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Ausstattung der Gesundheitsämter mit Räumen und Einrichtungsgegenständen

 

§ 16


(1) Für jedes Gesundheitsamt sollen mindestens ein Dienstzimmer für den Amtsarzt, ein Warteraum und ein Zimmer für die Gesundheitspflegerin und die Schreibhilfe vorhanden sein.


(2) ...


(3) Das Gesundheitsamt muß über die für die ärztliche Untersuchung und seinen Betrieb erforderlichen Einrichtungen verfügen.

 

(§ 17)

 

     

 

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