Abschnitt XIX
§ 69
Öffentliches Badewesen
(1) Das Gesundheitsamt hat die Errichtung von öffentlichen Bade- und Schwimmanstalten,
von Volks- und Schulbrausebädern zu fördern.
(2) Die Badeanstalten und Freibäder sind vom beamteten Arzt nach Bedarf daraufhin zu
besichtigen, ob sie den gesundheitlichen Anforderungen entsprechen, ob die Beschaffenheit
des Wassers, bei Schwimmbädern auch die Art der Erneuerung des Wassers, zu Bedenken
Anlaß geben, ob die nötigen Vorsichtsmaßregeln zur Verhütung von Unglücksfällen und
geeignete Maßnahmen für die erste Hilfeleistung usw. getroffen sind. Bei den von
Privatunternehmern unterhaltenen Kurbädern ist zu prüfen, ob sie als Krankenanstalten im
Sinne des § 30 der Gewerbeordnung (vgl. § 50 dieser
Dienstordnung) anzusehen sind.
(3) Werden Tatsachen festgestellt, welche die Unzuverlässigkeit des Unternehmers
hinsichtlich des Betriebs der Badeanstalt dartun, so ist die Untersagung des
Gewerbebetriebs zu veranlassen (§ 35 Gewerbeordnung).