Einschaltung der Gesundheitsämter
§ 19
(1) Die Gesundheitsämter üben ihre Tätigkeit in Anlehnung an die Verwaltungsbehörde
aus und haben ihre Aufgaben in steter Fühlungnahme und enger Zusammenarbeit mit dieser
Behörde durchzuführen.
(2) Die Verwaltungsbehörde hat den Amtsarzt an allen Angelegenheiten zu beteiligen, die
für die Durchführung der Aufgaben des Gesundheitsamts von Bedeutung sind oder von
Bedeutung werden können. Der Amtsarzt ist zu Sitzungen, in denen solche Angelegenheiten
erörtert werden, von der Verwaltungsbehörde in gleicher Weise hinzuzuziehen, wie ein
Beamter des Gemeindeverbandes (der kreisfreien Stadt) in leitender Stellung. Er hat in den
Sitzungen beratende Stimme.
(3) Näheres regelt die Dienstordnung.
(§§ 20 bis 24)