Erster Abschnitt
Friedhöfe und
Feuerbestattungsanlagen
§ 1
Friedhofszweck
Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die
Verstorbenen.
§ 2
Friedhöfe der Gemeinden
(1) Das Friedhofswesen obliegt den Gemeinden als Selbstverwaltungsangelegenheit.
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können sie sich Dritter bedienen.
(2) Die Gemeinden sind verpflichtet, Friedhöfe anzulegen, zu unterhalten und zu
erweitern, wenn hierfür ein öffentliches Bedürfnis besteht.
(3) Sie regeln die Benutzung der Friedhöfe nach Maßgabe dieses Gesetzes durch
Satzung (Friedhofsordnung). Es sollen von Gestaltungsvorschriften ausgenommene
Friedhofsteile geschaffen werden.
(4) Auf den Friedhöfen ist die Bestattung der Einwohnerinnen und Einwohner sowie
der Personen zu gestatten, die innerhalb der Gemeinde verstorben sind. Dies gilt
auch für frühere Einwohnerinnen und Einwohner, die zuletzt in einem Pflegeheim
oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde gelebt haben.
(5) Sind innerhalb des Gemeindegebiets nur Friedhöfe von Kirchen, Religions-
oder Weltanschauungsgemeinschaften vorhanden und entspricht die Bestattung auf
einem solchen Friedhof nicht dem Willen der verstorbenen Person oder ihrer
Angehörigen, so ist die Bestattung auf dem Friedhof einer benachbarten Gemeinde
zu gestatten.
(6) Den Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften steht es frei, im
Rahmen dieses Gesetzes bei Bestattungen und Totengedenkfeiern entsprechend ihren
Ordnungen und Bräuchen zu verfahren.
§ 3
Friedhöfe der Kirchen,
Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften
(1) Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften
des öffentlichen Rechts sind, können zur Bestattung ihrer Mitglieder Friedhöfe
in eigener Verwaltung anlegen, unterhalten und erweitern.
(2) Wenn ein anderer zur Bestattung geeigneter Friedhof innerhalb des
Gemeindegebiets nicht vorhanden ist, ist auf diesen Friedhöfen auch die
Bestattung Verstorbener zu gestatten, die keiner oder einer anderen Kirche,
Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft angehört haben.
(3) Bestattungs- und Totengedenkfeiern sowie die Grabmalgestaltung dürfen das
religiöse oder weltanschauliche Empfinden des Friedhofsträgers nicht verletzen.
§ 4
Friedhofszwang
(1) Verstorbene sind auf öffentlichen Friedhöfen zu bestatten.
(2) Die Bestattung außerhalb öffentlicher Friedhöfe kann nur erlaubt werden,
wenn dies mit Rücksicht auf besondere persönliche oder örtliche Verhältnisse
gerechtfertigt erscheint, das vorgesehene Grundstück zur Bestattung geeignet und
die ordnungsmäßige Grabpflege mindestens für die Dauer der Ruhefrist (§ 6 Abs.
2) gesichert ist. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.
Erlaubnisbehörde ist das Regierungspräsidium Kassel.
§ 5
Anlegen und Erweitern von
Friedhöfen
(1) Friedhöfe dürfen neu angelegt oder erweitert werden, wenn
1. der Friedhofszweck (§ 1) gewahrt ist,
2. Erfordernisse der Landesplanung und des Städtebaus
nicht entgegenstehen und
3. außer bei nur geringfügigen Erweiterungen die
Friedhofsfläche durch Bebauungsplan festgesetzt ist.
(2) Friedhöfe müssen nach ihrer örtlichen Lage, ihrer Bodenbeschaffenheit und
ihrer baulichen Gestaltung den gesundheitlichen und kulturellen Belangen der
Bevölkerung sowie den Belangen des Umweltschutzes, insbesondere des
Gewässerschutzes, Rechnung tragen. Sie müssen umfriedet und als Friedhöfe
erkennbar sein.
(3) Vor der Entscheidung über das Anlegen und Erweitern von Friedhöfen ist ein
bodenkundliches Sachverständigengutachten zur Einhaltung der Anforderungen des
Abs. 2 einzuholen. Das Gutachten soll einen begründeten Vorschlag zur Dauer der
Ruhefristen (§ 6 Abs. 2) enthalten.
(4) Auf größeren Friedhöfen soll in der Regel eine Leichenhalle vorgesehen
werden.
§ 6
Grabstätten und Ruhefristen
(1) Grabstätten müssen so beschaffen sein, dass die menschliche Gesundheit durch
die Verwesung nicht gefährdet werden kann.
(2) Die Fristen, in denen eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf
(Ruhefristen), sind unter Berücksichtigung der Verwesungsdauer nach den im
Einzelfall gegebenen Boden- und Grundwasserverhältnissen festzusetzen, betragen
jedoch mindestens 15 Jahre.
§ 7
Schließung und Entwidmung der
Friedhöfe
(1) Friedhöfe oder Friedhofsteile dürfen nach ihrer Schließung (Verbot weiterer
Bestattungen) frühestens mit Ablauf sämtlicher Ruhefristen entwidmet und anderen
Zwecken zugeführt werden.
(2) Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.
(3) Friedhöfe oder Friedhofsteile, die eine Kirche, Religions- oder
Weltanschauungsgemeinschaft nach § 3 in eigener Verwaltung unterhält, ohne
Eigentümerin des Friedhofsgrundstücks zu sein, dürfen nur mit deren Zustimmung
anderen Zwecken zugeführt werden. Versagt sie ihre Zustimmung, so hat sie den
Eigentümer für die hierdurch eintretenden Vermögensnachteile zu entschädigen.
(4) Die Entschädigung bemisst sich nach dem Betrag, der erforderlich ist, um ein
anderes Grundstück entsprechend zu benutzen oder zu gebrauchen. Der Eigentümer
kann anstelle der Entschädigung nach Satz 1 gegen Übertragung des
Grundstückseigentums eine Entschädigung in Höhe des Verkehrswertes fordern, den
das Grundstück hätte, wenn es anderen Zwecken zugeführt werden könnte. Die
Entschädigungspflicht entfällt, soweit der Eigentümer aus einem besonderen
Rechtsgrund verpflichtet ist, das Grundstück für den Friedhofszweck zur
Verfügung zu stellen.
(5) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses kann das
Regierungspräsidium Kassel Friedhöfe oder Friedhofsteile nach Anhörung des
Friedhofsträgers schließen und Umbettungen anordnen, ohne an Ruhefristen
gebunden zu sein.
(6) Die Inhaberinnen oder Inhaber von Nutzungsrechten sind für
Vermögensnachteile durch Maßnahmen nach Abs. 5 zu entschädigen. Entsprechendes
gilt für Vermögensnachteile des Friedhofsträgers, soweit er nicht ohnehin zur
Anlage oder Erweiterung von Friedhöfen verpflichtet ist. Zur Leistung der
Entschädigung ist das Land oder, wenn durch die Maßnahmen eine Dritte oder ein
Dritter begünstigt wird, die oder der Begünstigte verpflichtet. Abs. 4 gilt
entsprechend.
§ 8
Errichtung und Betrieb von
Feuerbestattungsanlagen
(1) Feuerbestattungsanlagen müssen so beschaffen sein und so betrieben werden,
dass keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere für
die Gesundheit und die Belange der Strafrechtspflege, zu befürchten sind und die
Würde der Verstorbenen und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht
verletzt werden.
(2) Für die Feuerbestattungsanlage muss eine Leichenhalle vorhanden sein, in der
die Verstorbenen vor der Einäscherung untergebracht werden können.
(3) Feuerbestattungsanlagen sollen nur auf Friedhöfen oder auf Flächen errichtet
werden, die im Bebauungsplan gesondert dafür ausgewiesen sind.
Zweiter Abschnitt
Bestattung
§ 9
Schutz der Gesundheit und der
Totenruhe
Leichen sind so zu behandeln, einzusargen, zu befördern und zu bestatten, dass
die menschliche Gesundheit nicht gefährdet werden kann, keine Gefahren für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere für die Belange der
Strafrechtspflege, zu befürchten sind, die Würde der Verstorbenen und das
sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden und die Totenruhe
nicht mehr als unumgänglich gestört wird.
§ 10
Pflicht zur Leichenschau
(1) Vor der Bestattung muss eine Leichenschau (§ 12) durchgeführt werden. Am
Auffindungsort soll die Leiche vor der Leichenschau und während einer
Unterbrechung der Leichenschau nicht verändert oder verlagert werden.
(2) Jede niedergelassene Ärztin und jeder niedergelassene Arzt ist auf Verlangen
zur Vornahme der Leichenschau verpflichtet. Gleiches gilt für Ärztinnen und
Ärzte von Krankenhäusern und sonstigen Anstalten für Sterbefälle im Krankenhaus
oder in der Anstalt. Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Tod in
ursächlichem Zusammenhang mit einer ärztlichen Maßnahme eingetreten ist, darf
die Ärztin oder der Arzt, die oder der diese Maßnahme veranlasst oder
durchgeführt hat, die Leichenschau nicht durchführen.
(3) Im Rettungsdienst eingesetzte Notärztinnen oder Notärzte sind während ihres
Einsatzes nicht zur Vornahme der Leichenschau verpflichtet. Sie haben jedoch den
Tod festzustellen, eine vorläufige Todesbescheinigung nach dem Muster der
Anlage 6 auszustellen und unter den
Voraussetzungen des Abs. 6 eine Unterrichtung der Polizei zu veranlassen.
(4) Die Leichenschau ist von einer Ärztin oder einem Arzt des für den Sterbe-
oder Auffindungsort zuständigen Gesundheitsamts durchzuführen, wenn
1. keine andere Ärztin oder kein anderer Arzt die
Leichenschau vornimmt oder
2. das Gericht, die Staatsanwaltschaft oder eine
Polizeidienststelle hierzu auffordert.
(5) Angehörige, Hausgenossinnen oder Hausgenossen und Pflegepersonen der
verstorbenen Person, Ärztinnen oder Ärzte, die die verstorbene Person behandelt
haben, sowie Personen, die beim Tod anwesend waren, sind auf Verlangen der
Ärztin oder des Arztes, die oder der die Leichenschau durchführt, verpflichtet,
die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(6) Die Ärztin oder der Arzt, die oder der die Leichenschau durchführt, hat
unverzüglich die zuständige Dienstelle der Vollzugspolizei zu benachrichtigen,
wenn unklar ist, ob die verstorbene Person eines natürlichen Todes gestorben
ist, sich Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod ergeben oder es sich um
die Leiche einer oder eines Unbekannten handelt. Sofern die Fortführung der
Leichenschau die polizeilichen Ermittlungen behindern könnte, ist die
Leichenschau zu unterbrechen.
§ 11
Schutzmaßnahmen bei
Ansteckungsgefahr
(1) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die verstorbene Person im Zeitpunkt ihres
Todes mit einer nach § 6 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I
S. 1045), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S.
2407), meldepflichtigen oder einer anderen, ähnlich schweren, übertragbaren
Krankheit infiziert war, benachrichtigt die die Leichenschau durchführende
Ärztin oder der sie durchführende Arzt unverzüglich das örtlich zuständige
Gesundheitsamt.
(2) In diesen Fällen kennzeichnet die Ärztin oder der Arzt die Leiche und trifft
die zum Schutz der mit ihr möglicherweise in Berührung kommenden Personen
erforderlichen vorläufigen Maßnahmen.
(3) Die vorstehenden Pflichten gelten auch für Notärztinnen und Notärzte, die
keine Leichenschau durchführen. Diese genügen ihrer Meldepflicht, wenn sie die
Benachrichtigung des Gesundheitsamts durch die Rettungsleitstelle veranlassen.
§ 12
Leichenschau
(1) Leichenschau ist die durch eine Ärztin oder einen Arzt durchzuführende
Untersuchung der verstorbenen Person zum Zwecke der Feststellung des Todes, des
Todeszeitpunktes oder - falls dies nicht möglich ist - des Todeszeitraums, der
Todesart (natürlicher oder nicht natürlicher Tod) und der Todesursache.
(2) Als nicht natürlich ist ein Tod anzunehmen, der durch Selbsttötung oder
durch ein plötzliches, unvorhergesehenes, äußeres Ereignis (Unfall)
herbeigeführt wurde oder der auf Einwirkung von fremder Hand beruht.
(3) Die Leichenschau ist an dem Ort durchzuführen, an dem die verstorbene Person
gefunden wurde. Dies gilt nicht, wenn die Durchführung der Leichenschau an
diesem Orte nicht angemessen, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Der Ärztin
oder dem Arzt ist das Betreten von Grundstücken und Räumen zur Durchführung der
Leichenschau zu gestatten. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung
(Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 8 der Verfassung des Landes Hessen) wird
insoweit eingeschränkt.
(4) Bei der Leichenschau sind die Regelungen der
Anlage 1 „Durchführung der Leichenschau“ sowie die
Anlagen 2 und
3 anzuwenden.
(5) Die Feststellungen bezüglich der Todesart und Todesursache sind durch eine
andere Ärztin oder einen anderen Arzt des für den Sterbeort oder den Ort der
Einäscherung zuständigen Gesundheitsamtes oder eine Ärztin oder einen Arzt, die
oder der an einer Fort- oder Weiterbildung mit Erfolg teilgenommen hat, durch
die die für die gerichtliche Leichenschau erforderlichen Kenntnisse vermittelt
werden, in einer zweiten Leichenschau zu überprüfen, wenn eine Feuerbestattung
beabsichtigt ist. Die Bescheinigung über die zweite Leichenschau ist nach dem
Muster der Anlage 4 auszustellen.
(6) Lassen sich auch durch die zweite Leichenschau Zweifel an der Todesursache
nicht beseitigen, ist die Leiche zu obduzieren. Die Obduktion darf nur von oder
unter Aufsicht von ärztlichen Personen vorgenommen werden, die die Anerkennung
zum Führen der Gebietsbezeichnung Pathologie oder Rechtsmedizin besitzen.
§ 13
Sorgepflichtige Personen
(1) Die Angehörigen der verstorbenen Person sind verpflichtet, umgehend die zum
Schutz der Gesundheit und der Totenruhe erforderlichen Sorgemaßnahmen (§ 9)
sowie die Leichenschau (§§ 10, 12) zu veranlassen.
(2) Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der Ehegatte oder der Lebenspartner
nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), sowie
Kinder, Eltern, Großeltern, Enkel und Geschwister, Adoptiveltern und -kinder.
(3) Hat die verstorbene Person im Zeitpunkt ihres Todes in einem Krankenhaus,
einem Heim, einer Sammelunterkunft, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt oder
einer ähnlichen Einrichtung gelebt und sind Angehörige innerhalb der für die
Bestattung bestimmten Zeit nicht aufzufinden, sind auch die Leiterin oder der
Leiter dieser Einrichtung oder deren Beauftragte verpflichtet, die Maßnahmen
nach Abs. 1 zu veranlassen.
(4) Sind weder Angehörige noch Personen nach Abs. 3 vorhanden oder in der Lage,
Sorgemaßnahmen zu veranlassen, so hat der örtlich zuständige Gemeindevorstand
die nach Abs. 1 erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen.
(5) Kommen die in Abs. 2 und 3 genannten Personen ihrer Verpflichtung nicht oder
nicht rechtzeitig nach, gilt
§ 8
des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom
17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674).
§ 14
Bestattungsart
(1) Die Bestattungsart richtet sich nach dem Willen der verstorbenen Person.
(2) Ist der Wille der verstorbenen Person über die Bestattungsart nicht bekannt,
so haben die Angehörigen (§ 13 Abs. 2), soweit sie geschäftsfähig sind, diese zu
bestimmen. Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten auch die oder der
Verlobte.
(3) Bestehen unter den Angehörigen Meinungsverschiedenheiten über die
Bestattungsart, so geht der Wille des Ehegatten oder des Lebenspartners nach dem
Lebenspartnerschaftsgesetz demjenigen der Verwandten, der Wille der Kinder dem
der übrigen Verwandten, der Wille näherer Verwandten dem der entfernteren
Verwandten oder der oder des Verlobten vor.
(4) Bei Meinungsverschiedenheiten unter Angehörigen gleichen Grades, bei
Verstorbenen ohne Angehörige und in den Fällen des § 13 Abs. 3 bis 5 entscheidet
der Gemeindevorstand des Sterbeorts unter Berücksichtigung der Umstände des
Falles über die Bestattungsart.
§ 15
Beschaffenheit der Särge
(1) Für die Aufbewahrung in einer Leichenhalle und die Beförderung der Leiche
ist ein fester, gut abgedichteter Sarg zu benutzen.
(2) Bei der Überführung der Leiche von einer Gemeinde nach einer anderen ist ein
widerstandsfähiger verschlossener Metallsarg oder ein fester, gut abgedichteter
Holzsarg zu benutzen, dessen Boden gegen das Durchdringen von Leichenflüssigkeit
geschützt ist.
(3) Für die polizeiliche Bergung von Leichen ist ein Transportsarg zu benutzen.
§ 16
Bestattungsfristen
(1) Leichen sind frühestens 48 Stunden und nicht später als 96 Stunden nach dem
Eintritt des Todes zu bestatten. Dies gilt auch für die Bestattung tot geborener
Kinder, die nach Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats geboren worden sind.
In Gemeinden, in denen an Sonnabenden, an Sonn- oder Feiertagen eine Bestattung
nicht durchgeführt wird, bleiben diese Tage bei der Berechnung der Höchstfrist
außer Ansatz, sofern nicht der Gemeindevorstand eine frühere Bestattung
anordnet. Die Höchstfrist kann überschritten werden, wenn durch technische
Vorkehrungen sichergestellt ist, dass gegen die spätere Bestattung keine
gesundheitlichen Bedenken bestehen.
(2) Der Gemeindevorstand kann - in der Regel nach Anhörung des Gesundheitsamts -
eine vorzeitige Bestattung anordnen, wenn
1. die verstorbene Person an einer in § 11 Abs. 1
aufgeführten Krankheit litt oder der Verdacht einer solchen Krankheit
besteht,
2. der Todesfall in dem Verbreitungsgebiet einer in
epidemischer Form aufgetretenen Krankheit im Sinne der Nr. 1 eingetreten ist
oder
3. die Verwesung der Leiche so weit fortgeschritten
ist, dass die Bestattung mit Rücksicht auf gesundheitliche Erfordernisse
nicht länger hinausgeschoben werden kann.
Der Gemeindevorstand kann ferner eine vorzeitige
Bestattung zulassen, wenn die Verwesung der Leiche so weit fortgeschritten ist,
dass ein Scheintod nicht mehr in Betracht kommen kann und dies von einem Arzt
schriftlich bestätigt worden ist.
(3) Die Fristen des Abs. 1 gelten auch, wenn eine Angehörige oder ein
Angehöriger die Bestattung eines tot geborenen Kindes, das vor Ablauf des
sechsten Schwangerschaftsmonats geboren worden ist, oder eines Fötus veranlasst.
(4) Die Bestattungsfrist kann verkürzt werden, wenn Glaubensregelungen dies
verlangen und die Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 2 vorliegen.
§ 17
Benutzung von Leichenhallen
(1) Steht eine öffentliche Leichenhalle zur Verfügung, so ist die Leiche
spätestens 36 Stunden nach Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausstellung des
Leichenschauscheins oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle zu
bringen. Als öffentliche Leichenhallen gelten die Leichenhallen von Friedhöfen,
Feuerbestattungsanlagen, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und
Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten.
(2) Der Gemeindevorstand kann auf Antrag einer oder eines Angehörigen Ausnahmen
von Abs. 1 zulassen, wenn durch ärztliches Zeugnis bescheinigt wird, dass gegen
den Verbleib der Leiche im Sterbehaus keine gesundheitlichen Bedenken bestehen,
und die Leiche in einem Raum untergebracht wird, der nicht zur gleichen Zeit als
Wohn-, Schlaf-, Arbeits- oder Werkraum benutzt wird.
§ 18
Bestattungsfeierlichkeiten
(1) Leichen dürfen nicht öffentlich ausgestellt werden; der Sarg darf aus Anlass
der Bestattungsfeierlichkeiten nicht geöffnet werden.
(2) Der Gemeindevorstand kann nach Anhörung des Gesundheitsamts Ausnahmen von
Abs. 1 gestatten. In den in § 11 Abs. 1 bezeichneten Fällen ist eine Ausnahme
nicht zulässig.
§ 19
Erdbestattung
(1) Eine Bestattung ist erst zulässig, wenn folgende Unterlagen vorgelegt
werden:
1. ein Leichenschauschein,
2. die amtliche Sterbeurkunde,
3. erforderlichenfalls eine gerichtliche oder
staatsanwaltschaftliche Erlaubnis zur Bestattung.
(2) Für die Bestattung eines tot geborenen Kindes, das vor Ablauf des sechsten
Schwangerschaftsmonats geboren worden ist, oder eines Fötus sind die in Abs. 1
genannten Unterlagen nicht erforderlich. In diesen Fällen ist auch eine
Sammelbestattung zulässig.
§ 20
Feuerbestattung
(1) Eine Feuerbestattung ist nur zulässig, wenn folgende Unterlagen vorgelegt
werden:
1. die amtliche Sterbeurkunde oder eine Bescheinung
über die Rückstellung der Beurkundung und
2. eine nach einer zweiten Leichenschau ausgestellte,
mit Angabe der Todesursache versehene ärztliche Bescheinigung (Anlage 4),
dass sich kein Verdacht ergeben hat, die verstorbene Person sei eines nicht
natürlichen Todes gestorben.
(2) Die Genehmigung nach § 159 Abs. 2 der Strafprozessordnung ersetzt die
Bescheinigung nach Abs. 1 Nr. 2.
(3) Die Aschenreste jeder Leiche sind in ein amtlich zu verschließendes
Behältnis aufzunehmen und in einer Urnenhalle, einem Urnenhain, einer Urnenwand,
einer Urnengrabstelle oder in einem Grab beizusetzen oder zur Beisetzung an eine
Friedhofsverwaltung zu versenden. Ausnahmen von Satz 1 können in besonderen
Fällen von der Ordnungsbehörde des Ortes zugelassen werden, an dem die
Aschenreste verwahrt werden sollen.
(4) § 19 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 21
Seebestattung
Die Seebestattung einer Urne ist in Küstengewässern nach dem Recht der
Küstenländer, auf Hoher See nach den dort geltenden Rechtsvorschriften zulässig.
§ 22
Leichenpass
(1) Leichen dürfen in Orte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nur mit
einem Leichenpass (Anlage 5) befördert
werden.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend für Überführungen in andere Länder der
Bundesrepublik Deutschland, wenn deren Rechtsvorschriften für die Beförderung
oder Bestattung der Leiche einen Leichenpass verlangen.
(3) Zuständig für die Erteilung des Leichenpasses ist der Gemeindevorstand des
Sterbeorts. Er darf den Leichenpass ausstellen, wenn
1. die Voraussetzungen des § 19 erfüllt sind,
2. in den Fällen des § 11 Abs. 1 die schriftliche
Erklärung einer Ärztin oder eines Arztes des Gesundheitsamtes vorliegt, dass
der Beförderung keine gesundheitlichen Bedenken entgegenstehen,
3. die schriftliche Erklärung des
Bestattungsunternehmens vorliegt, dass die Leiche den Vorschriften dieses
Gesetzes entsprechend eingesargt (§ 15) und mit einem zur Leichenbeförderung
bestimmten Fahrzeug (§ 25) befördert wird. Bei ortsansässigen
Bestattungsunternehmen, die ständig mit der Durchführung von Bestattungen
betraut sind, genügt eine allgemeine Erklärung dieses Inhalts.
§ 23
Überführung
(1) Die Leiche ist bei der Überführung von einer Person zu begleiten, die dafür
zu sorgen hat, dass
1. im Falle der Überführung von Leichen, die nicht im
Gemeindegebiet des Sterbeorts bestattet werden, die für die Bestattung
erforderlichen Unterlagen (§§ 19 oder 20) mitgeführt werden,
2. in den Fällen des § 11 Abs. 1 die schriftliche
Erklärung einer Ärztin oder eines Arztes des Gesundheitsamtes mitgeführt
wird, dass der Beförderung keine gesundheitlichen Bedenken entgegenstehen,
3. die schriftliche Erklärung des
Bestattungsunternehmers mitgeführt wird, dass die Leiche den Vorschriften
dieses Gesetzes entsprechend eingesargt wurde (§ 15) und das zur Überführung
benutzte Fahrzeug zur Leichenbeförderung bestimmt ist (§ 25); bei
ortsansässigen Bestattungsunternehmen, die ständig mit der Durchführung von
Bestattungen betraut sind, genügt eine allgemeine Erklärung dieses Inhalts,
4. der Sarg während der Überführung verschlossen
bleibt,
5. die Überführung möglichst ohne Unterbrechung bis
zum Bestimmungsort durchgeführt wird,
6. der Sarg nicht ohne triftigen Grund von dem
Fahrzeug, auf dem er befördert wird, herabgenommen wird,
7. das Fahrzeug bei einem unvermeidlichen Aufenthalt
unverzüglich auf einem abgesonderten Platz abgestellt wird,
8. der Sarg am Bestimmungsort unmittelbar nach der
Ankunft zu der Bestattungsstelle oder in eine Leichenhalle verbracht wird.
Wird ein Leichenpass mitgeführt, so sind Nr. 1 bis 3 nicht
anzuwenden.
(2) Als Begleitperson nach Abs. 1 kann auch die Fahrerin oder der Fahrer des
Fahrzeugs, mit dem der Sarg befördert wird, eingesetzt werden.
(3) Unternehmen, die Leichen gewerbsmäßig oder berufsmäßig überführen, sind
verpflichtet, Überführungen in andere Gemeinden unverzüglich in ein Verzeichnis
einzutragen. Dabei sind Namen, Geburtsdatum und Todestag der verstorbenen Person
sowie Ausgangspunkt und Zielort der Überführung anzugeben. Die mit der
Durchführung dieses Gesetzes befassten Behörden sind befugt, aus dem Verzeichnis
Auskünfte über jede Überführung zu verlangen oder sich das Verzeichnis vorlegen
zu lassen. Das Verzeichnis ist so lange aufzubewahren, dass aus ihm Auskünfte
über die Überführungen innerhalb der letzten fünf Jahre erteilt werden können.
§ 24
Überführung in Sonderfällen
Wird eine Leiche
1. auf den Friedhof einer angrenzenden Gemeinde,
2. auf den nächstgelegenen kirchlichen Friedhof der
Religions- oder Konfessionsangehörigkeit des Verstorbenen innerhalb eines
Landkreises,
3. aus einem Krankenhaus oder einer ähnlichen
Einrichtung auf den Friedhof der Wohnsitzgemeinde des Verstorbenen innerhalb
eines Landkreises,
4. aus einem Krankenhaus oder einer ähnlichen
Einrichtung zu wissenschaftlichen Zwecken in ein medizinisches Institut
gebracht oder
5. auf polizeiliche, staatsanwaltschaftliche oder
gerichtliche Anordnung vom Sterbe- oder Auffindungsort entfernt,
so ist § 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, bei Überführungen nach Nr.
4 und 5 auch § 23 Abs. 1 Nr. 8 nicht anzuwenden.
§ 25
Beförderung mit Kraftwagen
(1) Zur Leichenbeförderung sind nur solche Personenkraftwagen zu benutzen, die
hierfür eingerichtet sind und nur zu diesem Zweck verwendet werden. Auf die
Entfernung einer im Freien aufgefundenen Leiche oder der Leiche einer oder eines
tödlich Verunglückten vom Unfallort oder auf die Weiterbeförderung einer oder
eines in einem Rettungswagen Verstorbenen findet Satz 1 keine Anwendung.
(2) Ausnahmen von Abs. 1 Satz 1 bedürfen der Genehmigung des Gemeindevorstands
des Sterbeorts. Ausnahmen sind nicht zulässig, wenn der Kraftwagen ständig oder
gelegentlich zur Beförderung von Personen, Lebensmitteln oder Tieren dient.
§ 26
Umbettung
(1) Leichen dürfen nur zum Zweck der Umbettung oder auf polizeiliche,
staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Anordnung vor Ablauf der Ruhefristen
aus der Grabstätte entfernt werden.
(2) Die Umbettung bedarf der Erlaubnis des Gemeindevorstands des Bestattungsorts
im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden,
wenn besondere Gründe das öffentliche Interesse an der Wahrung der Totenruhe
deutlich überwiegen. Der Gemeindevorstand kann im Einvernehmen mit dem
Gesundheitsamt nähere Bestimmungen darüber treffen, wie die Umbettung
durchzuführen ist.
(3) Urnen können auf Antrag des nächsten Angehörigen, im Einverständnis etwaiger
weiterer Angehöriger, aus besonderen Gründen an eine andere Friedhofsverwaltung
zur Beisetzung übersandt werden. Die gegenüber der bisherigen
Friedhofsverwaltung bestehenden Pflichten werden dadurch nicht aufgehoben.
§ 27
Verhältnis zu anderen
Vorschriften
Durch dieses Gesetz werden Richtlinien über den internationalen
Leichentransport, Vereinbarungen mit anderen Staaten sowie die Bestimmungen über
die Beförderung von Leichen auf Eisenbahnen, auf dem Seewege, auf
Binnenwasserstrassen oder auf dem Luftwege nicht berührt.
§ 28
Übertragung der Befugnisse des
Gemeindevorstands
Soweit in diesem Abschnitt Entscheidungen des Gemeindevorstands in Einzelfällen
vorgesehen sind, kann der Gemeindevorstand eine andere geeignete Einrichtung
beauftragen, diese Entscheidungen an seiner Stelle und nach seinen Vorgaben zu
treffen.
§ 29
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. die Leiche entgegen § 10 Abs. 1 Satz 2 verändert
oder verlagert,
2. seine Auskunftspflicht nach § 10 Abs. 5 nicht
erfüllt,
3. als Ärztin oder Arzt entgegen § 12 Abs. 4 die
Leichenschau nicht sorgfältig an der oder dem vollständig entkleideten
Verstorbenen durchführt,
4. als Angehöriger nach § 13 Abs. 2 oder als
Verpflichteter nach § 13 Abs. 3 die zum Schutze der Gesundheit und der
Totenruhe erforderlichen Sorgemaßnahmen (§ 9) sowie die Leichenschau (§§ 10,
12) nicht unverzüglich veranlasst,
5. eine Feuerbestattung zulässt, ohne dass die nach §
20 erforderlichen Unterlagen vorgelegt wurden,
6. den Regelungen des § 11, § 15 Abs. 1 und 2, § 16
Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 1 und 3, § 25 Abs.
1 Satz 1 oder § 26 Abs. 1 zuwiderhandelt.
(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416), ist in
kreisfreien Städten der Magistrat, im Übrigen der Landrat.
Dritter Abschnitt
Übergangs- und
Schlussvorschriften
§ 30
Friedhöfe des kurhessischen
Rechtskreises
Die nach kurhessischem Gewohnheitsrecht begründeten Verwaltungs- und
Nutzungsrechte der Kirchen an den bis zum 1. April 1965 angelegten Friedhöfen
der Gemeinden bleiben unberührt.
§ 31
Aufhebung von Vorschriften
Es wird aufgehoben
1. das
Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17. Dezember 1964
(GVBl. I S. 225) , zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. November 1987 (GVBl.
I S. 193),
2. das
Gesetz über die
Feuerbestattung vom 15. Mai 1934 (RGBl. I S. 380) , zuletzt geändert
durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342),
3. die
Verordnung über das Leichenwesen vom 12. März 1965 (GVBl. I S. 63) ,
zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. April 1996 (GVBl. I S. 138),
4. die
Verordnung zur Durchführung des Feuerbestattungsgesetzes vom 10. August
1938 (RGBl. I S. 1000) , geändert durch Verordnung vom 13. September 1977
(GVBl. I S. 360).
§ 32
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt zwei Monate nach seiner Verkündung in Kraft und mit Ablauf
des 31. Dezember 2012 außer Kraft.


