


aufgehoben; vgl.
GVBl. 2007 I S. 659,
GVBl. II 350-94 § 23
Verordnung über die zur
Ausführung des Infektionsschutzgesetzes und der Trinkwasserverordnung
zuständigen Behörden (IfsGzustV0)
Vom 25. Januar 2001
GVBl. I S. 118
Aufgrund des § 15 Abs. 3 Satz 2, § 17 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2, § 20
Abs. 7 Satz 2, § 32 Satz 2, § 41 Abs. 2 Satz 2, § 54 Satz 1 und § 64 Abs. 1
Satz 2 und 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),
des § 36 Abs. 2 Satz,1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung
vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.
August 1998 (BGBl. I S. 2432), und des § 1 Abs. 1 Satz 1 des
Gesetzes
zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98) wird
verordnet:
§ 1
Zuständige Behörde für die Durchführung des Infektionsschutzgesetzes ist,
soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, das
Gesundheitsamt beim Landkreis oder bei der kreisfreien Stadt.
§ 2
(1) Zuständige Behörde nach dem Infektionsschutzgesetz, in den Fällen des
1 . § 16 Abs. 1 Satz 1, § 17 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1
oder Abs. 3 Satz 2 Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten zu
treffen,
2. § 26 Abs. 3 Satz 2 die innere Leichenschau
anzuordnen,
3. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 Schutzmaßnahmen zu
treffen,
4. § 30 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder 2 Quarantäne
anzuordnen,
5. § 65 über Entschädigungsansprüche wegen
Maßnahmen nach § 16 oder § 17 zu entscheiden,
ist der Gemeindevorstand, soweit in einer aufgrund des §
17 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 oder des § 32 Satz 1 des
Infektionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt
wird.
(2) Tritt eine meldepflichtige übertragbare Krankheit gleichzeitig in mehreren
kreisangehörigen Gemeinden, kreisfreien Städten oder Landkreisen in epidemischer
Form auf, so ist in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 die jeweils gemeinsame
übergeordnete Behörde zuständig; soweit danach ein Regierungspräsidium als
gemeinsame übergeordnete Behörde zuständig ist, ist das Regierungspräsidium
Darmstadt zuständig.
§ 3
(1) Zuständige Behörde nach dem Infektionsschutzgesetz, in den Fällen des
1. § 31 Satz 1 die Ausübung bestimmter beruflicher
Tätigkeiten ganz oder teilweise zu untersagen,
2. § 34 Abs. 7 Ausnahmen von dem Verbot nach Abs. 1,
auch in Verbindung mit Abs. 3, zuzulassen,
3. § 34 Abs. 9 notwendige Schutzmaßnahmen anzuordnen,
4. § 43 Abs. 5 Satz 2 sich Nachweise und
Bescheinigungen vom Arbeitgeber vorlegen zu lassen,
5. § 44 Erlaubnisse für Tätigkeiten mit
Krankheitserregern zu erteilen,
6. § 45 Abs. 3 Personen von der Erlaubnispflicht nach
§ 44 freizustellen oder in den Fällen des § 45 Abs. 4 Tätigkeiten zu
untersagen,
7. § 47 Abs. 2 Satz 2 den Nachweis der Sachkenntnis
anzuerkennen oder in den Fällen des § 47 Abs. 3 Satz 2 eine Erlaubnis zu
erteilen,
8. § 48 die Erlaubnis nach § 44 zurückzunehmen oder
zu widerrufen,
9. § 49 Abs. 1 Satz 1 Anzeigen über die beabsichtigte
Aufnahme einer Tätigkeit im Sinne des § 44 entgegenzunehmen, § 49 Abs. 2
einer vorzeitigen Aufnahme der Tätigkeit zuzustimmen oder in den Fällen des
§ 49 Abs. 3 Tätigkeiten zu untersagen,
10. § 50 Satz 1 Anzeigen über wesentliche Änderungen
entgegenzunehmen,
11. § 51 Satz 1 oder 2 Aufsichtsrechte wahrzunehmen,
12. § 53 Abs. 2 aufgrund einer Rechtsverordnung nach §
53 Abs. 1 Berichte über die durchgeführten Tätigkeiten entgegenzunehmen,
13. § 56 Abs. 4 Satz 1 oder 2, Abs. 5 Satz 1, 2 oder 3,
Abs. 11 Satz 1 oder 3, Abs. 12, § 57 Abs. 1 Satz 4, Abs. 3 Satz 3 oder § 58
Satz 1 über Entschädigungs-, Erstattungs- oder Ersatzansprüche zu
entscheiden,
14. § 56 Abs. 11 Satz 1 Anträge auf Entschädigung
entgegenzunehmen oder
15. § 56 Abs. 11 Satz 3 die Vorlage von Nachweisen zu
verlangen,
ist in den Landkreisen der Kreisausschuss, in den
kreisfreien Städten der Magistrat.
(2) Die Befugnis nach Abs. 1 Nr. 4 steht neben den nach Abs. 1 zuständigen
Behörden auch den nach dem Hessischen Ausführungsgesetz zum Lebensmittelund
Bedarfsgegenständegesetz und zur Weinüberwachung vom 16. Juni 1961 (GVB1. S.
81), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 1992 (GVBI. I S. 61), und den
aufgrund dieses Gesetzes für die Lebensmittelüberwachung zuständigen
Behörden zu.
§ 4
Zuständige Landesbehörde nach dem Infektionsschutzgesetz, in den Fällen des
1. § 11 Abs. 1 Satz 1 Meldungen des Gesundheitsamtes
über Erkrankungen, Todesfälle sowie Nachweise von Krankheitserregern
entgegenzunehmen und an das Robert Koch-Institut zu übermitteln,
2. § 11 Abs. 2 Satz 1 Meldungen des Gesundheitsamtes
über eine über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehende
gesundheitliche Schädigung entgegenzunehmen,
3. § 11 Abs. 3 Angaben des Gesundheitsamtes
entgegenzunehmen und an das Robert Koch-Institut weiterzuleiten,
ist das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im
Gesundheitswesen.
§ 5
(1) Zuständige Behörde nach dem Infektionsschutzgesetz, in den Fällen des § 39
Abs. 2 Maßnahmen zu treffen, um
1. die Einhaltung der Vorschriften des § 37 Abs. 1 und 2
und von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 und 2 sicherzustellen,
2. Gefahren für die menschliche Gesundheit abzuwenden,
ist, soweit nicht besondere Zuständigkeiten in Abs. 2 begründet werden, in den
Landkreisen der Kreisausschuss, in
den kreisfreien Städten der Magistrat, bei Maßnahmen, die über deren Gebiet
hinausgehen, das Regierungspräsidium Darmstadt.
(2) Zuständige Behörde nach § 3 Nr. 4 und 5 der Trinkwasserverordnung vom 21.
Mai 2001 (BGBl. I S. 959), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. November
2003 (BGBl. I S. 2304), ist das Gesundheitsamt beim Landkreis oder bei der
kreisfreien Stadt.
§ 6
Zuständige Behörde nach dem Infektionsschutzgesetz, in den Fällen des
1. § 13 Abs. 3 bei Sentinel-Erhebungen vom Robert
Koch-Institut beteiligt zu werden,
2. § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 eine Schutzimpfung oder
eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe öffentlich zu empfehlen,
ist das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium.
§ 7
Zuständige Landesbehörde nach dem Infektionsschutzgesetz, in den Fällen des
1. § 11 Abs. 2 Satz 1 vom Gesundheitsamt über den
Verdacht, dass ein Arzneimittel die Infektionsquelle ist, unterrichtet zu
werden,
2. § 25 Abs. 2 Satz 1 vom Gesundheitsamt über eine
Krankheit oder Infektion bei Blut-, Organ- oder Gewebespendern unterrichtet zu
werden,
ist das Regierungspräsidium Darmstadt.
§ 8
Soweit das Land Hessen nach § 66 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes Versorgung
nach den §§ 60 bis 63 des Infektionsschutzgesetzes zu gewähren hat, ist das
Hessische Amt für Versorgung und Soziales Fulda, für Leistungen in
entsprechender Anwendung der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes vom
20. Dezember 1950 (BGBl. I S. 791), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21.
Juni 2000 (BGBl. I S. 916), der Landeswohlfahrtsverband Hessen örtlich
zuständig.
§ 9
Die Befugnis der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 15
Abs. 3 Satz 1, § 17 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1, § 20 Abs. 7 Satz 1, § 32
Satz 1, § 41 Abs. 2 Satz 1 oder § 64 Abs. 1 Satz 2 des
Infektionsschutzgesetzes wird der für das Gesundheitswesen zuständigen
Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen.
§ 10
Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
§ 73 des Infektionsschutzgesetzes ist in den Landkreisen der Kreisausschuss, in
den kreisfreien Städten der Magistrat; soweit in einer aufgrund des § 17 Abs. 4
Satz 1, Abs. 5 Satz 1 oder des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes
erlassenen Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt wird.
§ 11
(1) Soweit in dieser Verordnung Zuständigkeiten der Gemeinden und Landkreise
begründet sind, werden die Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen.
Aufsichtsbehörden sind das Regierungspräsidium Darmstadt und das für das
Gesundheitswesen zuständige Ministerium.
(2) Weisungen nach Abs. 1 sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken;
Weisungen im Einzelfall sind zulässig, wenn
1. die Aufgaben nicht in Einklang mit den Gesetzen
wahrgenommen werden,
2. allgemeine Weisungen nicht befolgt werden,
3. Fälle von übergeordneter oder überörtlicher Bedeutung
vorliegen oder
4. ein besonderes öffentliches Interesse besteht.
§ 12
Die
Verordnung über die zur
Ausführung des Bundes-Seuchengesetzes zuständigen Behörden vom 18.
Dezember 1986 (GVBl. 1987 I S. 1), geändert durch Verordnung vom 7. April 1992
(GVBl. I S. 135), wird aufgehoben.
§ 13
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung
in Kraft. Sie tritt, mit Ausnahme des § 12, mit Ablauf des 31. Dezember 2011
außer Kraft.

