§ 18
Aufzeichnungen
(1) Über die amts-, gerichts- und vertrauensärztliche Tätigkeit haben die
Gesundheitsämter Aufzeichnungen zu führen. Gutachterliche Feststellungen sind nach
Vorgeschichte, Untersuchungsbefund, Diagnose und Beurteilungsergebnis zu untergliedern.
(2) Aufzeichnungen über die amts-, gerichts- und vertrauensärztliche Tätigkeit sind in
der Regel zehn Jahre aufzubewahren, soweit nicht eine längere Aufbewahrungsfrist
gesetzlich vorgeschrieben oder im Einzelfall insbesondere wegen des Zusammenhangs mit
Aufzeichnungen, die noch der Aufbewahrungspflicht unterliegen, nach ärztlicher Erfahrung
geboten ist. Die Aufzeichnungen dürfen nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen nicht mehr
verwertet werden und sind zu vernichten, wenn nicht ihre Archivierung nach besonderen
Rechtsvorschriften zu erfolgen hat.