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§ 9
Datengeheimnis
Den bei der datenverarbeitenden Stelle oder in deren Auftrag beschäftigten Personen, die
Zugang zu personenbezogenen Daten haben, ist eine Verarbeitung dieser Daten zu einem
anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck
während und nach Beendigung ihrer Tätigkeit untersagt. Diese Personen sind über die bei
ihrer Tätigkeit zu beachtenden Vorschriften über den Datenschutz zu unterrichten.
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