Ausstattung der Gesundheitsämter mit Räumen und
Einrichtungsgegenständen
§ 16
(1) Für jedes Gesundheitsamt sollen mindestens ein Dienstzimmer für den Amtsarzt, ein
Warteraum und ein Zimmer für die Gesundheitspflegerin und die Schreibhilfe vorhanden
sein.
(2) ...
(3) Das Gesundheitsamt muß über die für die ärztliche Untersuchung und seinen Betrieb
erforderlichen Einrichtungen verfügen.
(§ 17)