Abschnitt I
Medizinalpersonen
§ 1
(1) Das Gesundheitsamt führt Listen über diejenigen Personen, die in seinem Bezirk
selbständig oder in abhängiger Stellung Behandlung, Pflege oder gesundheitliche
Fürsorge am Menschen ausüben, die Leichenschau betätigen oder die Entkeimungen von
Wohnungen und Gegenständen vornehmen. Die polizeilichen Meldelisten sind die Grundlage
dieser Listenführung. Das Gesundheitsamt erhält von den An- und Abmeldungen rechtzeitig
Kenntnis und ist verpflichtet, etwaige Ergänzungen anzufordern. Es prüft die
Berechtigungsausweise und kann hierbei polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen.
(2) Für jede Berufsart ist eine besondere Liste zu führen; die Führung als Kartei ist
statthaft.
(3) Eine Nachweisung des Zu- und Abganges ist für Ärzte, Zahnärzte und Apotheker
monatlich, für die übrigen Personen jährlich der staatlichen Aufsichtsbehörde
vorzulegen.
(4) Für die An- und Abmeldung der Schiffsärzte gelten bis zum Erlaß einer besonderen
Verordnung die landesrechtlichen Vorschriften.
§ 2
Ausübung des Heilgewerbes durch Personen ohne staatliche
Anerkennung
(1) Das Gesundheitsamt führt eine gesonderte Liste über diejenigen Personen, die ohne
ärztliche Bestallung die Heilkunde am Menschen betreiben, und hat darauf zu achten, daß
Personen ohne ärztliche Bestallung
1. sich nicht die Bezeichnung "Arzt" oder eine arztähnliche Bezeichnung
zwecks Täuschung beilegen,
2. die Heilkunde nicht im Umherziehen oder gelegentlich von Vorträgen oder im
Anschluß an solche ausüben (vgl. § 3 des Heilpraktikergesetzes vom 17. Februar
1939 (Reichsgesetzbl. I S. 251)) oder Arznei ... mittel feilbieten oder an andere
käuflich überlassen (vgl. § 36 des Arzneimittelgesetzes vom16. Mai 1961
(Bundesgesetzbl. I S. 533), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli 1972
(Bundesgesetzbl. I S. 1163),
3. nicht Krankheiten behandeln, deren Behandlung gesetzlich den Ärzten vorbehalten
ist, und
4. nicht verbotene öffentliche Anzeigen oder Ankündigungen ergehen lassen.
(2) Gesetzesverletzungen und Gesundheitsschädigungen sind der zuständigen Behörde
anzuzeigen.