aufgehoben; vgl.
GVBl. 2007 I S. 659,
GVBl. II 350-94
§ 23
Gesetz über die Vereinheitlichung des
Gesundheitswesens
Vom 3. Juli 1934
Reichsgesetzbl. I S. 531
(§§ 1 und 2)
§ 3
(1) Den Gesundheitsämtern liegt ob:
I. Die Durchführung der ärztlichen Aufgaben:
a) der Abwehr von Gefahren für die Volksgesundheit,
b) der Erb- ... pflege einschließlich der Eheberatung,
c) der gesundheitlichen Volksbelehrung,
d) der Schulgesundheitspflege,
e) der Mütter- und Kinderberatung,
f) der Fürsorge für Tuberkulöse, für Geschlechtskranke, körperlich Behinderte,
Sieche und Süchtige;
II. die ärztliche Mitwirkung bei Maßnahmen zur Förderung der Körperpflege und
Leibesübungen;
III. die amts-, gerichts- und vertrauensärztliche Tätigkeit, soweit sie durch
Landesrecht den Amtsärzten übertragen ist.
(2) Weitere vertrauensärztliche Tätigkeit, besonders auf dem Gebiete der
Sozialversicherung, können die Gesundheitsämter auf Grund besonderer Regelung
übernehmen.
(3) Krankenhäuser, Heil- und Pflegeanstalten, Heime der geschlossenen und
halbgeschlossenen Fürsorge, Kur- und Badeanstalten und ähnliche Einrichtungen bleiben in
der Verwaltung der bisherigen Träger.
(§§ 4 bis 6)
§ 7
Die Gesundheitsämter erheben Gebühren nach einer vom Reichsminister des Innern zu
erlassenden Gebührenordnung.
(§§ 8 und 9)
§ 10
Die zur Ausführung ... dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften
erläßt der Reichsminister des Innern, soweit finanzielle Auswirkungen in Frage kommen,
im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen ...
§ 11
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1935 in Kraft ...