(1) Soweit in einer Verwaltungskostenordnung nichts anderes bestimmt ist,
werden folgende Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung und in
den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 4 entstehen, als Auslagen
gesondert erhoben:
1. Entschädigungen für Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher oder
Übersetzer; stehen diese in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder
Amtsverhältnis, ist das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai
2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2007
(BGBl. I S. 2840), entsprechend anzuwenden,
2. Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen,
ausgenommen die Entgelte für Briefsendungen und für Telefondienstleistungen im
Tarifbereich City,
3. Aufwendungen für öffentliche Bekanntmachungen und
Zustellungen durch die Behörde,
4. Vergütungen und andere Aufwendungen für die Ausführung von
Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle,
5. Beträge, die Behörden, Einrichtungen, natürlichen und
juristischen Personen zustehen,
6. Aufwendungen für Ausfertigungen, Abschriften und Kopien,
soweit sie auf besonderen Antrag hergestellt oder aus vom Kostenschuldner zu
vertretenden Gründen notwendig wurden.
In der Verwaltungskostenordnung kann bestimmt werden, dass
entstandene Auslagen mit der Gebühr abgegolten sind.
(2) Die Auslagen sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erheben.
Pauschalierte Auslagen werden in der Verwaltungskostenordnung bestimmt.
(3) Wird in anderen Rechtsvorschriften die Erhebung von Auslagen ohne Angabe
ihrer Art bestimmt, gilt Abs. 1 und 2 entsprechend.
(4) Auslagen werden auch dann erhoben, wenn die kostenerhebende Behörde aus
Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus ähnlichen
Gründen an andere Behörden, Einrichtungen, natürliche oder juristische Personen
keine Zahlungen leistet.
(5) Auslagen sind auch dann zu erheben, wenn die Amtshandlung gebührenfrei ist.
Soweit das Land von der Zahlung von Gebühren befreit ist, sind Auslagen nicht zu
erheben.