Besetzung der Gesundheitsämter mit Ärzten
§ 11
(1) Beamtete Ärzte sind der Amtsarzt als Leiter des Gesundheitsamts und die neben ihm
beim Gesundheitsamt als Beamte im Haupt- und Nebenamt angestellten Ärzte.
(2) Hilfsärzte sind die beim Gesundheitsamt auf Grund eines Dienstvertrages als voll oder
teilweise beschäftigte Angestellte tätigen Ärzte.
§ 12
(1) Der Amtsarzt ist als vollbesoldeter Beamter anzustellen.
(2) Seine Anstellung erfordert:
1. die Bestallung als Arzt,
2. daß er die medizinische Doktorwürde einer deutschen Hochschule besitzt,
3. das Bestehen der Prüfung als Arzt im öffentlichen Gesundheitswesen (Amtsarzt),
4. die Ausübung einer fünfjährigen praktischen Tätigkeit als Arzt nach Erlangung
der ärztlichen Bestallung.
...
(3) ...
§ 13
(1) Die Vertretung des Amtsarztes ist durch einen Arzt zu sichern, der in der Regel
beamteter Arzt sein muß.
(2) Wird der Stellvertreter als beamteter Arzt angestellt, ohne daß er die Prüfung als
Arzt im öffentlichen Gesundheitswesen (Amtsarzt) abgelegt hat, so soll er diese innerhalb
eines Jahres nach seiner Anstellung im Gesundheitsamt ablegen ...
§ 14
(1) Inwieweit ein Gesundheitsamt neben dem Amtsarzt und seinem Stellvertreter mit
beamteten Ärzten oder Hilfsärzten zu besetzen ist, richtet sich nach der Größe und der
Bevölkerungszahl seines Bezirks. Auch die Hilfsärzte müssen Deutsche im Sinne des
Artikels 116 des Grundgesetzes sein. Ausnahmen von Satz 2 kann der für das
Gesundheitswesen zuständige Minister zulassen, wenn für die Anstellung als Hilfsarzt ein
dringendes dienstliches Bedürfnis besteht.
(2) Die in einem staatlichen Gesundheitsamt tätigen Hilfsärzte werden von der obersten
Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde angestellt.