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aufgehoben ab 31. Dezember 2008; vgl. GVBl. 2007 I S. 659, GVBl. II 350-94 § 23

 

Verordnung über die Gebührenerhebung der Gesundheitsämter[*]

Vom 28 März 1935
RGBl. I S. 481

Auf Grund des § 7 des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 3. Juli 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 531) wird hiermit verordnet:

 

§ 1


(1) Den Gesundheitsämtern stehen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, für die ihnen gesetzlich obliegenden Verrichtungen Gebühren nach dem als
Anlage beigefügten Tarif zu.


(2) Die Gebühren hat derjenige zu zahlen, in dessen Interesse die Verrichtung ausgeübt wird. Besondere Vorschriften über die Kostentragung bleiben unberührt.


(3) Gebühren für eine gerichtsärztliche Verrichtung trägt die Justizverwaltung.

 

§ 2


Das Gesundheitsamt hat von demjenigen, auf dessen Erfordern die Verrichtung vorgenommen ist, Ersatz der baren Auslagen zu beanspruchen, die ihm durch die Heranziehung anderer Personen oder Stellen erwachsen.

 

§ 3


Das Gesundheitsamt erhält bei dienstlichen Reisen seiner Bediensteten die bestimmungsmäßige Reisekostenvergütung von dem Gebührenpflichtigen erstattet.

 

§ 4


(1) Werden auf einer Dienstreise Verrichtungen für mehrere Zahlungspflichtige ausgeführt, so ist die Reisekostenvergütung anteilmäßig zu verrechnen. Als Verteilungsmaßstab gilt die Zahl der Verrichtungen. Mehrere an demselben Ort für denselben Zahlungspflichtigen ausgeführte Verrichtungen sind dabei als eine Verrichtung anzusetzen.


(2) Ist bei einer Verteilung nach Abs. 1 das Land einer der Zahlungspflichtigen, so darf sein Anteil nicht höher sein als die Reisekostenvergütung für eine gesondert für das Land ausgeführte Dienstreise.

 

§ 5

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft. 

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