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§ 19

Berichtigung, Sperrung und Löschung


(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind.


(2) Personenbezogene Daten sind zu sperren, wenn

1. ihre Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen läßt,

2. ihre Verarbeitung unzulässig ist und die Löschung den Betroffenen in der Verfolgung seiner Rechte beeinträchtigen würde.

Bei automatisierten Verfahren ist die Sperrung grundsätzlich durch technische Maßnahmen sicherzustellen; im übrigen ist ein entsprechender Vermerk anzubringen. Gesperrte Daten dürfen über die Speicherung hinaus nicht mehr verarbeitet werden, es sei denn, daß die Verarbeitung zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im rechtlichen Interesse eines Dritten liegenden Gründen unerläßlich ist oder der Betroffene in die Verarbeitung eingewilligt hat.


(3) Personenbezogene Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald feststeht, daß ihre Speicherung nicht mehr erforderlich ist, um die Zwecke zu erfüllen, für die sie erhoben worden sind oder für die sie nach § 13 Abs. 2 und 4 weiterverarbeitet werden dürfen. Wenn bei der Speicherung nicht absehbar ist, wie lange die Daten benötigt werden, ist nach einer auf Grund der Erfahrung zu bestimmenden Frist zu prüfen, ob die Erforderlichkeit der Speicherung noch besteht. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß durch die Löschung schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden.


(4) Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn ihre Verarbeitung unzulässig ist.


(5) Empfänger personenbezogener Daten sind unverzüglich von der Berichtigung nach Abs. 1 sowie von der Sperrung nach Abs. 2 und der Löschung nach Abs. 4 zu unterrichten. Die Unterrichtung kann unterbleiben, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte bestehen, daß dadurch schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden können.


(6) Sind personenbezogene Daten in Akten gespeichert, ist die Löschung nach Abs. 3 nur durchzuführen, wenn die gesamte zur Person des Betroffenen geführte Akte zur Erfüllung der dort genannten Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Stellen, die Akten nur vorübergehend beigezogen haben.

    

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