§ 28
Fortbildung
(1) Die Ärzte des Gesundheitsamtes müssen sich über die Fortschritte der Wissenschaft
und praktischen Errungenschaften der Medizin und über die Gesundheitsgesetzgebung laufend
unterrichten.
(2) An Fortbildungslehrgängen, zu denen sie dienstlich einberufen werden, haben sie
teilzunehmen.