Abschnitt XVIII
§ 67
Rettungs- und Krankenbeförderungswesen
Die Gesundheitsämter haben im Benehmen mit den örtlichen Organisationen ... des Roten
Kreuzes, der Landkrankenpflege u. a. an der Durchführung des öffentlichen
Sanitätsdienstes, der Ersten Hilfe und der Krankenbeförderung mitzuwirken. Die genannten
Organisationen sollen bei Unfällen, Krankenbeförderungen usw. den Anforderungen der
Gesundheitsämter nach Möglichkeit entsprechen. Es ist erwünscht, daß diese
Organisationen den Gesundheitsämtern zum 15. Januar eines jeden Jahres über
Personalbestand, sachliche Einrichtungen und getätigte Hilfeleistungen zahlenmäßige
Nachweisungen nach dem Stande vom 31. Dezember des Vorjahres vorlegen.
(§ 68)