(1) Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall. Durch
Satzung ist ein Durchschnittssatz festzusetzen, der nur denjenigen zu gewähren
ist, denen nachweisbar ein Verdienstausfall entstehen kann. Hausfrauen wird der
Durchschnittssatz ohne diesen Nachweis gewährt. Die Gewährung des
Durchschnittssatzes kann durch Satzung auf Zeiten beschränkt werden, in denen
nach der allgemeinen Lebenserfahrung einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wird.
Anstelle des Durchschnittssatzes kann der tatsächlich entstandene und
nachgewiesene Verdienstausfall verlangt werden; dies gilt auch für erforderliche
Aufwendungen, die wegen Inanspruchnahme einer Ersatzkraft zur Betreuung von
Kindern, Alten, Kranken und Behinderten entstehen.
(2) Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen
und nachgewiesenen Fahrkosten.
(3) Ehrenamtlich Tätigen kann neben dem Ersatz des Verdienstausfalls und der
Fahrkosten durch Satzung eine Aufwandsentschädigung gewährt werden. Die
Aufwandsentschädigung kann ganz oder teilweise als Sitzungsgeld gezahlt werden.
Dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung, seinen Stellvertretern, den
Ausschussvorsitzenden, Fraktionsvorsitzenden, ehrenamtlichen Beigeordneten und
Ortsvorstehern kann eine höhere Aufwandsentschädigung gewährt werden. Der
Minister des Innern kann durch Rechtsverordnung Höchstsätze bestimmen, die nicht
überschritten werden dürfen.
(4) Die Vorschriften der Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 und 2 sind auch auf
Fraktionssitzungen anzuwenden. Fraktionssitzungen im Sinne des Satz 1 sind auch
Sitzungen von Teilen einer Fraktion (Fraktionsvorstand,
Fraktionsarbeitsgruppen). Die Zahl der ersatzpflichtigen Fraktionssitzungen pro
Jahr ist durch Satzung zu begrenzen.
(5) Die Ansprüche auf die in Abs. 1 bis 3 genannten Bezüge sind nicht
übertragbar. Auf die Aufwandsentschädigung kann weder ganz noch teilweise
verzichtet werden.