnung eines Telefonats über Sylvester 2000 hinaus wird mit einer Gesprächsdauer von 100 Jahren berechnet, Zeitgesteuerte Inspektionssysteme schalten z.B. Aufzüge ab oder öffnen Tresore, im schlimmsten Fall werden medizinische lebenserhaltende Systeme abgeschaltet, Kalkulationsdurcheinander - Zinsen, Rabatte und Provisionen werden falsch berechnet). Abs. 2
Die Stadtwerke Hannover unternahmen im März 1998 einen Modellversuch, bei dem sie 40 Rechnern ihres Leitzentrums bei laufendem Betrieb den 31.12.1999, 2330 Uhr simulierte. Erste Fehlfunktionen traten bereits 120 Sekunden nach Mitternacht auf. Diese legten das Leitzentrum lahm. Die von hieraus gesteuerten Kraftweke, Straßenbahnen und Nachtspeicheröffnungen der Stadt hätten im Ernstfall auf Notbetrieb umschalten müssen. Der Leiter der Anlage verwendet nunmehr alle vorhandenen Ressourcen, um dieses Problem zu beheben[1]. Abs. 3
Viele kleine und mittelständische Firmen klammern sich hingegen entweder an die Hoffnung, daß von irgendwo her als "Retter aus der Not ein Anbieter eines Umwandlungs-Tools wie der Lone Ranger auftaucht und alles in Ordnung bringen wird"[2] oder sind sich der Reichweite des Problems nicht voll bewußt. Schätzungen gehen davon aus, daß allein 120 Milliarden Code Zeilen in Altbeständen nach Fehlern in den Datumsfeldern durchforstet werden müssen[3]. Die Systemkorrekturen können mitunter sehr teuer werden - die Rede ist von 1,10 US $ pro bearbeiteter Zeile Source Code[4] - und ein Investitionsgewinn ist von vornherein ausgeschlossen. Es gibt bei dem Datumswechsel ins Jahr 2000 nichts zu gewinnen, außer vielleicht die Hoffnung, daß seine Konkurrenten noch größere Schwierigkeiten haben werden als man selber haben wird. Einer Schätzung in den USA zufolge werden etwa die Hälfte aller amerikanischen Unternehmen nicht ausreichend auf den Jahrtausendwechsel vorbereitet sein, mit der Folge eines System-Shutdowns[5]in den meisten Fällen. In Deutschland dürfte sich die Lage kaum anders darstellen[6]. Ein unzureichendes Problembewußtsein vieler Unternehmen stellte sich auch bei einer, durch die Kölnische Rückversicherungs AG durchgeführte Veranstaltung zu diesem Thema heraus[7]. Eine (nicht repräsentative) Umfrage unter ca. 200 deutschen Unternehmen, von denen die Hälfte antwortete, ergab, daß gut 60% noch keine vollständige und 31% noch gar keine Lösungsstrategie für das Jahr-2000-Problem vorweisen können[8]Abs. 4
Letztendlich wurde sogar auf dem letzten G8 Gipfel vom 17.Mai 1998 in Birmingham, von den Staats- und Regierungschefs der beteiligten Länder die Ansicht vertreten, daß der Millenium-Bug ein "wesentliches Problem für die internationale Gemeinschaft" darstellt[9].
Waren nach Expertenangaben 1993 noch 50 Milliarden US $ zur Korrektur des Jahr-2000-Problems nötig, so ist man sich heute bewußt, daß die weltweit anfallenden Kosten eher zwischen 600 und 1000 Milliarden US $[10] liegen und wahrscheinlich sogar übersteigen werden[11].
Abs. 5
Es stellt sich angesichts dieser enormen Kosten die Frage, wer hierfür aufzukommen hat (2.), wer für die Schäden haftet, die ein möglicher Totalausfall des Systems hervorrufen kann (3.) und wie die nötigen Eingriffe in das Programm urheberrechtlich zu bewerten sind (4.).Abs. 6

2. Das Jahr-2000-Problem und das Recht der Leistungsstörungen

Für mögliche Ansprüche der Softwarekäufer/-besteller gegen einen inländischen Lieferanten[12]wird man zunächst an das Gewährleistungsrecht des BGB denken.Abs. 7

a.) Die Gewährleistung

Es sei an dieser Stelle noch einmal kurz erwähnt, daß bei der Überlassung von Standardsoftware auf Dauer gegen einmaliges Entgelt nach h.M. Kauf vorliegt[13]. Für Programmfehler gelten hierbei dann die Sachmängelvorschriften der §§ 459 ff. BGB (zumindest) analog[14]. Wird Standardsoftware hingegen nur auf begrenzte Zeit überlassen, dann liegt Pacht (§ 581 BGB) vor, zum Teil wird auch vertreten, daß Miete vorliegen soll (dies ist aber im Ergebnis hier unerheblich, da die gleichen Rechtsfolgen (§§ 537 ff. BGB) vorliegen). Verträge zur Herstellung von Individualsoftware[15], sowie die Anpassung von Standardsoftware an die individuellen Bedürfnisse des Kunden[16] unterliegen dagegen Werkvertragsrecht, mit der Folge, daß die Gewährleistungsvorschriften der §§ 633 ff. BGB Anwendung finden.Abs. 8
(i) Y2K und der Fehlerbegriff
Im Rahmen des Gewährleistungsrechts stellt sich zunächst die Frage nach dem Mangel. Ein Fehler liegt nach der herrschenden subjektiven Theorie jeweils bei einer für den Käufer, Besteller usw. ungünstigen Abweichung der Ist- von der vertraglich vorausgesetzten Soll-Beschaffenheit vor[17]. Der Jahrtausendfehler wird in den meisten Fällen Auswirkungen hervorrufen, die die Gebrauchstauglichkeit der Programme mehr oder weniger[18] gravierend beeinträchtigen wird. Die Eigenart des Jahrtausendfehlers ist jedoch, daß die betroffenen Programme erst ab dem 01.01.2000 um 000 Uhr[19] fehlerhaft sein werden, während sie bis dahin fehlerfrei funktionieren und ihren vertraglich vorausgesetzten Gebrauch erfüllen. Gewährleistungsrechtliche Ansprüche wären mithin erst ab dem 01.01.2000 möglich. Abs. 9
Etwas anderes kann sich aber aus dem Nachweis eines Entwurfsfehlers ergeben[20]. Der Programmentwurf liegt ja bereits vor und beeinhaltet den Jahrtausendfehler auch schon. Ein Abwarten bis das Programm gebrauchsuntauglich geworden ist, ließe sich somit verhindern.
Infolge der Mißachtung der datumsspezifischen Gegebenheiten, stellt der Y2K ein Fehler beim Entwurf der Software dar. Die negative Auswirkung dieses Entwurfsfehlers ist zumindest die geringere Laufzeit des Programmes. Ein Mangel ist mithin nicht erst ab dem Zeitpunkt der konkret wahrnehmbaren Auswirkung des Fehlers am 01.01.2000, sondern bereits jetzt schon gegeben. Jeder Programmentwurf, der den Y2K nicht vorsähe, wäre hiernach fehlerhaft.
Abs. 10
Dieses Ergebnis würde jedoch der Realität nicht vollständig Rechnung tragen. Es wäre unrealistisch, einen Entwurfsfehler bei total veralteten Informationssystemen aus den siebziger und achtziger Jahren anzunehmen. Das Jahr-2000-Problem mag heutzutage als Entwurfsfehler erscheinen, es stellte jedoch vor einigen Jahren noch schlicht eine Programmersparnis dar. War es tatsächlich schon in den siebziger und achtziger Jahren erforderlich, daß die Softwarehersteller komplexere und damit wohl auch teurere Programme entwickeln, die geeignet sind mit vier Digits zu arbeiten, obwohl das System mit 3x2 Einheiten für die nächsten Jahrzehnte völlig ausreichend und zufriedenstellend funktionierte? Weiterhin muß bedacht werden, daß das Bewußtsein des Jahr-2000-Problems erst Ende der achtziger Jahre entstanden ist. Die älteren Programme entsprachen also durchaus dem Stand der damaligen Technik und dem vertraglich vorausgesetzten Gebrauch. Dies hat nichts mit dem, von der Softwarelobby ständig vorgebrachten, unerwünschten und verfehltem Argument der Unvermeidbarkeit von Fehlern und die in diesem Bezug geforderte Abänderung des allgemeinen Gewährleistungsrechts zu tun. Es ist vorliegend vielmehr so, daß der Software bis zu einer gewissen Zeit gar kein Fehler zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges anhaftete.Abs. 11
Im Wesentlichen beschränkt sich das Problem mithin auf die Frage, ab welchem Zeitpunkt ein Fehler vorliegt.Abs. 12
In Frankreich wird eine allgemein-verbindliche Jahreszahl diskutiert. Eine Ansicht[21] sieht hier das Jahr 1995 als "ligne de partage des risques", während eine andere Meinung[22] das Jahr 1990 als verbindlich festlegen möchten. Der Ministre de l'Industrie, de la Poste et des Télécommunications sprach sich nach einer Anfrage vom 20. Januar 1997[23], unter Bezugnahme auf Artikel 11 der Richtlinie des Rates 85/374/EWG vom 25.07.1985 über die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte, ebenfalls für das Jahr 1990 aus. Dies ist umso bemerkenswerter, als diese Richtlinie bisher immer noch nicht in nationales französisches Recht umgesetzt wurde. Abs. 13
Eine Festlegung auf eine bestimmte Jahreszahl erscheint jedoch angesichts der Komplexität und der Vielfalt von Programmen als nicht sinnvoll. Vielmehr wird die Entscheidung, ab wann ein Fehler vorliegt, nach den Umständen des Einzelfalls zu treffen sein. Als Indiz hierfür kann die durchschnittliche Nutzungsdauer eines Programmes dienen. Diese dürfte idR zwischen vier und sieben Jahren anzusiedeln sein. Weitere Anhaltspunkte könnten die Kostenamortisiserung eines Programmes, sowie die steuerliche Abschreibefrist darstellen.
Im Ergebnis wird man somit zu einer Jahreszahl gelangen, die sich in der Mitte der neunziger Jahre ansiedeln dürfte. Anwender, die ab diesem Zeitpunkt fehlerhafte Produkte gekauft, gemietet oder geliefert bekommen haben stehen dann die Gewährleistungsansprüche zu.
Abs. 14
(ii) Gewährleistungsrechtliche Ansprüche bei Softwareüberlassung auf Dauer
Für Leistungsstörungen bei Softwareüberlassung auf Dauer gilt, daß wenn ein Sachmangel vorliegt, der Mieter zunächst auf die Beseitigung des Mangels klagen kann. Darüberhinaus ist er gem. § 537 I 1 BGB für die Zeit, während derer die Tauglichkeit zum vertragsmäßigen Gebrauch aufgehoben ist, von der Entrichtung des Mietzinses befreit, beziehungsweise für die Zeit, während derer die Gebrauchstauglichkeit gemindert ist, nur zur Entrichtung eines nach §§ 472, 473 BGB zu bemessenden Teils des Mietzinses verpflichtet. Neben den Rechten aus § 537 BGB kann der Mieter noch Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach § 538 I BGB verlangen. Dieser umfaßt zunächst nur die Schäden, die unmittelbare Folge des Mangels sind (Mängelbeseitigungskosten, Minderwert der Gebrauchsmöglichkeit, Untersuchungskosten ...). Darüberhinaus werden von § 538 BGB aber auch Mangelfolgeschäden und Begleitschäden erfaßt, die der Mieter infolge der mangelhaften Beschaffenheit an seinen sonstigen Rechtsgütern erleidet[24]. Der Schadensersatzanspruch nach § 538 I BGB unterliegt der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Der Aufwendungsersatzanspruch verjährt hingegen gem. § 559 I BGB in sechs Monaten nach Beendigung des Mietverhältnissen[25]Abs. 15
(iii) Gewährleistungsrechtliche Ansprüche bei Standardsoftware und Individualsoftware
Bei der Einordnung der Standardsoftware als Kauf ergibt sich das Problem, daß die §§ 459ff. BGB keinerlei Nachbesserungsmöglichkeit für den Verkäufer vorsehen, sondern vielmehr sofort die Wandelung einsetzt. Dies hat - sofern nicht ein Nachbesserungsrecht individualvertraglich oder AGB-rechtlich vereinbart worden ist - nicht nur zur Folge, daß der Lieferant keine Gelegenheit erhält, behebbare Fehler nachzubessern, sondern bedeutet auch, daß der Käufer von Standardsoftware keine Jahr-2000-Nachbesserung des Programmes verlangen könnte.
In der Literatur[26] und der Instanzrechtsprechung[27] wird die sofortige Wandelung vereinzelt auch als zu hart empfunden. Es wird daher eine Vorschaltung von Nachbesserungsrechten und -pflichten nach werkver-traglichen Vorschriften vorgeschlagen. Diese soll insbesondere bei "nicht evidenten Mängeln"[28], die durch "geringfügige Programmänderungen abzustellen sind"[29], Anwendung finden.
Derart würde dem Anwender ein Aufwendungsersatzanspruch wegen entstandener Nachbesserungskosten gegen den Unternehmer aus § 633 III BGB gewährt werden, sofern dieser mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug gerät. Dies kann auch dem Anwender entgegen kommen, der vielfach aus organisatorischen Gründen nicht so sehr an einer Wandelung des Vertrages, sondern eher an der Erlangung eines mangelfreien Programms interessiert ist.
Die Frage, ob dieser Anpassung der kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften zu folgen ist und wenn ja, ob das Jahr-2000-Problem nun einen nicht evidenten Mangel darstellt, der leicht zu beheben ist oder nicht, kann idR vorliegend jedoch dahingestellt bleiben, da die Gewährleistungsansprüche der kurzen Verjährung der §§ § 477 und 638 BGB unterliegen. Diese beginnt bei beweglichen Sachen in 6 Monaten nach der Ablieferung, bzw. nach der Abnahme (d.h. aber nicht vor vollständiger Lieferung[30] und wohl auch erst nach einem Probelauf am Ende einer Einarbeitungsphase[31]) zu laufen, sofern der Mangel nicht arglistig verschwiegen wurde (was jedoch in den meisten Fällen eher die Ausnahme sein wird).
Es wurden in den letzten Monaten zwar immer noch Jahr-2000 inkompatible Produkte verkauft/geliefert und es werden mit aller Wahrscheinlichkeit auch in nächster Zeit noch solche Produkte verkauft/geliefert werden, jedoch dürfte für die Mehrzahl der vom Y2K betroffenen Produkte die Gewährleistungsfrist bereits abgelaufen sein. Der BGH hat sich zwar einmal offen dafür ausgesprochen, bei komplexen Wirtschaftsgütern, bei denen die kurzen Verjährungsfristen zu Unbilligkeiten führen können, den Beginn der Verjährung auf die Fehlerentdeckung hinauszuschieben[32]. Dieser "Ausrutscher" wurde jedoch nach Bedenken der Literatur wieder korrigiert.
Abs. 16
Ein gewährleistungsrechtlicher Anspruch aus Kauf- oder Werkvertrag dürfte daher im Ergebnis nur in wenigen Fällen für Software der mittleren neunziger Jahre gegeben sein. In diesen Fällen könnte der Besteller von Individualsoftware oder individuell angepaßter Standardsoftware dann nach § 633 II 1 BGB die Beseitigung des Mangels verlangen, bei Verzug des Unternehmers den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. In den Fällen der Standardsoftware müsste die oben erörterte Frage entschieden werden. Sollte sich hieraus kein vorgeschaltetes Nachbesserungsrecht ergeben, steht dem Käufer nur die Wandelung und Minderung zu.
Es muß unter anderem jedoch noch berücksichtigt werden, daß die Gewährleistungsrechte dem Käufer/Besteller unter Umständen nicht mehr zustehen, da er mittlerweile vielleicht positive Kenntnis vom Mangel in seiner Gesamtheit, seiner rechtlichen Bedeutung und Erheblichkeit, sowie in seinem Umfang[33] zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hatte (§§ 460 S.1; 640 II BGB). In der Tat ist die Kenntnis des Jahr-2000-Problems seit einigen Monaten nicht mehr einem bloß eingeweihten Publikum bekannt. Tageszeitungen, Fernsehreportagen oder Wochenmagazine berichten nun mehr fast regelmäßig von dem zu erwartenden Problem.
Abs. 17

b.) culpa in contrahendo

Ein Anspruch kann sich noch infolge einer unterlassenen oder unrichtigen Aufklärung und Beratung beziehungsweise Warnung des Anwenders durch den Softwarelieferanten ergeben. Es würde sich hierbei um eine vorvertragliche Pflichtverletzung handeln, bei der eine Haftung wegen culpa in contrahendo in Betracht käme, die nach der allgemeine Regel des § 195 BGB in 30 Jahren verjährt.
Die Haftung aus culpa in contrahendo beschränkt sich jedoch nach h.M.[34] auf die Fälle, in denen sich das Verschulden nicht auf einen Fehler oder eine Eigenschaft der Sache bezieht. Hierzu zählen insbesondere die Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten. In Fällen, in denen der Verkäufer im Rahmen eingehender Vertragsverhandlungen und auf Befragen des Käufers jeweils einen ausdrücklichen Rat erteilt, kann nach der Rechtsprechung des BGH[35] bei fahrlässig falscher Auskunfts- oder Ratserteilung eine Schadensersatzpflicht wegen Verletzung einer im Rahmen des Kaufvertrags übernommenen Nebenpflicht neben Gewährleistungsansprüchen bestehen und zwar auch dann, wenn sich das Verschulden des Verkäufers auf Angaben über Eigenschaften der Kaufsache bezieht.
Dies bedeutet, daß der Käufer bzw. Besteller den Verkäufer/Unternehmer nach einem Jahr-2000-kompatiblen Programm befragt hat und dieser ihm ausdrücklich einen fahrlässig falschen Rat erteilt haben muß. Dies wird der Käufer/Besteller aber nur getan haben, wenn er sich des Y2K bewußt gewesen ist. In einem solchen Fall wird er sich die Jahr-2000-Kompatibilität jedoch vertraglich garantieren lassen (s.o.). Eine Haftung aus culpa in contrahendo wird daher idR nicht gegeben sein.
Abs. 18

c.) pVV des Beratungsvertrages

Schließlich könnte man noch an eine Haftung aus pVV eines konkludent abgeschlossenen selbständigen Beratungsvertrages denken. Dieser würde nicht der sechsmonatigen Verjährungsfrist des § 477 BGB bzw. des § 638 BGB unterliegen, sondern der 30-jährigen Frist des § 195 BGB und dies selbst dann, wenn sich die Beratung auf Sacheigenschaften bezieht[36].
Nach ständiger Rechtsprechung[37] und h.M. im Schrifttum[38] wird ein konkludenter Abschluß dann angenommen, wenn die Auskunft für den Beratenen erkennbar von erheblicher Bedeutung ist, und dieser sie zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse machen möchte[39] Wann dies der Fall ist, ist idR eine Frage des konkreten Einzelfalles. Als Indiz kann aber die besondere Sachkunde des Auskunftgebenden und die Berücksichtigung eines wirtschaftlichen Interesses dienen[40].
Ein konkludenter Abschluß eines solchen Beratungsvertrages ist aber nur mit Zurückhaltung anzunehmen. In den wenigsten Fällen dürfte dies daher eine geeignete Anspruchsgrundlage für das Jahr-2000-Problem darstellen.
Abs. 19

3. Die außervertragliche Haftung und das Y2K

Außervertragliche Schadensersatzansprüche können sich aus dem Produkthaftungsgesetz oder nach den allgemeinen Grundsätzen der Produzentenhaftung gem. § 823 I BGB ergeben (§ 15 II ProdHaftG). Es gilt jedoch zwei Fallgruppen zu unterscheiden: Schäden an anderen Rechtsgütern als dem fehlerhaften Produkt und Schäden am fehlerhaften Produkt selbst.Abs. 20

a.) Schäden an anderen Rechtsgütern

Neben den Kosten die für die Anpassung an das Y2K aufgewendet werden müssen, können im Fall eines System-Shutdowns beachtliche Schäden an anderen Rechtsgütern entstehen, die die Anpassungskosten möglicherweise noch um ein vielfaches übersteigen könnten. Abs. 21
Einen Haftung könnte sich hierbei aus dem Produkthaftungsgesetz ergeben. Das Produkthaftungsgesetz bestimmt in § 1 I ProdHaftG eine verschuldensunabhängige Ersatzpflicht bei Personen- und Sachschäden. Gemäß § 1 I S.2 ProdHaftG findet dieses nur bei einer Beschädigung einer "anderen" Sache, nicht aber bei Beschädigung der fehlerhaften Sache selbst Anwendung[41].
Der Fehlerbegriff des § 3 ProdHaftG ist nicht mit dem des Gewährleistungsrechts deckungsgleich. Während das vertragliche Gewährleistungsrecht das Äquivalenzinteresse schützt, will das ProdHaftG und auch die Produzentenhaftung des § 823 I BGB das Integritätsinteresse schützen. Dies bedeutet, daß durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Software, keine Rechtsgüter beeinträchtigt und Integritätsinteressen nicht verletzt werden dürfen[42].
Der Jahrtausendfehler ist ein Fehler in der Programmkonzeption, es handelt sich mithin um einen Konstruktionsfehler iSd ProdHaftG[43]. Problematisch ist jedoch auch hier wieder die Frage, ab welchem Zeitpunkt ein Fehler vorlag. Bei Konstruktionsfehlern sieht der § 1 II Nr. 5 ProdHaftG einen Ausschluß der Ersatzpflicht des Herstellers vor, wenn er iSd § 1 IV 2 ProdHaftG nachweist, daß der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte. Eine Änderung des Standes von Wissenschaft und Technik zwischen dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens und dem Schadenseintritt ist unerheblich. Die Frage, ab welchem Zeitpunkt ein Konstruktionsfehler vorlag, kann auch hier nicht einheitlich beantwortet werden, sondern ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden. In der Regel wird ein Fehler jedoch ebenfalls nach den oben aufgeführten Indizien zu beurteilen und ab Anfang/Mitte der neunziger Jahre anzunehmen sein[44]. Der zu ersetzende Schaden richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 249 ff. BGB unter Berücksichtigung des § 11 ProdHaftG, der bei Sachschaden einen Selbstbehalt von 1125,- DM sowie des § 10 I ProdHaftG, der bei Personenschäden einen Höchstbetrag von 160 Millionen DM vorsieht.
Abs. 22
Gem. § 15 II ProdHaftG werden Schadensersatzanspüche aufgrund anderer, außerhalb des ProdHaftG liegender Vorschriften nicht ausgeschlossen. Dies bedeutet, daß die aus § 823 I BGB entwickelten Grundsätze der Produzentenhaftung anwendbar bleiben. Die Produzentenhaftung ist jedoch verschuldensabhängig, allerdings mit einer Beweislastumkehr zu Lasten des Herstellers. Die Besonderheit der Produzentenhaftung ist, daß neben der auch im ProdHaftG vorgesehenen üblich zu beachtenden Sorgfaltsanforderungen (Konstruktions-, Fabrikations-, sowie Instruktionsfehler), die Produkt-beobachtungspflicht noch hinzukommt. Der Hersteller muß hiernach ab dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens seine Produkte, sowie Fremdprodukte die als Zubehör dienen können, beobachten. Bei der Produzentenhaftung wird über die Produktbeobachtungspflicht die Haftung demnach selbst dann ausgelöst, wenn eine Änderung des Standes von Wissenschaft und Technik zwischen dem Zeitpunkt des Inver-kehrbringens und dem Schadenseintritt stattfindet.
Für das Jahr-2000-Problem bedeutet das folgendes: Die Hersteller haften nach den Grundsätzen der Produzentenhaftung für Konstruktionsfehler von Software, die Anfang/ Mitte der neunziger Jahre (s.o.) in den Verkehr gebracht wurde. Für ältere Programme kann sich eine Sorgfaltspflichtverletzung aus der Produktbeobachtungspflicht ergeben, etwa in der Gestalt einer Nachbesserungspflicht bzw. Rückrufpflicht des Produktes, zumindest jedoch in der Pflicht, ein fehlerbereinigtes Update zur Verfügung zu stellen oder zu gegebener Zeit eine Jahr-2000-Hotline einzurichten.
Abs. 23

b.) Schäden am Produkt selbst

Ein Sachschaden am fehlerhaften Produkt selbst ist nach der ganz h.M.[45] nach dem ProdHaftG nicht ersatzpflichtig. Dies ergibt sich schon unmittelbar aus § 1 I 2 ProdHaftG. Auch die Produzentenhaftung erstreckt sich grundsätzlich nicht auf die Sache selbst. Der Jahrtausendfehler könnte jedoch einen "weiterfressenden Fehler" darstellen, mit der Folge, daß dem Anwender ein Anspruch aus § 823 I BGB gegeben wäre. Der Mangel ist beim Y2K auf einige Linien Quellcode bzw. Maschinencode beschränkt und idR auch behebbar. Dieser Mangel führt in eineinhalb Jahren zur Zerstörung bzw. Beschädigung des Produktes. Es erscheint durchaus vertretbar, hierbei von einem eigenen Wert der nicht von dem Fehler erfaßten Sache auszugehen. Eine Stoffgleichheit wird bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise idR nicht vorliegen, so daß eine Haftung des Herstellers nach den Grundsätzen der Produzentenhaftung in Betracht zu ziehen ist. Dieser Anspruch würde gem. § 852 I BGB in drei Jahren verjähren.Abs. 24

4. Urheberrechtliche Bewertung des Millenium Bug

Computerprogramme sind spätesetens seit der Richtlinie 91/250/EWG vom 14.05.1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen durch das Urheberrecht geschützt (Art. 1 I Richtlinie 91/250EWG; § 69a UrhG). § 69c Nr.2 UrhG gewährt dem Rechtsinhaber das ausschließliche Recht, die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms vorzunehmen oder zu gestatten.
Im Falle einer Jahr-2000-Überarbeitung des Programmes durch den Rechtsinhaber selbst, ergeben sich mithin keinerlei Probleme. Anders sieht es hingegen aus, wenn eine Wartungsfirma oder eine andere Person als der Rechtsinhaber mit der Anpassung beauftragt wird. Hierfür müßte grundsätzlich die Zustimmung des Rechtsinhabers eingeholt werden.
Abs. 25
Die §§ 69d und e UrhG beschränken jedoch den Rechtsträger im Interesse einer reibungslosen Möglichkeit ordnungsgemäßer Nutzung des Programms. Tatsächlich darf gemäß § 69d I UrhG der Nutzungsberechtigte, soweit vertraglich nichts Gegenteiliges bestimmt ist, im Rahmen einer bestimmungsgemäßen Nutzung Vervielfältigungen, Übersetzungen, Bearbeitungen, Arrangements sowie andere Umarbeitungen des Vervielfältigungsstücks eines Computerprogramms, einschließlich der Fehlerberichtigung, vornehmen. Abs. 26
Fraglich ist jedoch bereits schon, ob hiermit nur die Fehlerberichtigung gedeckt oder auch eine eventuelle Verbesserung des Programms gemeint ist. Ohne darauf einzugehen, wie die Jahr-2000-Anpassung des Programms technisch zu bewerten ist (bloße Korrektur oder substantielle Veränderung), erlaubt § 69d I UrhG die Bearbeitung des Computerprogramms. Die Bearbeitung muß vom Sinn und Zweck her, außer der Fehlerberichtigung selbst, auch jeden Eingriff in das Programm betreffen, welcher geeignet ist, den Programmablauf zu verbessern, soweit der Eingriff dem Ziel dient, das Programm im Rahmen dessen zu erhalten, wofür es erdacht wurde. Die Jahr-2000-Anpassung schafft keinerlei neue Funktionalität des Programms, sie erlaubt nur eine Beseitigung einer vorhandenen Anomalie. Will man § 69d I UrhG nicht seiner kompletten Substanz entleeren, muß dieser im vorliegenden Fall Anwendung finden.Abs. 27
In der Praxis hat § 69d I UrhG jedoch eine begrenzte Reichweite, da in der Regel eine vertragliche Bestimmung einen Wartungs- oder Fehlerbeseitungsservice des Herstellers anbietet, der Eingriffe des Anwenders unnötig macht[46]. Urheberrechlich ergeben sich mithin aus dem Y2K keine besonderen Probleme.Abs. 28

5. Ausblick

Industrievertreter werben in den USA für Gesetzeszinitativen, die im Schadensfall Ansprüche Betroffener ausschließen würden, wenn die Firmen nachweisen können, daß sie sich um Abhilfe bemüht haben. In elf US-Bundesstaaten werden bereits Gesetzesentwürfe beraten, die den Herstellern entgegen kommen. Im Staat Nevada ist sogar schon seit Juli 1997 ein Gesetz in Kraft, welches die Möglichkeit vorsieht, die öffentliche Verwaltung und ihre Lieferanten vor jeder Art Zivilklage wegen des Jahrtausendfehlers zu schützen[47]. Den Herstellern würde hiermit eine Möglichkeit an die Hand gegeben, sich allzu leicht von Ihrer Haftung zu befreien. Es könnte dann in der Tat etwa heißen, daß der Hersteller sich um die Lösung des Problems bemüht hat, dieses aber nur mit der letzten Produktversion zu lösen sei, anderenfalls bis 2003 zu warten sei, bis die schwierigen Änderungen der älteren Programmversionen durchgeführt seien[48]. Eine derartige Entwicklung, ist in Deutschland und der Europäischen Union jedoch auszuschließen. Letztendlich haben die Hersteller von Computerprogrammen genauso zu haften, wie alle anderen Hersteller auch. Abs. 29
Die meisten vertraglichen Ansprüche der Anwender mögen zwar bereits verjährt sein - womit die mitunter extrem hohen Anpassungskosten von den Anwendern zu tragen sein werden - jedoch droht seitens der außervertraglichen Haftung eine Welle von Schadensersatzforderungen auf die Softwarehersteller zuzurollen, die diese leicht überfordern könnte. Abs. 30
Wirtschaftlich am sinnvollsten dürfte demnach wohl eine einvernehmliche Vertragsnachbesserung sein. Diese sollte in Richtung eines effektiven cost sharings gehen. Schließlich liegt den Softwarelieferanten nicht daran, daß ihnen ihre Anwender abhanden kommen, und die Anwender dürften wohl auch kaum den Konkurs ihres Softwarelieferanten herbeiwünschen.
JurPC Web-Dok.
112/1998, Abs. 31

Fußnoten:

[1]Der Spiegel, 13/1998, S. 198
[2]Millenium Journal, Ausgabe IV.I, Januar 1997
[3]Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie, Das Jahr 2000-Problem (http://www.iid.de/jahr2000/index.html)
[4] vgl. Nunno, "The Year 2000 Computer Challenge", 07.06.1996 Science Policy Research Division; APT Data Services, "Counting the Cost of Year 2000", Computer Finance, 01.03..1996, No. 10, Vol. 6; siehe auch "Year 2000 Cost Estimating", (http://cfcse.ncr.disa.mil/jexhome/y2estm8r.html)
[5]siehe Evans, "The Profit Clock is Ticking on 2000 Countdown," The Financial Post, 08.05.1996, S. 22; APT Data Services, "Counting the Cost of Year 2000", Computer Finance, 01.03.1996, No. 10, Vol. 6.
[6]Nach Informationen des CIA hat Europa, mit Ausnahme Großbrittaniens, sogar einen sechs- bis neunmonatigen Rückstand in der Vorbereitung auf den Millenium Bug, Le Monde 21.05.1998, "Christian Pierret minimise l'impact du bogue de l'an 2000 en France", S. 24
[7] vgl. auch die IFOP-Umfrage in Le Monde 21.05.1998, "Les PME se sentent à l'abri", S. 24
[8] vgl. auch die IFOP-Umfrage in Le Monde 21.05.1998, "Les PME se sentent à l'abri", S. 24
[9] Le Monde 21.05.1998, "Un problème majeur pour la communauté internationale", selon le G8", S.24
[10] was ungefähr 10-15% des Bruttoinlandproduktes der Vereinigten Staaten entspricht
[11]Institut für Wirtschaftsinformatik der Universität Bern Arbeitsbericht Nr. 77 - Ergebnisse der Umfrage zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit von Informationssystemen im Jahr 2000 in Schweizer Unternehmen, 1996 (http://www.ie.iwi.unibe.ch/zobis/jahr2000.html); Le Monde 21.05.1998, "Un problème majeur pour la communauté internationale", selon le G8" S. 24
[12]bei einem ausländischen Lieferant findet das für Deutschland seit dem 01.01.1991 in Kraft getretene UN-Kaufrecht Anwendung, dessen Berücksichtigung jedoch den Rahmen der vorliegenden Arbeit sprengen würde
[13]BGH NJW 1990, 3011 (3012); BGHZ 102, 135 (140ff)
[14] BGHZ 102, 135
[15] BGH NJW 1990, 3008; BGH NJW 1989, 406
[16] Palandt - Thomas, vor § 631, Rn. 12 m.w.N.
[17] Palandt-Putzo, § 459 Rn. 8
[18] es ist klar, daß der Millenium-Bug auf ein Textverarbeitungsprogramm nicht die selben Auswirkungen haben wird, als es z.B. bei einem komplexen Informationssystem der Fall sein wird.
[19] bis auf wenige Ausnahmen, bei denen die 99 als Anomalieverweisung fungiert und die folglich bereits 1999 mit dem Y2K konfrontiert werden.
[20] vgl. zum Entwurfsfehler Marly, Softwareüberlassungsverträge, 2. Auflage (1997), Teil C. VI., Rn. 810
[21] LeStanc, Bull. Lamy Droit de l'informatique, janvier 1997 n°88, p.3
[22]Rozenfeld, An 2000, Expertises, décembre 1996, 419; Santoni, Majori 2000 (http://www.themis-rd.com/); siehe auch Le Monde Informatique n°704, 10.01.1997, Dossier An2000
[23]JOAN, 10 mars 1997, n°47262
[24] BGH NJW 1972, 944; Palandt-Putzo, § 538 Rn.14
[25] BGH NJW 1974, 743
[26] vgl. Brandi-Dohrn, Gewährleistung bei Hard- und Softwaremängeln, 2. Auflage, S. 37f. mwN.
[27] OLG Düsseldorf, NJW 1989, 2627; LG Nürnberg-Fürth, CR 1992, 336; OLG Köln, CR 1992, 153; OLG Frankfurt, CR 1993, 217; vom BGH NJW 1988, 406 (408) ausdrücklich offengelassen
[28] LG Nürnberg-Fürth, CR 1992, 336
[29] OLG Frankfurt, CR 1993, 217
[30] BGH NJW 1994, 1720
[31] OLG Düsseldorf, CR 1988, 689; OLG Düsseldorf , WM 1989, 459; OLG Köln NJW-RR 1993, 1140 (aber umstritten und höchstrichterlich ungesichert)
[32] BGH NJW 1973, 843
[33] Palandt-Putzo, § 460 Rn. 6
[34] Palandt-Putzo, Vorbem. Vor § 459 Rn. 7; BGH NJW 1995, 45 (46); Palandt-Heinrichs, § 276 Rn. 80
[35] BGH NJW 1984, 2938
[36] Marly, (o. Fußn. 20), Teil C. II., Rn. 492
[37] BGH NJW 1992, 2080 (2082); BGH NJW 1986, 180 (181)
[38] vgl. m.w.N. Palandt-Thomas, § 676 Rn. 4
[39] Marly, (o. Fußn. 20) Teil C. II., Rn. 491
[40] Marly, (o. Fußn. 20) Teil C. II., Rn. 491
[41] Software ist nach der Auffassung der Europäischen Kommision Sache iSd Richtlinie des Rates 85/374/EWG vom 25.07.1985 über die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte; JOCE du 08 mai 1989, n°C144/42
[42] Taeger, CR 1996, 257 (265)
[43] Palandt-Thomas, § 3 ProdHaftG Rn. 3
[44] frühestens kann dies jedoch 1990 sein, da der Anspruch aus § 1 ProdHaftG gem. § 13 I ProdHaftG zehn Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr gebracht hat, erlischt.
[45] vgl. Tiedtke, Kaufrecht, S. 258
[46] Rehbinder, Urheberrecht, 9. Auflage, S. 199
[47] Der Spiegel 18/1998, S. 186
[48] siehe Millenium Journal Ausgabe IV, Oktober 1997
* Michael Fröhlich hat im Jahr 1996 die erste juristische Staatsprüfung abgelegt und arbeitet derzeit an seiner Dissertation unter der Leitung von Prof. Dr. Dr. M. Martinek in Saarbrücken. In den Jahren 1996/97 absolvierte er einen Aufbaustudiengang in Frankreich. Das "DEA Informatique et Droit" schloß Michael Fröhlich mit Prädikat ab.
[online seit: 14.08.98]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Fröhlich, Michael, Das Jahr-2000-Problem (Y2K) - eine juristische Bestandsaufnahme - JurPC-Web-Dok. 0112/1998