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Abschnitt XXII
Geschäftsführung

 

(§ 78)

 

§ 79

Medizinalstatistik, Jahresgesundheitsbericht


Die Gesundheitsämter haben bei der Durchführung der Medizinalstatistik und der Anfertigung des Jahresgesundheitsberichts die hierüber erlassenen Vorschriften sorgfältig zu beachten.

 

§ 80

Erhebung der Gebühren, Fahrgelder und Reisekosten


Die dem Gesundheitsamt für seine Tätigkeit zustehenden Gebühren sind nach dem für Behörden gültigen Zahlungsverkehr zu vereinnahmen und zu buchen, so daß jederzeit eine Nachprüfung durch die Prüfungsbehörde möglich ist. Das gleiche gilt für die Berechnung und Vereinnahmung von Reisekosten und Tagegeldern.

 

§ 81

Geschäftsbücher, Listenführung, Registratur, Postsendungen


(1) Zu führen sind:ein Tagebuch, ein Reisetagebuch, ein Terminkalender, ein Inventarverzeichnis, ein Aktenverzeichnis, ein Gebührenverzeichnis, ferner die erforderlichen Übersichten.


(2) Der gesamte Schriftverkehr ist, soweit er beim Gesundheitsamt verbleibt, in übersichtlicher Form der Registratur einzuverleiben. Bei urschriftlichen Vorgängen ist ein entsprechender Aktenvermerk aufzunehmen.


(3) Dienstmarken dürfen nur im amtlichen Schriftverkehr verwendet werden.

 

(§§ 82 bis 85)

 

§ 86


Die von dem Gesundheitsamt für die Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Formbogen, Bücher und Listen werden, soweit sie nicht in diese Dienstordnung bereits aufgenommen sind, durch Erlaß bestimmt werden.

  

     

 

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