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aufgehoben; vgl. GVBl. 2007 I S. 659, GVBl. II 350-94 § 23

 

Gesetz zur Errichtung des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen

Vom 20. Dezember 2004
GVBl. I S. 506, 522

Verkündet am 27. Dezember 2004

 

§ 1

Errichtung des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen


(1) Das Hessische Landesprüfungsamt für Heilberufe, das Hessische Landesprüfungsamt für Krankenversicherung sowie die Abteilung I „Humanmedizin“ des Staatlichen Untersuchungsamtes Hessen werden zu einer Landesoberbehörde zusammengefasst. Sie trägt die Bezeichnung Hessisches Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen.


(2) Das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen ist eine dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium fachlich unmittelbar nachgeordnete Dienststelle des Landes Hessen. Es hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.


(3) Soweit in Gesetzen und Rechtsverordnungen auf Aufgaben und Zuständigkeiten der in Satz 1 genannten Behörden verwiesen wird, gehen diese auf das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen über.

 

§ 2

Versetzung


Die Beschäftigten des Hessischen Landesprüfungsamtes für Heilberufe, des Hessischen Landesprüfungsamtes für Krankenversicherung sowie der Abteilung I „Humanmedizin“ des Staatlichen Untersuchungsamtes Hessen gelten mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes als zum Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen versetzt.

 

§ 3

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten


Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

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