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§ 9

Datengeheimnis


Den bei der datenverarbeitenden Stelle oder in deren Auftrag beschäftigten Personen, die Zugang zu personenbezogenen Daten haben, ist eine Verarbeitung dieser Daten zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck während und nach Beendigung ihrer Tätigkeit untersagt. Diese Personen sind über die bei ihrer Tätigkeit zu beachtenden Vorschriften über den Datenschutz zu unterrichten.

    

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