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Anlage
Tarif für die Gebühren der
Gesundheitsämter
Allgemeine Bestimmungen
1. Die Höhe der Gebühr ist, sofern der Tarif einen
Mindest- und Höchstsatz vorsieht, innerhalb der festgesetzten Grenzen nach den
besonderen Umständen des Falles, insbesondere nach der Beschaffenheit und
Schwierigkeit der Leistung sowie nach dem Zeitaufwand zu bemessen. Bei besonders
schwierigen und umfangreichen Verrichtungen kann die (Höchst-) Gebühr um bis zu
50 vom Hundert überschritten werden.
2. Soweit das Gebührenverzeichnis für gesetzlich
obliegende Verrichtungen keine Leistungsbeschreibung enthält, können Gebühren
entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des
Gebührenverzeichnisses berechnet werden. Fehlt eine solche, sind in der Regel
die Einfachsätze der Gebührenordnung für Ärzte in der jeweils geltenden Fassung
zu berechnen. Für die Erhebung der allgemeinen Verwaltungskosten gilt die
Allgemeine Verwaltungskostenordnung in der jeweils geltenden Fassung.
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Nr. |
Gegenstand |
Gebühr
in Euro |
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1 |
Untersuchungen,
Zeugnisse, Gutachten
Zusätzliche Leistungen einschließlich Sachkosten
werden nach Nummern 2 bis 4 vergütet.
Notwendige Aufwendungen bei Hausbesuchen, Ortsbesichtigungen und so
weiter, für Fahrtkosten und Zeitaufwand können nach den Vorschriften
der Allgemeinen Verwaltungskostenordnung in der jeweils geltenden
Fassung gesondert berechnet werden. |
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1.1 |
Kurzer ärztlicher Bericht nach Aktenlage ohne
gutachtliche Begründung (auch amtsärztliche Bescheinigung einfacher
Art)
- soweit nicht anderweitig aufgeführt - |
11,- bis
22,- |
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1.2 |
Zeugnis über einen ärztlichen Befund oder eine
ärztliche Untersuchung mit kurzer gutachtlicher Äußerung, zum
Beispiel für Anträge auf Beihilfe oder Steuerermäßigung oder über
den Gesundheitszustand einer Person |
22,- bis
60,- |
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1.3 |
Zeugnis über eine ärztliche Untersuchung mit
umfassender Befunderhebung auch auf Formbogen und gutachterliche
Begründung zum Beispiel zur Frage der Berufstauglichkeit vor
Einstellung in den öffentlichen Dienst |
33,- bis
88,- |
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1.4 |
Wie Nummer 1.2 jedoch mit eingehender
wissenschaftlicher Begründung, auch hinsichtlich der
Leistungsfähigkeit der untersuchten Person |
50,- bis
190,- |
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1.5 |
Ausführliches wissenschaftliches Gutachten über
den körperlichen und geistigen Zustand einer Person unter
Einbeziehung der Differentialdiagnose, umweltmedizinische Gutachten
oder Gutachten über eine Sache, jeweils unter kritischer
Auseinandersetzung mit der Literatur |
110,- bis
418,- |
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1.6 |
Für gerichtsärztliche Tätigkeiten einschließlich
"Gutachten in Betreuungsverfahren" sowie der Mitwirkung bei einer
Leichenöffnung beziehungsweise Blutentnahme bei der Leiche ist das
Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) in der jeweils
geltenden Fassung anzuwenden.
Entsprechendes gilt bei Verrichtungen im Auftrag der Polizei. |
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1.7 |
Schreibauslagen (nur in Verbindung mit Nummern
1.3 bis 1.5) |
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1.7.1 |
Für jede Seite (28 Zeilen von durchschnittlich je
15 Silben) DIN A 4 |
5,50 |
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1.7.2 |
Für jede Seite angeforderter Durchschriften und
eine Durchschrift zu den Akten des Gesundheitsamtes |
0,22 |
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1.8 |
Sonstige Tätigkeiten |
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1.8.1 |
Mehr- oder Ersatzausfertigungen von Zeugnissen
und so weiter je Stück |
8,80 |
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1.8.2 |
Fotokopien |
0,20 |
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1.8.3 |
Anbringung eines Dienstsiegels auf
Impfbescheinigungen oder anderen Bescheinigungen zur
Echtheitsbestätigung sowie Beglaubigung von Abschriften und
Fotokopien |
3,30 |
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1.8.4 |
für Auskünfte, Akteneinsicht, Beglaubigungen und
sonstige Auslagen gilt die Allgemeine Verwaltungskostenordnung |
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2 |
Röntgenologische und
Tbc-Untersuchungen |
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2.1 |
Übersichtsaufnahme (alle Formen) |
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2.1.1 |
in einer Ebene |
30,80 |
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2.1.2 |
in mehr als einer Ebene |
50,60 |
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2.1.3 |
Teilaufnahme der Brustorgane oder Schirmbild
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17,60 |
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2.2 |
Durchleuchtungen oder Schirmbildaufnahmen einer
größeren Personenzahl aus dem gleichen Anlass und Eintragung eines
kurzen Befundvermerks in eine von dem Arbeitgeber vorzulegende Liste
je Person |
nach Vereinbarung |
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2.3 |
Reproduktion einer Röntgenaufnahme mit
schriftlicher Auskunft |
19,80 |
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2.4 |
Tbc-Untersuchungen |
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2.4.1 |
Tuberkulinstempeltest (Tubergentest) |
7,70 |
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2.4.2 |
Intrakutanprobe (z. B. Mendel-Mantoux)
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15,- |
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3 |
Elektrokardiogramme |
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3.1 |
Elektrokardiographische Untersuchung zur
Feststellung einer Rhythmusstörung und/oder zur Verlaufskontrolle –
gegebenenfalls als Notfall-EKG - |
24,20 |
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3.2 |
Elektrokardiographische Untersuchungen in Ruhe
oder nach Belastung mit Extremitäten- und Brustwandableitungen
(mindestens 9 Ableitungen) |
33,- |
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3.3 |
Elektrokardiographische Untersuchungen unter
fortschreitender Registrierung (mindestens 9 Ableitungen) in Ruhe
und bei physikalisch definierter und reproduzierter Belastung (Ergometrie),
unter Umständen auch mit Belastungsänderungen |
68,20 |
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4 |
Besondere ärztliche Verrichtungen und
Laborleistungen |
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4.1 |
Blutentnahme einschließlich der dabei anfallenden
Sachkosten bei Erwachsenen und Kindern |
9,90 |
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4.2 |
Für Blutuntersuchungen durch ein externes Labor
sind die Bestimmungen des Abschnitts M der GOÄ in der jeweiligen
Fassung entsprechend anzuwenden. |
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4.3 |
Blutuntersuchungen im Labor des Gesundheitsamtes
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4.3.1 |
HB-Bestimmung |
5,50 |
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4.3.2 |
Zählung der roten und weißen Blutkörperchen je |
6,60 |
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4.3.3 |
Blutstatus (HB-Bestimmung, Zählung der roten und
weißen Blutkörperchen, Färbeindex und Differenzierung eines
Blutausstriches) |
22,- |
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4.3.4 |
Blutsenkung |
11,- |
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4.3.5 |
Qualitative chemische Untersuchungen wie folgt je
Parameter, zum Beispiel: a-Amylase,
Aldolose, Alkalische Phospatase, ß-Lipoproteine, Bilirubin gesamt
und/oder direkt, Blutzuckerbestimmung, Calcium, Chlorid,
Cholesterin, Cholinesterase, CPK, Eisen, Gamma-GT, GLDH, GOT, GPT,
Harnsäure, Harnstoff, HBDH, HDL, Indikan, Kreatinin, Kupfer, LAP,
LDH, Lipase, Lipide gesamt, saure Phosphatase, SGOT, SGPT,
Triglyzeride |
11,- |
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4.3.6 |
Bestimmung von Antikörpern |
19,80 |
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4.4 |
Harnuntersuchungen |
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4.4.1 |
Untersuchung mittels Teststreifen, je verwendetem
Teststreifen
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6,60 |
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4.4.2 |
Mikroskopische Sedimentuntersuchung |
7,70 |
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4.5 |
Lungenfunktionsprüfungen |
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4.5.1 |
Ruhespirographische Teiluntersuchung (Bestimmung
des Atemgrenzwertes, Atemstoßtest) |
9,90 |
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4.5.2 |
Ruhespirographische Untersuchung mit fortlaufend
registrierenden Methoden |
30,80 |
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4.5.3 |
Spiroergometrische Untersuchung einschließlich
vorausgegangener Ruhespirographie und gegebenenfalls einschließlich
Oxymetrie
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41,80 |
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4.6 |
Augenuntersuchungen |
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4.6.1 |
Farbsinnprüfung mit Pigmentproben (zum Beispiel
Farbtafel) |
9,90 |
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4.6.2 |
Untersuchung des Dämmerungssehens |
14,30 |
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4.6.3 |
Untersuchung des binokularen Sehaktes |
34,10 |
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4.7 |
Untersuchungen nach arbeitsmedizinischen
Vorschriften werden analog der Gebührenliste für arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchungen abgerechnet |
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4.8 |
Psychologische Testverfahren
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4.8.1 |
Anwendung und Auswertung einer orientierenden
Testuntersuchung, zum Beispiel Sceno- oder vergleichbare Tests
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14,30 |
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4.8.2 |
Anwendung und Auswertung eines standardisierten
Testverfahrens, zum Beispiel HaWie oder vergleichbare Verfahren
|
44,- |
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5 |
Überwachungsaufgaben,
Begehungen, Belehrungen und besondere Zeugnisse
Zusätzliche Leistungen einschließlich Sachkosten
werden nach Nummern 2 bis 4 vergütet. Darüber hinaus sind auch die
Kosten für Verbrauchsmaterialien bei umwelthygienischen
Untersuchungen zu erstatten.
Notwendige Aufwendungen bei Hausbesuchen,
Ortsbesichtigungen und so weiter, für Fahrtkosten und Zeitaufwand
werden nach den Vorschriften der Allgemeinen
Verwaltungskostenordnung in der jeweils geltenden Fassung berechnet. |
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5.1 |
Überwachung und Prüfung |
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5.1.1 |
einer Wassergewinnungs- oder
Wasserversorgungsanlage nach § 37 Abs. 3 des
Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S.1045),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S.
2407), oder nach § 18 der Trinkwasserverordnung vom 21. Mai 2001
(BGBl. I S. 959), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2407) |
20,- bis
550,- |
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5.1.2 |
einer sonstigen Anlage nach § 13 Abs. 3 der
Trinkwasserverordnung |
20,- bis
200,- |
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5.1.3 |
eines Frei- oder Hallenbades nach § 37 Abs. 3 des
Infektionsschutzgesetzes oder nach einer Verordnung nach § 38 Abs. 2
des Infektionsschutzgesetzes |
28,- bis
200,- |
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5.1.4 |
einer Sport- oder Bädereinrichtung aufgrund der
EG-Badegewässerrichtlinie |
140,- bis
330,-
pauschal pro Saison |
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5.1.5 |
eines Krankenhauses, einer Vorsorge- oder
Rehabilitationseinrichtung, einer Einrichtung für ambulantes
Operieren, einer Dialyseeinrichtung, einer Tagesklinik oder einer
Entbindungseinrichtung nach § 36 Abs. 1 des
Infektionsschutzgesetzes; |
nach Zeitaufwand nach Maßgabe der Bestimmungen
des Allgemeinen Verwaltungskostenverzeichnisses zur Allgemeinen
Verwaltungskostenordnung |
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5.1.6 |
sonstiger Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 oder 2
des Infektionsschutzgesetzes |
28,- bis
220,- |
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5.2 |
Begehung, sofern sie durch Mängel veranlasst
wird, die anlässlich einer vorhergegangenen Begehung festgestellt
(Nachbesichtigung) oder sonst bekannt geworden sind, einschließlich
entsprechender Schriftwechsel |
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5.2.1 |
einer Wohnung |
28,- bis
200,- |
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5.2.2 |
einer Wasserversorgungsanlage |
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5.2.3 |
einer Abwasseranlage (Kanalisation, Kläranlage) |
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5.2.4 |
eines Lebensmittel- oder Gewerbebetriebes |
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5.2.5 |
eines Herstellungsbetriebes für Mineralwasser |
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5.2.6 |
sonstiger Betriebe und Einrichtungen
(Krankenhäuser, Sanatorien, Heilbäder, Einrichtungen in Kur- und
Erholungsorten, Friedhöfe, Friseurbetriebe, Piercing- und
Tätowierungsstudios und andere) |
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5.2.7 |
einer Ortschaft (Ortsbesichtigung) |
bis zu 275,- |
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5.3 |
Belehrung vor Tätigkeitsaufnahme in einem
Lebensmittelbetrieb
(§ 43 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes)
inklusive Ausstellen einer gesiegelten Bestätigung. |
25,- |
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5.3.1 |
Jährlich wiederkehrende Belehrung zum
Infektionsschutz für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einem
Lebensmittelbetrieb (§ 43 Abs. 4 des Infektionsschutzgesetzes).
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11,- |
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5.3.2 |
Belehrungen nach § 35 des
Infektionsschutzgesetzes auf Wunsch des Arbeitgebers oder
Dienstherrn. |
nach Vereinbarung |
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6 |
Leichenwesen |
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6.1 |
Bescheinigung für die Feuerbestattung oder
Ausstellung eines Leichenschauscheines |
33,- |
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6.2.1 |
Bescheinigung zur Erlangung eines Leichenpasses
oder Unbedenklichkeit einer Umbettung oder Ausgrabung |
16,50 |
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6.2.2 |
Soweit damit auch die Besichtigung einer Leiche
verbunden ist, wird der dafür notwendige Zeitaufwand nach der
Allgemeinen Verwaltungskostenordnung berechnet. |
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7 |
Überprüfungsverfahren für Heilpraktikerinnen
und Heilpraktiker |
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7.1 |
schriftliche Überprüfung |
198,- |
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7.2 |
mündliche Überprüfung |
132,- |
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7.3 |
Prüfung eingereichter Unterlagen im Rahmen eines
Antragsverfahrens nach Aktenlage. |
88,- bis
121,- |
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8 |
Erlaubnisse, Zulassungen |
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8.1 |
Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern
nach § 44 des Infektionsschutzgesetzes |
100,- bis
770,- |
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8.2 |
Zulassung von Abweichungen nach § 9 Abs. 6 oder 9
der Trinkwasserverordnung |
55,- bis
385,- |
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8.2.1 |
Nochmalige Zulassung nach § 9 Abs. 7, 8 oder 9
der Trinkwasserverordnung |
55,- bis
385,- |
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8.3 |
Zulassung von Abweichungen nach § 10 Abs. 1 der
Trinkwasserverordnung |
55,- bis
385,- |
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