(1) Behörden des Landes erheben für Amtshandlungen,
1. die sie auf Veranlassung Einzelner vornehmen, oder
2. die in einer besonderen Rechtsvorschrift für kostenpflichtig erklärt
werden,
Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe dieses Gesetzes. Unterliegt die
Amtshandlung der Umsatzsteuer, ist diese zu erheben. Amtshandlungen im Sinne
dieses Gesetzes sind auch Verwaltungstätigkeiten wie Prüfungen und
Untersuchungen sowie das Zulassen der Inanspruchnahme öffentlicher
Einrichtungen. Eine Amtshandlung liegt auch dann vor, wenn ein Einverständnis
der Behörde, insbesondere eine Genehmigung oder Erlaubnis, nach Ablauf einer
bestimmten Frist aufgrund einer Rechtsvorschrift als erteilt gilt. Kostenpflicht
besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung gerichteter Antrag oder
ein Widerspruch zurückgenommen wird. Behörde des Landes, einer Gemeinde oder
eines Gemeindeverbandes im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben
der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für Amtshandlungen der Behörden der Gemeinden und
Gemeindeverbände, soweit sie Aufgaben nach
§ 4 der
Hessischen Gemeindeordnung oder
§ 4 der
Hessischen Landkreisordnung wahrnehmen. Das Gesetz gilt nicht für Amtshandlungen der
Justizbehörden einschließlich der Ortsgerichte.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind entsprechend anzuwenden, wenn nach
anderen Rechtsvorschriften Kosten zu erheben sind und dort nichts anderes
bestimmt ist.
(4) Die Landkreise, die kreisfreien Städte und die kreisangehörigen Gemeinden,
denen die Bauaufsicht übertragen ist, können durch Satzung die
Bauaufsichtsgebühren nach ihrem Verwaltungsaufwand festlegen und dabei von den
Gebührensätzen der Verwaltungskostenordnung abweichen.