



aufgehoben; vgl.
GVBl. 2007 I S. 659,
GVBl. II 350-94
§ 23
Gesetz zur Errichtung des
Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen
Vom 20. Dezember 2004
GVBl. I S. 506, 522
Verkündet am 27. Dezember 2004
§ 1
Errichtung des Hessischen
Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen
(1) Das Hessische Landesprüfungsamt für Heilberufe, das Hessische
Landesprüfungsamt für Krankenversicherung sowie die Abteilung I „Humanmedizin“
des Staatlichen Untersuchungsamtes Hessen werden zu einer Landesoberbehörde
zusammengefasst. Sie trägt die Bezeichnung Hessisches Landesprüfungs- und
Untersuchungsamt im Gesundheitswesen.
(2) Das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen ist
eine dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium fachlich unmittelbar
nachgeordnete Dienststelle des Landes Hessen. Es hat seinen Sitz in Frankfurt am
Main.
(3) Soweit in Gesetzen und Rechtsverordnungen auf Aufgaben und Zuständigkeiten
der in Satz 1 genannten Behörden verwiesen wird, gehen diese auf das Hessische
Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen über.
§ 2
Versetzung
Die Beschäftigten des Hessischen Landesprüfungsamtes für Heilberufe, des
Hessischen Landesprüfungsamtes für Krankenversicherung sowie der Abteilung I
„Humanmedizin“ des Staatlichen Untersuchungsamtes Hessen gelten mit dem
In-Kraft-Treten dieses Gesetzes als zum Hessischen Landesprüfungs- und
Untersuchungsamt im Gesundheitswesen versetzt.
§ 3
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2009 außer Kraft.


