(1) Dieses Gesetz gilt für Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Landes, der
Gemeinden und Landkreise sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden
juristischen Personen des öffentlichen Rechts und für deren Vereinigungen ungeachtet
ihrer Rechtsform. Dieses Gesetz gilt auch für nicht-öffentliche Stellen, soweit sie
hoheitliche Aufgaben unter Aufsicht der in Satz 1 genannten Stellen wahrnehmen.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Hessischen
Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts
personenbezogene Daten verarbeitet werden.
(3) Soweit besondere Rechtsvorschriften über den Datenschutz bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten vorhanden sind, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für personenbezogene Daten, solange sie in allgemein
zugänglichen Quellen gespeichert sind sowie für Daten des Betroffenen, die von ihm zur
Veröffentlichung bestimmt sind.
(5) Soweit der Hessische Rundfunk personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen
journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet, gelten von den Vorschriften dieses
Gesetzes nur die §§ 10 und 37. Im
übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.
(6) Soweit öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, gelten für sie
nur der Zweite Teil sowie die §§ 34 und 36 dieses Gesetzes. Mit Ausnahme der Vorschriften über die
Aufsichtsbehörde sind im übrigen die für nicht-öffentliche Stellen geltenden
Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes einschließlich der Straf- und
Bußgeldvorschriften anwendbar.