



Verordnung über Zuständigkeiten
nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und zur Durchführung der
Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Zulassung eines Vorhabens durch mehrere
Behörden
Vom 11. Oktober 2007
GVBl. I S. 678
Aufgrund
1. des § 1 des Gesetzes über die Ermächtigung zur
Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 4.
September 1974 (GVBl. I S. 402),
2. des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786),
3. des
§ 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von
Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98), geändert durch Gesetz vom
16. Oktober 2006 (GVBl. I S. 510),
wird verordnet:
Erster Teil
Zuständigkeiten nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz
§ 1
(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in der
Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3831), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180), und den aufgrund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen obliegt dem Regierungspräsidium, soweit diese
Verordnung nichts anderes bestimmt. In Betrieben, die der Bergaufsicht
unterliegen, werden diese Aufgaben von dem Regierungspräsidium als Bergbehörde
wahrgenommen.
(2) Das Regierungspräsidium Darmstadt ist zuständig für
1. die Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29a
Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
2. die Überwachung nach den §§ 5 und 6 der Verordnung
über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe vom 24.
Juni 2002 (BGBl. I S. 2243),
3. die Überwachung der Beschaffenheit von Kraftstoffen
nach den §§ 1 bis 6 der Verordnung über die Beschaffenheit und die
Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S.
1342),
4. die Überwachung des Inverkehrbringens nach § 2 und
die Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Chlor-
und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz vom 17. Januar 1992 (BGBl. I S.
75), geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956), und
5. die Anerkennung von Lehrgängen nach § 7 Nr. 2 der
Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte vom 30. Juli 1993
(BGBl. I S. 1433), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. September 2001
(BGBl. I S. 2331).
(3) Das Regierungspräsidium Kassel ist zuständig für die Entgegennahme der
EG-Konformitätserklärung nach § 4 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6.
März 2007 (BGBl. I S. 261).
§ 2
Das für den Immissionsschutz zuständige Ministerium ist zuständig für
1. die Beurteilung der Erforderlichkeit von
Beschränkungen des Kraftfahrzeugverkehrs nach § 40 Abs. 2 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
2. die Aufstellung von Plänen nach § 47 Abs. 1 bis 3
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
3. die Entgegennahme der Übersichten nach § 16 Satz 2
und § 17 Abs. 3 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen in
der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 491), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1614),
4. die Übermittlung der Berichte nach § 15a Abs. 2 der
Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten
organischen Verbindungen vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758),
5. die Bewilligung von Ausnahmen nach § 4 der
Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder
Brennstoffe,
6. die Vorlage des Verzeichnisses nach § 14 Abs. 1,
die Übermittlung der Berichte nach § 14 Abs. 2 und die Mitteilung der
Informationen nach § 14 Abs. 3 sowie die Zuleitung der Mitteilungen nach §
19 Abs. 4 und 5 der Störfall-Verordnung in der Fassung vom 8. Juni 2005
(BGBl. I S. 1599),
7. die Festlegung der Weise und Form der Unterrichtung
der Öffentlichkeit nach § 18 Satz 1 der Verordnung über die Verbrennung und
die Mitverbrennung von Abfällen in der Fassung vom 14. August 2003 (BGBl. I
S. 1634),
8. die Erteilung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 1 und 2
der Verordnung über Chlor- und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz,
9. die Weiterleitung der Berichte nach § 11 Abs. 5 bis
7 und § 13 der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft
in der Fassung vom 4. Juni 2007 (BGBl. I S. 1007).
§ 3
(1) Das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie ist zuständig für
1. die Bekanntgabe der Stellen nach § 26 Satz 1,
2. die regelmäßigen Untersuchungen der Luftqualität
nach § 44 Abs. 1,
3. die Aufstellung von Emissionskatastern nach § 46,
4. die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die
Luftqualität nach § 46a
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
(2) Das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie ist ferner zuständig für
1. die Bekanntgabe der Stellen nach § 17a Abs. 2 Satz
1 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen,
2. die Bekanntgabe der Stellen nach § 12 Abs. 7 Satz 2
der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten
organischen Verbindungen,
3. die Festlegung von Vereinfachungen der
Emissionserklärung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und die Festlegung des Formats der
elektronischen Form der Emissionserklärung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 der
Verordnung über Emissionserklärungen in der Fassung vom 5. März 2007 (BGBl.
I S. 290),
4. die Bekanntgabe der Stellen nach § 14 Abs. 2 und 3
der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen vom 20. Juni 2004
(BGBl. I S. 1717, 2847), geändert durch Gesetz vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S.
1002),
5. die Bekanntgabe der Stellen nach § 10 Abs. 2 und 3
Satz 1 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von
Abfällen,
6. die Bekanntgabe der Stellen nach § 7 Abs. 3 Satz 1
der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung vom 19. März 1997 (BGBl. I
S. 545), geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632),
7. die Durchführung der Aufgaben nach der Verordnung
über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft mit Ausnahme der in § 2 Nr.
9 genannten Aufgaben,
8. die Bekanntgabe der Stellen nach § 8 Abs. 3 und
Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von
Abfällen vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305, 317),
9. die Bekanntgabe der Stellen nach Anhang VI Nr. 2.1
Satz 1 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer
Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen
vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180), geändert durch Verordnung vom 23.
Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758).
§ 4
(1) Der Kreisausschuss, in kreisfreien Städten der Magistrat, ist für die
Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und den aufgrund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit diese Vorschriften auf
eine der nachstehend genannten Anlagen Anwendung finden, zuständig
1. für die im Anhang der Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S.
505), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619), in
Spalte 1 und Spalte 2 Nr. 7.1 und 10.17 und in Spalte 2 Nr. 9.36 und 10.18
genannten Anlagen, außer für
a) die Durchführung des Genehmigungsverfahrens
nach den §§ 10 und 19 und die Erteilung von Genehmigungen nach § 4 Abs.
1, § 8 Satz 1 und § 16 Abs. 1 Satz 1,
b) die Erteilung von Vorbescheiden nach § 9, die
Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a und die Entgegennahme und
Bearbeitung von Anzeigen nach § 15 sowie
c) Maßnahmen nach § 17 Abs. 2 Satz 2, § 20 und §
21 Abs. 1
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
2. für Feuerungsanlagen nach der Verordnung über
kleine und mittlere Feuerungsanlagen, außer für Anlagen nach § 11a und die
Entgegennahme der Übersichten nach § 16 Satz 2 und § 17 Abs. 3,
3. für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Bereich
der Tierzucht, Tierhaltung, Land- und Forstwirtschaft, auf Messen,
Ausstellungen und Jahrmärkten im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung in
der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 203), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), für Baustellen, Gaststätten,
Spielhallen, nicht genehmigungsbedürftige Motorsportanlagen und
Schießstände,
4. für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, die nicht
gewerblichen Zwecken dienen oder die nicht im Rahmen wirtschaftlicher
Unternehmen Verwendung finden,
5. für die Zulassung von Ausnahmen nach § 7 Abs. 2 der
Geräte- und Maschinenlärm-schutzverordnung sowie
6. für Musik- und Theaterveranstaltungen im Freien; in
kreisangehörigen Gemeinden ab 30 000 Einwohnern ist an Stelle des
Kreisausschusses die örtliche Ordnungsbehörde für Musik- und
Theaterveranstaltungen im Freien zuständig.
(2) Das Regierungspräsidium ist an Stelle des Kreisausschusses oder des
Magistrats für die Aufgaben nach Abs. 1 zuständig, wenn ein Landkreis oder eine
kreisfreie Gemeinde oder im Falle des Abs. 1 Nr. 6 eine kreisangehörige Gemeinde
ab 30 000 Einwohnern eine dort genannte Anlage selbst betreibt.
§ 5
Zuständige Behörde für den Betrieb von Geräten und Maschinen in Gebieten nach §
7 Abs. 1 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung ist die örtliche
Ordnungsbehörde.
§ 6
Zuständige Straßenverkehrsbehörde nach § 40 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen
oder -verboten sowie für die Zulassung von Ausnahmen nach § 40 Abs. 1 Satz 2 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes und § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Kennzeichnung
der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2218) ist
1. für die Bundesautobahnen das Hessische Landesamt
für Straßen- und Verkehrswesen,
2. für sonstige Straßen
a) in kreisfreien Städten die
Kreisordnungsbehörde,
b) in kreisangehörigen Gemeinden die örtliche
Ordnungsbehörde.
Die für den Immissionsschutz zuständige
Einvernehmensbehörde nach § 40 Abs. 1 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
ist das für den Immissionsschutz zuständige Ministerium.
§ 7
(1) Zuständige Behörde für die Ausarbeitung von Lärmkarten nach § 47c Abs. 1
sowie für Mitteilungen nach § 47c Abs. 5 und 6 und § 47d Abs. 7 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist das Hessische Landesamt für Umwelt und
Geologie.
(2) Zuständige Behörde für die Aufstellung von Lärmaktionsplänen nach § 47d Abs.
1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist das Regierungspräsidium. Es legt die
erforderlichen Maßnahmen im Einvernehmen mit den für Anordnungen und sonstige
Entscheidungen zur Lärmbekämpfung sowie für lärmbedeutsame Planungen aufgrund
eisenbahnrechtlicher, straßenrechtlicher und immissionsschutzrechtlicher sowie
sonstiger Vorschriften des Bundes und der Länder zuständigen Behörden fest.
§ 8
(1) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrig-keiten nach § 62 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist
1. in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 der
Kreisausschuss, in kreisfreien Städten der Magistrat; abweichend hiervon ist
in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 6 in kreisangehörigen Gemeinden ab 30 000
Einwohnern die örtliche Ordnungsbehörde zuständig,
2. in den Fällen des § 5 die örtliche Ordnungsbehörde,
3. im Übrigen das Regierungspräsidium.
(2) Für die der Bergaufsicht unterliegenden Anlagen ist das Regierungspräsidium
als Bergbehörde zuständig.
Zweiter Teil
Zuständigkeit zur Durchführung
der Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Zulassung eines Vorhabens durch
mehrere Behörden
§ 9
(1) Bedarf ein Vorhaben, für das nach Bundes- oder Landesrecht eine
Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, der Zulassung durch mehrere
Behörden, so ist die federführende Behörde im Sinne des § 14 des Gesetzes über
die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S.
1758, 2797), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S.
3316),
1. in Verfahren nach §§ 7, 9 und 9b des Atomgesetzes
in der Fassung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1566), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), das für die Aufsicht und
Genehmigung von Kernanlagen zuständige Ministerium, in Verfahren nach § 7
der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714, 2002 I S.
1459), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. September 2005 (BGBl. I S.
2618), das für Angelegenheiten des Strahlenschutzes zuständige Ministerium,
soweit es für die Erteilung der Genehmigung zuständig ist,
2. im Übrigen die Behörde, die für das Verfahren
zuständig ist, dem das überwiegende Gewicht unter den
Zulassungsentscheidungen für das Vorhaben zukommt.
(2) Bestehen Zweifel, welche der Genehmigungsbehörden federführende Behörde ist,
entscheidet die oberste Landesbehörde, zu deren Geschäftsbereich die Behörden
gehören. Gehören die Behörden zum Geschäftsbereich verschiedener oberster
Landesbehörden, so entscheiden diese im Einvernehmen. Bei der Entscheidung über
Zweifelsfälle ist stets die für Umweltschutz zuständige oberste Landesbehörde zu
beteiligen.
§ 10
Die federführende Behörde im Sinne des § 9 ist für die Wahrnehmung der Aufgaben
nach den §§ 3a und 5 bis 7, § 8 Abs. 1 und 3 sowie den §§ 9, 9a und 11 des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuständig.
Dritter Teil
Schlussvorschriften
§ 11
Es werden aufgehoben:
1. die
Anordnung über die Zuständigkeit zur Durchführung der
Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Zulassung eines Vorhabens durch
mehrere Behörden vom 11. Dezember 2002 (GVBl. I S. 773) ,
2. die
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 11. Dezember 2002 (GVBl. I S. 773) .
§ 12
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.


