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Gesetz zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen

Vom 5. Juli 2007
GVBl. I S. 354

 

§ 1

Zustimmung zum Staatsvertrag


(1) Dem Staatsvertrag zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland über die Vergabe von Studienplätzen vom 22. Juni 2006 wird zugestimmt.


(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.


(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Art. 19 Abs. 1 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I bekannt zu geben.

 

§ 2

Beirat


Die Vertreterin oder der Vertreter des Landes im Beirat der Zentralstelle (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrages) und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden von den Präsidentinnen und Präsidenten der Hochschulen im Benehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst für die Dauer von drei Jahren bestellt.

 

§ 3

Kapazitätsermittlung und Festsetzung von Zulassungszahlen


(1) Die Ministerin oder der Minister für Wissenschaft und Kunst setzt die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge nach Art. 7 Abs. 1 des Staatsvertrages und für nicht einbezogene Studiengänge nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7 durch Rechtsverordnung fest. Abweichend hiervon legen die Technische Universität Darmstadt und die Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main die Zulassungszahlen durch Satzung fest.


(2) In einem nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengang oder in höheren Fachsemestern eines Studiengangs sollen Zulassungszahlen festgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, dass die Zahl der künftig immatrikulierten Studentinnen und Studenten die Zahl der verfügbaren Studienplätze im jeweiligen Studiengang erheblich übersteigen wird.


(3) Zulassungszahl ist die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber. Sie wird auf der Grundlage der jährlichen Aufnahmekapazität festgesetzt. Zulassungszahlen dürfen nur für einen bestimmten Zeitraum, höchstens für die Dauer eines Jahres, festgesetzt werden.


(4) Die jährliche Aufnahmekapazität wird auf der Grundlage des Lehrangebots, des Ausbildungsaufwands und weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien ermittelt. Dem Lehrangebot liegen die Stellen des hauptamtlich tätigen wissenschaftlichen Personals, soweit ihm Lehraufgaben übertragen sind, die Lehraufträge und die dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen unter Berücksichtigung festgelegter Ermäßigungen zugrunde. Der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang einer Hochschule erforderliche Ausbildungsaufwand wird durch Normwerte festgesetzt. Bei der Festsetzung von Normwerten sind ausbildungsrechtliche Vorschriften zu beachten. Die Normwerte werden durch Rechtsverordnung festgesetzt. Weitere kapazitätsbestimmende Kriterien sind insbesondere die räumlichen und sächlichen Gegebenheiten, zusätzliche Belastungen aufgrund der bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahl und der Zahl der Studierenden, die Ausstattung mit nichtwissenschaftlichem Personal und das Verbleibeverhalten der Studierenden.


(5) Die Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität kann auch auf der Grundlage von haushaltsrechtlich ausgewiesenen Budgets für die Lehre unter Anwendung von Kostenrichtwerten erfolgen. Das für die Kapazitätsberechnung maßgebliche Budget umfasst den Landeszuschuss für die Ausstattung mit wissenschaftlichem, künstlerischem und sonstigem Lehrpersonal (Personalausstattung) sowie weitere Lehrleistungen. Der Ausbildungsaufwand ist durch studienbereichspezifische Kostenrichtwerte festzusetzen, die auf der Grundlage des erforderlichen Ausbildungsaufwands die Kosten berücksichtigen, die für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden erforderlich sind.


(6) Vor der Festsetzung von Zulassungszahlen legt die Hochschule dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst einen Bericht mit ihren Kapazitätsberechnungen und einen Vorschlag für die Festsetzung von Zulassungszahlen vor. Im Falle studienbereichspezifischer Budgets und Kostenrichtwerte nach Abs. 5 haben die Hochschulen die Aufteilung der Aufnahmekapazität auf die einzelnen Studiengänge zu begründen.


(7) Bei der Feststellung der Aufnahmekapazität nach Abs. 4 und 5 bleiben ausschließlich kapazitätsausgleichende Maßnahmen und Maßnahmen zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen aufgrund der bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahl und der Zahl der Studierenden sowie aus Studienbeiträgen nach § 1 Abs. 2 des Hessischen Studienbeitragsgesetzes vom 16. Oktober 2006 (GVBl. I S. 512) finanzierte Maßnahmen unberücksichtigt; sie sind gesondert auszuweisen.

 

§ 4

Auswahlverfahren


(1) In Studiengängen, die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogen sind (Art. 8 Abs. 1 des Staatsvertrages), werden die nach Abzug der Studienplätze nach Art. 12 des Staatsvertrages (Vorabquoten) verbleibenden Studienplätze nach folgenden Grundsätzen vergeben:

1. zu 20 vom Hundert nach dem Grad der Qualifikation für den gewählten Studiengang nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 des Staatsvertrages durch die Zentralstelle,

2. zu 20 vom Hundert nach der Dauer der Zeit seit dem Erwerb der Qualifikation für den gewählten Studiengang nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 des Staatsvertrages (Wartezeit) durch die Zentralstelle,

3. im Übrigen nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens durch die Hochschule.


(2) Ist in einem nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengang an einer oder an mehreren Hochschulen des Landes eine Zulassungszahl festgesetzt worden, wird die Studienplatzvergabe nach Abzug der Vorabquoten nach Art. 12 des Staatsvertrages durch die einzelne Hochschule

1. zu 20 vom Hundert nach der Dauer der Zeit seit dem Erwerb der Qualifikation für den gewählten Studiengang nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 des Staatsvertrages (Wartezeit),

2. zu 80 vom Hundert nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens vorgenommen. Wer den Quoten nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 des Staatsvertrages unterfällt, kann nicht in einem Verfahren nach Nr. 1 und 2 zugelassen werden. Landesquoten (Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 des Staatsvertrages) werden nicht gebildet.


(3) Die Auswahlentscheidung der Hochschule im Rahmen des Verfahrens nach Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 2 ist zu treffen

1. nach dem Grad der in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesenen Qualifikation (Durchschnittsnote),

2. nach einer Gewichtung der in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesenen Leistungen in Fächern, die über die fachspezifische Eignung für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben,

3. nach dem Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests,

4. nach der Art einer Berufsausbildung, praktischen Tätigkeiten oder studienrelevanten außerschulischen Leistungen, die über die Eignung für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben können,

5. nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlgesprächs mit den Bewerberinnen und Bewerbern, das Aufschluss über die Motivation und Eignung für den gewählten Studiengang und den angestrebten Beruf geben soll, oder

6. aufgrund einer Verbindung von Maßstäben nach Nr. 1 bis 5.

Bei der Auswahlentscheidung der Hochschule muss dem Grad der Qualifikation ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden.


(4) Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Auswahlverfahren nach Abs. 1 Nr. 3 kann begrenzt werden. In diesem Fall entscheidet die Hochschule über die Teilnahme nach einem der in Abs. 3 Nr. 1 bis 4 genannten Maßstäbe, nach dem Grad der Ortspräferenz oder nach einer Verbindung dieser Maßstäbe. In Auswahlverfahren nach Abs. 2 Nr. 2 kann nur die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einem Auswahlgespräch auf das Dreifache der Zahl der hiernach zu vergebenden Studienplätze begrenzt werden. In diesem Fall entscheidet die Hochschule über die Teilnahme nach einem der in Abs. 3 Nr. 1 bis 4 genannten Maßstäbe oder nach einer Verbindung dieser Maßstäbe.


(5) Die Hochschule regelt die Einzelheiten des Verfahrens nach Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 2, insbesondere die Entscheidung über die Auswahlkriterien, durch Satzung.


(6) Art. 12 des Staatsvertrages gilt in Verfahren nach Abs. 2 mit der Maßgabe, dass auch eine Quote für Bewerberinnen und Bewerber gebildet werden kann, die ihre Qualifikation für den gewählten Studiengang nach § 63 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 4 Satz 3 oder Abs. 6 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 713), erworben haben. Die Quote ist so festzusetzen, dass die Zulassungschancen des Personenkreises nach Satz 1 nicht günstiger sind als die der übrigen Bewerberinnen und Bewerber.


(7) Führt die Zentralstelle auf Antrag des Landes Verfahren nach Art. 1 Abs. 2 des Staatsvertrages durch, erfolgen die Auswahl und Verteilung der Bewerberinnen und Bewerber nach den für das Verfahren der Zentralstelle geltenden Grundsätzen.


(8) Abweichend von Abs. 2 und 3 wird in Studiengängen, die den erfolgreichen Abschluss eines bestimmten anderen Studiums voraussetzen, der Grad der Qualifikation durch die in der Abschlussprüfung dieses Hochschulstudiums nachgewiesenen Leistungen bestimmt; die Hochschulen können in diesen Studiengängen durch Satzung von den Regelungen des Abs. 2 und des Abs. 3 Nr. 2 bis 6 abweichen.


(9) Die Hochschulen können bei Auswahlverfahren in Studiengängen, deren Studienangebot in besonderer Weise auf ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber ausgerichtet ist, deren Lehrveranstaltungen ganz oder zu einem wesentlichen Teil in einer ausländischen Sprache abgehalten werden und die zu einem im Ausland üblichen Hochschulgrad führen, durch Satzung von den Regelungen der Abs. 2 und 3 abweichen.

 

§ 5

Vergabeverfahren für höhere Fachsemester


(1) Sind in einem Studiengang an einer Hochschule Zulassungszahlen für höhere Fachsemester festgesetzt, werden verfügbare Studienplätze von der Hochschule an die Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in das betreffende höhere Fachsemester erfüllen. Die Zahl der verfügbaren Studienplätze ergibt sich für das jeweilige Fachsemester aus der Differenz zwischen der festgesetzten Zulassungszahl und der Zahl der immatrikulierten Studentinnen und Studenten.


(2) Ist eine Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern, die die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, erforderlich, so kann bestimmt werden, dass die Studienplätze in folgender Reihenfolge vergeben werden:

1. an Bewerberinnen und Bewerber, die für diesen Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Staatsvertrages endgültig eingeschrieben sind oder waren;

2. an sonstige Bewerberinnen und Bewerber.


(3) Sofern innerhalb einer der in Abs. 2 genannten Bewerbergruppen eine Auswahl erforderlich wird, kann die Bestimmung der Rangfolge unter den Bewerberinnen und Bewerbern nach dem Ergebnis eines von der Hochschule in Anwendung von § 4 Abs. 2 Nr. 2 durchzuführenden Verfahrens oder nach den für die Ortswahl maßgeblichen sozialen, insbesondere familiären und wirtschaftlichen Gründen vorgesehen werden.

 

§ 6

Aufhebung bisherigen Rechts


Das Gesetz zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 13. Juni 2000 (GVBl. I S. 297) , zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Mai 2005 (GVBl. I S. 302), tritt mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrages vom 22. Juni 2006 außer Kraft.

 

§ 7

Ausführung des Gesetzes


(1) Zuständige Landesbehörde nach Art. 7 Abs. 4 des Staatsvertrages ist das Ministerium für Wissenschaft und Kunst.


(2) Die Ministerin oder der Minister für Wissenschaft und Kunst erlässt die Rechtsverordnungen nach Art. 15 des Staatsvertrages.


(3) Die Ministerin oder der Minister für Wissenschaft und Kunst regelt durch Rechtsverordnung

1. die Einzelheiten des Verfahrens nach § 3 Abs. 4 bis 7, im Falle des § 3 Abs. 5 nach Anhörung der Hochschulen,

2. die Einzelheiten des Bewerbungsverfahrens einschließlich der Fristen für zulassungsbeschränkte Studiengänge, die nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogen sind,

3. die Einzelheiten der Vergabeverfahren nach § 4 Abs. 2 und 6 sowie § 5,

4. die Bestimmung der Durchführung der Studienplatzvergabe durch die Zentralstelle nach § 4 Abs. 7 und

5. die Benennung der Studiengänge nach § 4 Abs. 9 und den Anteil der Studienplätze für ausländische und staatenlose Bewerber, soweit sie nicht Deutschen gleichgestellt sind.

 

§ 8

Inkrafttreten


Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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