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§ 18

Aufzeichnungen


(1) Über die amts-, gerichts- und vertrauensärztliche Tätigkeit haben die Gesundheitsämter Aufzeichnungen zu führen. Gutachterliche Feststellungen sind nach Vorgeschichte, Untersuchungsbefund, Diagnose und Beurteilungsergebnis zu untergliedern.


(2) Aufzeichnungen über die amts-, gerichts- und vertrauensärztliche Tätigkeit sind in der Regel zehn Jahre aufzubewahren, soweit nicht eine längere Aufbewahrungsfrist gesetzlich vorgeschrieben oder im Einzelfall insbesondere wegen des Zusammenhangs mit Aufzeichnungen, die noch der Aufbewahrungspflicht unterliegen, nach ärztlicher Erfahrung geboten ist. Die Aufzeichnungen dürfen nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen nicht mehr verwertet werden und sind zu vernichten, wenn nicht ihre Archivierung nach besonderen Rechtsvorschriften zu erfolgen hat.

 

     

 

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