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Gesetz zur Errichtung der „Landestreuhandstelle Hessen - Bank für Infrastruktur - rechtlich unselbstständige Anstalt in der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale“
(„LTH - Bank für Infrastruktur“-Gesetz)

Vom 18. Dezember 2006
GVBl. I S. 732

Verkündet am 29. Dezember 2006

 

Inhaltsübersicht

bullet§ 1 Errichtung, Rechtsform, Name
bullet§ 2 Aufgaben
bullet§ 3 Übertragung der Aufgaben
bullet§ 4 Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben
bullet§ 5 Satzung
bullet§ 6 Gewährträger
bullet§ 7 Verwaltung der Sondervermögen
bullet§ 8 Eigenmittel der LTH - Bank für Infrastruktur
bullet§ 9 Grundsätze der Geschäftsführung
bullet§ 10 Geschäftsleitung, Vertretung
bullet§ 11 Ausschuss LTH - Bank für Infrastruktur
bullet§ 12 Rechnungswesen und interne Leistungen
bullet§ 13 Beirat
bullet§ 14 Geschäftsjahr
bullet§ 15 Rechnungslegung
bullet§ 16 Verwendung der Erträge
bullet§ 17 Aufsicht
bullet§ 18 Kostenbefreiung
bullet§ 19 Auflösung
bullet§ 20 Übergangsregelung
bullet§ 21 Inkrafttreten

 

§ 1

Errichtung, Rechtsform, Name


(1) Das Land Hessen (Land) errichtet bei der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale (Helaba) die „Landestreuhandstelle Hessen - Bank für Infrastruktur - rechtlich unselbstständige Anstalt in der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale“ (LTH - Bank für Infrastruktur) als eine organisatorisch und wirtschaftlich selbstständige, rechtlich unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts innerhalb der Helaba.


(2) Die LTH - Bank für Infrastruktur kann im Rechtsverkehr unter ihrem Namen handeln, klagen und verklagt werden.

 

§ 2

Aufgaben


(1) Der LTH – Bank für Infrastruktur obliegt die monetäre Ausführung von öffentlichem Fördergeschäft. Zur Erfüllung dieses öffentlichen Auftrages kann sie insbesondere im Einklang mit den beihilferechtlichen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft folgende Aufgaben wahrnehmen:

1. Förderung des Wohnungswesens,

2. Förderung des Kommunalbaus,

3. Förderung des Städtebaus und der Stadtentwicklung,

4. Förderung durch Bereitstellung von Risikokapital,

5. Förderung des technischen Fortschritts, insbesondere Technologie- und Innovationsfinanzierung,

6. Förderung von Infrastrukturmaßnahmen,

7. Förderung von Maßnahmen zur Entwicklung strukturschwacher Gebiete,

8. Förderung von Land- und Forstwirtschaft, des ländlichen Raums sowie des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes,

9. Förderung im Rahmen international vereinbarter Förderprogramme,

10. Förderung von wirtschaftlichen Belangen bei Kultur und Bildung,

11. Förderung von Maßnahmen rein sozialer Art einschließlich Konsortialfinanzierung,

12. Finanzierungen für Gebietskörperschaften und öffentlich-rechtliche Zweckverbände.


(2) Zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben führt die LTH - Bank für Infrastruktur Förderprogramme und sonstige  Maßnahmen des Landes, der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union, der europäischen Organisationen und Einrichtungen sowie bankeigene Förderprogramme allein oder zusammen mit anderen Förderinstituten oder Fördereinrichtungen durch.


(3) Zur Durchführung ihrer Förderaufgaben kann die LTH - Bank für Infrastruktur die ihr zur Verfügung stehenden bankmäßigen Instrumente einsetzen, insbesondere Darlehen, Zuschüsse und sonstige Finanzhilfen gewähren und Bürgschaften übernehmen. Die Satzung der Helaba kann Einschränkungen vorsehen.


(4) Die erforderlichen Mittel zur Durchführung ihrer Aufgaben beschafft sich die LTH - Bank für Infrastruktur, nach Zustimmung des Ministeriums der Finanzen zum jeweiligen Förderprogramm, durch die Aufnahme von Darlehen sowie die Begebung von Schuldverschreibungen, sofern die Mittel nicht aus dem Landeshaushalt oder im Rahmen des vom Land zur Förderung des Wohnungsbaus und der Zukunftsinvestitionen eingesetzten Fördervermögens (Sondervermögen Wohnungswesen und Zukunftsinvestitionen) sowie des vom Land zur Förderung der kommunalen Investitionen eingesetzten Fördervermögens (Sondervermögen Hessischer Investitionsfonds) bereitgestellt werden.


(5) Sonstige Bankgeschäfte darf die LTH - Bank für Infrastruktur nur betreiben, soweit sie mit der Erfüllung ihrer Aufgaben in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Der Effektenhandel, das Einlagengeschäft und das Girogeschäft sind der LTH - Bank für Infrastruktur nur insoweit und auf eigene Rechnung gestattet.


(6) Das Land oder ein anderer Träger der öffentlichen Verwaltung kann weitere Aufgaben auf die LTH - Bank für Infrastruktur, auch auf deren Vorschlag, übertragen, sofern diese dem Europäischen Beihilferecht, insbesondere den Grundsätzen und Vorgaben der Europäischen Gemeinschaft für die Geschäftstätigkeit eines Förderinstituts, nicht widersprechen.


(7) Die LTH - Bank für Infrastruktur kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 1 und Abs. 6 Vermögenswerte, die ihr vom Land oder von Dritten treuhänderisch überlassen werden, nach Maßgabe der entsprechenden Treuhandvereinbarung für Rechnung des Landes oder Dritter verwalten und verwerten.


(8) Die LTH - Bank für Infrastruktur verwaltet das vom Land zur Förderung des Wohnungsbaus und der Zukunftsinvestitionen eingesetzte Fördervermögen (Sondervermögen Wohnungswesen und Zukunftsinvestitionen) sowie das vom Land zur Förderung der kommunalen Investitionen eingesetzte Fördervermögen (Sondervermögen Hessischer Investitionsfonds) einschließlich der als stille Vermögenseinlagen des Landes der Helaba übertragenen Teile.


(9) Die LTH - Bank für Infrastruktur kann die nach diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben nur mit Zustimmung des LTH-Ausschusses wahrnehmen.


(10) Die LTH - Bank für Infrastruktur arbeitet wettbewerbsneutral und beachtet bei der Zusammenarbeit mit Kreditinstituten das Diskriminierungsverbot.

 

§ 3

Übertragung der Aufgaben


(1) Die von der mit der Landestreuhandstelle Hessen rechtsidentischen LTH - Bank für Infrastruktur übernommenen vertraglichen Rechte und Pflichten bleiben wirksam und die bisher von der Landestreuhandstelle Hessen übernommenen Aufgaben werden von der LTH - Bank für Infrastruktur fortgeführt.


(2) Die Übertragung weiterer Aufgaben durch das Land auf die LTH - Bank für Infrastruktur geschieht durch Vertrag, insbesondere Treuhand- und Verwaltungsvertrag. Der Vertragsabschluss erfolgt für das Land durch das jeweils zuständige Fachministerium und bedarf der Zustimmung des Ministeriums der Finanzen.


(3) Die Übertragung von Aufgaben durch andere Träger der öffentlichen Verwaltung auf die LTH - Bank für Infrastruktur erfolgt durch Vertrag.

 

§ 4

Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben


Die LTH - Bank für Infrastruktur wird ermächtigt, mit Zustimmung des für die Rechtsaufsicht zuständigen Ministeriums im Rahmen der ihr vom Land oder anderen Trägern der öffentlichen Verwaltung übertragenen hoheitlichen Aufgaben Verwaltungsakte zu erlassen und öffentlich-rechtliche Verträge zu schließen.

 

§ 5

Satzung


Die Rechtsverhältnisse der LTH - Bank für Infrastruktur werden im Rahmen dieses Gesetzes durch ergänzende Regelungen in der Satzung der Helaba näher bestimmt. Die ergänzenden Regelungen sowie Folgeänderungen werden im Einvernehmen mit dem für die Rechtsaufsicht zuständigen Ministerium von der Trägerversammlung der Helaba nach Anhörung des Verwaltungsrates der Helaba beschlossen und bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

 

§ 6

Gewährträger


(1) Gewährträger der LTH - Bank für Infrastruktur ist das Land. Die Rechte des Gewährträgers nimmt das Ministerium der Finanzen wahr. Für die Verbindlichkeiten der LTH - Bank für Infrastruktur haftet das Land als Gewährträger unbeschränkt, soweit die Befriedigung aus dem Vermögen der LTH – Bank für Infrastruktur nicht möglich ist (Gewährträgerhaftung).


(2) Das Land haftet unmittelbar für die von der LTH - Bank für Infrastruktur aufgenommenen Darlehen und die von der LTH - Bank für Infrastruktur begebenen Schuldverschreibungen, die als Festgeschäfte ausgestalteten Termingeschäfte, die Rechte aus Optionen und andere Kredite an die LTH - Bank für Infrastruktur sowie für Kredite, soweit sie von der LTH - Bank für Infrastruktur ausdrücklich gewährleistet werden.

 

§ 7

Verwaltung der Sondervermögen


Die Verwaltung der Sondervermögen Wohnungswesen und Zukunftsinvestitionen und Hessischer Investitionsfonds durch die LTH - Bank für Infrastruktur kann auch erfolgen, soweit diese oder deren Vermögensgegenstände als stille Vermögenseinlage des Landes auf die Helaba übertragen worden sind.

 

§ 8

Eigenmittel der LTH - Bank für Infrastruktur


(1) Die LTH - Bank für Infrastruktur verfügt über Eigenmittel, die ihr aus den Rücklagen der Landestreuhandstelle Hessen durch die Errichtung der LTH - Bank für Infrastruktur zuwachsen oder durch Dotation eingebracht werden. Die Einbringung von Eigenmitteln kann auch durch Sacheinlagen erfolgen.


(2) Die Eigenmittel der LTH - Bank für Infrastruktur stellen bei der Helaba Eigenmittel im Sinne des Kreditwesengesetzes in der Fassung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2777), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), dar (Haftungsfunktion). Die Mittel stehen für Investitionszwecke- und Förderzwecke der LTH - Bank für Infrastruktur zur Verfügung. Die Helaba hat für diese Eigenmittel der LTH - Bank für Infrastruktur eine Avalgebühr zu entrichten.


(3) Die Helaba hat für die von ihr aufgrund gesonderter vertraglicher Vereinbarung genutzten Eigenmittel der LTH - Bank für Infrastruktur eine marktgerechte Vergütung zu zahlen, sofern diese Eigenmittel nicht von der Helaba selbst in die LTH - Bank für Infrastruktur eingebracht worden sind.

 

§ 9

Grundsätze der Geschäftsführung


Die Geschäfte sind unter Beachtung des öffentlichen Auftrags der LTH - Bank für Infrastruktur nach kaufmännischen und wirtschaftlichen Grundsätzen zu führen.

 

§ 10

Geschäftsleitung, Vertretung


(1) Die Geschäfte der LTH - Bank für Infrastruktur werden durch die Geschäftsleitung geführt. Sie besteht aus mindestens zwei Personen. Das Nähere regelt die Satzung der Helaba.


(2) Die Gesamtverantwortung der Organe, insbesondere des Vorstandes der Helaba nach den Vorschriften des Kreditwesengesetzes bleibt auch in Förderangelegenheiten unberührt.


(3) Der Vorstand der Helaba vertritt gerichtlich und außergerichtlich die LTH - Bank für Infrastruktur. Er kann die Geschäftsleitung zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der LTH - Bank für Infrastruktur bevollmächtigen.

 

§ 11

Ausschuss LTH - Bank für Infrastruktur


(1) Die Helaba richtet einen Ausschuss des Verwaltungsrates ein, der für die LTH - Bank für Infrastruktur und für das Fördergeschäft im Sinne dieses Gesetzes zuständig ist (LTH-Ausschuss). Er besteht aus sechs Mitgliedern.


(2) Der LTH-Ausschuss besteht aus zwei vom Land berufenen Mitgliedern im Verwaltungsrat der Helaba, zwei Mitgliedern der Arbeitnehmervertretung aus dem Verwaltungsrat der Helaba sowie der für das Wohnungswesen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister und einem weiteren, von der Landesregierung zu benennenden Mitglied. Näheres regelt die Satzung der Helaba.


(3) Der LTH-Ausschuss beschließt die Richtlinien für die Geschäftspolitik und überwacht das Fördergeschäft. Er beschließt als Ausschuss für das Fördergeschäft über die Zweckbindung nach § 16.


(4) Der LTH-Ausschuss gibt sich eine eigene Geschäftsordnung.

 

§ 12

Rechnungswesen und interne Leistungen


(1) Die LTH - Bank für Infrastruktur hat ein eigenes Rechnungswesen zu führen. Sie hält ihre Vermögenswerte und Schulden von den Beständen der Helaba getrennt.


(2) Interne Leistungen zwischen der LTH - Bank für Infrastruktur und der Helaba sind jeweils marktgerecht zu vergüten.

 

§ 13

Beirat


Zur sachverständigen Beratung der LTH - Bank für Infrastruktur in Förderbelangen und zur Sicherung der Wettbewerbsneutralität können Beiräte gebildet werden. Die Mitglieder der Beiräte bestimmt der LTH-Ausschuss. Näheres regelt die Satzung der Helaba.

 

§ 14

Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 15

Rechnungslegung


Die LTH - Bank für Infrastruktur erstellt entsprechend den für die Helaba geltenden Grundsätzen einen gesonderten Jahresabschluss, der nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches aufgestellt wird.

 

§ 16

Verwendung der Erträge


Die von der LTH - Bank für Infrastruktur erwirtschafteten Erträge werden zu einem Fünftel als eigene Vermögenswerte bei der LTH - Bank für Infrastruktur und zu vier Fünftel als eigene Vermögenswerte bei der Helaba thesauriert. Die thesaurierten Erträge unterliegen sowohl bei der LTH - Bank für Infrastruktur als auch bei der Helaba der Zweckbindung und werden ausschließlich Förderzwecken zugeführt.

 

§ 17

Aufsicht


(1) Die LTH - Bank für Infrastruktur untersteht der Rechtsaufsicht des Landes. Die Rechtsaufsicht wird von dem für die Sparkassenaufsicht zuständigen Ministerium ausgeübt. Die Aufsichtsbehörde kann alle erforderlichen Anordnungen treffen, um den Geschäftsbetrieb der LTH - Bank für Infrastruktur im Einklang mit den Gesetzen, der Satzung der Helaba und den sonstigen Vorschriften zu erhalten. Die Staatsaufsicht über die Helaba bleibt unberührt.


(2) Die Vertragsabschlüsse zur Durchführung einzelner Förderprogramme sowie den Erlass der jeweiligen Förderrichtlinien nimmt das nach der Abgrenzung der Geschäftsbereiche für die jeweilige Aufgabe fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen vor.

 

§ 18

Kostenbefreiung


Soweit das Land von einer Kostentragungspflicht allgemein oder im Einzelfall befreit ist, gilt die Kostenbefreiung für die LTH - Bank für Infrastruktur entsprechend.

 

§ 19

Auflösung


(1) Die LTH - Bank für Infrastruktur kann nur durch Gesetz aufgelöst werden.


(2) Die bis zum Zeitpunkt der Auflösung bei der Helaba thesaurierten Beträge verbleiben unter Beibehaltung der Zweckbindung bei der Helaba. Die nach der Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibenden Mittel der LTH - Bank für Infrastruktur fallen dem Land zu.


(3) Die vom Land in die Helaba eingebrachten stillen Einlagen bleiben von der Auflösung der LTH - Bank für Infrastruktur unberührt.

 

§ 20

Übergangsregelung


Die Helaba legt anhand eines Produktkostenmodells getrennt für die Jahre 2004 bis 2006 Rechnung im Fördergeschäft der Landestreuhandstelle Hessen für den Bereich der Treuhandprogramme und Programme aus den Sondervermögen einerseits und den Bereich der Förderprogramme im Eigenobligo der Bank andererseits. Soweit Überschüsse im Bereich der Treuhandprogramme und Programme aus den Sondervermögen erwirtschaftet werden, werden diese in Abstimmung mit dem Land für Fördermaßnahmen eingesetzt.

 

§ 21

Inkrafttreten


Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

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