


aufgehoben ab ; vgl.
GVBl. 2007 I S. 659,
GVBl. II 350-94
§ 23
Verordnung
über die Gebührenerhebung der Gesundheitsämter[*]
Vom 28 März 1935
RGBl. I S. 481
Auf Grund des
§ 7 des
Gesetzes über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 3. Juli 1934
(Reichsgesetzbl. I S. 531) wird hiermit verordnet:
§ 1
(1) Den Gesundheitsämtern stehen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, für die ihnen
gesetzlich obliegenden Verrichtungen Gebühren nach dem als
Anlage beigefügten Tarif zu.
(2) Die Gebühren hat derjenige zu zahlen, in dessen Interesse die Verrichtung ausgeübt
wird. Besondere Vorschriften über die Kostentragung bleiben unberührt.
(3) Gebühren für eine gerichtsärztliche Verrichtung trägt die Justizverwaltung.
§ 2
Das Gesundheitsamt hat von demjenigen, auf dessen Erfordern die Verrichtung vorgenommen
ist, Ersatz der baren Auslagen zu beanspruchen, die ihm durch die Heranziehung anderer
Personen oder Stellen erwachsen.
§ 3
Das Gesundheitsamt erhält bei dienstlichen Reisen seiner Bediensteten die
bestimmungsmäßige Reisekostenvergütung von dem Gebührenpflichtigen erstattet.
§ 4
(1) Werden auf einer Dienstreise Verrichtungen für mehrere Zahlungspflichtige
ausgeführt, so ist die Reisekostenvergütung anteilmäßig zu verrechnen. Als
Verteilungsmaßstab gilt die Zahl der Verrichtungen. Mehrere an demselben Ort für
denselben Zahlungspflichtigen ausgeführte Verrichtungen sind dabei als eine Verrichtung
anzusetzen.
(2) Ist bei einer Verteilung nach Abs. 1 das Land einer der Zahlungspflichtigen, so darf
sein Anteil nicht höher sein als die Reisekostenvergütung für eine gesondert für das
Land ausgeführte Dienstreise.
§ 5
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2011 außer Kraft.