



Gesetz zum Staatsvertrag über
die Vergabe von Studienplätzen
Vom 5. Juli 2007
GVBl. I S. 354
§ 1
Zustimmung zum Staatsvertrag
(1) Dem Staatsvertrag zwischen den
Ländern der Bundesrepublik Deutschland über die Vergabe von Studienplätzen vom
22. Juni 2006 wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird
nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag
nach seinem Art. 19 Abs. 1 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und
Verordnungsblatt Teil I bekannt zu geben.
§ 2
Beirat
Die Vertreterin oder der Vertreter des Landes im Beirat der Zentralstelle (Art.
5 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrages) und die Stellvertreterin oder der
Stellvertreter werden von den Präsidentinnen und Präsidenten der Hochschulen im
Benehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst für die Dauer von drei
Jahren bestellt.
§ 3
Kapazitätsermittlung und
Festsetzung von Zulassungszahlen
(1) Die Ministerin oder der Minister für Wissenschaft und Kunst setzt die
Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen
Studiengänge nach Art. 7
Abs. 1 des Staatsvertrages und für nicht einbezogene Studiengänge nach
Maßgabe der Abs. 2 bis 7 durch Rechtsverordnung fest. Abweichend hiervon legen
die Technische Universität Darmstadt und die Johann Wolfgang Goethe-Universität
Frankfurt am Main die Zulassungszahlen durch Satzung fest.
(2) In einem nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengang
oder in höheren Fachsemestern eines Studiengangs sollen Zulassungszahlen
festgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, dass die Zahl der künftig
immatrikulierten Studentinnen und Studenten die Zahl der verfügbaren
Studienplätze im jeweiligen Studiengang erheblich übersteigen wird.
(3) Zulassungszahl ist die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens
aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber. Sie wird auf der Grundlage der
jährlichen Aufnahmekapazität festgesetzt. Zulassungszahlen dürfen nur für einen
bestimmten Zeitraum, höchstens für die Dauer eines Jahres, festgesetzt werden.
(4) Die jährliche Aufnahmekapazität wird auf der Grundlage des Lehrangebots, des
Ausbildungsaufwands und weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien ermittelt. Dem
Lehrangebot liegen die Stellen des hauptamtlich tätigen wissenschaftlichen
Personals, soweit ihm Lehraufgaben übertragen sind, die Lehraufträge und die
dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen unter Berücksichtigung festgelegter
Ermäßigungen zugrunde. Der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines
Studierenden in dem jeweiligen Studiengang einer Hochschule erforderliche
Ausbildungsaufwand wird durch Normwerte festgesetzt. Bei der Festsetzung von
Normwerten sind ausbildungsrechtliche Vorschriften zu beachten. Die Normwerte
werden durch Rechtsverordnung festgesetzt. Weitere kapazitätsbestimmende
Kriterien sind insbesondere die räumlichen und sächlichen Gegebenheiten,
zusätzliche Belastungen aufgrund der bisherigen Entwicklung der
Studienanfängerzahl und der Zahl der Studierenden, die Ausstattung mit
nichtwissenschaftlichem Personal und das Verbleibeverhalten der Studierenden.
(5) Die Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität kann auch auf der Grundlage
von haushaltsrechtlich ausgewiesenen Budgets für die Lehre unter Anwendung von
Kostenrichtwerten erfolgen. Das für die Kapazitätsberechnung maßgebliche Budget
umfasst den Landeszuschuss für die Ausstattung mit wissenschaftlichem,
künstlerischem und sonstigem Lehrpersonal (Personalausstattung) sowie weitere
Lehrleistungen. Der Ausbildungsaufwand ist durch studienbereichspezifische
Kostenrichtwerte festzusetzen, die auf der Grundlage des erforderlichen
Ausbildungsaufwands die Kosten berücksichtigen, die für die ordnungsgemäße
Ausbildung einer oder eines Studierenden erforderlich sind.
(6) Vor der Festsetzung von Zulassungszahlen legt die Hochschule dem Ministerium
für Wissenschaft und Kunst einen Bericht mit ihren Kapazitätsberechnungen und
einen Vorschlag für die Festsetzung von Zulassungszahlen vor. Im Falle
studienbereichspezifischer Budgets und Kostenrichtwerte nach Abs. 5 haben die
Hochschulen die Aufteilung der Aufnahmekapazität auf die einzelnen Studiengänge
zu begründen.
(7) Bei der Feststellung der Aufnahmekapazität nach Abs. 4 und 5 bleiben
ausschließlich kapazitätsausgleichende Maßnahmen und Maßnahmen zum Ausgleich
zusätzlicher Belastungen aufgrund der bisherigen Entwicklung der
Studienanfängerzahl und der Zahl der Studierenden sowie aus Studienbeiträgen
nach
§ 1
Abs. 2 des Hessischen Studienbeitragsgesetzes vom 16. Oktober 2006 (GVBl. I
S. 512) finanzierte Maßnahmen unberücksichtigt; sie sind gesondert auszuweisen.
§ 4
Auswahlverfahren
(1) In Studiengängen, die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogen sind (Art.
8 Abs. 1 des Staatsvertrages), werden die nach Abzug der Studienplätze nach
Art. 12 des Staatsvertrages
(Vorabquoten) verbleibenden Studienplätze nach folgenden Grundsätzen vergeben:
1. zu 20 vom Hundert nach dem Grad der Qualifikation
für den gewählten Studiengang nach
Art. 13 Abs. 1 Nr. 1
des Staatsvertrages durch die Zentralstelle,
2. zu 20 vom Hundert nach der Dauer der Zeit seit dem
Erwerb der Qualifikation für den gewählten Studiengang nach
Art. 13 Abs. 1 Nr. 2
des Staatsvertrages (Wartezeit) durch die Zentralstelle,
3. im Übrigen nach dem Ergebnis eines von der
Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens durch die Hochschule.
(2) Ist in einem nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen
Studiengang an einer oder an mehreren Hochschulen des Landes eine Zulassungszahl
festgesetzt worden, wird die Studienplatzvergabe nach Abzug der Vorabquoten nach
Art. 12 des Staatsvertrages
durch die einzelne Hochschule
1. zu 20 vom Hundert nach der Dauer der Zeit seit dem
Erwerb der Qualifikation für den gewählten Studiengang nach
Art. 13 Abs. 1 Nr. 2
des Staatsvertrages (Wartezeit),
2. zu 80 vom Hundert nach dem Ergebnis eines von der
Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens vorgenommen. Wer den Quoten
nach Art. 12 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 bis 6 des Staatsvertrages unterfällt, kann nicht in einem
Verfahren nach Nr. 1 und 2 zugelassen werden. Landesquoten (Art.
13 Abs. 1 Nr. 1 des Staatsvertrages) werden nicht gebildet.
(3) Die Auswahlentscheidung der Hochschule im Rahmen des Verfahrens nach Abs. 1
Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 2 ist zu treffen
1. nach dem Grad der in der
Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesenen Qualifikation
(Durchschnittsnote),
2. nach einer Gewichtung der in der
Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesenen Leistungen in Fächern, die über
die fachspezifische Eignung für den gewählten Studiengang besonderen
Aufschluss geben,
3. nach dem Ergebnis eines fachspezifischen
Studierfähigkeitstests,
4. nach der Art einer Berufsausbildung, praktischen
Tätigkeiten oder studienrelevanten außerschulischen Leistungen, die über die
Eignung für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben können,
5. nach dem Ergebnis eines von der Hochschule
durchzuführenden Auswahlgesprächs mit den Bewerberinnen und Bewerbern, das
Aufschluss über die Motivation und Eignung für den gewählten Studiengang und
den angestrebten Beruf geben soll, oder
6. aufgrund einer Verbindung von Maßstäben nach Nr. 1
bis 5.
Bei der Auswahlentscheidung der Hochschule muss dem Grad
der Qualifikation ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden.
(4) Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Auswahlverfahren nach Abs. 1
Nr. 3 kann begrenzt werden. In diesem Fall entscheidet die Hochschule über die
Teilnahme nach einem der in Abs. 3 Nr. 1 bis 4 genannten Maßstäbe, nach dem Grad
der Ortspräferenz oder nach einer Verbindung dieser Maßstäbe. In
Auswahlverfahren nach Abs. 2 Nr. 2 kann nur die Zahl der Teilnehmerinnen und
Teilnehmer an einem Auswahlgespräch auf das Dreifache der Zahl der hiernach zu
vergebenden Studienplätze begrenzt werden. In diesem Fall entscheidet die
Hochschule über die Teilnahme nach einem der in Abs. 3 Nr. 1 bis 4 genannten
Maßstäbe oder nach einer Verbindung dieser Maßstäbe.
(5) Die Hochschule regelt die Einzelheiten des Verfahrens nach Abs. 1 Nr. 3 und
Abs. 2 Nr. 2, insbesondere die Entscheidung über die Auswahlkriterien, durch
Satzung.
(6) Art. 12 des Staatsvertrages gilt in Verfahren nach Abs. 2 mit der Maßgabe,
dass auch eine Quote für Bewerberinnen und Bewerber gebildet werden kann, die
ihre Qualifikation für den gewählten Studiengang nach
§ 63 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 4 Satz 3 oder Abs. 6 des Hessischen Hochschulgesetzes
in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 713), erworben haben. Die Quote ist so
festzusetzen, dass die Zulassungschancen des Personenkreises nach Satz 1 nicht
günstiger sind als die der übrigen Bewerberinnen und Bewerber.
(7) Führt die Zentralstelle auf Antrag des Landes Verfahren nach Art. 1 Abs. 2
des Staatsvertrages durch, erfolgen die Auswahl und Verteilung der Bewerberinnen
und Bewerber nach den für das Verfahren der Zentralstelle geltenden Grundsätzen.
(8) Abweichend von Abs. 2 und 3 wird in Studiengängen, die den erfolgreichen
Abschluss eines bestimmten anderen Studiums voraussetzen, der Grad der
Qualifikation durch die in der Abschlussprüfung dieses Hochschulstudiums
nachgewiesenen Leistungen bestimmt; die Hochschulen können in diesen
Studiengängen durch Satzung von den Regelungen des Abs. 2 und des Abs. 3 Nr. 2
bis 6 abweichen.
(9) Die Hochschulen können bei Auswahlverfahren in Studiengängen, deren
Studienangebot in besonderer Weise auf ausländische Studienbewerberinnen und
Studienbewerber ausgerichtet ist, deren Lehrveranstaltungen ganz oder zu einem
wesentlichen Teil in einer ausländischen Sprache abgehalten werden und die zu
einem im Ausland üblichen Hochschulgrad führen, durch Satzung von den Regelungen
der Abs. 2 und 3 abweichen.
§ 5
Vergabeverfahren für höhere
Fachsemester
(1) Sind in einem Studiengang an einer Hochschule Zulassungszahlen für höhere
Fachsemester festgesetzt, werden verfügbare Studienplätze von der Hochschule an
die Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die die Voraussetzungen für die
Aufnahme in das betreffende höhere Fachsemester erfüllen. Die Zahl der
verfügbaren Studienplätze ergibt sich für das jeweilige Fachsemester aus der
Differenz zwischen der festgesetzten Zulassungszahl und der Zahl der
immatrikulierten Studentinnen und Studenten.
(2) Ist eine Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern, die die
Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, erforderlich, so kann bestimmt werden, dass
die Studienplätze in folgender Reihenfolge vergeben werden:
1. an Bewerberinnen und Bewerber, die für diesen
Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Staatsvertrages
endgültig eingeschrieben sind oder waren;
2. an sonstige Bewerberinnen und Bewerber.
(3) Sofern innerhalb einer der in Abs. 2 genannten Bewerbergruppen eine Auswahl
erforderlich wird, kann die Bestimmung der Rangfolge unter den Bewerberinnen und
Bewerbern nach dem Ergebnis eines von der Hochschule in Anwendung von § 4 Abs. 2
Nr. 2 durchzuführenden Verfahrens oder nach den für die Ortswahl maßgeblichen
sozialen, insbesondere familiären und wirtschaftlichen Gründen vorgesehen
werden.
§ 6
Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz
zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 13. Juni 2000
(GVBl. I S. 297) , zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Mai 2005 (GVBl. I S.
302), tritt mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrages vom 22. Juni 2006 außer
Kraft.
§ 7
Ausführung des Gesetzes
(1) Zuständige Landesbehörde nach
Art. 7 Abs. 4 des
Staatsvertrages ist das Ministerium für Wissenschaft und Kunst.
(2) Die Ministerin oder der Minister für Wissenschaft und Kunst erlässt die
Rechtsverordnungen nach
Art. 15 des Staatsvertrages.
(3) Die Ministerin oder der Minister für Wissenschaft und Kunst regelt durch
Rechtsverordnung
1. die Einzelheiten des Verfahrens nach § 3 Abs. 4 bis
7, im Falle des § 3 Abs. 5 nach Anhörung der Hochschulen,
2. die Einzelheiten des Bewerbungsverfahrens
einschließlich der Fristen für zulassungsbeschränkte Studiengänge, die nicht
in das Verfahren der Zentralstelle einbezogen sind,
3. die Einzelheiten der Vergabeverfahren nach § 4 Abs.
2 und 6 sowie § 5,
4. die Bestimmung der Durchführung der
Studienplatzvergabe durch die Zentralstelle nach § 4 Abs. 7 und
5. die Benennung der Studiengänge nach § 4 Abs. 9 und
den Anteil der Studienplätze für ausländische und staatenlose Bewerber,
soweit sie nicht Deutschen gleichgestellt sind.
§ 8
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.


