(1) Die datenverarbeitende Stelle bleibt für die Einhaltung der Vorschriften dieses
Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz sowie für die Erfüllung ihrer
sich aus § 8 ergebenden Pflichten auch dann verantwortlich,
wenn personenbezogene Daten in ihrem Auftrag durch andere Personen oder Stellen
verarbeitet werden. Der Auftragnehmer darf personenbezogene Daten nur im Rahmen der
Weisungen des Auftraggebers verarbeiten. Ist der Auftragnehmer der Ansicht, daß eine
Weisung des Auftraggebers gegen dieses Gesetz oder andere Vorschriften über den
Datenschutz verstößt, hat er den Auftraggeber unverzüglich darauf hinzuweisen.
(2) Der Auftragnehmer ist unter besonderer Berücksichtigung der Zuverlässigkeit und der
Eignung der von ihm getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sorgfältig
auszuwählen. Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen; dabei sind der Gegenstand und der
Umfang der Datenverarbeitung, die technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie
etwaige Unterauftragsverhältnisse festzulegen. Für ergänzende Weisungen gilt Satz 2
entsprechend. Der Auftraggeber hat zu prüfen, ob beim Auftragnehmer die nach § 10 erforderlichen Maßnahmen getroffen und die erhöhten
Anforderungen bei der Verarbeitung von Daten, die besonderen Amts- oder Berufsgeheimnissen
unterliegen sowie der in § 7 Abs. 4 genannten Daten
eingehalten werden. An nicht-öffentliche Stellen darf ein Auftrag nur vergeben werden,
wenn weder gesetzliche Regelungen über Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse noch
überwiegende schutzwürdige Belange entgegenstehen.
(3) Sofern die Vorschriften dieses Gesetzes auf den Auftragnehmer keine Anwendung finden,
ist der Auftraggeber verpflichtet, vertraglich sicherzustellen, daß der Auftragnehmer die
Bestimmungen dieses Gesetzes befolgt und sich der Kontrolle des Hessischen
Datenschutzbeauftragten unterwirft. Der Auftraggeber hat den Hessischen
Datenschutzbeauftragten vorab über die Beauftragung zu unterrichten.
(4) Abs. 1 bis 3 gelten auch für Personen und Stellen, die im Auftrag Wartungsarbeiten
und vergleichbare Hilfstätigkeiten bei der Datenverarbeitung erledigen.