


Gesetz
zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen
(Hessisches Krankenhausgesetz 2002 - HKHG)
Vom 6. November 2002
GVBl. I S. 662
ERSTER ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Ziel des Gesetzes
(1) Ziel des Gesetzes ist es, im Lande Hessen eine patienten- und
bedarfsgerechte stationäre Versorgung der Bevölkerung durch ein flächendeckendes
gegliedertes System qualitativ leistungsfähiger und eigenverantwortlich
wirtschaftender Krankenhäuser sicherzustellen und zu sozial tragbaren
Vergütungen beizutragen.
(2) Bei der Durchführung dieses Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhausträger
zu beachten. Dabei ist freigemeinnützigen und privaten Krankenhäusern
ausreichend Raum zur Mitwirkung an der Krankenhausversorgung der Bevölkerung zu
geben, soweit sie dazu auf Dauer bereit und in der Lage sind.
§ 2
Geltungsbereich
(1) Das Gesetz gilt für alle Krankenhäuser im Lande Hessen, die der allgemeinen
stationären Versorgung dienen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Sechste
und Achte Abschnitt mit Ausnahme des § 32 gelten nur für die Krankenhäuser, die
in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen sind. Die Vorschriften dieser
Abschnitte über die Investitionsprogramme und die Förderung der Krankenhäuser
mit Ausnahme des § 32 gelten nicht für die Universitätskliniken.
(2) § 6 Abs. 1 und die §§ 7, 14 Abs. 1 bis 3 und 15 gelten nicht für
Krankenhäuser, die von Religionsgemeinschaften oder diesen gleichgestellten oder
ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf deren Rechtsform betrieben
werden.
§ 3
Gewährleistung der
Krankenhausversorgung
(1) Die Gewährleistung der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung durch
leistungsfähige Krankenhäuser ist eine öffentliche Aufgabe des Landes, der
Landkreise und der kreisfreien Städte.
(2) Krankenhäuser werden nach Maßgabe des Krankenhausplans von Landkreisen,
Gemeinden, dem Landeswohlfahrtsverband Hessen und sonstigen Körperschaften des
öffentlichen Rechts selbst oder in deren Auftrag von Dritten errichtet und
betrieben, soweit sie nicht von freigemeinnützigen und privaten Trägern
errichtet und betrieben werden. Krankenhausträger kann auch ein Zweckverband
sein. Die Aufgaben der Universitätskliniken nach den Vorschriften des Gesetzes
für die hessischen Universitätskliniken vom 26. Juni 2000 (GVBl. I S. 344),
geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2001 (GVBl. I S. 434), in der jeweils
geltenden Fassung und des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen nach den Vorschriften
des Maßregelvollzugsgesetzes vom 3. Dezember 1981 (GVBl. I S. 414, 440) in der
jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
§ 4
Zusammenarbeit der
Krankenhäuser untereinander und mit anderen Diensten und Einrichtungen des
Gesundheits- und Sozialwesens
(1) Auf der Grundlage des Krankenhausplanes sind Krankenhäuser innerhalb ihres
Einzugsbereichs entsprechend ihrer Aufgabenstellung zur Zusammenarbeit
verpflichtet. Die Zusammenarbeit erstreckt sich insbesondere auf die Bildung von
Untersuchungs- und Behandlungsschwerpunkten und auf die Krankenhausaufnahme
einschließlich der Notfallaufnahme. Die beteiligten Krankenhäuser treffen über
die Zusammenarbeit Vereinbarungen.
(2) Außerdem arbeiten die Krankenhäuser im Interesse der durchgehenden
Sicherstellung der Versorgung der Patientinnen und Patienten mit den
niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten und den übrigen an der Patientenversorgung
beteiligten ambulanten und stationären Diensten und Einrichtungen des
Gesundheits- und Sozialwesens eng zusammen. Dabei sind Zusammenschlüsse
insbesondere im Rahmen der §§ 140a bis h des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
anzustreben.
ZWEITER ABSCHNITT
Patient und Krankenhaus
§ 5
Anspruch auf
Krankenhausaufnahme und Versorgung
(1) Wer nach ärztlicher Beurteilung der stationären Behandlung bedarf, hat
Anspruch auf Aufnahme in ein Krankenhaus. Die Entscheidung über die
Notwendigkeit der stationären Behandlung trifft die zuständige Ärztin oder der
zuständige Arzt im Krankenhaus.
(2) Der Krankenhausträger ist nach Maßgabe seiner stationären
Behandlungsmöglichkeiten zur Aufnahme von Patientinnen und Patienten
verpflichtet; die Pflicht zur Hilfe in Notfällen und die Pflichtversorgung nach
den Vorschriften des Gesetzes über die Entziehung der Freiheit geisteskranker,
geistesschwacher, rauschgift- oder alkoholsüchtiger Personen vom 19. Mai 1952
(GVBl. I S. 111), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1997 (GVBl. I S.
217), in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. Durch die Aufnahme
erlangt die Patientin oder der Patient einen Anspruch auf eine angemessene
Behandlung ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder
soziale Stellung; der Anspruch der Patientin oder des Patienten umfasst auch das
ungestörte vertrauensvolle Gespräch mit den für die Betreuung verantwortlichen
Personen, insbesondere dem behandelnden ärztlichen Personal.
(3) Der Anspruch des Krankenhausträgers gegenüber der Patientin oder dem
Patienten oder deren Kostenträger auf Begleichung der Behandlungskosten bleibt
unberührt.
§ 6
Soziale und seelsorgerische
Betreuung
(1) Als Ergänzung zu der ärztlichen und pflegerischen Versorgung hält das
Krankenhaus einen Sozialdienst vor. Er hat insbesondere die Patientin oder den
Patienten in sozialen Fragen zu betreuen, zu beraten, geeignete Hilfen zu
vermitteln und bei der Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen zu unterstützen.
(2) Das Krankenhaus hat eine angemessene tägliche Besuchszeitenregelung zu
treffen, die insbesondere die Belange kranker Kinder berücksichtigt und
Berufstätigen auch an Werktagen Krankenbesuche ermöglicht. Die Betriebsabläufe
des Krankenhauses sollen so eingerichtet werden, dass sie dem Bedürfnis der
Patientinnen und Patienten nach Schonung und Ruhe Rechnung tragen.
Ausbildungsaufgaben des Krankenhauses, zu deren Durchführung die Beteiligung von
Patientinnen oder Patienten erforderlich ist, sind mit der gebotenen Rücksicht
auf die Kranken und ihre Würde durchzuführen.
(3) Kindern im Vorschulalter, behinderten und seelisch gefährdeten Kindern hat
das Krankenhaus die Mitaufnahme einer Bezugsperson zu sozial vertretbaren
Tagessätzen zu gewähren. Ist dem Krankenhaus die Mitaufnahme nicht möglich, so
stimmt das Krankenhaus mit den Sorgeberechtigten ab, wie auf andere Weise dem
Bedürfnis des kranken Kindes nach besonderer Zuwendung und Betreuung Rechnung
getragen werden kann. Das Krankenhaus unterstützt in Abstimmung mit der
Schulbehörde die schulische Betreuung langzeiterkrankter Schulpflichtiger.
(4) Sterbende und verstorbene Patientinnen oder Patienten haben in besonderem
Maße einen Anspruch auf eine ihrer Würde entsprechende Behandlung.
Hinterbliebene sollen angemessen Abschied nehmen können. Sofern Sterbende und
deren Angehörige wünschen, dass Behandlung und Pflege zu Hause durchgeführt
werden, soll das Krankenhaus sie entlassen, wenn die notwendige Betreuung
ausreichend gewährleistet ist.
(5) Ehrenamtliche Patientendienste sind zu unterstützen.
(6) Um den religiösen Bedürfnissen der Patientinnen und Patienten Rechnung zu
tragen, ist den Kirchen und Religionsgemeinschaften im Rahmen des Möglichen
Gelegenheit zur Durchführung von Gottesdiensten und zur Ausübung der Seelsorge
zu geben.
§ 7
Patientenfürsprecher
(1) Die Stadtverordnetenversammlungen der kreisfreien Städte und die Kreistage
wählen mit der Mehrheit ihrer Mitglieder für die Dauer ihrer Wahlperiode eine
oder mehrere Personen als Patientenfürsprecherinnen oder Patientenfürsprecher
sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Bei der Zahl der zu
wählenden Patientenfürsprecherinnen oder Patientenfürsprecher sind Zahl und
Größe der in dem Gebiet der kreisfreien Stadt oder des Landkreises vorhandenen
Krankenhäuser zu berücksichtigen. Die Bestellung der Patientenfürsprecherinnen
oder der Patientenfürsprecher und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter
erfolgt im Einvernehmen mit dem betroffenen Krankenhausträger.
(2) Beschäftigte der Krankenhausträger des Versorgungsgebietes oder Mitglieder
ihrer Organe sind nicht wählbar. Die Patientenfürsprecherin oder der
Patientenfürsprecher führt das Amt bis zum Amtsantritt einer Nachfolgerin oder
eines Nachfolgers weiter.
(3) Die Patientenfürsprecherin oder der Patientenfürsprecher prüft Anregungen
und Beschwerden der Patientinnen und Patienten und vertritt deren Anliegen. Sie
oder er kann sich mit Einverständnis der betroffenen Patientin oder des
betroffenen Patienten jederzeit und unmittelbar an die zuständigen Stellen
wenden. Die Patientenfürsprecherin oder der Patientenfürsprecher hat alle
Sachverhalte, die ihr oder ihm in dieser Eigenschaft bekannt werden, vertraulich
zu behandeln. Sie oder er legt der Stadtverordnetenversammlung oder dem Kreistag
jährlich einen Bericht vor. Der Bericht darf keine Angaben enthalten, die den
Persönlichkeitsschutz von Patientinnen oder Patienten, Beschäftigten oder
Besuchern des Krankenhauses verletzen. Der Bericht ist zugleich dem betroffenen
Krankenhausträger und dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium
zuzuleiten; auf Verlangen ist den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 und 2
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung vom 10. April 1991 (BGBl. I
S. 886), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412),
Einsicht zu gewähren.
(4) Das Krankenhaus ist zur Zusammenarbeit mit der Patientenfürsprecherin oder
dem Patientenfürsprecher verpflichtet. Es geht ihrem oder seinem Vorbringen
nach, erteilt ihr oder ihm die notwendigen Auskünfte und gewährt ihr oder ihm
Zutritt.
(5) Das Amt der Patientenfürsprecherin oder des Patientenfürsprechers ist ein
Ehrenamt. Die Patientenfürsprecherin oder der Patientenfürsprecher erhält eine
Aufwandsentschädigung. Im Übrigen gilt
§ 27 Abs. 1,
2, 3 Satz 1 und Abs. 5 der Hessischen Gemeindeordnung, auch in Verbindung
mit § 18 Abs.
1 Satz 1 der Hessischen Landkreisordnung. Die Kosten trägt die zuständige
Gebietskörperschaft.
DRITTER ABSCHNITT
Pflichten der Krankenhäuser
§ 8
Qualitätssicherung
Die Krankenhäuser sind verpflichtet, eine den fachlichen Erfordernissen
entsprechende Qualität ihrer Leistungen zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser
Pflicht treffen sie die nach dem Neunten Abschnitt des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch vorgesehenen Maßnahmen. Die für das Gesundheitswesen zuständige
Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, Maßnahmen der
Qualitätssicherung und -kontrolle durch Rechtsverordnung zu bestimmen, soweit
die nach Satz 2 vorgesehenen Maßnahmen nicht vereinbart werden oder,
insbesondere zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der
Bevölkerung, nicht ausreichen.
§ 9
Zentraler Bettennachweis,
Brand- und Katastrophenschutz
(1) Die Krankenhäuser sind verpflichtet, mit der zuständigen Leitfunkstelle oder
der Zentralen Leitstelle für den Brand- und Katastrophenschutz sowie für den
Rettungsdienst einschließlich Krankentransport Vereinbarungen über die
Organisation eines Bettennachweises zu treffen.
(2) Die Krankenhäuser sind verpflichtet, zur Mitwirkung im Brand- und
Katastrophenschutz Alarm- und Einsatzpläne aufzustellen, mit den zuständigen
Stellen für den Brand- und Katastrophenschutz abzustimmen und Übungen
durchzuführen. Benachbarte Krankenhäuser haben ihre Alarm- und Einsatzpläne
aufeinander abzustimmen und sich gegenseitig zu unterstützen.
(3) Die für das Gesundheitswesen zuständige Ministerin oder der hierfür
zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für die inneren
Angelegenheiten zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister
durch Rechtsverordnung Näheres über den Inhalt der Alarm- und Einsatzpläne sowie
das Verfahren der gegenseitigen Abstimmung und Unterstützung im Brand- und
Katastrophenfall zu bestimmen.
§ 10
Krankenhaushygiene
(1) Die Krankenhäuser sind verpflichtet, entsprechend dem jeweiligen Stand der
medizinischen Wissenschaft alle erforderlichen Maßnahmen zur Erkennung,
Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen zu treffen.
(2) Maßnahmen nach Abs. 1 werden durch die in § 21 Abs. 2 genannten Beteiligten
vereinbart. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der für das Gesundheitswesen
zuständigen Ministerin oder des hierfür zuständigen Ministers. Kommt die
Vereinbarung nicht innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses
Gesetzes zustande, wird die für das Gesundheitswesen zuständige Ministerin oder
der hierfür zuständige Minister ermächtigt, durch Rechtsverordnung Maßnahmen zur
Bekämpfung und Erfassung von Krankenhausinfektionen, den Umfang der Beratung
durch Krankenhaushygieniker, die Aufgaben, Zusammensetzung und Einrichtung von
Hygienekommissionen und die Beschäftigung und das Tätigkeitsfeld von
Hygienefachkräften zu bestimmen.
VIERTER ABSCHNITT
Auskunftspflicht, Datenverarbeitung und
Datenschutz im Krankenhaus, Aufsicht
§ 11
Auskunftspflicht und
Datenverarbeitung im Krankenhaus
(1) Die Krankenhäuser sind verpflichtet, dem für das Gesundheitswesen
zuständigen Ministerium unter Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht und des
Datenschutzrechts die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, insbesondere über
das Leistungsangebot, die erbrachten Leistungen, die Verweildauer, die
personelle und sächliche Ausstattung, die allgemeinen statistischen Angaben über
die Patientinnen oder Patienten und ihre Erkrankungen, die zur Beurteilung der
sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung, für die Belange der
Krankenhausplanung und zur Erstellung der Investitionsprogramme notwendig sind.
Die Auskunftspflicht über Patientinnen und Patienten umfasst nur Angaben, die
das Krankenhaus für deren Versorgung und für die Abrechnung der
Krankenhausleistungen erhält.
(2) Zur Erfüllung der Verpflichtung der Krankenhäuser nach Abs. 1 kann sich das
für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium der Leistungsdaten bedienen, die
die Krankenhäuser nach den Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes dem
Hessischen Statistischen Landesamt zu liefern haben. Die für das
Gesundheitswesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung zusätzliche Erhebungen mit Auskunftspflicht
bei den Krankenhäusern für die Bearbeitung von Verwaltungsaufgaben und für
Zwecke der Landesstatistik auf dem Gebiet des Gesundheitswesens anzuordnen. Die
Rechtsverordnung bestimmt das Nähere insbesondere zu der Beschreibung und
Abgrenzung der einzelnen Erhebungstatbestände, der Art und Periodizität der
Erhebungen, dem Berichtszeitraum, dem Berichtszeitpunkt, den Erhebungsstellen,
dem Berichtsweg, der Gestaltung der Erhebungsvordrucke und der
Kostentragungspflicht.
(3) Die Angaben nach den Abs. 1 und 2 über einzelne Krankenhäuser dürfen den
Gesundheitsbehörden für verwaltungsinterne Zwecke, den Mitgliedern des
Landeskrankenhausausschusses und der jeweils zuständigen Krankenhauskonferenz im
Rahmen ihrer Mitwirkung an der Krankenhausplanung und der Erstellung der
Investitionsprogramme weitergegeben werden. Weitergehende Informationsrechte
bleiben unberührt.
(4) Aus den nach Abs. 1 und 2 erhobenen Angaben dürfen Name, Anschrift, Träger,
Art und Zweckbestimmung des Krankenhauses sowie die nach Fachrichtungen
gegliederte Bettenzahl in den krankenhausbezogenen Verzeichnissen und
Darstellungen des Statistischen Landesamtes veröffentlicht werden.
(5) Zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit der Daten und der Wirtschaftlichkeit
der in den Krankenhäusern eingesetzten Verfahren der automatisierten
Datenverarbeitung kann die für das Gesundheitswesen zuständige Ministerin oder
der hierfür zuständige Minister für die in den Krankenhausplan aufgenommenen
Krankenhäuser durch Rechtsverordnung die Art und den Umfang der zu
verarbeitenden Daten und die Form ihrer Verarbeitung vorschreiben.
(6) Die Abs. 1 bis 4 gelten auch für die Vorsorge- und
Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 Abs. 2 und die Vertragskrankenhäuser
nach § 108 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
§ 12
Datenschutz im Krankenhaus
(1) Für Krankenhäuser gelten die Bestimmungen des Hessischen Datenschutzgesetzes
vom 11. November 1986 (GVBl. I S. 309) in der jeweils geltenden Fassung ohne die
Einschränkung für öffentlich-rechtliche Unternehmen, die am Wettbewerb
teilnehmen, nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze.
(2) Die Übermittlung von Patientendaten an Personen oder Stellen außerhalb des
Krankenhauses ohne die Einwilligung der oder des Betroffenen ist abweichend von
den Vorschriften des Hessischen Datenschutzgesetzes nur zulässig, soweit dies
erforderlich ist
1. zur Erfüllung des mit der Patientin oder
dem Patienten oder für diese geschlossenen Behandlungsvertrages einschließlich
der Durchsetzung oder Abwehr von Schadensersatzansprüchen;
2. zur Durchführung einer Mit- oder
Nachbehandlung, soweit die Patientin oder der Patient nach Hinweis auf die
beabsichtigte Übermittlung nichts anderes bestimmt hat;
3. zur Abwehr einer gegenwärtigen, nicht
anders abwendbaren Gefahr für Leben, körperliche Unversehrtheit oder
persönliche Freiheit der Patientin oder des Patienten oder eines Dritten, wenn
diese Rechtsgüter das Geheimhaltungsinteresse der Patientin oder des Patienten
wesentlich überwiegen;
4. zur Unterrichtung von Angehörigen,
soweit die Patientin oder der Patient nicht ihren gegenteiligen Willen
kundgetan haben oder sonstige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine
Übermittlung nicht angebracht ist;
5. zur Erfüllung einer gesetzlich
vorgeschriebenen Behandlungs- und Mitteilungspflicht;
6. zur Erfüllung der Aufgaben der
Sozialleistungsträger und privaten Krankenversicherungen zur Feststellung der
Leistungspflicht, zur Abrechnung und zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit,
soweit dies gesetzlich vorgesehen ist;
7. zur Qualitätssicherung in der
stationären Versorgung, wenn der Empfänger eine Ärztin oder ein Arzt oder eine
ärztlich geleitete Stelle ist und der genannte Zweck nicht mit anonymisierten
oder pseudonymisierten Daten erreicht werden kann und nicht überwiegende
schutzwürdige Interessen der Betroffenen entgegenstehen;
8. zur Erfüllung der Aufgaben der Träger
der Notfallversorgung zur Ermittlung der Wirksamkeit rettungsdienstlicher
Maßnahmen im Rahmen von Qualitätsmanagement-Systemen, soweit eine
Rechtsverordnung zur Qualitätssicherung nach dem Hessischen
Rettungsdienstgesetz in der jeweils geltenden Fassung dies vorsieht. Die
Übermittlung der Daten erfolgt in anonymisierter oder pseudonymisierter Form,
soweit dies für die Zwecke ausreicht. Ist eine Übermittlung personenbezogener
Daten erforderlich, sind die Daten beim Träger der Notfallversorgung zu
anonymisieren, sobald der Zweck der Übermittlung es erlaubt. Nicht
anonymisierte oder pseudonymisierte Daten dürfen nur von der Ärztlichen
Leiterin Rettungsdienst oder dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst verarbeitet
werden.
(3) Abs. 2 und
§ 33 des Hessischen Datenschutzgesetzes gelten in Krankenhäusern mit
Behandlungseinrichtungen verschiedener Fachrichtungen (Fachabteilungen) auch
zwischen diesen.
(4) Personen oder Stellen, denen Patientendaten übermittelt worden sind, dürfen
diese nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihnen befugt übermittelt worden
sind.
(5) Das Auskunftsrecht der Patientin oder des Patienten erstreckt sich auch auf
die Empfänger von im Einzelfall oder gelegentlich übermittelten Daten. Das
Krankenhaus kann die Auskunft sowie die Einsichtnahme in die Krankenakte durch
eine Ärztin oder einen Arzt vermitteln lassen, soweit dies mit Rücksicht auf den
Gesundheitszustand der Patientin oder des Patienten dringend geboten ist.
Auskunfts- und Einsichtsrecht der Patientin oder des Patienten werden durch das
Verfahren nach Satz 2 nicht beschränkt.
(6) Die Religionsgemeinschaften oder die diesen gleichgestellten oder ihnen
zugeordneten Einrichtungen treffen für ihre Krankenhäuser in eigener
Zuständigkeit Datenschutzregelungen, die den Zielen der Abs. 1 bis 5
entsprechen.
§ 13
Rechtsaufsicht
(1) Die Krankenhäuser und ihre gemeinschaftlichen Einrichtungen unterliegen der
Rechtsaufsicht.
(2) Die Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung der für Krankenhäuser
geltenden fachlichen Vorschriften des Zweiten bis Fünften Abschnitts dieses
Gesetzes und des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie der dazu erlassenen
Rechtsverordnungen. Die Vorschriften über die allgemeine Aufsicht über die
Gemeinden und Gemeindeverbände, über die Krankenhäuser im Straf- und
Maßregelvollzug sowie die Rechtsaufsicht über die Universitätskliniken bleiben
unberührt. Unberührt bleiben ebenso die Vorschriften über die gesundheitliche
oder hygienische Aufsicht der Krankenhäuser.
(3) Die Krankenhäuser, ihre gemeinschaftlichen Einrichtungen und die
Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 sind verpflichtet, der zuständigen
Aufsichtsbehörde die für die Durchführung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte
zu erteilen und deren Beauftragten Zutritt zu gewähren. Bei Gefahr im Verzug ist
der Zutritt jederzeit zu gestatten. Insoweit wird das Grundrecht der
Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Grundgesetz) eingeschränkt.
(4) Erfüllt ein Krankenhaus die ihm obliegenden gesetzlichen Verpflichtungen
oder Aufgaben nicht, so kann es von der Aufsichtsbehörde angewiesen werden,
innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche zu veranlassen.
(5) Aufsichtsbehörde ist das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium.
FÜNFTER ABSCHNITT
Innere Strukturen der Krankenhäuser
§ 14
Wirtschaftliche
Betriebsführung, organisatorische Eigenständigkeit und Krankenhausleitung
(1) Die für das Gesundheitswesen zuständige Ministerin oder der hierfür
zuständige Minister bestimmt im Einvernehmen mit der für innere Angelegenheiten
zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister durch
Rechtsverordnung, nach welchen Vorschriften über die Eigenbetriebe die
Krankenhäuser kommunaler Träger und des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen zu
führen sind. Dabei ist sicherzustellen, dass die Krankenhäuser als
organisatorisch und wirtschaftlich eigenständige Betriebe geleitet und ihre
Wirtschaftsführung und Vermögensverwaltung nach den Grundsätzen des
kaufmännischen Rechnungswesens ausgerichtet werden. In der Rechtsverordnung ist
den besonderen Anforderungen des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen und der
regionalen Zuordnung seiner Krankenhäuser Rechnung zu tragen; insoweit kann
erforderlichenfalls von den Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes in der
Fassung vom 9. Juni 1989 (GVBl. I S. 154), geändert durch Gesetz vom 19.
Dezember 2000 (GVBl. I S. 542), in der jeweils geltenden Fassung abgewichen
werden.
(2) Krankenhäuser öffentlicher Träger können auch in geeigneter öffentlicher
oder privater Rechtsform geführt werden.
(3) Der Krankenhausträger hat an der Krankenhausleitung die ärztliche Leitung,
die Leitung des Wirtschafts- und Verwaltungsbereiches und die Leitung des
Pflegedienstes gemeinsam zu beteiligen. Die für die Geschäftsleitung geltenden
gesellschaftsrechtlichen Regelungen bleiben davon unberührt.
(4) Die Zusammenfassung mehrerer bislang selbstständiger Krankenhäuser durch
einen Krankenhausträger führt nur dann zur Entstehung eines Krankenhauses im
Sinne dieses Gesetzes, wenn die Einrichtungen auch zu einer
fachlich-medizinischen Einheit zusammengeführt werden.
§ 15
Abgaben aus Liquidationserlösen
(1) Der Krankenhausträger ist berechtigt, aus den Einkünften, die Ärztinnen und
Ärzte des Krankenhauses aus wahlärztlicher Tätigkeit erzielen, eine Abgabe zu
verlangen, die pauschaliert werden kann. Neben der Erstattung der Kosten, welche
durch ärztliche Tätigkeit nach Satz 1 im Krankenhaus verursacht werden, kann der
Krankenhausträger einen Vorteilsausgleich verlangen.
(2) Werden im stationären Betrieb von hierzu berechtigten Ärztinnen oder Ärzten
des Krankenhauses wahlärztliche Leistungen gesondert berechnet, so sind die
anderen Ärztinnen und Ärzte des Krankenhauses wie auch die Ärztinnen und Ärzte
im Praktikum an den hieraus erzielten Einnahmen zu beteiligen. Darüber hinaus
können nichtärztliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die Beteiligung an den
Einnahmen aus wahlärztlichen Leistungen einbezogen werden. Höhe und Umfang der
Beteiligung der Ärztinnen und Ärzte im Praktikum werden vom Krankenhausträger
nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt.
(3) Der Krankenhausträger hat die Beteiligung nach Abs. 2 sicherzustellen. Er
zieht die abzuführenden Beträge zugunsten eines von ihm einzurichtenden
Mitarbeiterfonds ein. An der Verteilung der abzuführenden Einkünfte wirken die
begünstigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit.
(4) Die liquidationsberechtigten Ärztinnen und Ärzte haben von ihren nach Abzug
der Abgabe an den Krankenhausträger nach Abs. 1 verbleibenden
Liquidationseinnahmen im stationären Bereich bis zu 25.600 Euro Abgaben in Höhe
von 10 vom Hundert, von mehr als 25.600 Euro bis 127.800 Euro 25 vom Hundert und
von den 127.800 Euro übersteigenden Liquidationseinnahmen 40 vom Hundert an den
Mitarbeiterfonds abzuführen. Bei der Verteilung der Fondsmittel sind
Verantwortung, Leistung, Erfahrung und Dauer der Zugehörigkeit zum Krankenhaus
zu berücksichtigen.
(5) Die Durchführung der Abs. 1 bis 4 regelt die für das Gesundheitswesen
zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister durch
Rechtsverordnung.
§ 16
Jahresabschlussprüfung
(1) Der Jahresabschluss ist unter Einbeziehung der Buchführung durch eine
vereidigte Buchprüferin oder einen vereidigten Buchprüfer oder eine
Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer oder eine
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Abschlussprüfer) zu prüfen. Der Abschlussprüfer
wird vom Krankenhausträger oder dem nach Gesellschaftsrecht zuständigen Organ
bestellt.
(2) Die für Jahresabschlussprüfungen allgemein geltenden Grundsätze sind
anzuwenden. Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf:
1. die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung
und des Rechnungswesens,
2. die wirtschaftlichen Verhältnisse,
3. die zweckentsprechende, sparsame und
wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel nach § 25.
(3) Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen zu
erheben, so hat der Abschlussprüfer den Bestätigungsvermerk zu erteilen;
andernfalls hat er ihn zu versagen oder nur eingeschränkt zu erteilen. Soweit
die Bestätigung versagt oder eingeschränkt erteilt wird, ist der
Abschlussbericht der für die Vergabe der Fördermittel und der für die
Genehmigung der Krankenhauspflegesätze zuständigen Behörde vorzulegen.
(4) § 27
Abs. 2 des Eigenbetriebsgesetzes und
§ 18 des Gesetzes für die
hessischen Universitätskliniken bleiben unberührt.
SECHSTER ABSCHNITT
Krankenhausplanung
§ 17
Aufgaben und Grundsätze der
Krankenhausplanung
(1) Zur Verwirklichung der in § 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und § 1
dieses Gesetzes genannten Ziele wird für das Land ein Krankenhausplan
aufgestellt, auf dessen Grundlage die bedarfsgerechte Krankenhausversorgung der
Bevölkerung sicherzustellen ist.
(2) Bei der Krankenhausplanung sind die in § 1 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes und § 1 dieses Gesetzes genannten Ziele
gegeneinander und untereinander abzuwägen; die Erfordernisse der Raumordnung und
der Landesplanung sind zu beachten.
(3) Der nach Versorgungsgebieten gegliederte Krankenhausplan besteht aus
allgemeinen Rahmenvorgaben, den Anforderungen an die ortsnahe Notfallversorgung,
den Bestimmungen über die Wahrnehmung überörtlicher Schwerpunktaufgaben nach
Abs. 5, den regionalen Versorgungskonzepten nach § 18 Abs. 2 sowie den
Entscheidungen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2.
(4) Die Versorgungsgebiete sind so festzulegen, dass in jedem ein bedarfsgerecht
gegliedertes leistungsfähiges Krankenhausangebot sichergestellt ist. Dabei sind
unter Beachtung der Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung
insbesondere die Siedlungs-, Bevölkerungs- und Erwerbsstruktur, die
topografischen Verhältnisse, die Verkehrsverbindungen sowie
Krankenhaushäufigkeit, Verweildauer, Bettennutzung und Krankheitsartenstatistik
zu berücksichtigen. Die für das Gesundheitswesen zuständige Ministerin oder der
hierfür zuständige Minister bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere über Zahl
und Abgrenzung der Versorgungsgebiete; der Landeskrankenhausausschuss (§ 21) und
die betroffenen Krankenhauskonferenzen (§ 22) sind anzuhören.
(5) Zur Sicherung einer bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen
Versorgung kann der Krankenhausplan für spezielle medizinische Fachgebiete eine
versorgungsgebietsübergreifende, landesweite Aufgabenwahrnehmung der
Krankenhäuser oder die Zusammenarbeit und eine Aufgabenteilung zwischen
Krankenhäusern festlegen sowie einzelnen Krankenhäusern mit Zustimmung des
Krankenhausträgers besondere Aufgaben zuordnen. Der Krankenhausplan weist auch
die Ausbildungsstätten nach § 2 Nr. 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes aus.
Die Einzelfestlegungen nach Satz 1 und 2 können inhaltlich und zeitlich begrenzt
werden, soweit dies zur Anpassung an die Bedarfsentwicklung geboten ist.
§ 18
Krankenhausplan
(1) Die allgemeinen Rahmenvorgaben des Krankenhausplans enthalten insbesondere
die Planungsgrundsätze und Planungsziele, die Bestimmung von Leistungen nach §
137 Abs. 1 Satz 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch sowie die Bestimmungen über das
Planungsverfahren und die Planungsmethode.
(2) Die unter Beachtung der allgemeinen Rahmenvorgaben von den
Krankenhauskonferenzen zu entwickelnden und zur Entscheidung nach Abs. 4 Satz 1
vorzuschlagenden regionalen Planungskonzepte legen für das jeweilige
Versorgungsgebiet die Versorgungsstrukturen und die zur Versorgung der
Bevölkerung notwendigen stationären und teilstationären Kapazitäten fest. Sie
stimmen dabei das Versorgungsangebot der Krankenhäuser untereinander ab und
enthalten Vorschläge zur Optimierung der Versorgungsstrukturen, insbesondere zu
Schwerpunktbildungen, Modellvorhaben und integrierten Versorgungsformen.
(3) In den Krankenhausplan werden die Universitätskliniken unter
Berücksichtigung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre und die in § 3 Nr. 1 und
4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Krankenhäuser einbezogen,
soweit sie der stationären Versorgung der Bevölkerung allgemein dienen. Auf
Krankenhäuser, die aufgrund eines Versorgungsvertrages nach § 108 Nr. 3 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder einer Erlaubnis nach § 30 der
Gewerbeordnung an der Krankenhausversorgung teilnehmen, ist im Krankenhaus-plan
zusätzlich hinzuweisen.
(4) Der Krankenhausplan wird von dem für das Gesundheitswesen zuständigen
Ministerium aufgestellt und in angemessenen Zeitabständen fortgeschrieben. Bei
seiner Aufstellung wirken die Beteiligten nach Maßgabe des § 19 und den
Bestimmungen des Siebenten Abschnittes mit; weitere im Bereich des
Krankenhauswesens tätige Verbände und Organisationen werden angehört. Er wird
von der Landesregierung beschlossen und im Staatsanzeiger für das Land Hessen
veröffentlicht.
§ 19
Durchführung und
Weiterentwicklung des Krankenhausplans
(1) Aufnahme und Nichtaufnahme in den Krankenhausplan, seine Einzelfestlegungen
und Änderungen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes stellt das für das Gesundheitswesen zuständige
Ministerium fest. Satz 1 gilt für die Herausnahme aus dem Krankenhausplan
entsprechend. Die Entscheidungen nach Satz 1 und 2 sind auch für die
Sozialleistungsträger verbindlich. Mit der Aufnahme in den Krankenhausplan ist
das Krankenhaus verpflichtet, im Rahmen seiner Versorgungsmöglichkeiten Stellen
für die Weiterbildung von Ärztinnen und Ärzten bereitzustellen und an der Aus-,
Fort- und Weiterbildung in den Berufen nach § 2 Nr. 1a des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes mitzuwirken.
(2) Die Einzelentscheidungen nach Abs. 1 Satz 1 beschränken sich neben der
Zuweisung von Aufgaben der Notfallversorgung und der Festlegung oder Zuordnung
von Aufgaben nach § 17 Abs. 5 Satz 1 und 2 auf die Bestimmung des Standortes,
der Fachgebiete und der Gesamtbettenzahl oder sonstigen Kapazität.
§ 20
Krankenhausinvestitionsprogramm, Krankenhausbauprogramm
(1) Zur Förderung des Krankenhausbaus werden jährlich auf der Grundlage des
Krankenhausplans
1. ein Krankenhausinvestitionsprogramm und
2. ein im jeweiligen Haushalt
veranschlagtes Krankenhausbauprogramm
aufgestellt.
(2) Das Krankenhausinvestitionsprogramm wird von dem für das Gesundheitswesen
zuständigen Ministerium auf der Grundlage der von ihm als förderungsfähig
bestätigten Anmeldungen der Krankenhäuser aufgestellt und jährlich
fortgeschrieben. Es enthält diejenigen Investitionsvorhaben, die in den der
Aufstellung des Krankenhausbauprogramms nach Abs. 1 Nr. 1 folgenden fünf Jahren
unter Berücksichtigung der Finanzplanung des Landes gefördert werden sollen, und
den voraussichtlichen Bedarf an Finanzierungsmitteln. Bei der Aufstellung und
Fortschreibung des Krankenhausinvestitionsprogramms sind die
Bedarfsnotwendigkeit, die Dringlichkeit und die Folgekosten der vorgesehenen
Investitionen zu berücksichtigen und an die Erfordernisse der strukturellen
Gesamtentwicklung anzupassen.
(3) Das Krankenhausbauprogramm enthält die im Rahmen des Investitionsprogramms
zur Förderung innerhalb des jeweiligen Haushaltes anstehenden und bei Bedarf
weitere dringende, nicht vorhersehbare und unabweisbare Investitionsmaßnahmen
sowie den hierfür erforderlichen Finanzbedarf. Es ist bis zum 31. Juli des
Vorjahres von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium im
Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium aufzustellen. Es wird
im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht mit dem Vorbehalt, dass die
entsprechenden Mittel im Haushaltsplan bereitgestellt werden.
(4) Zur Vorbereitung des Krankenhausbauprogramms kann das für das
Gesundheitswesen zuständige Ministerium für die im Rahmen des
Krankenhausinvestitionsprogramms vorgesehenen Investitionsmaßnahmen vorläufige
Krankenhausbauprogramme aufstellen. Für die in ein vorläufiges
Krankenhausbauprogramm aufgenommenen Investitionsmaßnahmen können die zur
Förderung notwendigen Planungsarbeiten durchgeführt werden. Die hierfür
entstehenden Kosten sind zuwendungsfähig. Sie werden erstattet, wenn eine
Investitionsmaßnahme aus Gründen, die das Land zu vertreten hat, nicht zur
Ausführung kommt.
SIEBENTER ABSCHNITT
Mitwirkung der Beteiligten
§ 21
Landeskrankenhausausschuss
(1) Um die Zusammenarbeit mit den an der Krankenhausversorgung im Lande
Beteiligten nach § 7 Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes bei der
Durchführung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und dieses Gesetzes zu
gewährleisten, wird bei dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium ein
Landeskrankenhausausschuss gebildet. Im Landeskrankenhausausschuss werden
insbesondere folgende Angelegenheiten behandelt:
1. die Grundsätze der Krankenhausplanung
nach § 17;
2. die Aufstellung und Fortschreibung des
Krankenhausplanes nach § 18;
3. die Inhalte einer Rechtsverordnung nach
§ 8 Satz 3;
4. die Aufstellung und Fortschreibung der
Krankenhausinvestitionsprogramme und der Krankenhausbauprogramme nach § 20 und
5. die Förderung von Forschungsvorhaben
nach § 32.
(2) Dem Landeskrankenhausausschuss gehören als Mitglieder an:
1. der Hessische Landkreistag, der
Hessische Städtetag und der Hessische Städte- und Gemeindebund mit je einer
Vertreterin oder einem Vertreter,
2. die Hessische Krankenhausgesellschaft
mit sechs Vertreterinnen oder Vertretern,
3. die Landesverbände der Krankenkassen in
Hessen mit acht Vertreterinnen oder Vertretern,
4. der Landesausschuss Hessen des Verbandes
der privaten Krankenversicherung mit einer Vertreterin oder einem Vertreter,
5. der Landesverband Hessen-Mittelrhein und
Thüringen der gewerblichen Berufsgenossenschaften mit einer Vertreterin oder
einem Vertreter und
6. die Landesärztekammer Hessen und die
Kassenärztliche Vereinigung Hessen mit je einer Vertreterin oder einem
Vertreter.
Die Mitglieder des
Landeskrankenhausausschusses sind Beteiligte nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Die Mitglieder nach Nr. 1 bis 4 sind zugleich
unmittelbar Beteiligte nach § 7 Abs. 1 Satz 2 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes.
(3) Die Mitglieder des Landeskrankenhausausschusses benennen dem für das
Gesundheitswesen zuständigen Ministerium die Vertreterinnen oder Vertreter und
für diese Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Hessische
Krankenhausgesellschaft soll bei der Benennung ihrer Vertreterinnen oder
Vertreter unter Berücksichtigung der Vertretung nach Abs. 2 Nr. 1 die Vielfalt
der Krankenhausträger beachten. Die Landesverbände der Krankenkassen benennen
ihre Vertreterinnen oder Vertreter gemeinsam. Dabei sollen sie die
Mitgliederzahl der Krankenkassen angemessen berücksichtigen.
(4) Eine Vertreterin oder ein Vertreter des für die Universitätskliniken
zuständigen Ministeriums gehört dem Landeskrankenhausausschuss mit beratender
Stimme an.
(5) Vorsitz und Geschäftsführung des Landeskrankenhausausschusses obliegen dem
für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium. Dessen Vertreterinnen oder
Vertreter haben kein Stimmrecht. Das für das Gesundheitswesen zuständige
Ministerium stellt dem Landeskrankenhausausschuss die für dessen Meinungsbildung
notwendigen Unterlagen zur Verfügung. Es beruft den Landeskrankenhausausschuss
zu seinen Sitzungen ein. Er ist einzuberufen, wenn dies von Mitgliedern
beantragt wird, die zusammen mindestens drei Vertreterinnen oder Vertreter
entsenden.
§ 22
Krankenhauskonferenzen
(1) In jedem Versorgungsgebiet (§ 17 Abs. 4) wird eine Krankenhauskonferenz
gebildet. Sie hat die Aufgabe,
1. für das Versorgungsgebiet die regionalen
Planungskonzepte nach § 18 Abs. 2 zu entwickeln und fortzuschreiben sowie dem
für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium für die Entscheidung nach §
18 Abs. 4 Satz 1 vorzuschlagen;
2. dem für das Gesundheitswesen zuständigen
Ministerium Vorschläge für die Durchführung und Weiterentwicklung des
Krankenhausplanes nach § 19 zu machen und entsprechende Anträge der
Krankenhausträger sowie deren Anträge nach § 137 Abs. 1 Satz 5 Fünftes Buch
Sozialgesetzbuch zu beurteilen;
3. die Entwürfe der
Krankenhausinvestitionsprogramme und der Krankenhausbauprogramme
einschließlich der vorläufigen Krankenhausbauprogramme zu beraten und dem für
das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium eigene Vorschläge für die
Entscheidung nach § 20 Abs. 1 vorzulegen.
(2) Der Krankenhauskonferenz gehören als Mitglieder an:
1. die Träger der Krankenhäuser im
Versorgungsgebiet mit acht Vertreterinnen oder Vertretern;
2. die Krankenkassen im Versorgungsgebiet
einschließlich einer Vertreterin oder eines Vertreters des Landesausschusses
Hessen des Verbandes der privaten Krankenversicherung mit acht Vertreterinnen
oder Vertretern.
Die Mitglieder der Krankenhauskonferenz sind
Beteiligte nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und für
die Krankenhausplanung zugleich unmittelbar Beteiligte nach § 7 Abs. 1 Satz 2
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Die Mitglieder haben für jede Vertreterin
oder jeden Vertreter eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu
benennen.
(3) Die Vertreterinnen oder Vertreter nach Abs. 2 Nr. 1 sind im Verhältnis der
für die einzelnen Trägergruppen im Krankenhausplan für das Versorgungsgebiet
vereinbarten oder festgestellten Planbetten zu bestellen. Die Träger der
kommunalen, der evangelischen, der katholischen, der übrigen freigemeinnützigen
und der privaten Krankenhäuser bestellen jeweils zusammen mindestens eine
Vertreterin oder einen Vertreter. Die Universitätskliniken sind in ihren
Krankenhauskonferenzen zu berücksichtigen. Satz 1 bis 3 gelten auch für die
Bestellung der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
(4) Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung im Versorgungsgebiet
bestellen ihre Vertreterinnen oder Vertreter und deren Stellvertreterinnen oder
Stellvertreter im Verhältnis der Zahl ihrer Mitglieder im Versorgungsgebiet
zueinander.
(5) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium beruft die
Krankenhauskonferenz erstmalig ein.
(6) Die Beauftragten des Ministeriums können jederzeit an den Sitzungen der
Krankenhauskonferenz teilnehmen.
(7) Die Krankenhauskonferenz kann zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse aus ihrer
Mitte Ausschüsse bilden. Sie kann zu ihrer Beratung auch ärztliche oder sonstige
sachverständige Vertreterinnen oder Vertreter der Beteiligten nach § 21 Abs. 2
Nr. 2 bis 6 hinzuziehen.
(8) Die Kreisausschüsse der Landkreise und die Magistrate der kreisfreien Städte
des Versorgungsgebietes bestimmen gemeinsam aus ihren Reihen eine Vorsitzende
oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die
oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter haben kein
Stimmrecht.
(9) Die Krankenhauskonferenz fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt der oder die Vorsitzende
gegenüber dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium eine Empfehlung
unter Darstellung aller wesentlichen Gesichtspunkte ab.
(10) Die Krankenhauskonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere
Regelungen über die Befugnisse der oder des Vorsitzenden und der
Stellvertreterin oder des Stellvertreters und über die Geschäftsführung trifft.
ACHTER ABSCHNITT
Förderung der Krankenhäuser,
Investitionsverträge und Aufbringung der Fördermittel
§ 23
Grundsätze der Förderung
(1) Gefördert werden nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und den
Vorschriften dieses Abschnitts die Errichtung von Krankenhäusern einschließlich
der Erstausstattung der für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegüter und
die Wieder- und Ergänzungsbeschaffung von Gütern des zum Krankenhaus gehörenden
Anlagevermögens. Die Förderung umfasst entsprechend § 5 Abs. 2 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes auch rechtlich und organisatorisch
eigenständige teilstationäre Einrichtungen.
(2) Die Fördermittel sind nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und
dieses Gesetzes so zu bemessen, dass sie die förderungsfähigen und unter
Beachtung des Versorgungsauftrages des jeweiligen Krankenhauses notwendigen
Investitionskosten nach den Grundsätzen von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit
decken. Soweit für Investitionen Versicherungsleistungen gewährt werden oder bei
Abschluss verkehrsüblicher Versicherungen hätten gewährt werden können, erfolgt
keine Förderung. Das Gleiche gilt, wenn Investitionen aufgrund unterlassener
Instandhaltung vorzeitig notwendig werden.
(3) Die Förderung wird in Form von Zuschüssen gewährt. Sie kann auch durch die
teilweise oder vollständige Übernahme des Schuldendienstes (Zinsen, Tilgung und
Verwaltungskosten) für Darlehen oder als Ausgleich für Kapitalkosten vorgenommen
werden, soweit mit vorheriger Zustimmung der nach Abs. 4 Satz 1 und 2
zuständigen Stelle zur
Finanzierung von förderungsfähigen Investitionen Darlehen aufgenommen worden
sind oder der Krankenhausträger Kapital eingesetzt hat. Wird ein Krankenhaus
nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erstmals in den Krankenhausplan
aufgenommen, werden die vor der Aufnahme entstandenen Investitionskosten nicht
gefördert. § 27 bleibt davon unberührt.
(4) Zuständig für die Förderung und zuständige Behörde nach diesem Abschnitt ist
das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium oder die von der für das
Gesundheitswesen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister
bestimmte Landesbehörde. Das Land kann die in Satz 1 genannten Aufgaben auf die
LTH-Bank für Infrastruktur nach den
§ 2
Abs. 6 und § 3 Abs. 2 des ‚LTH-Bank für Infrastruktur’-Gesetzes vom 18.
Dezember 2006 (GVBl. I S. 732) übertragen. § 32 Satz 1 bleibt unberührt.
(5) Maßnahmen nach Abs. 1 dürfen erst nach Erteilung des Bewilligungsbescheides
begonnen werden.
§ 24
Einzelförderung
(1) Für Krankenhäuser sind Fördermittel in Höhe der im Zusammenhang mit der
Errichtung entstehenden und nachzuweisenden förderungsfähigen Investitionskosten
zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes und nach Landesrecht vorliegen, die
Finanzierung dementsprechend gesichert und die Maßnahme in ein
Krankenhausbauprogramm aufgenommen ist. Nur die bei Anwendung der Grundsätze der
Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit notwendigen Kosten sind zu berücksichtigen;
in die Beurteilung sind die Folgekosten einzubeziehen.
(2) Die Förderung der Investitionen nach Abs. 1 erfolgt auf Antrag als
Einzelförderung bis zur Höhe der jeweils festgestellten förderungsfähigen
Kosten.
(3) Die Errichtungsmaßnahmen können mit Zustimmung des Krankenhausträgers auch
durch einen Festbetrag gefördert werden; er soll zur Vereinfachung und
Beschleunigung des Förderverfahrens aufgrund pauschaler Kostenwerte festgelegt
werden und Anreize zur sparsamen Verwirklichung von Investitionsmaßnahmen
schaffen. Eine Festbetragsförderung hat zu erfolgen, wenn ein Krankenhaus zu den
festgestellten Kosten einen Eigenanteil leistet.
(4) Erreichen im Falle einer Festbetragsfinanzierung die tatsächlich
angefallenen förderfähigen Kosten den Festbetrag nicht, verbleibt der
Unterschiedsbetrag dem Krankenhausträger zur eigenständigen Verwendung im Rahmen
weiterer förderfähiger Investitionsmaßnahmen.
(5) Fördermittel können nur nachbewilligt werden, wenn keine
Festbetragsfinanzierung verabredet worden ist, die Mehrkosten, insbesondere
durch Preisentwicklungen und nachträglich genehmigte Planänderungen, für den
Krankenhausträger unabweisbar sind und dieser die Bewilligungsbehörde
unverzüglich nach Bekanntwerden der Mehrkosten unterrichtet hat.
(6) Abs. 1 bis 5 gelten entsprechend für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern,
deren Nutzung sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als 15 Jahren
erstreckt, und für die Ergänzung von Anlagegütern, soweit diese über die übliche
Anpassung an die medizinische und technische Entwicklung der vorhandenen
Anlagegüter wesentlich hinausgeht. Dies gilt auch für Krankenhäuser, die vor
In-Kraft-Treten dieses Gesetzes errichtet worden sind.
(7) Nicht förderungsfähig sind
1. die Kosten des Erwerbs oder der
Anmietung bereits betriebener und in den Krankenhausplan aufgenommener
Krankenhäuser; das gilt für Teile von Krankenhäusern entsprechend,
2. die Ergänzung oder der Ersatz von
Anlagegütern der Krankenhäuser, wenn deren Leistungen durch Dritte fachlich
und wirtschaftlich günstiger erbracht werden können und diese Anlagegüter
nicht unmittelbar mit dem Betrieb von bettenführenden Abteilungen verbunden
sind.
§ 25
Förderung durch pauschale
Mittelzuweisung
(1) Durch feste Beträge (Jahrespauschale) werden gefördert
1. die Wiederbeschaffung von Anlagegütern
mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei bis zu 15 Jahren
(kurzfristige Anlagegüter);
2. die Wiederbeschaffung von Anlagegütern
mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als 15 Jahren (mittel- und
langfristige Anlagegüter) und Errichtungsmaßnahmen, wenn die Anschaffungs-
oder Herstellungskosten für das einzelne Vorhaben 10 vom Hundert der Jahrespauschale oder 105 000 Euro ohne Umsatzsteuer
nicht übersteigen;
3. der Ergänzungsbedarf an kurz- oder
mittelfristigen Anlagegütern, soweit dieser über die übliche Anpassung an die
medizinische und technische Entwicklung nicht wesentlich hinausgeht.
(2) Krankenhäuser, die eine nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz geförderte
Ausbildungsstätte betreiben, erhalten auf Antrag zur Förderung der für diese
Ausbildungsstätte notwendigen Investitionen nach Abs. 1 einen Zuschlag zur
Jahrespauschale.
(3) Für die Förderung nach Abs. 1 und 2 wird ein jährlicher Gesamtbetrag nach
Maßgabe des jeweiligen Haushaltes zur Verfügung gestellt. Verschiebungen
innerhalb einzelner Krankenhäuser oder zwischen diesen sind im Rahmen des
Gesamtbetrages auszugleichen.
(4) Die Jahrespauschale nach Abs. 1 wird anhand gewichteter Fallzahlen der
Krankenhäuser ermittelt. Abweichend von Satz 1 kann die nach § 23 Abs. 4 Satz 1
und 2 zuständige Stelle im Ausnahmefall einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen,
soweit dies zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses unter
Berücksichtigung seiner im Krankenhausplan bestimmten Aufgaben notwendig oder
ausreichend ist. Der Zuschlag für geförderte Ausbildungsstätten beträgt für
jeden als förderungsfähig zugrunde gelegten Ausbildungsplatz 63 Euro.
(5) Die für das Gesundheitswesen zuständige Ministerin oder der hierfür
zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit
der für Finanzen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister
und der für innere Angelegenheiten zuständigen Ministerin oder dem hierfür
zuständigen Minister das Nähere zur Ermittlung der Jahrespauschale nach Abs. 4 zu bestimmen und in angemessenen Abständen,
die Kostengrenze nach Abs. 1 Nr. 2 und den Zuschlag für geförderte
Ausbildungsstätten entsprechend der Entwicklung der Kosten für Investitionsgüter
sowie den aus der Fortentwicklung der medizinischen Wissenschaft und Technik
sich ergebenden Erfordernissen neu festzusetzen.
(6) Die Pauschalmittel nach Abs. 1 werden auf Antrag grundsätzlich jährlich
bewilligt. Für die folgenden Jahre bedarf es keines erneuten Antrags, wenn sich
die Grundlagen für die Bemessung nicht geändert haben. Ändern sich diese, ist
der Krankenhausträger verpflichtet, die nach § 23 Abs. 4 Satz 1 und 2 zuständige
Stelle rechtzeitig zu
unterrichten.
(7) Nicht verbrauchte Pauschalmittel sind zinsgünstig anzulegen. Die Zinserträge
sind den Pauschalmitteln zuzuführen und zweckentsprechend zu verwenden. Dies
gilt bei vorübergehender Inanspruchnahme von Pauschalmitteln anstelle von
Betriebsmittelkrediten bezüglich der dadurch ersparten Zinsen entsprechend.
§ 26
Förderung der Nutzung von
Anlagegütern
(1) Anstelle der Förderung der Anschaffung und Wiederbeschaffung von
Anlagegütern nach § 9 Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und den §§ 24
und 25 dieses Gesetzes können auf Antrag des Krankenhausträgers Fördermittel in
Höhe der Entgelte für die Nutzung von Anlagegütern bewilligt werden, wenn
hierdurch eine wirtschaftlichere Verwendung der Fördermittel zu erwarten ist.
Die nach § 23 Abs. 4 Satz 1 und 2 zuständige Stelle kann auch allgemein im Voraus der Nutzung
bestimmter Anlagegüter zustimmen. Die Nutzung kann auch nachträglich genehmigt
werden, wenn die Verweigerung eine erhebliche Härte darstellen würde und
wirtschaftliche Nachteile nicht zu erwarten sind.
(2) Die pauschal gewährten Fördermittel nach § 25 dürfen für die Nutzung von
Anlagegütern verwendet werden, soweit dies einer wirtschaftlichen
Betriebsführung entspricht und der mit der Gewährung der Fördermittel verfolgte
Zweck nicht beeinträchtigt wird. Dies gilt auch für die Finanzierung des Kaufs,
wenn dies wirtschaftlich günstiger ist.
§ 27
Förderung von Lasten aus
Investitionsdarlehen
(1) Sind für förderungsfähige Investitionen von Krankenhäusern, die nach § 24
gefördert werden, vor Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan Darlehen
auf dem Kapitalmarkt aufgenommen oder für die Alterssicherung bestimmte Mittel
eingesetzt worden, so werden auf Antrag in der Höhe der sich hieraus ergebenden
Lasten Fördermittel bewilligt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Darlehen, die zur Ablösung von Eigenkapital des
Krankenhausträgers nach Aufnahme in den Krankenhausplan aufgenommen wurden.
Fördermittel werden nicht gewährt für erhöhte Lasten aus einer nach Aufnahme in
den Krankenhausplan erfolgten Umschuldung, es sei denn, dass diese aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unvermeidbar war.
(3) Krankenhäuser, die Fördermittel nach Abs. 1 in Anspruch nehmen wollen, sind
zur Auskunft über alle Tatsachen verpflichtet, deren Kenntnis zur Feststellung
der Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 notwendig ist. Werden die Auskünfte
nicht, nicht vollständig, nicht fristgemäß oder unrichtig gegeben, so können die
Fördermittel versagt oder zurückgefordert werden.
(4) Überschreiten die Abschreibungen der Investitionen nach Abs. 1 während der
Förderzeit die geförderten Tilgungsbeträge, so sind dem Krankenhausträger bei
Ausscheiden aus dem Krankenhausplan Fördermittel in Höhe des
Unterschiedsbetrages zu bewilligen; im umgekehrten Fall ist der
Unterschiedsbetrag vom Krankenhausträger zurückzuzahlen. Soweit förderungsfähige
Investitionen mit Zustimmung der nach § 23 Abs. 4 Satz 1 und 2 zuständigen
Stelle aus Eigenmitteln
finanziert worden sind, werden die hierauf entfallenden Abschreibungen nach § 24
berücksichtigt.
§ 28
Förderung von Anlauf-,
Umstellungs- und Grundstückskosten
Eine Betriebsgefährdung im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 2 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes durch Anlauf-, Umstellungs- oder
Grundstückskosten liegt nur vor, wenn mit dem dem Krankenhaus zur Verfügung
stehenden Vermögen eine Finanzierung dieser Kosten nicht möglich ist und deshalb
eine ausreichende Versorgung der Patienten im Rahmen der Aufgabenstellung des
Krankenhauses beeinträchtigt würde.
§ 29
Förderung von Personalwohnraum
Die Errichtung (Neubau, Erweiterungsbau, Umbau) des zum Betrieb des
Krankenhauses unerlässlichen Personalwohnraums und von entsprechenden
Einrichtungen zur Betreuung von Kindern der Beschäftigten des Krankenhauses wird
durch Übernahme der Hälfte der anerkannten Kosten gefördert. Kosten für Erwerb,
Erschließung, Miete und Pacht von Grundstücken sowie Bauunterhaltung sind nicht
förderungsfähig.
§ 30
Förderung zum Ausgleich von
Eigenmitteln
(1) Sind in einem Krankenhaus bei Beginn der Förderung nach dem
Krankenhausfinanzierungsgesetz mit Eigenmitteln des Krankenhausträgers
beschaffte, der Abnutzung unterliegende Anlagegüter vorhanden, deren regelmäßige
Nutzungsdauer zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist, so ist dem
Krankenhausträger bei Ausscheiden des Krankenhauses aus dem Krankenhausplan auf
Antrag ein dem Anteil der Eigenmittel entsprechender Ausgleich für die Abnutzung
während der Zeit der Förderung aus Fördermitteln zu gewähren. Eigenmittel im
Sinne von Satz 1 sind nur Mittel aus dem frei verfügbaren Vermögen des
Krankenhausträgers. Zweckgebundene Zuwendungen und Zuschüsse werden nicht als
Eigenmittel berücksichtigt.
(2) Für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs sind der Wert des Anlagegutes bei
Beginn der Förderung und die restliche Nutzungsdauer während der Zeit der
Förderung zugrunde zu legen.
(3) Die Förderung nach Abs. 1 und 2 kann pauschaliert werden, wenn der genaue
Ausgleichsbetrag nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand ermittelt werden
könnte.
§ 31
Förderung bei Ausscheiden aus
dem Krankenhausplan
(1) Für Krankenhäuser, die aus dem Krankenhausplan ganz oder teilweise
ausscheiden, weil sie für die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung nicht
mehr erforderlich sind, sind anstelle der nach den §§ 24 bis 30 zu zahlenden
Fördermittel auf Antrag pauschale Ausgleichszahlungen zu bewilligen, um die
Einstellung des Krankenhausbetriebes oder seine Umstellung auf andere Aufgaben
zu erleichtern.
(2) Scheidet ein Fachgebiet oder mehrere Fachgebiete oder eine Betriebsstätte
eines Krankenhauses ersatzlos aus dem Krankenhausplan aus, betragen die
Ausgleichszahlungen bei einer Verminderung der Gesamtbettenzahl des
Krankenhauses um
11 bis zu 30 Betten 5 100 Euro pro Bett,
bis zu 60 Betten 6 200 Euro pro Bett,
bis zu 90 Betten 7 200 Euro pro Bett,
über 90 Betten 8 300 Euro pro Bett.
Scheidet ein Krankenhaus ganz aus dem
Krankenhausplan aus, sind die pauschalen Ausgleichszahlungen nach Satz 1 zu
verdoppeln. Die für das Gesundheitswesen zuständige Ministerin oder der hierfür
zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit
der für Finanzen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister in
angemessenen Abständen die pauschalierten Ausgleichsbeträge der
durchschnittlichen Kostenentwicklung anzupassen.
(3) Krankenhäuser und Einrichtungen nach den §§ 3 und 5 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes werden nicht gefördert.
§ 32
Förderung von
Forschungsvorhaben
Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium kann im Rahmen der
Krankenhausbauprogramme nach § 20 bei Bedarf zur Erreichung und Unterstützung
der in § 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und in § 1 dieses Gesetzes
bezeichneten Ziele Mittel für Forschungszwecke, insbesondere für die Erforschung
patienten- und bedarfsgerechter Versorgungsstrukturen und -bedingungen, des
zweckmäßigen und kostengünstigen Krankenhausbaus, der Krankenhausorganisation,
der Wirtschaftlichkeit des Krankenhausbetriebes und der besseren Zusammenarbeit
der stationären und ambulanten Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens
bereitstellen. Jedes Forschungsvorhaben ist im Landeskrankenhausausschuss
eingehend zu erörtern. Dem Landeskrankenhausausschuss ist Gelegenheit zur Abgabe
einer Stellungnahme einzuräumen.
§ 33
Sicherung der Zweckbestimmung,
Auflagen und Bedingungen
(1) Fördermittel dürfen nur dem Förderzweck entsprechend verwendet werden, wie
er sich insbesondere aus den im Krankenhausplan bestimmten Aufgaben des
Krankenhauses ergibt.
(2) Die Bewilligung von Fördermitteln kann mit Auflagen und Bedingungen
verbunden werden, soweit dies zum Erreichen des Gesetzeszweckes, insbesondere
der Ziele des Krankenhausplanes, der Zusammenarbeit nach § 4 und zur
Verwirklichung der in den §§ 5 bis 12 und 14 bis 16 vorgesehenen Maßnahmen oder
zur Sicherung der Ansprüche nach § 34 erforderlich ist. § 2 Abs. 2 bleibt
unberührt.
(3) Bei der Übertragung von Aufgaben der Ausbildung ist sicherzustellen, dass
die Funktionsfähigkeit des Krankenhauses für die Versorgung der Patienten nicht
beeinträchtigt wird.
(4) Die Bewilligung von Mitteln nach § 31 kann mit Auflagen und Bedingungen
verbunden werden, die für die Umstellung oder die Einstellung des
Krankenhausbetriebes erforderlich sind.
§ 34
Erstattung von Fördermitteln
(1) Die Fördermittel sind zurückzuerstatten, wenn das Krankenhaus seine Aufgaben
nach dem Krankenhausplan nicht mehr erfüllt. Soweit von den Fördermitteln
Anlagegüter beschafft worden sind, mindert sich die Erstattungspflicht
entsprechend der abgelaufenen regelmäßigen Nutzungsdauer des betreffenden
Anlagegutes. Die Verpflichtung zur Erstattung der Fördermittel besteht jedoch
nur bis zur Höhe des Liquidationswertes der Anlagegüter, wenn dem Krankenhaus
aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund nach Gewährung der Fördermittel
die Erfüllung seiner Aufgaben unmöglich wird.
(2) Von der Rückforderung nach Abs. 1 ist abzusehen, wenn geförderte Anlagegüter, die nicht
unmittelbar dem Betrieb von bettenführenden Abteilungen des Krankenhauses
zuzuordnen sind, aus fachlichen oder wirtschaftlichen Gründen aus dem
Krankenhausbetrieb ausgegliedert werden und
1. die betroffenen Anlagegüter weiterhin
ausschließlich oder überwiegend für Krankenhauszwecke genutzt werden und
2. die Erträge aus der Nutzung dieser
Anlagegüter so lange und so weit den entsprechenden Rücklagen zugeführt
werden, bis die nicht aufgezehrten Fördermittel durch interne Verrechnung
ausgeglichen sind.
(3) Von der Rückforderung nach Abs. 1 kann
abgesehen werden, wenn eine Umstellung der geförderten Einrichtungen auf andere
soziale Aufgaben erfolgt oder der strukturellen Weiterentwicklung des
Gesundheitswesens dient.
(4) Die Fördermittel können jederzeit
zurückgefordert werden, wenn sie entgegen den festgesetzten Bedingungen oder
Auflagen verwendet werden.
§ 35
Darlehensfinanzierung
(1) Zur Finanzierung von Investitionsmaßnahmen nach § 24, die zur strukturellen
Weiterentwicklung von Krankenhäusern dringend erforderlich sind, kann die
zuständige Behörde einmalig ab dem Jahr 2003 die Tilgung für die vom
Krankenhausträger für Investitionskosten aufgenommenen Darlehen bis zu einem
Gesamtdarlehensbetrag von 255 Millionen Euro fördern.
(2) Die Förderung erfolgt im Einzelfall durch einen Festbetrag entsprechend § 24
Abs. 3 mit der Maßgabe, dass der jeweilige Darlehensbetrag innerhalb von zehn
Jahren zu tilgen ist. Die Darlehensaufnahme bedarf der Zustimmung der
zuständigen Landesbehörde.
(3) Die für die Förderung der Darlehenstilgung benötigten Mittel sind aus den im
jeweiligen Haushalt für das Krankenhausbauprogramm nach § 20 Abs. 3
veranschlagten Mitteln zu bewilligen.
§ 35a
Förderung im Rahmen
alternativer Beschaffungs- und Errichtungsformen
(1) Zur Finanzierung von Errichtungsmaßnahmen, die zur strukturellen
Weiterentwicklung von Krankenhäusern dringend erforderlich sind, kann die nach §
23 Abs. 4 Satz 1 und 2 zuständige Stelle auf Antrag des Krankenhausträgers bei
nachgewiesener Wirtschaftlichkeit Maßnahmen fördern, die im Rahmen alternativer
Beschaffungs- oder Errichtungsformen wie öffentlich-privater Partnerschaften
oder ähnlicher Vertragsverhältnisse verwirklicht werden.
(2) Die Förderung erfolgt nach § 24 Abs. 3 durch einen Festbetrag oder nach § 26
durch feste Jahresbeträge. Bei einer Förderung nach § 26 ist die Einzelförderung
auf höchstens 25 Jahre zu begrenzen; die Gesamtsumme der hierfür jährlich zu
zahlenden Fördermittel soll 30 vom Hundert des jeweils für die Förderung nach
den §§ 24 und 26 zur Verfügung stehenden Haushaltsvolumens nicht übersteigen.
(3) Die Fördermittel können bewilligt werden, sobald die förderfähigen Kosten
auf der Grundlage eines maßnahmenbezogenen Raum- und Funktionsprogramms nach
pauschalen Kostenwerten ermittelt worden sind und die Maßnahme in ein
Krankenhausbauprogramm aufgenommen worden ist.
§ 36
Lastenverteilung auf Land,
Landkreise und kreisfreie Städte
Die Landkreise und kreisfreien Städte beteiligen sich an den Kosten der
Krankenhausfinanzierung mit einer vom Land zu erhebenden Krankenhausumlage nach
Maßgabe des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 8. Februar 2001 (GVBl. I
S. 146), geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2001 (GVBl. I S. 576), in der
jeweils geltenden Fassung. In die Umlage ist, nach Abzug eines Betrages von
jährlich achtzehn Millionen vierhunderttausend Euro, die Hälfte aller
Aufwendungen einzubeziehen, die nach den Vorschriften dieses Abschnitts jährlich
aufzubringen sind.
NEUNTER ABSCHNITT
Aus- und Weiterbildungsstätten für
Fachberufe des Gesundheitswesens
§ 37
Förderung von Aus- und
Weiterbildungsstätten für Fachberufe des Gesundheitswesens
Aus- und Weiterbildungsstätten für Fachberufe des Gesundheitswesens können
gefördert werden, wenn sie staatlich anerkannt sind und nicht nach den
Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes gefördert werden.
§ 38
ZEHNTER ABSCHNITT
Schlussbestimmungen
§ 39
Zuständigkeitsregelung
Die in diesem Gesetz den Landesverbänden der Krankenkassen zugewiesenen Aufgaben
nehmen für die Ersatzkassen der Landesausschuss Hessen des Verbandes der
Angestelltenkrankenkassen, für die knappschaftliche Krankenversicherung die
Verwaltungsstelle Kassel der Bundesknappschaft und für die Krankenversicherung
der Landwirte die örtlich zuständigen landwirtschaftlichen Krankenkassen wahr.
§ 40
Rechtsverordnungen
Die für das Gesundheitswesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige
Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der für
Finanzen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister zu regeln:
1. in welchen Fällen und inwieweit die
Ergänzung von Anlagegütern über die übliche Anpassung an die medizinische und
technische Entwicklung wesentlich hinausgeht (§ 24 Abs. 6),
2. die Abgrenzung der kurzfristigen
Anlagegüter nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 von den Anlagegütern nach § 25 Abs. 1 Nr.
2,
3. unter welchen Voraussetzungen Mittel des
Krankenhausträgers als Eigenmittel im Sinne von § 30 anzusehen sind.
§ 41
Übergangsvorschriften
Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes erlassenen
Feststellungsbescheide nach
§ 18 Abs. 1 Hessisches
Krankenhausgesetz 1989 gelten fort, bis sie durch Bescheide nach § 19 Abs. 1
dieses Gesetzes ersetzt werden.
§ 42
Aufhebung von
Rechtsvorschriften
Das Hessische
Krankenhausgesetz 1989 vom 18. Dezember 1989 (GVBl. I S. 452), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342), wird mit Ausnahme von
§ 42
aufgehoben.
§ 43
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
Es treten in Kraft:
1. § 25 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 Satz 5 mit
Wirkung vom 1. Januar 2002,
2. die übrigen Vorschriften am 1. Januar
2003.
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2010 außer Kraft; ausgenommen davon ist § 42.

