aufgehoben; vgl.
GVBl. 2007 I S. 659,
GVBl. II 350-94
§ 23
Verordnung zur Überleitung der Gesundheitsämter auf
die Stadt- und Landkreise
Vom 2. Februar 1949
GVBl. S. 22
Auf Grund des § 7 Absatz 1 des Gesetzes über die Regelung des Finanzausgleichs
für das Haushaltsjahr 1946 vom 8. April 1947 (GVBl. S. 24) wird verordnet:
§ 1
Die in Anlehnung an die unteren Verwaltungsbehörden eingerichteten Gesundheitsämter
werden durch den Übergang auf die Stadt- und Landkreise Einrichtungen der Kreise gemäß
§ 4
Absatz (2) Satz 1 des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom
3. Juli 1934 (RGBl. I S. 531). Sie führen die Aufgaben des öffentlichen
Gesundheitsdienstes nach Maßgabe des § 3 dieses Gesetzes mit Ausnahme der
Rassenpflege im bisherigen Umfange weiter. Ihre örtliche Zuständigkeit bleibt
unverändert. Das
Gesetz über
die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 3. Juli 1934 (RGBl. I S. 531), die zu
seiner Durchführung erlassenen
Verordnungen
vom 6. Februar 1935 (RGBl. I S. 177),
vom 22.
Februar 1935 (RGBl. I S. 215) und
vom 30.
März 1935 (RMBl. S. 327) sowie die Verordnung über Gebührenerhebung der
Gesundheitsämter vom 28. März 1935 (RGBl. I S. 481) bleiben in Kraft, soweit das
Kontrollratsgesetz Nr. 1, § 7 Absatz (1) des Gesetzes über die Regelung des
Finanzausgleichs für das Haushaltsjahr 1946 vom 8. April 1947 (GVBl. S. 24) und diese
Verordnung nicht entgegenstehen.
§ 2
(1) Diejenigen Gesundheitsämter, welche für einen einzelnen Stadtkreis oder für einen
einzelnen Landkreis eingerichtet sind, gehen auf den Kreis über, für welchen sie
eingerichtet sind.
(2) Diejenigen Gesundheitsämter, welche für mehrere Kreise eingerichtet sind
(gemeinschaftliche Gesundheitsämter), gehen jeweils auf denjenigen Kreis über, in
welchem sie ihren Sitz haben. Die beteiligten Kreise regeln die Verwaltung des
gemeinschaftlichen Gesundheitsamtes durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung im
Sinne des § 13 des Zweckverbandsgesetzes vom 7. Juni 1939 (RGBl. I S. 979). Jeder
der beteiligten Kreise kann verlangen, daß das Gesundheitsamt von den Kreisen
gemeinschaftlich übernommen wird; in diesem Falle haben die Kreise einen Zweckverband zu
bilden.
(3) Die Gesundheitsämter führen die Bezeichnung "Kreisgesundheitsamt" bzw.
"Stadtgesundheitsamt", die gemeinschaftlichen Gesundheitsämter führen eine
entsprechende Bezeichnung. Der Minister für Arbeit, Volkswohlfahrt und Gesundheitswesen
kann im Einvernehmen mit dem Minister des Innern Abweichungen zulassen.
§ 3
(1) Die in den Gesundheitsämtern tätigen Beamten, Angestellten und Arbeiter werden von
dem Kreis oder dem Zweckverband, auf den das Gesundheitsamt gemäß § 2 übergeht
(Träger), übernommen. Dies gilt auch für den Amtsarzt. Bei der Übernahme der Beamten,
Angestellten und Arbeiter finden die Vorschriften des Kapitels V des Gesetzes zur
Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des allgemeinen Beamten-, Besoldungs- und
Versorgungsrechts vom 30. Juni 1933 (RGBl. I S. 433) entsprechend Anwendung.
(2) Die Versorgung der Beamten, welche gemäß Absatz (1) übernommen werden, wird von der
bisherigen und der neuen Anstellungsbehörde anteilig nach den Dienstzeiten getragen, die
der Beamte bei ihnen abgeleistet hat. Bei der Berechnung der Dienstzeiten werden nur volle
Jahre zugrunde gelegt. Das Nähere regelt der Minister des Innern im Einvernehmen mit dem
Minister der Finanzen.
§ 4
(1) Bewegliche Sachen im Eigentum des Landes, welche am 1. Juni 1948 ausschließlich von
einem Gesundheitsamt benutzt worden sind, gehen ohne Entschädigung in das Eigentum des
neuen Trägers des Gesundheitsamtes über.
(2) Der neue Träger eines Gesundheitsamtes tritt unbeschadet der Vorschriften des
§ 3 in alle vermögensrechtlichen Pflichten und Rechte des Landes ein, welche für
Zwecke eines staatlichen Gesundheitsamtes begründet sind. Dies gilt nicht für Rechte und
Pflichten, welche den Erwerb oder die Veräußerung von Grundstücken betreffen.
(3) Der Regierungspräsident bestimmt in Zweifelsfällen, ob eine bewegliche Sache
ausschließlich von einem Gesundheitsamt am 1. Juni 1948 benutzt worden ist und ob
vermögensrechtliche Pflichten und Rechte des Landes für Zwecke eines staatlichen
Gesundheitsamtes begründet sind.
§ 5
Leiter des Gesundheitsamtes ist ein hauptamtlicher Amtsarzt. Er führt die Amtsbezeichnung
"Kreisarzt" bzw. "Stadtarzt" ; dies gilt entsprechend für den Leiter
gemeinschaftlicher Gesundheitsämter. Der Minister für Arbeit, Volkswohlfahrt und
Gesundheitswesen kann im Einvernehmen mit dem Minister des Innern Abweichungen zulassen.
§ 6
Der Träger eines Gesundheitsamtes darf als dessen Leiter nur eine Person bestellen,
welche die fachlichen Voraussetzungen nach
§ 12 der
Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des
Gesundheitswesens vom 6. Februar 1935 (RGBl. I S. 177) erfüllt. Der Minister des
Innern kann von den Vorschriften der
§§ 12 bis
14 dieser Durchführungsverordnung Befreiung erteilen.
§ 7
(1) Die Einrichtung neuer, sowie die Zusammenlegung und Aufhebung bestehender
Gesundheitsämter bedarf der Einwilligung des Ministers für Arbeit, Volkswohlfahrt und
Gesundheitswesen und des Ministers des Innern.
(2) Wird aus Anlaß der Einrichtung eines neuen Gesundheitsamtes die Zuständigkeit eines
gemeinschaftlichen Gesundheitsamtes auf einen Kreis beschränkt, so haben sich die
beteiligten Kreise wegen der Übernahme des Personals und des Inventars des
gemeinschaftlichen Gesundheitsamtes auseinanderzusetzen. Wenn sich die Kreise nicht binnen
angemessener Frist über die Auseinandersetzung geeinigt haben, nimmt die
Aufsichtsbehörde die Auseinandersetzung vor.
§ 8
(1) Für die Kosten des öffentlichen Gesundheitsdienstes haben die Träger der
Gesundheitsämter aufzukommen.
(2) Zu den Kosten der gemeinschaftlichen Gesundheitsämter haben im Falle des § 2
Absatz 2 Satz 1 diejenigen Kreise, welche nicht Träger des Amtes sind, einen Beitrag zu
leisten. Die Höhe des Beitrages wird von den beteiligten Kreisen durch Vereinbarung
geregelt. Wenn sich die beteiligten Kreise über die Höhe des Beitrages nicht binnen
angemessener Frist einigen, wird der Beitrag von der Aufsichtsbehörde festgesetzt.
§ 9
Die in der Zeit vom 1. Juni 1948 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung entstandenen
Kosten der Gesundheitsämter gehen zu Lasten der Träger, welche die Gesundheitsämter
gemäß § 2 übernehmen. Bestehende Verbindlichkeiten sind an die
Forderungsberechtigten unmittelbar zu begleichen. Zahlungen, welche das Land für diese
Zeit bereits geleistet hat, sind ihm von dem Träger zu erstatten.
§ 10
Diese Verordnung tritt mit der
Verkündung in
Kraft.