§ 1
Errichtung, Rechtsform, Name
(1) Das Land Hessen (Land) errichtet bei der Landesbank Hessen-Thüringen
Girozentrale (Helaba) die „Landestreuhandstelle Hessen - Bank für Infrastruktur
- rechtlich unselbstständige Anstalt in der Landesbank Hessen-Thüringen
Girozentrale“ (LTH - Bank für Infrastruktur) als eine organisatorisch und
wirtschaftlich selbstständige, rechtlich unselbstständige Anstalt des
öffentlichen Rechts innerhalb der Helaba.
(2) Die LTH - Bank für Infrastruktur kann im Rechtsverkehr unter ihrem Namen
handeln, klagen und verklagt werden.
§ 2
Aufgaben
(1) Der LTH – Bank für Infrastruktur obliegt die monetäre Ausführung von
öffentlichem Fördergeschäft. Zur Erfüllung dieses öffentlichen Auftrages kann
sie insbesondere im Einklang mit den beihilferechtlichen Vorschriften der
Europäischen Gemeinschaft folgende Aufgaben wahrnehmen:
1. Förderung des Wohnungswesens,
2. Förderung des Kommunalbaus,
3. Förderung des Städtebaus und der Stadtentwicklung,
4. Förderung durch Bereitstellung von Risikokapital,
5. Förderung des technischen Fortschritts,
insbesondere Technologie- und Innovationsfinanzierung,
6. Förderung von Infrastrukturmaßnahmen,
7. Förderung von Maßnahmen zur Entwicklung
strukturschwacher Gebiete,
8. Förderung von Land- und Forstwirtschaft, des
ländlichen Raums sowie des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes,
9. Förderung im Rahmen international vereinbarter
Förderprogramme,
10. Förderung von wirtschaftlichen Belangen bei Kultur
und Bildung,
11. Förderung von Maßnahmen rein sozialer Art
einschließlich Konsortialfinanzierung,
12. Finanzierungen für Gebietskörperschaften und
öffentlich-rechtliche Zweckverbände.
(2) Zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben führt die LTH - Bank für
Infrastruktur Förderprogramme und sonstige Maßnahmen des Landes, der
Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union, der europäischen
Organisationen und Einrichtungen sowie bankeigene Förderprogramme allein oder
zusammen mit anderen Förderinstituten oder Fördereinrichtungen durch.
(3) Zur Durchführung ihrer Förderaufgaben kann die LTH - Bank für Infrastruktur
die ihr zur Verfügung stehenden bankmäßigen Instrumente einsetzen, insbesondere
Darlehen, Zuschüsse und sonstige Finanzhilfen gewähren und Bürgschaften
übernehmen. Die Satzung der Helaba kann Einschränkungen vorsehen.
(4) Die erforderlichen Mittel zur Durchführung ihrer Aufgaben beschafft sich die
LTH - Bank für Infrastruktur, nach Zustimmung des Ministeriums der Finanzen zum
jeweiligen Förderprogramm, durch die Aufnahme von Darlehen sowie die Begebung
von Schuldverschreibungen, sofern die Mittel nicht aus dem Landeshaushalt oder
im Rahmen des vom Land zur Förderung des Wohnungsbaus und der
Zukunftsinvestitionen eingesetzten Fördervermögens (Sondervermögen Wohnungswesen
und Zukunftsinvestitionen) sowie des vom Land zur Förderung der kommunalen
Investitionen eingesetzten Fördervermögens (Sondervermögen Hessischer
Investitionsfonds) bereitgestellt werden.
(5) Sonstige Bankgeschäfte darf die LTH - Bank für Infrastruktur nur betreiben,
soweit sie mit der Erfüllung ihrer Aufgaben in unmittelbarem Zusammenhang
stehen. Der Effektenhandel, das Einlagengeschäft und das Girogeschäft sind der
LTH - Bank für Infrastruktur nur insoweit und auf eigene Rechnung gestattet.
(6) Das Land oder ein anderer Träger der öffentlichen Verwaltung kann weitere
Aufgaben auf die LTH - Bank für Infrastruktur, auch auf deren Vorschlag,
übertragen, sofern diese dem Europäischen Beihilferecht, insbesondere den
Grundsätzen und Vorgaben der Europäischen Gemeinschaft für die
Geschäftstätigkeit eines Förderinstituts, nicht widersprechen.
(7) Die LTH - Bank für Infrastruktur kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs.
1 und Abs. 6 Vermögenswerte, die ihr vom Land oder von Dritten treuhänderisch
überlassen werden, nach Maßgabe der entsprechenden Treuhandvereinbarung für
Rechnung des Landes oder Dritter verwalten und verwerten.
(8) Die LTH - Bank für Infrastruktur verwaltet das vom Land zur Förderung des
Wohnungsbaus und der Zukunftsinvestitionen eingesetzte Fördervermögen
(Sondervermögen Wohnungswesen und Zukunftsinvestitionen) sowie das vom Land zur
Förderung der kommunalen Investitionen eingesetzte Fördervermögen
(Sondervermögen Hessischer Investitionsfonds) einschließlich der als stille
Vermögenseinlagen des Landes der Helaba übertragenen Teile.
(9) Die LTH - Bank für Infrastruktur kann die nach diesem Gesetz vorgesehenen
Aufgaben nur mit Zustimmung des LTH-Ausschusses wahrnehmen.
(10) Die LTH - Bank für Infrastruktur arbeitet wettbewerbsneutral und beachtet
bei der Zusammenarbeit mit Kreditinstituten das Diskriminierungsverbot.
§ 3
Übertragung der Aufgaben
(1) Die von der mit der Landestreuhandstelle Hessen rechtsidentischen LTH - Bank
für Infrastruktur übernommenen vertraglichen Rechte und Pflichten bleiben
wirksam und die bisher von der Landestreuhandstelle Hessen übernommenen Aufgaben
werden von der LTH - Bank für Infrastruktur fortgeführt.
(2) Die Übertragung weiterer Aufgaben durch das Land auf die LTH - Bank für
Infrastruktur geschieht durch Vertrag, insbesondere Treuhand- und
Verwaltungsvertrag. Der Vertragsabschluss erfolgt für das Land durch das jeweils
zuständige Fachministerium und bedarf der Zustimmung des Ministeriums der
Finanzen.
(3) Die Übertragung von Aufgaben durch andere Träger der öffentlichen Verwaltung
auf die LTH - Bank für Infrastruktur erfolgt durch Vertrag.
§ 4
Wahrnehmung hoheitlicher
Aufgaben
Die LTH - Bank für Infrastruktur wird ermächtigt, mit Zustimmung des für die
Rechtsaufsicht zuständigen Ministeriums im Rahmen der ihr vom Land oder anderen
Trägern der öffentlichen Verwaltung übertragenen hoheitlichen Aufgaben
Verwaltungsakte zu erlassen und öffentlich-rechtliche Verträge zu schließen.
§ 5
Satzung
Die Rechtsverhältnisse der LTH - Bank für Infrastruktur werden im Rahmen dieses
Gesetzes durch ergänzende Regelungen in der Satzung der Helaba näher bestimmt.
Die ergänzenden Regelungen sowie Folgeänderungen werden im Einvernehmen mit dem
für die Rechtsaufsicht zuständigen Ministerium von der Trägerversammlung der
Helaba nach Anhörung des Verwaltungsrates der Helaba beschlossen und bedürfen
der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
§ 6
Gewährträger
(1) Gewährträger der LTH - Bank für Infrastruktur ist das Land. Die Rechte des
Gewährträgers nimmt das Ministerium der Finanzen wahr. Für die Verbindlichkeiten
der LTH - Bank für Infrastruktur haftet das Land als Gewährträger unbeschränkt,
soweit die Befriedigung aus dem Vermögen der LTH – Bank für Infrastruktur nicht
möglich ist (Gewährträgerhaftung).
(2) Das Land haftet unmittelbar für die von der LTH - Bank für Infrastruktur
aufgenommenen Darlehen und die von der LTH - Bank für Infrastruktur begebenen
Schuldverschreibungen, die als Festgeschäfte ausgestalteten Termingeschäfte, die
Rechte aus Optionen und andere Kredite an die LTH - Bank für Infrastruktur sowie
für Kredite, soweit sie von der LTH - Bank für Infrastruktur ausdrücklich
gewährleistet werden.
§ 7
Verwaltung der Sondervermögen
Die Verwaltung der Sondervermögen Wohnungswesen und Zukunftsinvestitionen und
Hessischer Investitionsfonds durch die LTH - Bank für Infrastruktur kann auch
erfolgen, soweit diese oder deren Vermögensgegenstände als stille
Vermögenseinlage des Landes auf die Helaba übertragen worden sind.
§ 8
Eigenmittel der LTH - Bank für
Infrastruktur
(1) Die LTH - Bank für Infrastruktur verfügt über Eigenmittel, die ihr aus den
Rücklagen der Landestreuhandstelle Hessen durch die Errichtung der LTH - Bank
für Infrastruktur zuwachsen oder durch Dotation eingebracht werden. Die
Einbringung von Eigenmitteln kann auch durch Sacheinlagen erfolgen.
(2) Die Eigenmittel der LTH - Bank für Infrastruktur stellen bei der Helaba
Eigenmittel im Sinne des Kreditwesengesetzes in der Fassung vom 9. September
1998 (BGBl. I S. 2777), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. September 2005
(BGBl. I S. 2809), dar (Haftungsfunktion). Die Mittel stehen für
Investitionszwecke- und Förderzwecke der LTH - Bank für Infrastruktur zur
Verfügung. Die Helaba hat für diese Eigenmittel der LTH - Bank für Infrastruktur
eine Avalgebühr zu entrichten.
(3) Die Helaba hat für die von ihr aufgrund gesonderter vertraglicher
Vereinbarung genutzten Eigenmittel der LTH - Bank für Infrastruktur eine
marktgerechte Vergütung zu zahlen, sofern diese Eigenmittel nicht von der Helaba
selbst in die LTH - Bank für Infrastruktur eingebracht worden sind.
§ 9
Grundsätze der Geschäftsführung
Die Geschäfte sind unter Beachtung des öffentlichen Auftrags der LTH - Bank für
Infrastruktur nach kaufmännischen und wirtschaftlichen Grundsätzen zu führen.
§ 10
Geschäftsleitung, Vertretung
(1) Die Geschäfte der LTH - Bank für Infrastruktur werden durch die
Geschäftsleitung geführt. Sie besteht aus mindestens zwei Personen. Das Nähere
regelt die Satzung der Helaba.
(2) Die Gesamtverantwortung der Organe, insbesondere des Vorstandes der Helaba
nach den Vorschriften des Kreditwesengesetzes bleibt auch in
Förderangelegenheiten unberührt.
(3) Der Vorstand der Helaba vertritt gerichtlich und außergerichtlich die LTH -
Bank für Infrastruktur. Er kann die Geschäftsleitung zur gerichtlichen und
außergerichtlichen Vertretung der LTH - Bank für Infrastruktur bevollmächtigen.
§ 11
Ausschuss LTH - Bank für
Infrastruktur
(1) Die Helaba richtet einen Ausschuss des Verwaltungsrates ein, der für die LTH
- Bank für Infrastruktur und für das Fördergeschäft im Sinne dieses Gesetzes
zuständig ist (LTH-Ausschuss). Er besteht aus sechs Mitgliedern.
(2) Der LTH-Ausschuss besteht aus zwei vom Land berufenen Mitgliedern im
Verwaltungsrat der Helaba, zwei Mitgliedern der Arbeitnehmervertretung aus dem
Verwaltungsrat der Helaba sowie der für das Wohnungswesen zuständigen Ministerin
oder dem hierfür zuständigen Minister und einem weiteren, von der
Landesregierung zu benennenden Mitglied. Näheres regelt die Satzung der Helaba.
(3) Der LTH-Ausschuss beschließt die Richtlinien für die Geschäftspolitik und
überwacht das Fördergeschäft. Er beschließt als Ausschuss für das Fördergeschäft
über die Zweckbindung nach § 16.
(4) Der LTH-Ausschuss gibt sich eine eigene Geschäftsordnung.
§ 12
Rechnungswesen und interne
Leistungen
(1) Die LTH - Bank für Infrastruktur hat ein eigenes Rechnungswesen zu führen.
Sie hält ihre Vermögenswerte und Schulden von den Beständen der Helaba getrennt.
(2) Interne Leistungen zwischen der LTH - Bank für Infrastruktur und der Helaba
sind jeweils marktgerecht zu vergüten.
§ 13
Beirat
Zur sachverständigen Beratung der LTH - Bank für Infrastruktur in Förderbelangen
und zur Sicherung der Wettbewerbsneutralität können Beiräte gebildet werden. Die
Mitglieder der Beiräte bestimmt der LTH-Ausschuss. Näheres regelt die Satzung
der Helaba.
§ 14
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 15
Rechnungslegung
Die LTH - Bank für Infrastruktur erstellt entsprechend den für die Helaba
geltenden Grundsätzen einen gesonderten Jahresabschluss, der nach den
Vorschriften des Handelsgesetzbuches aufgestellt wird.
§ 16
Verwendung der Erträge
Die von der LTH - Bank für Infrastruktur erwirtschafteten Erträge werden zu
einem Fünftel als eigene Vermögenswerte bei der LTH - Bank für Infrastruktur und
zu vier Fünftel als eigene Vermögenswerte bei der Helaba thesauriert. Die
thesaurierten Erträge unterliegen sowohl bei der LTH - Bank für Infrastruktur
als auch bei der Helaba der Zweckbindung und werden ausschließlich Förderzwecken
zugeführt.
§ 17
Aufsicht
(1) Die LTH - Bank für Infrastruktur untersteht der Rechtsaufsicht des Landes.
Die Rechtsaufsicht wird von dem für die Sparkassenaufsicht zuständigen
Ministerium ausgeübt. Die Aufsichtsbehörde kann alle erforderlichen Anordnungen
treffen, um den Geschäftsbetrieb der LTH - Bank für Infrastruktur im Einklang
mit den Gesetzen, der Satzung der Helaba und den sonstigen Vorschriften zu
erhalten. Die Staatsaufsicht über die Helaba bleibt unberührt.
(2) Die Vertragsabschlüsse zur Durchführung einzelner Förderprogramme sowie den
Erlass der jeweiligen Förderrichtlinien nimmt das nach der Abgrenzung der
Geschäftsbereiche für die jeweilige Aufgabe fachlich zuständige Ministerium im
Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen vor.
§ 18
Kostenbefreiung
Soweit das Land von einer Kostentragungspflicht allgemein oder im Einzelfall
befreit ist, gilt die Kostenbefreiung für die LTH - Bank für Infrastruktur
entsprechend.
§ 19
Auflösung
(1) Die LTH - Bank für Infrastruktur kann nur durch Gesetz aufgelöst werden.
(2) Die bis zum Zeitpunkt der Auflösung bei der Helaba thesaurierten Beträge
verbleiben unter Beibehaltung der Zweckbindung bei der Helaba. Die nach der
Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibenden Mittel der LTH - Bank für
Infrastruktur fallen dem Land zu.
(3) Die vom Land in die Helaba eingebrachten stillen Einlagen bleiben von der
Auflösung der LTH - Bank für Infrastruktur unberührt.
§ 20
Übergangsregelung
Die Helaba legt anhand eines Produktkostenmodells getrennt für die Jahre 2004
bis 2006 Rechnung im Fördergeschäft der Landestreuhandstelle Hessen für den
Bereich der Treuhandprogramme und Programme aus den Sondervermögen einerseits
und den Bereich der Förderprogramme im Eigenobligo der Bank andererseits. Soweit
Überschüsse im Bereich der Treuhandprogramme und Programme aus den
Sondervermögen erwirtschaftet werden, werden diese in Abstimmung mit dem Land
für Fördermaßnahmen eingesetzt.
§ 21
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.


