Besetzung der Gesundheitsämter mit Hilfskräften
§ 15
Art und Umfang der bei einem Gesundheitsamt anzustellenden Hilfskräfte
(Gesundheitsaufseher, Gesundheitspflegerinnen, technische Assistentinnen, Schwestern und
Helferinnen sowie Bürokräfte) richten sich jeweils nach dem Bedürfnis. Die bei
Fürsorge- oder Beratungsstellen des Gesundheitsamts tätigen Gesundheitspflegerinnen
können vom Gesundheitsamt dem Kreise zur Erledigung bestimmter Aufgaben, wie z. B. beim
Wohlfahrts- oder Jugendamt, zur Verfügung gestellt werden.