JurPC Web-Dok. 92/1998 - DOI 10.7328/jurpcb/199813691

BayObLG, Beschluß vom 01.10.97 (3 Z BR 371/97)

Einreichung eines fristwahrenden Schriftsatzes per Telefax

JurPC Web-Dok. 92/1998, Abs. 1 – 9


§§ 22 Abs. 2 Satz 1, 22 Abs. 2 Satz 2 FGG, 30 KostO

Leitsatz

  1. Hat das Telefaxgerät eines Verfahrensbevollmächtigten, der am letzten Tag einen fristwahrenden Schriftsatz bei Gericht einreichen will, einen technischen Defekt, ist der Verfahrensbevollmächtigte verpflichtet, alle noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um eine Fristversäumnis zu verhindern.
  2. Geschäftswert für die Amtslöschung einer GmbH.

Gründe

I.

Im Handelsregister ist seit 19.11.1990 die beschwerdeführende GmbH eingetragen. Am 6.2.1996 teilte das Registergericht der Gesellschaft mit, daß beabsichtigt sei, die Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit zu löschen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch hat das Registergericht am 6.12.1996 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Gesellschaft sofortige Beschwerde eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist beantragt. Mit Beschluß vom 22.7.1997 hat das Landgericht das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen. Gegen diesen am 4.8.1997 zugestellten Beschluß hat die Gesellschaft mit Schriftsatz vom 17.8., eingegangen bei Gericht am 19.8.1997, sofortige weitere Beschwerde eingelegt und nach Hinweis durch den Senat am 9.9.1997 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde beantragt. JurPC Web-Dok.
92/1998, Abs. 1

II.

Die Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde endete mit Ablauf des 18.8.1997 (§§ 21, 22 Abs. 1, § 29 Abs. 4 FGG); das am 19.8.1997 eingegangene Rechtsmittel ist verspätet eingelegt. Abs. 2
1. Der rechtzeitig gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unbegründet. Abs. 3
a) Der Verfahrensbevollmächtigte der Gesellschaft trägt vor, er habe den Beschwerdeschriftsatz am 18.8.1997 gefertigt und beabsichtigt, ihn per Telefax an das Landgericht Traunstein zu übermitteln. Wegen einer Störung seines Telefaxgerätes habe er den damaligen Geschäftsführer der Gesellschaft gefragt, ob die Übermittlung der Beschwerdeschrift per Telebrief durchgeführt werden solle, was dieser wegen der Kosten von 10 DM abgelehnt habe. Der Geschäftsführer habe dann den Schriftsatz abgeholt, um ihn über das Telefaxgerät der Gesellschaft an das Gericht weiterzuleiten. In den Geschaftsräumen der Gesellschaft habe er aber keine Verbindung zustande gebracht und, weil er seinen Jahresurlaub habe antreten wollen, den für das Unternehmen tätigen Immobilienkaufmann unter ausdrücklichem Hinweis auf die Eilbedürftigkeit gebeten, das Telefax an das Landgericht Traunstein zu übermitteln. Dieser habe es zwar eine Weile versucht, aber ebenfalls keine Verbindung zustande gebracht und schließlich die Angelegenheit aus dem Blickfeld verloren. Der Immobilienkaufmann kenne die Bedeutung gerichtlicher Fristen und habe sich als zuverlässiger Mitarbeiter bewährt, der bisher übernommene Aufträge pünktlich und beanstandungsfrei erledigt habe. Abs. 4
b) Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG ist einem Antragsteller, der ohne sein Verschulden verhindert war, eine Rechtsmittelfrist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, wenn er diesen Antrag binnen zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses stellt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Eine Versäumung der Frist, die in dem Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten ihren Grund hat, ist nicht unverschuldet (§ 22 Abs. 2 Satz 2 FGG; BayObLG NJW-RR 1990, 1432 m. w. N.). Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung dürfen bestimmte Schriftsätze, darunter vor allem auch Rechtsmitteleinlegungen, im Telefax-Verkehr dem zuständigen Gericht übermittelt werden (BGH NJW 1993, 3141; 1995, 1431/1432). Ferner ist anerkannt, daß ein Rechtsmittelführer grundsätzlich die Rechtsmittelfrist voll ausschöpfen darf, sofern er dabei die normale Frist für die Beförderung des Schriftstücks berücksichtigt (BGH aaO). Dem Rechtsmittelführer ist somit nicht schon deshalb ein Vorwurf zu machen, weil er erst am letzten Tag des Ablaufes der Beschwerdefrist versuchte, die sofortige weitere Beschwerde per Telefax einzulegen. Unterstellt man den Sachvortrag des Verfahrensbevollmächtigten als zutreffend, trifft ihn kein Verschulden daran, daß am 18.8.1997 sein Telefaxgerät gestört war. Er trägt allerdings nicht vor, daß das Gerät den ganzen Tag und noch bis 24 Uhr des 18.8.1997 gestört gewesen wäre. Gerade in einem solchen Fall war aber der Verfahrensbevollmächtigte verpflichtet, alle noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen. Dafür genügte es nicht, den Rechtsmittelschriftsatz dem Geschäftsführer der GmbH zu überlassen, damit dieser das Telefax übermittle. In einem solchen Fall ist ein Verfahrensbevollmächtigter verpflichtet, das Auslaufen der Rechtsmittelschrift zu überwachen. Ein Telefonanruf in den Geschäftsräumen der GmbH hätte dafür genügt, um zu erfahren, daß eine Absendung nicht gelungen ist. Der Verfahrensbevollmächtigte hätte dann den Schriftsatz gegebenenfalls über das Telefaxgerät eines Kollegen oder einer sonstigen Stelle dem Gericht übermitteln können. Hinzu kommt, daß auch die Gesellschaft selbst ein Verschulden trifft, da ihr das Verschulden ihres Geschäftsführers zugerechnet werden muß. Dieser durfte sich nicht damit begnügen, daß ein Immobilienmakler, der kein Angestellter der Gesellschaft war, die Rechtsmittelschrift zuverlässig übermitteln werde. Darauf, daß dieser Immobilienmakler im allgemeinen Aufträge der Gesellschaft zuverlässig ausführt, kommt es nicht an; denn es wird nicht vorgetragen, daß er bisher Rechtsmittelschriftsätze für die Gesellschaft zuverlässig und fristwahrend übermittelt hätte. Zumindest hätte aber der Geschäftsführer, bevor er die Rechtsmitteleinlegung einem anderen überläßt, den Verfahrensbevollmächtigten davon in Kenntnis setzen müssen, um den rechtzeitigen Auslauf des Schriftsatzes sicherzustellen. Abs. 5
Unter diesen Umständen trifft sowohl den Verfahrensbevollmächtigten als auch den Geschäftsführer der Gesellschaft ein Verschulden an der Fristversäumnis, so daß die Gewährung von Wiedereinsetzung ausscheidet. Abs. 6
2. Das Rechtsmittel der Gesellschaft ist somit, weil verspätet eingelegt, als unzulässig zu verwerfen. Abs. 7
3. Entgegen der Auffassung des Verfahrensbevollmächtigten ist Sitz der Gesellschaft nach wie vor unverändert. Eine bloß tatsächliche Verlagerung der Geschäftsleitung läßt den satzungsmäßigen Sitz unberührt. Die Sitzverlegung kann bei einer GmbH nur durch eine Satzungsänderung (§ 53 GmbHG) wirksam vorgenommen werden; die Satzung ist zum Handelsregister des alten Sitzes anzumelden (§ 54 GmbHG) und dem Gericht des neuen Sitzes zur Prüfung und Eintragung zu übersenden (vgl. Baumbach/Hueck GmbHG 16. Aufl. § 3 Rn. 8). Abs. 8
4. Der Geschäftswert ist für das Rechtsbeschwerdeverfahren und unter Abänderung der Entscheidung des Landgerichts auch für das Beschwerdeverfahren auf jeweils 50 000 DM festzusetzen (§ 131 Abs. 2, § 31 Abs. 1 Satz 1, § 30 Abs. 2 KostO i. V. m. § 26 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 3 KostO).
JurPC Web-Dok.
92/1998, Abs. 9
Vgl. zum gleichen Thema: Vgl. zu einem verwandten Thema:
  • OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.11.97, Az.: 14 U 202/96 (Eingescannte Unterschrift) = JurPC Web-Dok. 9/1998

(Red.)
[online seit: 26.06.98]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Oberstes Landesgericht, Bayerisches, Einreichung eines fristwahrenden Schriftsatzes per Telefax - JurPC-Web-Dok. 0092/1998