(1) Mit Ausnahme der §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 25 und 38 gelten die Vorschriften dieses
Gesetzes für den Landtag nur, soweit er in Verwaltungsangelegenheiten tätig wird,
insbesondere wenn es sich um die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Landtags, die
Personalverwaltung oder die Ausführung von gesetzlichen Vorschriften, deren Vollzug dem
Präsidenten des Landtags zugewiesen ist, handelt. Im übrigen gibt sich der Landtag unter
Berücksichtigung seiner verfassungsrechtlichen Stellung eine Datenschutzordnung. Sie
findet auf die für die Fraktionen und Abgeordneten tätigen Personen entsprechende
Anwendung.
(2) Die Landesregierung darf personenbezogene Daten, die für andere Zwecke erhoben worden
sind, zur Beantwortung parlamentarischer Anfragen sowie zur Vorlage von Unterlagen und
Berichten im Rahmen der Geschäftsordnung des Hessischen Landtags in dem dafür
erforderlichen Umfang verwenden. Dies gilt nicht, wenn die Übermittlung der Daten wegen
ihres streng persönlichen Charakters für die Betroffenen unzumutbar ist. Besondere
gesetzliche Übermittlungsverbote bleiben unberührt.
(3) Von der Landesregierung übermittelte personenbezogene Daten dürfen nicht in
Landtagsdrucksachen aufgenommen oder in sonstiger Weise allgemein zugänglich gemacht
werden. Dies gilt nicht, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß schutzwürdige
Belange der Betroffenen beeinträchtigt werden.
(4) Abs. 2 gilt entsprechend für die Verwaltungsbehörden der Gemeinden und
Gemeindeverbände im Rahmen ihrer jeweiligen Auskunftspflichten nach der Hessischen
Gemeindeordnung und der Hessischen Landkreisordnung.