zur alphabetischen Übersichtzur Suchmaschine
... letzte Eingabe rückgängig machenGVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen
   Paragraph zurück Inhaltsübersicht Paragraph weiter

horizontal rule

              

§ 28

Fortbildung


(1) Die Ärzte des Gesundheitsamtes müssen sich über die Fortschritte der Wissenschaft und praktischen Errungenschaften der Medizin und über die Gesundheitsgesetzgebung laufend unterrichten.


(2) An Fortbildungslehrgängen, zu denen sie dienstlich einberufen werden, haben sie teilzunehmen.

 

     

 

horizontal rule

   Paragraph zurück Inhaltsübersicht Paragraph weiter

horizontal rule

© 2009

Ein Online-Service der in Zusammenarbeit mit
Prof. Dr. Friedrich von Zezschwitz und Moritz von Zezschwitz (Gießen)
und der