Abschnitt X
Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
§ 35
Verhalten im allgemeinen
(1) Das Gesundheitsamt hat das Auftreten und den Verlauf der übertragbaren Krankheiten zu
verfolgen und schon bei drohender Annäherung die gegen ihr Eindringen geeigneten
Maßnahmen in Anregung zu bringen.
(2) Der Amtsarzt hat die Beachtung der Anzeigepflicht zu sichern, Säumige an ihre Pflicht
zu erinnern und im Wiederholungsfalle zur gesetzlichen Bestrafung zu bringen.
(3) Er hat, sobald er von dem Ausbruch einer übertragbaren Krankheit Kenntnis erhält,
unverzüglich an Ort und Stelle die erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen oder durch
einen beamteten Arzt des Gesundheitsamts zu veranlassen.
(4) ...
(5) ...
(6) ...
(§§ 36 und 37)
§ 38
Vorbereitung der Seuchenbekämpfung
(1) Das Gesundheitsamt hat die dem allgemeinen Gebrauch dienenden Einrichtungen für
Versorgung mit Trink- oder Wirtschaftswasser und für Fortschaffung der Abfallstoffe
dauernd zu überwachen (vgl. §§ 28 bis 30 dieser
Dienstordnung) und die Beseitigung vorgefundener gesundheitsgefährlicher Mißstände
sowie die Herstellung von Einrichtungen der genannten Art, sofern diese zum Schutz gegen
übertragbare Krankheiten erforderlich sind, bei der Gemeindebehörde anzuregen. Ebenso
hat es seine Aufmerksamkeit darauf zu richten, daß der beim epidemischen Auftreten
übertragbarer Krankheiten zu erwartende Bedarf an Beobachtungs- und Absonderungsräumen,
Unterkunftsstätten für Kranke, Ärzte, Pflegepersonal, Arznei, Entkeimungs- und
Beförderungsmitteln für Kranke und Verstorbene, Leichenhallen und Beerdigungsplätzen
seitens der Gemeinde oder Kreise beizeiten sichergestellt wird. In größeren Orten ist
nach Möglichkeit die Errichtung öffentlicher Entkeimungsanstalten anzuregen, in denen
die Anwendung von Wasserdampf als Entkeimungsmittel erfolgen kann.
(2) ...
§ 39
Berichterstattung
(1) Das Gesundheitsamt hat der Aufsichtsbehörde zu jedem Dienstag eine Nachweisung über
die in der vorhergehenden Woche amtlich gemeldeten Erkrankungen und Todesfälle an
übertragbaren Krankheiten einzureichen. Die untere Verwaltungsbehörde, in Stadtkreisen
auch die Polizeibehörde, erhält Abschrift der Nachweisung.
(2) Außerdem ist ... im Falle epidemischer Ausbreitung einer ... übertragbaren
Krankheit, beim gehäuften oder gruppenweisen Auftreten einer nicht aufgeklärten
Krankheit ... oder in sonstigen dringenden Angelegenheiten über das Ergebnis der
Ermittlungen sowie über die getroffenen Maßnahmen an die Aufsichtsbehörde unmittelbar
zu berichten ...