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Besetzung der Gesundheitsämter mit Hilfskräften

 

§ 15


Art und Umfang der bei einem Gesundheitsamt anzustellenden Hilfskräfte (Gesundheitsaufseher, Gesundheitspflegerinnen, technische Assistentinnen, Schwestern und Helferinnen sowie Bürokräfte) richten sich jeweils nach dem Bedürfnis. Die bei Fürsorge- oder Beratungsstellen des Gesundheitsamts tätigen Gesundheitspflegerinnen können vom Gesundheitsamt dem Kreise zur Erledigung bestimmter Aufgaben, wie z. B. beim Wohlfahrts- oder Jugendamt, zur Verfügung gestellt werden.

 

     

 

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