§ 18
Ehrenamtliche Tätigkeit
(1) Für die ehrenamtliche Tätigkeit gelten die Bestimmungen der §§ 21, 23 bis 27 der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend. § 25 und § 26a der Hessischen Gemeindeordnung gelten entsprechend auch für die hauptamtliche Tätigkeit. (2) Bei der entsprechenden Anwendung des § 24a der Hessischen Gemeindeordnung ist der Kreisausschuss zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
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