Gesetz zur Bestimmung von Zuständigkeiten zur
Ausführung von Bundesrecht und von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die unmittelbar in den Mitgliedstaaten gelten
(Gesetz zur Bestimmung von Zuständigkeiten)
Vom 3. April 1998
GVBl. I S. 98
§ 1
Zur Ausführung von Bundesrecht erläßt die Landesregierung Rechtsverordnungen über die
sachliche Zuständigkeit von Landesbehörden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt
ist. Dies gilt auch für die Ausführung von Rechtsvorschriften der Europäischen
Gemeinschaften, die unmittelbar in den Mitgliedstaaten gelten.
§ 2
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Durchführung von
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften, die in den Mitgliedstaaten
unmittelbar gelten,
1. öffentlich-rechtliche Aufgaben und Befugnisse zugelassenen oder anerkannten
privaten Stellen zu übertragen oder solche Stellen an der Durchführung dieser Aufgaben
zu beteiligen und
2. die erforderlichen ergänzenden Vorschriften über die Voraussetzungen und das
Verfahren der Zulassung oder Anerkennung und über das Verfahren dieser privaten Stellen
zu erlassen.
§ 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
§ 4