aufgehoben; vgl.
GVBl. 2007 I S. 338,
GVBl. II 317-13 § 31
Gesetz über die Feuerbestattung
Vom 15. Mai 1934
Reichsgesetzbl. I S. 380
§ 1
Die Feuerbestattung ist der Erdbestattung grundsätzlich gleichgestellt; sie unterliegt
den durch die Sicherheit der Rechtspflege gebotenen Einschränkungen.
§ 2
(1) Die Bestattungsart richtet sich nach dem Willen des Verstorbenen.
(2) Liegt eine Willensbekundung des Verstorbenen über die Bestattungsart nicht vor, so
haben die Angehörigen, soweit sie geschäftsfähig sind, diese zu bestimmen. Als
Angehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten der Ehegatte, Verwandte und Verschwägerte
ab- und aufsteigender Linie, Geschwister und deren Kinder sowie der Verlobte.
(3) Bestehen unter den Angehörigen Meinungsverschiedenheiten über die Art der
Bestattung, so geht der Wille des Ehegatten demjenigen der Verwandten, der Wille der
Kinder oder ihrer Ehegatten dem der übrigen Verwandten, der Wille näherer Verwandten dem
der entfernteren Verwandten oder des Verlobten vor.
(4) Bei Meinungsverschiedenheiten unter Angehörigen gleichen Grades hat die
Polizeibehörde, bei der die Genehmigung der Feuerbestattung beantragt ist (§ 3 Abs.
1), ihre Entscheidung unter Berücksichtigung der Umstände des Falles zu treffen.
(5) Wer nicht zu den Angehörigen des Verstorbenen (Abs. 2) gehört, kann die
Feuerbestattung nur beantragen, wenn der Verstorbene sie gewollt hat.
§ 3
(1) Die Feuerbestattung bedarf der schriftlichen Genehmigung der Polizeibehörde des
Einäscherungsortes. Der Antrag ist spätestens 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der
Einäscherung zu stellen.
(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn beigebracht sind
1. die amtliche Sterbeurkunde;
2. eine nach einer Leichenschau ausgestellte, mit Angabe der Todesursache versehene
amtsärztliche Bescheinigung, daß sich ein Verdacht, der Verstorbene sei eines nicht
natürlichen Todes gestorben, nicht ergeben hat. Kann der Amtsarzt die Todesursache bei
der Leichenschau nicht einwandfrei feststellen, so hat er den Arzt, der den Verstorbenen
während einer dem Tode unmittelbar vorangegangenen Erkrankung behandelt hat, zuzuziehen
oder die Vorlage einer Bescheinigung dieses Arztes über die Art der Krankheit, Dauer der
Behandlung und Todesursache zu verlangen. Lassen sich die bestehenden Zweifel auch
hierdurch nicht beseitigen, so ist die Leichenöffnung vorzunehmen. War der zuständige
beamtete Arzt zugleich der behandelnde Arzt, so ist die amtsärztliche Bescheinigung durch
einen anderen beamteten Arzt auszustellen;
3. eine Bescheinigung der Polizeibehörde des Sterbeorts, daß ihr keine Umstände
bekannt sind, die auf Herbeiführung des Todes durch eine Straftat schließen lassen;
4. in den Fällen des
§ 2 Abs. 5 der Nachweis, daß die
Feuerbestattung dem Willen des Verstorbenen entspricht (§ 4).
(3) Die Bescheinigung des Amtsarztes (Nr. 2) und die Bescheinigung der Polizeibehörde des
Sterbeorts (Nr. 3) wird in den Fällen des § 159 Abs. 1 StPO durch die nach
§ 159 Abs. 2 StPO erteilte Genehmigung ersetzt. Sie muß die Erklärung enthalten,
daß die Feuerbestattung für unbedenklich erachtet wird.
(4) Ist der Tod im Auslande erfolgt, so bestimmt die Polizeibehörde des
Einäscherungsortes, ob auf die Bescheinigung der Polizeibehörde des Sterbeorts (Nr. 3)
verzichtet wird, oder durch welche anderen Nachweise sie ersetzt werden kann.
§ 4
Der Nachweis, daß die Feuerbestattung dem Willen des Verstorbenen entspricht (§ 2 Abs. 1), kann erbracht werden
1. durch eine von dem Verstorbenen getroffene Verfügung von Todes wegen;
2. durch eine von dem Verstorbenen abgegebene mündliche Erklärung, die von einer zur
Führung eines öffentlichen Siegels berechtigten Person als in ihrer Gegenwart abgegeben
beurkundet ist;
3. durch eine unter Angabe des Ortes und Tages eigenhändig geschriebene und
unterschriebene Erklärung des Verstorbenen.
§ 9
(1) Die Aschenreste jeder Leiche sind in ein amtlich zu verschließendes Behältnis
aufzunehmen und in einer Urnenhalle, einem Urnenhain, einer Urnengrabstelle oder in einem
Grabe beizusetzen.
(2) Es ist Vorsorge zu treffen, daß jederzeit festgestellt werden kann,
1. von wem die Aschenreste herrühren,
2. wo die Aschenreste des Verstorbenen aufbewahrt werden.
(3) Ausnahmen von der Bestimmung des Abs. 1 können in besonderen Fällen durch die
Polizeibehörde des Einäscherungsorts, soweit nötig, im Benehmen mit der Polizeibehörde
des Ortes, an dem die Verwahrung der Aschenreste stattfinden soll, zugelassen werden.