Aufgabengebiet der Gesundheitsämter
§ 4
(1) Das Gesetz überträgt im § 3
Abs. 1 Nr. I den Gesundheitsämtern die ärztlichen Aufgaben auf den dort bezeichneten
Gebieten. Den Gesundheitsämtern liegt danach nur die ärztliche Feststellung und die
Begutachtung ob, wie etwaige gesundheitliche Gefahren oder Mißstände zu beheben oder
sonst Maßnahmen zur Förderung der Volksgesundheit zu treffen sind. Die Durchführung der
von ihnen vorgeschlagenen Maßnahmen verbleibt denjenigen Stellen, die bisher dazu
verpflichtet waren oder sie freiwillig übernommen hatten. Danach ist insbesondere die
wirtschaftliche Fürsorge keine Aufgabe der Gesundheitsämter. Diese haben aber die
ärztlichen Maßnahmen bei der nachgehenden gesundheitlichen Fürsorge im Rahmen der
Familienfürsorge durchzuführen ...
(2) Gesundheitsämter, welche die ihnen übertragenen ärztlichen Aufgaben nicht sogleich
auf allen im § 3
Abs. 1 Nr. I b bis f und Nr. II bezeichneten Gebieten im vollen Umfange durchführen
können, müssen jedenfalls fortsetzen, was bisher auf diesen Gebieten in ärztlicher
Hinsicht von den örtlichen staatlichen oder kommunalen Stellen geleistet worden ist.
Vorhandene Einrichtungen sollen bestehen bleiben. Der Ausbau hat dann allmählich nach den
verfügbaren Mitteln stattzufinden. Dabei sind diejenigen Gebiete in erster Linie zu
berücksichtigen, bei denen ein Ausbau nach den örtlichen Verhältnissen vordringlich
ist.
(3) Zu § 3
I a: Das Gesundheitsamt ist ärztlicher Berater anderer Behörden. Ihm obliegen auch
die ärztlichen Aufgaben auf dem Gebiete der Lebensmittel- und Gewerbehygiene, soweit den
Gewerbeaufsichtsbehörden nicht für bestimmte Aufgaben besondere ärztliche Berater
beigegeben sind.
(4) Zu § 3
I b: Das Gesundheitsamt hat die natürliche Bevölkerungsbewegung in seinem Bezirk zu
verfolgen ...
(5) Zu § 3
I c: Die gesundheitliche Volksbelehrung, durch die allgemein anerkannte Grundsätze
auf dem Gebiete des Gesundheitswesens und der Erblehre ... Gemeingut der Bevölkerung
werden sollen, ist vom Gesundheitsamt ... durchzuführen. Eine Unterstützung durch die
freipraktizierenden Ärzte ist anzustreben.
(6) Zu § 3
I d: Die Schulgesundheitspflege, in der jedes Schulkind vorsorglich hinsichtlich
seiner körperlichen und geistigen Gesundheit laufend überwacht werden soll, ist im
Gesundheitsamt zusammenzufassen. Zu ihrer Durchführung kann das Gesundheitsamt auch
andere Ärzte als Schulärzte heranziehen. Diese sollen ebenso wie das Gesundheitsamt den
Erziehungsberechtigten in Fragen, welche die gesundheitliche Entwicklung eines Kindes
betreffen, für eine ärztliche Beratung zur Verfügung stehen. Ärztliche Behandlung in
der Schulgesundheitspflege ist nicht Aufgabe des Gesundheitsamts.
(7) Zu § 3
I e: Das Gesundheitsamt hat die Mütter während der Schwangerschaft und des
Wochenbetts in gesundheitlichen Fragen zu beraten. Ferner hat es den Gesundheitszustand
der Säuglinge und Kleinkinder zu überwachen und den Müttern Anleitung für eine gesunde
Aufzucht der Kinder zu geben.
(8) Zu § 3
I f: Die ärztlichen Aufgaben des Gesundheitsamts auf dem Fürsorgegebiet der
Tuberkulose beschränken sich auf Maßnahmen zur Ermittelung Tuberkulosekranker und im
Einzelfall auf die Feststellung, welcher Art die Erkrankung ist und welche Maßnahmen zur
Verhütung ihrer Weiterverbreitung erforderlich sind, ferner auf Vorschläge für die
Durchführung eines Heilplanes und schließlich auf die Anregung etwa in Betracht
kommender wirtschaftlicher Hilfsmaßnahmen für den Kranken. Die Entscheidung über die
Durchführung der Maßnahmen und die Durchführung selbst gehören zu der den
Gesundheitsämtern gesetzlich nicht obliegenden wirtschaftlichen Fürsorge.
(9) ... Eine Heilbehandlung Geschlechtskranker findet im Gesundheitsamt nicht statt.
(10) ...
(11) ...
(12) Den Kampf gegen die Rauschgiftsucht, besonders gegen den Alkoholmißbrauch, hat das
Gesundheitsamt dadurch zu unterstützen, daß es den Verbänden, die sich mit der
Fürsorge für Süchtige befassen, die ärztlich-wissenschaftlichen Grundlagen für ihre
Fürsorgemaßnahmen gibt.
(13) Die Einrichtung und Unterhaltung von Fürsorge- und Beratungsstellen auf den im § 3
Abs. 1 Nr. I des Gesetzes unter f angegebenen Fürsorgegebieten gehört zu den
Aufgaben des Gesundheitsamts, wenn bei diesen Stellen der Schwerpunkt der Tätigkeit in
der ärztlichen Beratung und Untersuchung liegt. Mit anderen Fürsorge- oder
Beratungsstellen hat das Gesundheitsamt eng zusammenzuarbeiten.
(14) Wo es die örtlichen Verhältnisse erfordern, können für ein einzelnes
Gesundheitsgebiet einem Gesundheitsamt die ärztlichen Aufgaben mehrerer Gesundheitsämter
übertragen werden. Für die Übertragung ist die gemeinsame Aufsichtsbehörde zuständig.
Mit ihrer Genehmigung können auch Fürsorge und Beratungsstellen für mehrere
Gesundheitsämter gemeinschaftlich eingerichtet und unterhalten werden.
§ 5
Zur Förderung der Körperpflege und Leibesübungen (§ 3 Abs. 1
Nr. II des Gesetzes) hat das Gesundheitsamt durch ärztlichen Rat mitzuwirken, wie
gesundheitliche Schädigungen der dabei Beteiligten vermieden werden können;
gegebenenfalls sind von ihm Veranstaltungen auf den bezeichneten Gebieten ärztlich zu
überwachen.
§ 6
In größeren Gesundheitsämtern kann die Bearbeitung einzelner Aufgabengebiete, z. B. die
der Erb- ... pflege einschließlich der Eheberatung und die der ärztlichen Mitwirkung bei
Maßnahmen zur Förderung der Körperpflege und Leibesübung, besonders zusammengefaßt
werden.
§ 7
(1) ...
(2) Die Dienstordnung (§ 10) regelt, welche Behörde die Genehmigung zur Übernahme
vertrauensärztlicher Tätigkeit erteilt.
§ 8
Zu den Anstalten und Einrichtungen, die nach § 3
Abs. 3 des Gesetzes in der Verwaltung der bisherigen Träger verbleiben, gehören auch
Medizinal- und bakteriologische Untersuchungsstellen sowie
Lebensmitteluntersuchungsstellen.
§ 9
Auf den durch § 3
des Gesetzes den Gesundheitsämtern übertragenen Gebieten haben sich kreisangehörige
Gemeinden (Gemeindeverbände) jeder eigenen Tätigkeit zu enthalten.
§ 10
Die Durchführung der nach § 3
des Gesetzes den Gesundheitsämtern obliegenden Aufgaben wird in der Dienstordnung (§ 2
des Gesetzes) näher geregelt.