Abschnitt XXII
Geschäftsführung
(§ 78)
§ 79
Medizinalstatistik, Jahresgesundheitsbericht
Die Gesundheitsämter haben bei der Durchführung der Medizinalstatistik
und der Anfertigung des Jahresgesundheitsberichts die hierüber erlassenen Vorschriften
sorgfältig zu beachten.
§ 80
Erhebung der Gebühren, Fahrgelder und Reisekosten
Die dem Gesundheitsamt für seine Tätigkeit zustehenden Gebühren sind nach dem für
Behörden gültigen Zahlungsverkehr zu vereinnahmen und zu buchen, so daß jederzeit eine
Nachprüfung durch die Prüfungsbehörde möglich ist. Das gleiche gilt für die
Berechnung und Vereinnahmung von Reisekosten und Tagegeldern.
§ 81
Geschäftsbücher, Listenführung, Registratur,
Postsendungen
(1) Zu führen sind:ein Tagebuch, ein Reisetagebuch, ein Terminkalender, ein
Inventarverzeichnis, ein Aktenverzeichnis, ein Gebührenverzeichnis, ferner die
erforderlichen Übersichten.
(2) Der gesamte Schriftverkehr ist, soweit er beim Gesundheitsamt verbleibt, in
übersichtlicher Form der Registratur einzuverleiben. Bei urschriftlichen Vorgängen ist
ein entsprechender Aktenvermerk aufzunehmen.
(3) Dienstmarken dürfen nur im amtlichen Schriftverkehr verwendet werden.
(§§ 82 bis 85)
§ 86
Die von dem Gesundheitsamt für die Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen
Formbogen, Bücher und Listen werden, soweit sie nicht in diese Dienstordnung bereits
aufgenommen sind, durch Erlaß bestimmt werden.