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§ 2

Begriffsbestimmungen


(1) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener).


(2) Datenverarbeitung ist jede Verwendung gespeicherter oder zur Speicherung vorgesehener personenbezogener Daten. Im Sinne der nachfolgenden Vorschriften ist

1. Erheben das Beschaffen von Daten über den Betroffenen,

2. Speichern das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren von Daten auf einem Datenträger zum Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung,

3. Übermitteln das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener Daten an einen Dritten in der Weise, daß die Daten durch die datenverarbeitende Stelle an den Dritten weitergegeben werden oder daß der Dritte zum Abruf bereitgehaltene Daten abruft,

4. Sperren das Verhindern weiterer Verarbeitung gespeicherter Daten,

5. Löschen das Unkenntlichmachen gespeicherter Daten

ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren .


(3) Datenverarbeitende Stelle ist jede der in § 3 Abs. 1 genannten Stellen, die Daten für sich selbst verarbeitet oder durch andere verarbeiten läßt.


(4) Empfänger ist jede Person oder Stelle, die Daten erhält.


(5) Dritter ist jede Person oder Stelle außerhalb der datenverarbeitenden Stelle, ausgenommen der Betroffene oder diejenigen Personen und Stellen, die innerhalb des Geltungsbereichs der EG-Datenschutzrichtlinie Daten im Auftrag verarbeiten.


(6) Automatisiert ist eine Datenverarbeitung, wenn sie durch Einsatz eines gesteuerten technischen Verfahrens selbsttätig abläuft.


(7) Eine Akte ist jede der Aufgabenerfüllung dienende Unterlage, die nicht Teil der automatisierten Datenverarbeitung ist.


(8) Soweit andere landesrechtliche Vorschriften den Dateibegriff verwenden, ist Datei

1. eine Sammlung von Daten, die durch automatisierte Verfahren ausgewertet werden kann (automatisierte Datei), oder

2. eine gleichartig aufgebaute Sammlung von Daten, die nach bestimmten Merkmalen geordnet und ausgewertet werden kann (nicht-automatisierte Datei).

 

    

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